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Autonomie | bpb.de

Autonomie

[griech.: Eigengesetzlichkeit] A. bezeichnet das Interner Link: Recht einer natürlichen oder juristischen Person (Interner Link: Juristische Person) zur Regelung der eigenen Rechtsverhältnisse.

1) Staatliche A. liegt dann vor, wenn ein politisches Gemeinwesen in der Lage ist, die eigenen Angelegenheiten zu regeln, politische Interner Link: Entscheidung zu treffen und durchzusetzen, ohne sich ausländischen Einflüssen unterordnen zu müssen.

2) Innerstaatliche A. liegt dann vor, wenn bestimmte Organisationen oder Interner Link: Institutionen mit Selbstverwaltungsrechten ausgestattet sind und ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich regeln können.

So gewährleistet z. B. Art. 9 Abs. 3 GG die Tarif-A. für Interner Link: Gewerkschaften und Verbände der Interner Link: Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen; nach Art. 28 Abs. 2 GG haben die Interner Link: Kommunen das Recht zur Interner Link: Selbstverwaltung; Körperschaften des öffentlichen Rechts (Interner Link: Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR)) (bspw. Universitäten, Sozialversicherungsträger) können im Rahmen einer Interner Link: Satzung ihre Angelegenheiten autonom regeln.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

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