K. besagt, dass bestimmte Interner Link: Entscheidungen nur durch das gesamte Interner Link: Kabinett, d. h. den Regierungschef und alle Regierungsmitglieder gemeinsam, getroffen werden können. Obwohl der/die Interner Link: Bundeskanzler/Bundeskanzlerin im dt. Interner Link: Regierungssystem eine herausragende Stellung hat, gibt es wichtige Handlungsbefugnisse, die nach dem K. der Interner Link: Bundesregierung insgesamt vorbehalten sind. Dazu gehört z. B. das Gesetzesinitiativrecht, das Interner Link: Recht das Interner Link: Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anzurufen und über Meinungsverschiedenheit innerhalb des Kabinetts zu entscheiden.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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