Interner Link: Spruchkörper eines Interner Link: Obergerichtes, eines der obersten Gerichtshöfe des Bundes (Interner Link: Oberste Gerichtshöfe des Bundes), des Bundespatentgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts (Interner Link: Bundesverfassungsgericht (BVerfG)). S. sind Interner Link: Kollegialgerichte. Ihre gesetzlich vorgeschriebene Besetzung hängt von der jeweils einschlägigen Prozessordnung ab. So sind etwa die S. des BGH mit 5 Interner Link: Berufsrichtern besetzt (§ 139 Abs. 1 GVG), die S. des BAG und des BSG hingegen mit 3 Berufsrichtern und 2 ehrenamtlichen Richtern (Interner Link: Richter, ehrenamtlicher) (§ 41 Abs. 2 ArbGG; § 40 Satz 1 in Verbindung mit § 33 SGG).
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 1. Auflage, September 2019. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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