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Beitragsrecht | bpb.de

Beitragsrecht

Die Leistungen der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden überwiegend aus Interner Link: Beiträgen finanziert. Es obliegt dem Interner Link: Arbeitgeber, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die bei ihm versicherungspflichtig Beschäftigten (Interner Link: Beschäftigung) zu entrichten (§ 28e SGB IV). Das B. regelt die Einzelheiten zur Interner Link: Versicherungspflicht und zur Entstehung, Bemessung, Fälligkeit und Erhebung der Interner Link: Sozialversicherungsbeiträge. Die für alle Zweige der Interner Link: Sozialversicherung geltenden Vorschriften des B. sind im Interner Link: Sozialgesetzbuch (SGB) IV enthalten.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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