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Das Asylbewerberleistungsgesetz | Migrationspolitik im Fokus | bpb.de

Migrationspolitik im Fokus Archiv Monatsrückblick Migrationspolitik – Mai 2024 Juni 2024

Das Asylbewerberleistungsgesetz Sozialhilfe für Geflüchtete

Vera Hanewinkel Christina Mecke

/ 9 Minuten zu lesen

Ukrainische Kriegsflüchtlinge sollen zukünftig Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Doch was ist das AsylbLG eigentlich? Ein Überblick.

AWO Flüchtlingsunterkunft in Bochum. (© picture-alliance, SvenSimon | Malte Ossowski)

Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die nach dem 1. April 2025 in Deutschland angekommen sind, sollen zukünftig kein Bürgergeld oder Sozialhilfe mehr erhalten, sondern niedrigere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Das hat die Bundesregierung im November 2025 Externer Link: beschlossen und will damit ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umsetzen. Externer Link: Noch wurde der Gesetzentwurf nicht im Bundestag beraten (Stand: 13. Januar 2026).

Mit diesem sogenannten Rechtskreiswechsel will die Bundesregierung zu einer Regelung zurückkehren, die für Schutzsuchende aus der Ukraine unmittelbar nach dem Beginn der russischen Vollinvasion im Februar 2022 bestanden hatte: Sie erhielten zunächst Asylbewerberleistungen, ab Juni 2022 dann auf Beschluss des Bundestags Interner Link: Bürgergeld.

Wir werfen einen Blick auf das Asylbewerberleistungsgesetz: Seit wann gibt es dieses Gesetz? Was regelt es? Und welche Änderungen ergeben sich für ukrainische Kriegsflüchtlinge?

Hintergründe: Zur Entstehung des Asylbewerberleistungsgesetzes

Das Asylbewerberleistungsgesetz wurde im Zuge der als „Asylkompromiss“ bekannten Einschränkung des Asylgrundrechts Anfang der 1990er Jahre eingeführt und trat 1993 in Kraft. Es etablierte für Asylsuchende und Menschen, deren Asylgesuch abgelehnt wurde, Sonderregelungen im Sozialrecht, die für diese Gruppe mit deutlich niedrigeren Sozialleistungen einhergingen. Damit verbunden war auch das Sachleistungsprinzip: Hilfen sollten nur noch teilweise in Form von Geldleistungen ausgezahlt werden. Stattdessen sollten Asylsuchende vorrangig Sach- oder Dienstleistungen zur Deckung grundlegender Bedürfnisse erhalten, etwa für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung oder Gesundheitspflege (z. B. auch in Form von Wertgutscheinen).

Der „Asylkompromiss“

Als „Asylkompromiss“ wird eine im Mai 1993 mit einer Zweidrittelmehrheit vom Deutschen Bundestag beschlossene Änderung im Grundgesetz bezeichnet, die das Grundrecht auf Asyl einschränkte – insbesondere durch Regelungen zu „Interner Link: sicheren Drittstaaten“ und „Interner Link: sicheren Herkunftsstaaten“. Schutzsuchende, die über ein sogenanntes sicheres Drittland einreisen, können seither nicht mehr als Interner Link: asylberechtigt (nach Grundgesetz Externer Link: Artikel 16a) anerkannt werden. Da alle Nachbarländer Deutschlands als sichere Drittländer gelten, hat seither in der Regel nur noch Anspruch auf eine Asylberechtigung, wer auf dem Luft- oder Seeweg einreist. Das trifft auf vergleichsweise wenige Asylsuchende zu. Die Asylanträge von Menschen, deren Herkunftsländer als „sicher“ eingestuft werden, können seit der Einführung dieser Regelung ins deutsche Asylrecht leichter und schneller abgelehnt werden. Durch die Asylrechtsänderung wurden auch beschleunigte Asylverfahren an Flughäfen (sogenannte Externer Link: Flughafenverfahren) eingeführt und Mitwirkungspflichten im Asylverfahren ausgeweitet. So muss die asylsuchende Person seitdem z. B. stärker als bis dahin zur Klärung ihrer Identität und dem Nachweis der tatsächlichen Fluchtgründe beitragen. Vorausgegangen war der Asylrechtsverschärfung ein jahrelanges politisches Ringen um Antworten auf steigende Interner Link: Asylsuchendenzahlen und zunehmende Interner Link: rassistische Gewalt. Die Asylrechtsreform wurde dabei auch genutzt, um Deutschland an das europäische Zuständigkeitssystem für Asylverfahren anzuschließen, welches 1990 von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft durch die Interner Link: Abkommen von Schengen und Dublin beschlossen worden war.

Bevor das Asylbewerberleistungsgesetz eingeführt wurde, erhielten Asylsuchende Sozialhilfe nach § 120 des Bundessozialhilfegesetzes. Bereits Anfang der 1980er Jahre wurden diese Ansprüche jedoch eingeschränkt: Besonders die medizinische Versorgung wurde zu einer Leistung, über die die Behörden nach Ermessen im Einzelfall entscheiden konnten. Zudem sollten seitdem Sozialhilfen in Sammelunterkünften generell nur noch in Form von Sachleistungen gewährt werden. Als Asylantragstellende 1993 dann aus dem Bundessozialgesetzbuch herausgenommen wurden, wurde das mit dem Hinweis auf ihren Externer Link: (mutmaßlich) nur kurzen, vorübergehenden Aufenthalt in der Bundesrepublik begründet.

Durch die Einführung des Asylbewerberleistungsgesetzes wurden Einsparungen bei Ländern und Kommunen in Höhe von jährlich rund zwei Milliarden Interner Link: D-Mark erwartet. Zusammen mit den im Grundgesetz eingeführten Einschränkungen beim Recht auf Asyl, sollten die abgesenkten Sozialleistungen die Anreize (sogenannte Pull-Faktoren) für einen Asylantrag in Deutschland verringern. Dies würde, so die Erwartung, die Asylzuwanderung stark reduzieren, welche Interner Link: 1992 mit 438.191 eingereichten Asylanträgen ihren Höhepunkt seit Inkrafttreten der Asylverordnung im Jahr 1953 erreicht hatte.

Das Asylbewerberleistungsgesetz war von Beginn an rechtspolitisch umstritten und wurde von starken Protesten begleitet. Befürworter halten es bis heute für eine notwendige Regelung zur Reduzierung von „Pull-Faktoren“, Kritiker betrachten es als „Sonderrecht“, das gegen den im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz verstoße und die Relativierung der Menschenwürde gesetzlich manifestiere.

Bezüglich der Frage, ob die geringeren Grundleistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes gegenüber den als Existenzminimum definierten Sozialleistungen verfassungswidrig seien, Externer Link: urteilte das Bundesverfassungsgericht 2012, dass die AsylbLG-Sätze angehoben werden mussten. Diese waren seit Inkrafttreten des Gesetzes 1993 nicht an Preissteigerungen angepasst worden und sicherten damit nicht mehr den Lebensunterhalt der Betroffenen. Das Gericht stellte klar, dass die Bundesrepublik allen hier lebenden Menschen das Existenzminimum garantieren muss und der Aufenthaltsstatus für sich genommen keine ausreichende Begründung für geringere Sozialleistungen sei. Die Menschenwürde sei „migrationspolitisch nicht zu relativieren“.

Kritische Stimmen z. B. aus Wohlfahrtsverbänden, Gewerkschaften, kirchlichen oder zivilgesellschaftlichen Organisationen fordern nicht nur die Einbeziehung Geflüchteter in Grundsicherung und Sozialhilfe (auch mit Verweis auf das Urteil), sondern in Teilen auch die Abschaffung des Asylbewerberleistungsgesetzes.

Leistungen nach AsylbLG – was heißt das?

Leistungsberechtigt sind vor allem Personen aus Nicht-EU-Staaten (sogenannte Drittstaatsangehörige), die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen oder sich noch im Asylverfahren befinden, aber auch Personen, die unmittelbar ausreisepflichtig sind oder mit einer Interner Link: Duldung in Deutschland leben, weil die Abschiebung vorübergehend ausgesetzt wurde. Asylbewerberleistungen können beantragt werden, wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Bevor eine Person Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, muss sie eigenes Einkommen und eigenes Vermögen einsetzen. Das gilt auch für Einkommen und Vermögen von Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben. Das Schonvermögen, also das Vermögen, das man behalten darf, ohne dass es Auswirkungen auf die Auszahlung der Leistungen hat, liegt hier bei nur 200 Euro. Zum Vergleich: Im Bürgergeld beträgt das Schonvermögen einer alleinstehenden Person im ersten Jahr 40.000 Euro und ab dem zweiten Jahr 15.000 Euro.

Regelsätze und Grundleistungen

Die Leistungssätze werden jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben. Sie sind nach Familienstand und Alter gestaffelt und orientieren sich an den Sozialhilfe-Sätzen des Sozialgesetzbuches (zwölftes Buch, Interner Link: SGB XII). Diese werden wiederum in einem gesetzlich festgelegten komplexen Verfahren basierend auf Daten des Statistischen Bundesamtes ermittelt. Maßgeblich ist dabei Externer Link: laut BMAS „das statistisch erfasste Ausgaben- und Verbrauchsverhalten von Personen mit niedrigem Einkommen (Referenzgruppe)“. Erfasst wird dieses mithilfe der alle fünf Jahre durchgeführten Externer Link: Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), an der rund 60.000 Haushalte in Deutschland teilnehmen, die über drei Monate ein Haushaltsbuch führen.

Aus der EVS werden anschließend Positionen gestrichen, die durch das AsylbLG „gesondert gedeckt“ würden, z. B. Budget für Hausrat oder die Gesundheitspflege, oder „nicht bedarfsrelevant“ seien, z. B. Ausgaben für Freizeit und Kultur. So kommt es, dass die Asylbewerberleistungen deutlich niedriger ausfallen als die allgemeinen Sozialhilfesätze: Im Jahr 2026 erhält eine alleinstehende oder alleinerziehende Person Externer Link: monatlich 455 Euro an Asylbewerberleistungen. Das sind rund 19 Prozent weniger, Externer Link: als Alleinstehenden oder Alleinerziehenden beim Bürgergeld ausgezahlt werden (563 Euro).

Unterschieden wird bei den Asylbewerberleistungen nach dem „notwendigen Bedarf“ und dem „notwendigen persönlichen Bedarf“. Erstere Leistungen können teilweise oder vollständig als Sachleistungen erbracht werden. Dies ist insbesondere bei Personen in Gemeinschaftsunterkünften der Fall, wo bestimmte Güter des täglichen Bedarfs wie zum Beispiel Heizung, Kleidung oder regelmäßige Mahlzeiten zur Verfügung gestellt werden. Der „notwendige persönliche Bedarf“ wird hingegen in der Regel als Bargeldleistung ausgezahlt. Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2024 darf dieses sogenannte Taschengeld auch in Form einer Bezahlkarte erbracht werden, auf die ein monatliches Guthaben geladen wird, mit dem in Geschäften bezahlt werden kann. Das Abheben von Bargeld geht in fast allen Bundesländern nur bis zu einem Wert von 50 Euro, Überweisungen ins Ausland sind generell ausgeschlossen.

Weitere Leistungen

Neben den skizzierten Grundleistungen, die „den notwenigen Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts decken“ sollen (wie z. B. für Nahrung, Unterkunft, Heizung und Körperpflege), sieht das Asylbewerberleistungsgesetz ergänzende Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt vor, etwa in Form einer Pauschale für Babyerstausstattung. In Einzelfällen können auch Sonstige Leistungen (§ 6 AsylbLG) entrichtet werden, etwa zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern (z. B. Schulmaterialien) oder wenn Kosten bei der Beschaffung eines Passes anfallen (verwaltungsrechtliche Mitwirkungspflicht). Schließlich sind auch Gesundheitsleistungen (§ 4 und § 6 AsylbLG) zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände vorgesehen, ebenso wie amtlich empfohlene Schutzimpfungen und Vorsorgeuntersuchungen.

Für die Gesundheitsversorgung von Personen, die einen Asylantrag gestellt haben, sind die Externer Link: Länder und Kommunen verantwortlich. In einigen Bundesländern müssen sie vor einem Arztbesuch zunächst zum Sozialamt gehen. Dieses entscheidet darüber, ob eine medizinische Behandlung notwendig ist und stellt einen entsprechenden Behandlungsschein aus. Sechs Bundesländer sind seit 2015 dazu übergangen, Asylantragstellenden eine elektronische Gesundheitskarte auszustellen, die es ihnen ermöglicht direkt zum Arzt zu gehen. In drei anderen Bundesländern haben sich nur einzelne Landkreise zu diesem Schritt entschieden.

Kürzung von Leistungen

Unter bestimmten Voraussetzungen können die Asylbewerberleistungen gekürzt und auf das ‚physische Existenzminimum‘ reduziert werden (Stichwort: „Bett, Brot und Seife“). Das umfasst dann „nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege“ (§ 1a AsylbLG). Dies betrifft beispielsweise Personen, denen vorgeworfen wird, im Asylverfahren nicht ausreichend an der Klärung ihrer Identität mitzuwirken, aber auch Personen, die einer Ausreiseaufforderung nicht nachgekommen sind – es sei denn, sie haben die Gründe für das Scheitern der Ausreise nicht selbst zu verantworten.

Nach einer Aufenthaltsdauer von 36 Monaten haben Personen, die zum Empfängerkreis von Asylbewerberleistungen zählen, Anspruch auf Leistungen, die sich im Umfang an den Sozialhilfe-Sätzen des SGB XII orientieren und daher als „Analogleistungen“ bezeichnet werden. Erhalten Asylantragstellende einen Schutzstatus und damit ein Aufenthaltsrecht in Deutschland, fallen sie aus dem Geltungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes und können Bürgergeld (nach SGB II) beantragen.

Wer trägt die Kosten?

Die Kosten für Asylbewerberleistungen werden von den Ländern und Kommunen getragen. Sie erhalten dafür finanzielle Unterstützung vom Bund, etwa in Form einer seit Januar 2024 vom Bund an die Länder gezahlten Pauschale von Externer Link: 7.500 Euro pro Asylerstantrag, der in ihre Interner Link: Zuständigkeit fällt.

Ende 2024 erhielten in Deutschland insgesamt rund Externer Link: 461.000 Personen Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Das waren etwa zehn Prozent weniger als im Vorjahr (Externer Link: Ende 2023: 513.700). Die Interner Link: Bruttoausgaben der Bundesländer für die Asylbewerberleistungen beliefen sich im Jahr Externer Link: 2024 auf insgesamt 6,7 Milliarden Euro (2023: 6,3 Milliarden).

Die örtlichen Sozialämter sind für die Auszahlung der Asylbewerberleistungen an die Leistungsberechtigten verantwortlich.

Die Folgen des Rechtskreiswechsels von ukrainischen Geflüchteten

Der russische Angriff auf das gesamte Gebiet der Ukraine ab dem 24. Februar 2022 führte zu Interner Link: millionenfacher Flucht und Vertreibung. Als Reaktion auf die große Zahl der Schutzsuchenden Externer Link: aktivierte der Rat der Europäischen Union im März 2022 erstmals die 2001 ins Leben gerufene EU-Richtlinie zum vorübergehenden Schutz (Temporary Protection Directive, Externer Link: 2001/55/EG) – in Deutschland auch als „Massenzustromrichtlinie“ bekannt. Seither können Schutzsuchende aus der Ukraine unmittelbar einen befristeten Aufenthaltsstaus erhalten, ohne ein Asylverfahren durchlaufen zu müssen. Sie haben damit uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zum Bildungssystem und sind nicht verpflichtet, in großen Erstaufnahmeeinrichtungen zu wohnen, wenn sie sich selbstständig mit Wohnraum versorgen können. Für jene, die Sozialleistungen beziehen, gilt allerdings eine Wohnsitzauflage am Ort der Erstregistrierung.

Zunächst erhielten Schutzsuchende aus der Ukraine in Deutschland Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Im Mai 2022 beschloss der Bundestag dann, sie mit anerkannten Asylbewerberinnen und Asylbewerbern gleichzustellen und ihnen Grundsicherung (Bürgergeld) zu gewähren. Begründet wurde dies damals mit dem Hinweis auf ihren temporären Aufenthaltsstatus. Der damalige Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) betonte zudem, dass die ukrainischen Geflüchteten über die Anbindung an die Jobcenter, welche das Bürgergeld auszahlen, direkten Zugang zu Maßnahmen der Arbeitsmarktintegration hätten.

Der nun im November 2025 erfolgte Beschluss der Bundesregierung führt dazu, dass für ukrainische Staatsangehörige, die seit dem 1. April 2025 nach Deutschland eingereist sind, anstelle der Jobcenter künftig für die Auszahlung der Leistungen wieder die Sozialämter zuständig sind.

Wie viele Personen der Rechtskreiswechsel genau betrifft, lässt sich Externer Link: laut Bundesregierung derzeit nicht sagen. Der Großteil der in Deutschland lebenden ukrainischen Staatsangehörigen ist vor dem genannten Stichtag für den Rechtskreiswechsel ins Land gekommen. Insbesondere in den ersten Monaten nach Beginn der russischen Vollinvasion war die Fluchtzuwanderung hoch, schwächte sich aber ab Sommer 2022 deutlich ab.

Im Vergleich zu Menschen im regulären Asylverfahren behalten in Zukunft aber auch nach dem 1. April 2025 nach Deutschland gekommene ukrainische Geflüchtete einen gewissen Sonderstatus, der sich aus ihrem Aufenthaltsrecht nach der Massenzustromrichtlinie ergibt. So gelten für sie beispielsweise weiterhin keine Einschränkungen beim Arbeitsmarktzugang. Das Externer Link: Leistungsrechtsanpassungsgesetz, das noch von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden muss , sieht zudem Übergangsregelungen für Personen vor, die nach dem genannten Stichtag eingereist sind und bis zum Inkrafttreten des Gesetzes Leistungen nach SGB II oder XII erhielten. Sie dürfen beispielsweise begonnene Maßnahmen zur Arbeitsmarktintegration wie etwa Berufssprachkurse weiterführen und medizinische Behandlungen fortsetzen. Grundsätzlich werden vom Rechtskreiswechsel betroffene ukrainische Staatsangehörige zukünftig nicht mehr wie reguläre Krankenversicherte versorgt, sondern erhalten nur noch die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vorgesehene Basis-Gesundheitsversorgung.

Obwohl ein Teil der ukrainischen Geflüchteten zukünftig niedrigere Leistungen erhält, geht der Bund davon aus, dass das Gesetz nicht zu Einsparungen führen wird. So erwartet die Bundesregierung, dass der Bund durch den Rechtskreiswechsel in den Jahren 2026 und 2027 rund 1,1 Mrd. Euro weniger ausgeben wird. Dem stehen aber erwartete Mehrkosten der Länder und Kommunen in etwa gleicher Höhe (1,15 Mrd. Euro) gegenüber.

Die zusätzlichen Kosten, die auf die Kommunen zukommen, deren Behörden ukrainische Empfängerinnen und Empfänger von Asylbewerberleistungen betreuen, will der Bund ausgleichen. Dachverbände der Städte und Kommunen fordern seit Jahren, dass sich Bund und Länder stärker an den Kosten für die Aufnahme, Unterbringung und Integration von Geflüchteten beteiligen sollen – die kommunalen Haushalte seien insgesamt zunehmend unterfinanziert. Mitverantwortlich dafür sei, dass den Kommunen in verschiedenen Politikbereichen zunehmend mehr Aufgaben übertragen würden, ohne dass Bund und Länder eine ausreichende finanzielle Ausstattung sicherstellten.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Die Höchstgrenzen für Schonvermögen sollen mit dem von der Bundesregierung geplanten Umbau des Bürgergelds zur „Grundsicherung“ abgesenkt und vom Lebensalter abhängig gemacht werden; sie liegen dann bei 5.000. bis 20.000 Euro.

  2. Schleswig-Holstein, Thüringen, Brandenburg, Berlin, Hamburg, Bremen.

  3. Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Niedersachsen.

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Dieser Text ist unter der Creative Commons Lizenz "CC BY-NC-ND 4.0 - Namensnennung - Nicht kommerziell - Keine Bearbeitungen 4.0 International" veröffentlicht. Autoren/-innen: Vera Hanewinkel, Christina Mecke für bpb.de

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Weitere Inhalte

Vera Hanewinkel ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Migrationsforschung und Interkulturelle Studien (IMIS) der Universität Osnabrück.

ist Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Migrationsforschung und Interkulturelle Studien (IMIS) der Universität Osnabrück.