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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) | bpb.de

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

Der EGMR (Sitz in Straßburg) wurde 1959 eingerichtet, um Verstöße der Unterzeichnerstaaten gegen die Interner Link: Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verhandeln. Er kann von Mitgliedsstaaten sowie von Einzelpersonen angerufen werden. Seine Urteile sind bindend. Der EGMR ist kein Organ der EU (Interner Link: Europäische Union (EU)), sondern des Interner Link: Europarates.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

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