Debatte: Ehegattensplitting
Mithilfe des Ehegattensplittings können sich Ehepaare sowie eingetragene Lebenspartnerschaften steuerlich gemeinsam veranlagen lassen. Dabei wird das Gesamteinkommen der beiden Ehegatten ermittelt und halbiert, die darauf anfallende Einkommensteuer berechnet und die Steuerschuld anschließend verdoppelt. Es wird also immer so getan, als ob beide Partner genau die Hälfte des gemeinsamen Einkommens beziehen würden, auch wenn die tatsächliche Verteilung der Einkommen anders ist. Voraussetzung für das Splittingverfahren sind Ehe oder Lebenspartnerschaft, es ist unabhängig von Kindern. Das Ehegattensplitting wird regelmäßig kritisiert. bpb.de hat vier Expertinnen und Experten zu ihrer Meinung gefragt.Standpunkt Ute Klammer: Gute Absicht – problematische Wirkung

Standpunkt Wolfgang Scherf: Ehegattensplitting und Kinderfreibetrag dienen der Steuergerechtigkeit
"Das Ehegattensplitting und der Kinderfreibetrag sind keine Steuervergünstigungen für wohlhabende Familien. Das Ehegattensplitting rechnet jedem Partner 50 Prozent des Gesamteinkommens zu. Das entspricht der Rechtsform der Zugewinngemeinschaft und sorgt dafür, dass Ehegatten pro Person nicht mehr Steuern zahlen müssen als ein Single, der über 50 Prozent des Gesamteinkommens eines Ehepaares verfügt. Wie das Ehegattensplitting dient auch der Kinderfreibetrag nicht der Familienförderung, sondern der Steuergerechtigkeit. In diesem Fall geht es um die Berücksichtigung der typischen Ausgaben der Eltern für ihre Kinder. Diese Ausgaben mindern die steuerliche Leistungsfähigkeit im Vergleich zu Kinderlosen mit entsprechendem Einkommen und müssen daher von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Die aktuelle Familienbesteuerung folgt somit konsequent dem Leistungsfähigkeitsprinzip. Ehegattensplitting und Kinderfreibetrag sorgen dafür, dass Ehegatten und Eltern im Vergleich zu Alleinstehenden und Kinderlosen steuerlich nicht schlechter gestellt werden. Alles andere wäre mit dem grundgesetzlichen Schutz von Ehe und Familie auch nicht vereinbar."Standpunkt Reina Becker: Steuerprivileg nur für bestimmte Unterhaltsgemeinschaften

Standpunkt Hubert Wissing: Die Ehe als Wirtschafts- und Verantwortungsgemeinschaft
