Die Schaffung eines Gerichtshofs war bereits 1951 im Vertrag zur Gründung der
Bedeutung und Zuständigkeit
Seit 1952 stellt der Europäische Gerichtshof (EuGH) sicher, dass das europäische Recht in allen Mitgliedstaaten angewendet wird und ermöglicht die rechtliche Klärung von Streitigkeiten zwischen den europäischen Institutionen, Mitgliedstaaten, Unternehmen und Privatpersonen. Die wachsende Bedeutung des Europäischen Gerichtshofs als „Hüter des Rechts“ zeigt sich auch in der stetig steigenden Zahl bearbeiteter Fälle. Der EuGH entscheidet mittlerweile jährlich etwa 800 Rechtsangelegenheiten. Diese Zunahme ist auf die erweiterte Zuständigkeit der Europäischen Union in vielen Politikbereichen und auf die wachsende Zahl der Mitgliedstaaten zurückzuführen. Durch eine Reihe richtungsweisender Urteile hat er das Unionsrecht konkretisiert und das nationale Recht der Mitgliedstaaten in Einklang mit europäischem Recht gebracht. Seine Fähigkeit zur Durchsetzung des europäischen Rechts gegenüber nationalem Recht haben den Gerichtshof so zu einem wichtigen Akteur europäischer Politik gemacht.
Der Europäische Gerichtshof mit Sitz in Luxemburg ist nicht mit dem
Zusammensetzung
Der Europäische Gerichtshof setzt sich aus 27 Richtern zusammen, je einem aus jedem Mitgliedstaat der EU. Diese Richter haben herausragende Qualifikationen und sind in der Lage, in ihren Heimatländern höchste Richterpositionen zu übernehmen (Art. 253 AEUV). Sie üben ihr Amt in völliger Unabhängigkeit aus, obwohl sie von ihrem Herkunftsstaat nominiert werden. Nach einer Prüfung durch einen Expertenausschuss (Art. 255 AEUV) werden sie vom
Arbeitsweise und Verfahrensarten
Der Gerichtshof tritt nur selten mit allen Richtern zusammen, und zwar meist in besonders wichtigen Fällen, wie etwa bei der Amtsenthebung eines Kommissars. Er tagt in der Großen Kammer mit 15 Richtern, wenn ein Mitgliedstaat oder ein EU-Organ dies beantragt und die Komplexität des Falles dies erfordert. In den meisten Rechtssachen entschieden jedoch Kammern mit drei oder fünf Richtern. Als Verfahrenssprache kann jede Amtssprache in der EU dienen. Bei Klagen der Kommission gegen einen Mitgliedstaat wird in dessen Sprache verhandelt, bei Anfragen aus einem Mitgliedstaat ebenso. Alle Schriftstücke aus den Mitgliedstaaten und von den Prozessbeteiligten müssen in die jeweilige Verfahrenssprache übersetzt und umgekehrt. Zu diesem Zweck verfügt der EuGH über einen umfangreichen Übersetzungsdienst. Mündlichen Verhandlungen werden simultan von Konferenzdolmetschern übersetzt. Die interne Sprache des Gerichts ist Französisch.
Klageberechtigt vor dem EuGH sind alle Organe der EU sowie natürliche und juristische Personen, aber bestimmte Verfahrensarten sind nur an ausgewählte Adressaten gerichtet. Die vier wichtigsten Verfahrensarten sind:
Vorabentscheidungsverfahren (Art. 267 AEUV): Jedes Gericht eines Mitgliedstaates kann den EuGH um Rat fragen, wenn es unsicher bei der Auslegung oder Gültigkeit einer europäischen Rechtsvorschrift ist. Der EuGH legt das Unionsrecht aus und trifft eine Entscheidung unter Berücksichtigung des gemeinschaftlichen Rechtsbestands. Ziel des Verfahrens ist es, eine einheitliche Anwendung des europäischen Rechts in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Der EuGH gibt mit seiner Vorabentscheidung eine rechtliche Auslegungshilfe an das nationale Gericht, das weiterhin für die Entscheidung des konkreten Falls zuständig bleibt, aber die Vorgaben des EuGH in seinem Urteil berücksichtigen muss.
Vertragsverletzungsklagen (Art. 260 AEUV): Die Kommission setzt die Gesetze um, die zuvor vom Europäischen Parlament und dem Rat gemeinsam verabschiedet wurden. Verzögert ein Mitgliedstaat die Umsetzung eines Rechtsakts, kann die Kommission als „Hüterin der Verträge“ ein Verfahren gegen diesen Staat einleiten. Der Gerichtshof prüft die Vorwürfe und wenn er feststellt, dass der betroffene Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und einen Rechtsakt verspätet oder fehlerhaft umsetzt, dann wird ihm eine entsprechende Frist gesetzt. Zusätzlich kann ein Bußgeld verhängt werden.
Nichtigkeitsklagen (Art. 264 AEUV): Der Gerichtshof prüft, ob ein Rechtsakt gegen die Verträge verstößt, wesentliche Formvorschriften verletzt oder eine Einzelperson unmittelbar beeinträchtigt und kann gegebenenfalls den Rechtsakt aufheben.
Untätigkeitsklagen (Art. 265 AEUV): Der Gerichtshof prüft aufgrund einer Beschwerde, ob Parlament, Rat und Kommission verpflichtet sind, eine Entscheidung in einem bestimmten Bereich zu treffen. Stellt der Gerichtshof Untätigkeit fest, kann er die Institutionen der EU auffordern, einen Beschluss zu fassen.
Der Europäische Gerichtshof hat mit seinen Urteilen bedeutende Entscheidungen getroffen und die europäische Integration maßgeblich vorangetrieben. Gleichzeitig hat er die verschiedenen Rechtssprachen und Rechtstraditionen innerhalb Europas vereinheitlicht und harmonisiert. Auf diese Weise ist die Europäische Union in den vergangenen Jahrzehnten zu einer Rechtsgemeinschaft geworden, in der europäische Entscheidungen kohärent, einheitlich und allgemein gültig sind und im Verbund mit den Mitgliedstaaten effektiv umgesetzt werden.
LinklisteLinks zu Sicherheit, Justiz und Migration in der Europäischen Union
Externer Link: Frontex (EU-Grenzschutzagentur) – Kontrolle der EU-Außengrenzen Externer Link: European Union Agency for Asylum (EUAA, vormals EASO) – Asylpolitik der EU Externer Link: Europol – Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden in der EU