Themen Mediathek Shop Lernen Veranstaltungen kurz&knapp Die bpb Meine Merkliste Geteilte Merkliste PDF oder EPUB erstellen Mehr Artikel im

Beihilfen, staatliche | bpb.de

Beihilfen, staatliche

P. Becker

Staatliche B. der EU-Mitgliedstaaten an einzelne Unternehmen oder zugunsten spezieller Produktionszweige bzw. Wirtschaftsbereiche, die den freien Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen, sind nach Art. 107 AEUV grundsätzlich verboten. Als B. gelten nach der weiten Auslegung in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes alle Maßnahmen, die Belastungen eines Unternehmens vermindern und deshalb nach ihrer Art und Wirkung einer Subvention gleichkommen. B. können also direkte finanzielle Hilfen, aber auch sonstige indirekte Vorteile, z. B. in Form von Steuervergünstigen, der Befreiung von Abgaben oder ein günstiger Grundstücksverkauf sein. Ausnahmen von diesem grundsätzlichen Verbot sind nur gestattet, wenn eine B. aus Gründen des allgemeinen Interesses gerechtfertigt ist.

Dies gilt bei sozialpolitischen Hilfen an einzelne Bürgerinnen und Bürger oder Hilfen bei Naturkatastrophen. Weitere Ausnahmen können möglich sein zur Entwicklung benachteiligter Regionen im Rahmen der europ. Struktur- und Kohäsionsfonds, bei Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen sowie in den Bereichen Forschung und Entwicklung, Umweltschutz, berufliche Bildung, Beschäftigung und Kultur. Die Aufsicht, Prüfung und Gewährung einer B. wird von der EU-Kommission ausgeführt; deshalb müssen alle B. ab einer bestimmten Höhe bei der Kommission angezeigt (notifiziert) werden. Im Falle einer unrechtmäßigen B. kann die Kommission anordnen, dass diese Zahlungen von dem Begünstigten zurückerstattet werden müssen.

Literatur

  • H. Schröter u. a. (Hg.): Europäisches Wettbewerbsrecht, Baden-Baden 2014.

aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: P. Becker

Fussnoten

Weitere Inhalte

Informationen zur politischen Bildung Nr. 366/2026

Die EU in einer sich wandelnden Welt

Damit die EU globale Krisen und Veränderungen gut durchstehen kann, braucht es politischen Willen und Handlungsbereitschaft auf allen Ebenen der EU. Fehlende Kompromissbereitschaft kann beides lähmen.

Informationen zur politischen Bildung Nr. 366/2026

Was die EU (nicht) tut: Tätigkeitsfelder und Zuständigkeiten

Damit die EU alleine, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten oder diese unterstützend tätig werden kann, müssen die Mitgliedstaaten dies beschließen. In Krisensituationen passiert das oft sprunghaft.

Informationen zur politischen Bildung Nr. 366/2026

Die Schaffung und Umsetzung von EU-Politik

Wie gelingt supranationale Politik in der EU? Wie laufen Gesetzgebungs- oder Haushaltsverfahren ab? Und inwiefern sind diese Prozesse demokratisch legitimiert?

Informationen zur politischen Bildung Nr. 366/2026

Aufbau und Akteure der EU

Eine Reihe von Institutionen und Organen steuert das politische System der EU und handelt vor allem durch EU-Recht. Staatliche und überstaatliche Interessen kommen dabei zusammen.

Informationen zur politischen Bildung Nr. 366/2026

Die Herausbildung der EU als historischer Prozess

Aus einem anfänglichen Bündnis zur wirtschaftlichen Zusammenarbeit hat die EU sich zu einem Mehrebenensystem entwickelt, das von Vielfalt und gemeinsamen Zielen getragen wird.

Informationen zur politischen Bildung Nr. 366/2026

Die Europäische Union als politisches System

Die EU ist weltweit einzigartig: Der Rechts- und Wirtschaftsraum der Mitgliedstaaten ermöglicht gemeinsames Handeln, indem Unabhängigkeit und Zusammenarbeit der Staaten ausbalanciert werden.

<<<<<<< HEAD