Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die nach dem 1. April 2025 in Deutschland angekommen sind, sollen zukünftig kein Bürgergeld oder Sozialhilfe mehr erhalten, sondern niedrigere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Das hat die Bundesregierung im November 2025 Externer Link: beschlossen und will damit ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umsetzen. Externer Link: Noch wurde der Gesetzentwurf nicht im Bundestag beraten (Stand: 13. Januar 2026).
Mit diesem sogenannten Rechtskreiswechsel will die Bundesregierung zu einer Regelung zurückkehren, die für Schutzsuchende aus der Ukraine unmittelbar nach dem Beginn der russischen Vollinvasion im Februar 2022 bestanden hatte: Sie erhielten zunächst Asylbewerberleistungen, ab Juni 2022 dann auf Beschluss des Bundestags
Wir werfen einen Blick auf das Asylbewerberleistungsgesetz: Seit wann gibt es dieses Gesetz? Was regelt es? Und welche Änderungen ergeben sich für ukrainische Kriegsflüchtlinge?
Hintergründe: Zur Entstehung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Das Asylbewerberleistungsgesetz wurde im Zuge der als „Asylkompromiss“ bekannten Einschränkung des Asylgrundrechts Anfang der 1990er Jahre eingeführt und trat 1993 in Kraft. Es etablierte für Asylsuchende und Menschen, deren Asylgesuch abgelehnt wurde, Sonderregelungen im Sozialrecht, die für diese Gruppe mit deutlich niedrigeren Sozialleistungen einhergingen. Damit verbunden war auch das Sachleistungsprinzip: Hilfen sollten nur noch teilweise in Form von Geldleistungen ausgezahlt werden. Stattdessen sollten Asylsuchende vorrangig Sach- oder Dienstleistungen zur Deckung grundlegender Bedürfnisse erhalten, etwa für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung oder Gesundheitspflege (z. B. auch in Form von Wertgutscheinen).
Der „Asylkompromiss“
Als „Asylkompromiss“ wird eine im Mai 1993 mit einer Zweidrittelmehrheit vom Deutschen Bundestag beschlossene Änderung im Grundgesetz bezeichnet, die das Grundrecht auf Asyl einschränkte – insbesondere durch Regelungen zu „
Bevor das Asylbewerberleistungsgesetz eingeführt wurde, erhielten Asylsuchende Sozialhilfe nach § 120 des Bundessozialhilfegesetzes. Bereits Anfang der 1980er Jahre wurden diese Ansprüche jedoch eingeschränkt: Besonders die medizinische Versorgung wurde zu einer Leistung, über die die Behörden nach Ermessen im Einzelfall entscheiden konnten. Zudem sollten seitdem Sozialhilfen in Sammelunterkünften generell nur noch in Form von Sachleistungen gewährt werden. Als Asylantragstellende 1993 dann aus dem Bundessozialgesetzbuch herausgenommen wurden, wurde das mit dem Hinweis auf ihren Externer Link: (mutmaßlich) nur kurzen, vorübergehenden Aufenthalt in der Bundesrepublik begründet.
Durch die Einführung des Asylbewerberleistungsgesetzes wurden Einsparungen bei Ländern und Kommunen in Höhe von jährlich rund zwei Milliarden
Das Asylbewerberleistungsgesetz war von Beginn an rechtspolitisch umstritten und wurde von starken Protesten begleitet. Befürworter halten es bis heute für eine notwendige Regelung zur Reduzierung von „Pull-Faktoren“, Kritiker betrachten es als „Sonderrecht“, das gegen den im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz verstoße und die Relativierung der Menschenwürde gesetzlich manifestiere.
Bezüglich der Frage, ob die geringeren Grundleistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes gegenüber den als Existenzminimum definierten Sozialleistungen verfassungswidrig seien, Externer Link: urteilte das Bundesverfassungsgericht 2012, dass die AsylbLG-Sätze angehoben werden mussten. Diese waren seit Inkrafttreten des Gesetzes 1993 nicht an Preissteigerungen angepasst worden und sicherten damit nicht mehr den Lebensunterhalt der Betroffenen. Das Gericht stellte klar, dass die Bundesrepublik allen hier lebenden Menschen das Existenzminimum garantieren muss und der Aufenthaltsstatus für sich genommen keine ausreichende Begründung für geringere Sozialleistungen sei. Die Menschenwürde sei „migrationspolitisch nicht zu relativieren“.
Kritische Stimmen z. B. aus Wohlfahrtsverbänden, Gewerkschaften, kirchlichen oder zivilgesellschaftlichen Organisationen fordern nicht nur die Einbeziehung Geflüchteter in Grundsicherung und Sozialhilfe (auch mit Verweis auf das Urteil), sondern in Teilen auch die Abschaffung des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Leistungen nach AsylbLG – was heißt das?
Leistungsberechtigt sind vor allem Personen aus Nicht-EU-Staaten (sogenannte Drittstaatsangehörige), die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen oder sich noch im Asylverfahren befinden, aber auch Personen, die unmittelbar ausreisepflichtig sind oder mit einer
Bevor eine Person Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, muss sie eigenes Einkommen und eigenes Vermögen einsetzen. Das gilt auch für Einkommen und Vermögen von Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben. Das Schonvermögen, also das Vermögen, das man behalten darf, ohne dass es Auswirkungen auf die Auszahlung der Leistungen hat, liegt hier bei nur 200 Euro. Zum Vergleich: Im Bürgergeld beträgt das Schonvermögen einer alleinstehenden Person im ersten Jahr 40.000 Euro und ab dem zweiten Jahr 15.000 Euro.
Regelsätze und Grundleistungen
Die Leistungssätze werden jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben. Sie sind nach Familienstand und Alter gestaffelt und orientieren sich an den Sozialhilfe-Sätzen des Sozialgesetzbuches (zwölftes Buch,
Aus der EVS werden anschließend Positionen gestrichen, die durch das AsylbLG „gesondert gedeckt“ würden, z. B. Budget für Hausrat oder die Gesundheitspflege, oder „nicht bedarfsrelevant“ seien, z. B. Ausgaben für Freizeit und Kultur. So kommt es, dass die Asylbewerberleistungen deutlich niedriger ausfallen als die allgemeinen Sozialhilfesätze: Im Jahr 2026 erhält eine alleinstehende oder alleinerziehende Person Externer Link: monatlich 455 Euro an Asylbewerberleistungen. Das sind rund 19 Prozent weniger, Externer Link: als Alleinstehenden oder Alleinerziehenden beim Bürgergeld ausgezahlt werden (563 Euro).
Unterschieden wird bei den Asylbewerberleistungen nach dem „notwendigen Bedarf“ und dem „notwendigen persönlichen Bedarf“. Erstere Leistungen können teilweise oder vollständig als Sachleistungen erbracht werden. Dies ist insbesondere bei Personen in Gemeinschaftsunterkünften der Fall, wo bestimmte Güter des täglichen Bedarfs wie zum Beispiel Heizung, Kleidung oder regelmäßige Mahlzeiten zur Verfügung gestellt werden. Der „notwendige persönliche Bedarf“ wird hingegen in der Regel als Bargeldleistung ausgezahlt. Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2024 darf dieses sogenannte Taschengeld auch in Form einer Bezahlkarte erbracht werden, auf die ein monatliches Guthaben geladen wird, mit dem in Geschäften bezahlt werden kann. Das Abheben von Bargeld geht in fast allen Bundesländern nur bis zu einem Wert von 50 Euro, Überweisungen ins Ausland sind generell ausgeschlossen.
Weitere Leistungen
Neben den skizzierten Grundleistungen, die „den notwenigen Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts decken“ sollen (wie z. B. für Nahrung, Unterkunft, Heizung und Körperpflege), sieht das Asylbewerberleistungsgesetz ergänzende Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt vor, etwa in Form einer Pauschale für Babyerstausstattung. In Einzelfällen können auch Sonstige Leistungen (§ 6 AsylbLG) entrichtet werden, etwa zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern (z. B. Schulmaterialien) oder wenn Kosten bei der Beschaffung eines Passes anfallen (verwaltungsrechtliche Mitwirkungspflicht). Schließlich sind auch Gesundheitsleistungen (§ 4 und § 6 AsylbLG) zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände vorgesehen, ebenso wie amtlich empfohlene Schutzimpfungen und Vorsorgeuntersuchungen.
Für die Gesundheitsversorgung von Personen, die einen Asylantrag gestellt haben, sind die Externer Link: Länder und Kommunen verantwortlich. In einigen Bundesländern müssen sie vor einem Arztbesuch zunächst zum Sozialamt gehen. Dieses entscheidet darüber, ob eine medizinische Behandlung notwendig ist und stellt einen entsprechenden Behandlungsschein aus. Sechs Bundesländer
Kürzung von Leistungen
Unter bestimmten Voraussetzungen können die Asylbewerberleistungen gekürzt und auf das ‚physische Existenzminimum‘ reduziert werden (Stichwort: „Bett, Brot und Seife“). Das umfasst dann „nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege“ (§ 1a AsylbLG). Dies betrifft beispielsweise Personen, denen vorgeworfen wird, im Asylverfahren nicht ausreichend an der Klärung ihrer Identität mitzuwirken, aber auch Personen, die einer Ausreiseaufforderung nicht nachgekommen sind – es sei denn, sie haben die Gründe für das Scheitern der Ausreise nicht selbst zu verantworten.
Nach einer Aufenthaltsdauer von 36 Monaten haben Personen, die zum Empfängerkreis von Asylbewerberleistungen zählen, Anspruch auf Leistungen, die sich im Umfang an den Sozialhilfe-Sätzen des SGB XII orientieren und daher als „Analogleistungen“ bezeichnet werden. Erhalten Asylantragstellende einen Schutzstatus und damit ein Aufenthaltsrecht in Deutschland, fallen sie aus dem Geltungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes und können Bürgergeld (nach SGB II) beantragen.
Wer trägt die Kosten?
Die Kosten für Asylbewerberleistungen werden von den Ländern und Kommunen getragen. Sie erhalten dafür finanzielle Unterstützung vom Bund, etwa in Form einer seit Januar 2024 vom Bund an die Länder gezahlten Pauschale von Externer Link: 7.500 Euro pro Asylerstantrag, der in ihre