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„Sichere Herkunftsstaaten“ | Migrationspolitik im Fokus | bpb.de

Migrationspolitik im Fokus Archiv Monatsrückblick Migrationspolitik – Mai 2024 Juni 2024

„Sichere Herkunftsstaaten“ Altes Konzept, neue Regelungen

Vera Hanewinkel Christina Mecke

/ 9 Minuten zu lesen

Im Dezember 2025 wurden neue Regelungen zu „sicheren Herkunftsstaaten“ beschlossen. Neben zwei deutschen Listen wird es auch eine verpflichtende EU-weite Liste geben. Was bedeuten diese Änderungen?

Doha, Katar. (© picture-alliance, Ingo Schulz / Eibner-Pressefoto)

In Deutschland sind Anfang der 1990er Jahre Regelungen zu „sicheren Herkunftsstaaten“ ins Asylrecht eingeführt worden. Damit sind Staaten gemeint, in denen Menschen in der Regel nicht verfolgt werden. Durch Änderungen auf europäischer und nationaler Ebene kommen zur bisher in Deutschland geltenden Liste „sicherer Herkunftsstaaten“ nun zwei weitere Listen hinzu: Am 17. Dezember 2025 hat das EU-Parlament einer verbindlichen EU-Liste „sicherer Herkunftsstaaten“ zugestimmt. Am 19. Dezember beschloss dann der deutsche Bundesrat, dass in Deutschland zukünftig auch per Rechtsverordnung „sichere Herkunftsstaaten“ bestimmt werden dürfen. Worin unterscheiden sich diese Listen? Was bedeuten die unterschiedlichen Listen für die Asylverfahren? Und nach welchen Kriterien werden Länder als sicher eingestuft?

Was bedeutet „sicherer Herkunftsstaat“?

Das Asylrecht bietet die Möglichkeit, Herkunftsländer von Asylsuchenden als „sicher“ einzustufen. Zentrales Kriterium ist dabei die Einschätzung, dass aufgrund der allgemeinen politischen und rechtsstaatlichen Verhältnisse in dem Land keine asylrelevante Verfolgungsgefahr besteht. Das bedeutet, dass zum Beispiel vom Staat keine schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen wie Folter oder unmenschliche Behandlung drohen und es zudem ein Rechtssystem gibt, das die Menschen schützt.

Gemäß der Interner Link: Reform es Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), die von den Mitgliedstaaten bis Juni 2026 vollständig umgesetzt werden muss, können Drittstaaten zukünftig auch dann als „sichere Herkunftsstaaten“ eingestuft werden, wenn nicht alle Gebiete in dem Land als sicher gelten. Stattdessen können für bestimmte Teile ihres Territoriums sowie für „eindeutig identifizierbare Personengruppen“ Ausnahmen von der Sicherheitsvermutung erlassen werden (Art. 61 Abs. 2 der Externer Link: Verordnung (EU) 2024/1348).

„Sichere Herkunftsstaaten“ im Grundgesetz

In Deutschland wurde die Einstufung der „sicheren Herkunftsstaaten“ 1993 mit einer Reform des Asylgrundrechts eingeführt (Art. 16a Abs. 3 GG), die auch als „Asylkompromiss“ bekannt ist. Seither können Asylanträge von Schutzsuchenden, die aus als „sicher“ eingestuften Ländern kommen, als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt werden; einen Schutzstatus können sie nur erhalten, wenn die Schutzsuchenden Beweismittel vorlegen oder Tatsachen angeben, die die Annahme begründen, dass ihnen entgegen der Regelannahme eben doch Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht (§29a AsylG).

Für Asylantragstellende aus „sicheren Herkunftsstaaten“ gelten im Vergleich zu Asylsuchenden aus anderen Ländern rechtliche Einschränkungen: Sie müssen länger in Erstaufnahmeeinrichtungen wohnen, sie dürfen nicht arbeiten und haben weniger Zeit, gegen die Ablehnung ihres Asylantrags zu klagen. Ziel dieser Regelungen ist, dass die Asylverfahren verkürzt und vermeintliche Anreize, in Deutschland Asyl zu suchen, vermindert werden. In Deutschland galten Ende 2025 folgende Länder als „sichere Herkunftsstaaten“:

  • die Mitgliedstaaten der Europäischen Union

  • Albanien (seit 2015)

  • Bosnien und Herzegowina (seit 2014)

  • Georgien (seit 2023)

  • Ghana (seit 1993)

  • Kosovo (seit 2015)

  • Montenegro (seit 2015)

  • Nordmazedonien (seit 2014)

  • Republik Moldau (seit 2023)

  • Senegal (seit 1993)

  • Serbien (seit 2014)

„Sichere Herkunftsstaaten“ per Rechtsverordnung

Bislang musste die Bundesregierung jedes Mal eine Gesetzesänderung anstoßen, wenn sie bestimmte Länder zu „sicheren Herkunftsstaaten“ erklären wollte. Dieser musste sowohl der Bundestag als auch der Bundesrat zustimmen. Das führte in der Vergangenheit mehrmals zu Blockaden. So war etwa die Einstufung der nordafrikanischen Staaten Marokko, Algerien und Tunesien als „sicher“ 2019 am Widerstand im Bundesrat Externer Link: gescheitert. Die Zustimmung des Bundesrats ist in Zukunft nicht mehr in jedem Fall notwendig: Am 19. Dezember 2025 nahmen Bundestag und Bundesrat ein Gesetz an, welches es der Bundesregierung fortan erlaubt, Drittstaaten per Rechtsverordnung zu „sicheren Herkunftsstaaten“ zu erklären.

Interner Link: Rechtsverordnungen legen fest, wie Gesetze auszuführen sind. Sie werden von Verwaltungen erlassen und benötigen keine Zustimmung der Legislative (Bundestag und Bundesrat). Die Einstufung als „sicherer Herkunftsstaat“ ist damit für das in diesem Fall zuständige Bundesinnenministerium leichter möglich. Ziel der neuen Regelung ist laut Externer Link: Bundesregierung, auf veränderte Migrationsbewegungen sowie die Situation in den Herkunftsländern schneller und effizienter reagieren zu können. Die Gesetzesänderung, die für diese neue Entscheidungsgrundlage notwendig war, hatte die 2025 angetretene Bundesregierung aus CDU/CSU und SPD in ihrem Koalitionsvertrag angekündigt. Dort sind auch bereits einige Staaten genannt, die zu sicheren Herkunftsländern erklärt werden sollen: Algerien, Marokko, Tunesien und Indien. Die Einstufung weiterer sicherer Herkunftsstaaten soll fortlaufend geprüft werden, insbesondere will die Bundesregierung Länder, „deren Anerkennungsquote seit mindestens fünf Jahren unter fünf Prozent liegt“ als solche einstufen. Die Anerkennungsquote (auch Interner Link: Schutzquote genannt) gibt an, wie hoch der Anteil der Asylantragstellenden aus einem bestimmten Land ist, dem nach Abschluss eines Asylverfahrens ein Schutzstatus erteilt wird.

Das im Dezember verabschiedete Externer Link: Gesetz fügt in das Asylgesetz einen neuen §29b ein. Dieser bezieht sich nicht mehr auf das Grundgesetz, sondern auf die Asylverfahrens-Richtlinie der EU (2013/32/EU) und bestimmt:

Zitat

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates sichere Herkunftsstaaten im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU für den internationalen Schutz bestimmen, sofern sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort weder eine Verfolgung noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.

Basierend auf diesem neuen §29b AsylG bezieht sich die Einstufung als „sicherer Herkunftsstaat“ nur auf den Interner Link: Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention und den Interner Link: subsidiären Schutz aus dem EU-Recht. Die Interner Link: Asylberechtigung nach dem Grundgesetz ist nicht betroffen. Diese spielt allerdings in der Praxis aufgrund hoher rechtlicher Hürden kaum noch eine Rolle. Im Jahr 2025 etwa erhielten rund 4.100 Personen Asyl nach Artikel 16a des Grundgesetzes, was 1,33 Prozent aller Asylantragstellenden entsprach, über deren Anträge das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Laufe des Jahres entschieden hat.

Die Idee, ohne Zustimmung durch den Bundesrat „sichere Herkunftsstaaten“ auf der Basis des EU-Rechts zu benennen, ist nicht neu. Die Union hatte dies bereits 2021 gefordert und dafür das Rechtskonstrukt „kleiner sicherer Herkunftsstaaten“ vorgeschlagen.

Bezieht sich die im Dezember verabschiedete Einstufung „sicherer Herkunftsländer“ per Rechtsverordnung derzeit noch auf eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2013, so wird sich dies mit dem Inkrafttreten des reformierten EU-Asylrechts im Sommer 2026 ändern: Als Rechtsgrundlage gilt dann voraussichtlich ab dem 12. Juni die neue Asylverfahrens-Verordnung der EU. EU-Verordnungen müssen im Gegensatz zu Richtlinien in der nationalen Gesetzgebung direkt übernommen werden. Sie geben den Mitgliedstaaten weniger Auslegungsspielraum. Im Falle der neuen Asylverfahrens-Verordnung ist für die Einstufung „sicherer Herkunftsländer“ per Rechtsverordnung eine Kann-Regelung zugrunde gelegt worden. EU-Mitgliedstaaten können davon also Gebrauch machen, müssen es aber nicht.

Setzt die Bundesregierung Länder per Rechtsverordnung auf die Liste „sicherer Herkunftsstaaten“, muss sie die Europäische Kommission darüber informieren, sofern die entsprechenden Länder nicht ohnehin schon auf EU-Ebene als „sicher“ eingestuft worden sind. Externer Link: Alle zwei Jahre muss die Bundesregierung außerdem dem Bundestag einen Bericht über die Situation in den von ihr bestimmten „sicheren Herkunftsstaaten“ vorlegen, sofern diese nicht auch auf der EU-weiten Liste stehen.

Die neue EU-Liste mit „sicheren Herkunftsstaaten“

Neben den beiden nationalen Listen wird es zukünftig auch eine für alle EU-Mitgliedsländer Externer Link: verbindliche EU-weite Liste „sicherer Herkunftsstaaten“ geben. Diese wird mit der neuen EU-Asylverfahrens-Verordnung eingeführt. Welche Länder auf diese Liste kommen, bestimmt die EU-Kommission. Schon jetzt stehen die ersten Länder fest, die ab dem 12. Juni EU-weit als „sichere Herkunftsstaaten“ gelten werden: Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Indien, Kosovo, Marokko und Tunesien. Hinzu kommen automatisch alle EU-Beitrittskandidaten, sofern es in diesen Ländern keinen bewaffneten Konflikt gibt, die EU keine Sanktionen wegen Verletzungen der Grundfreiheiten oder -rechte verhängt hat oder die Anerkennungsquote nicht über 20 Prozent liegt. Als Externer Link: EU-Beitrittskandidaten gelten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Kosovo, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, die Türkei und die Ukraine.

Für die Einstufung weiterer „sicherer Herkunftsstaaten“ müssen verschiedene einschlägige verfügbare Informationsquellen – u.a. der Mitgliedstaaten, der Interner Link: Europäischen Asylagentur (EUAA) oder des UN-Flüchtlingshilfswerks (Interner Link: UNHCR) – herangezogen werden (Art. 61 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348). Die Verordnung verpflichtet die EU-Kommission zudem, laufend zu prüfen, ob die Bedingungen für die Einstufung als „sicherer Herkunftsstaat“ noch erfüllt sind (Art. 63 Abs. 2). Bei ihrer Bewertung muss die Kommission dabei auch immer ihre Informationsquellen offenlegen und sie begründen. Kommt die EU-Kommission zu dem Schluss, dass ein Land nicht mehr als „sicherer Herkunftsstaat“ gelten kann, kann sie diese Einstufung für sechs Monate aussetzen. Eine dauerhafte Streichung von der Liste ist nur möglich, wenn innerhalb bestimmter Fristen auch der Rat der Europäischen Union und das EU-Parlament zustimmen.

Laut Artikel 64 der Asylverfahrens-Verordnung dürfen die EU-Mitgliedstaaten ihre eigenen nationalen Listen „sicherer Herkunftsstaaten“ weiterhin führen, allerdings gelten hier Grenzen: Wird ein Staat auf EU-Ebene wegen menschenrechtlicher oder politischer Entwicklungen von der verbindlichen EU-weiten Liste gestrichen, dürfen die Mitgliedstaaten ihn auch national nicht mehr als „sicher“ einstufen. Sollte sich die Lage im betreffenden Land nachweislich verbessert haben, kann ein Mitgliedstaat der EU-Kommission eine begründete Neubewertung vorschlagen. Die Kommission prüft dies, holt Analysen der EUAA ein und kann Einwände erheben. Sofern sie keine Einwände erhebt, darf der betreffende Staat auf nationaler Ebene wieder als „sicherer Herkunftsstaat“ gelten.

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet der Kommission zu melden, welche Länder sie national als „sicher“ einstufen. Dies muss den Anforderungen zur Einstufung als „sicherer Herkunftsstaat“ entsprechen, wie sie in Artikeln 59 und 61 festgelegt sind. Sofern das nicht zutrifft, kann die EU-Kommission dem widersprechen, die Einstufung als „sicherer Herkunftsstaat“ müsste dann zurückgenommen werden.

Was bedeuten die drei Listen nun?

Die neue verpflichtende EU-Liste soll zu mehr Einheitlichkeit bei den zu erfüllenden Mindeststandards und Prozessen für die Einstufung eines Landes als „sicherer Herkunftsstaat“ führen und auch zu mehr Transparenz hinsichtlich der dabei genutzten Informationsquellen. Dies oblag bisher allein den jeweiligen EU-Ländern, die Folge war ein Flickenteppich: Ein Land konnte in einem EU-Staat als „sicherer Herkunftsstaat“ eingestuft sein, während in einem anderen Mitgliedsland Asylantragstellende aus diesem Land häufig einen Schutzstatus erhielten. Während Georgien in Deutschland seit 2023 als „sicherer Herkunftsstaat“ gilt, haben die Niederlande dieses Land infolge eines Externer Link: Urteils des Europäischen Gerichtshofs (C-406/22) 2024 von seiner nationalen Liste solcher Staaten gestrichen.

Die EUAA fasste die Situation für die Externer Link: EU+ (EU + Island, Lichtenstein, Norwegen und Schweiz) im Juli 2025 folgendermaßen zusammen:

  • 23 Staaten verfügen über eine eigene nationale Liste „sicherer Herkunftsstaaten“.

  • Finnland wendet das Konzept nicht pauschal an, sondern prüft in jedem Fall individuell, ob die Situation im Herkunftsland zum Zeitpunkt der Asylantragstellung für die betreffende Person als sicher gelten kann.

  • Andere EU-Staaten – darunter Litauen, Portugal, Rumänien, Lettland, Spanien und Polen – machen von dem Konzept gar keinen Gebrauch.

  • Acht Drittstaaten werden von mehr als 14 EU+-Staaten als sicher eingestuft (die Westbalkanländer Albanien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Kosovo sowie Georgien und Ghana).

  • 35 Drittstaaten gelten in ausschließlich drei oder weniger EU+-Ländern als „sichere Herkunftsstaaten“.

  • Zusätzlich haben sieben Länder Ausnahmen für bestimmte Regionen oder Personengruppen innerhalb eines ansonsten als sicher eingestuften Herkunftslandes eingeführt.

Neben der neuen EU-weiten Liste „sicherer Herkunftsstaaten“, die für mehr Einheitlichkeit sorgen soll und für alle Mitgliedsländer verbindlich ist, haben diese aber auch zukünftig weiterhin die Möglichkeit, eigene nationale Listen zu führen. In Deutschland wird es, wie gezeigt, von nun an zwei davon geben. Diese können potenziell einander widersprechen. Was zum Beispiel passiert, wenn eine Person Asyl beantragt, die aus einem Land stammt, welches per Rechtsverordnung als sicher eingestuft wurde, aber nicht auf der Liste der „sicheren Herkunftsstaaten“ nach dem Grundgesetz steht, muss sich in der Asylpraxis erst noch zeigen. Die Externer Link: Bundesregierung hat die Notwendigkeit der Einstufung per Rechtsverordnung damit begründet, dass dies Menschen aus diesen Ländern davon abhalten würde, nach Deutschland zu kommen, um hier einen Asylantrag zu stellen. Zudem könne man die Asylverfahren so beschleunigen. Der Externer Link: Deutsche Anwaltverein befürchtet in diesem Zusammenhang, dass Verwaltungs- und Gerichtsverfahren durch die zwei nationalen Listen verlangsamt werden könnten, weil immer eine Differenzierung zwischen beiden Listen und ihren Anwendungsbereichen stattfinden müsse. Der Externer Link: Sachverständigenrat für Integration und Migration (SVR) geht davon aus, dass das Recht aufgrund der beiden Listen komplexer wird. Ob letztlich tatsächlich unterschiedliche Listen zu einer uneinheitlichen Anwendung führen – weil eine Liste sich auf den Flüchtlingsstatus und subsidiären Schutz bezieht, während eine andere die Asylberechtigung nach dem Grundgesetz zur Grundlage hat –, wird sich in der Praxis zeigen. Über die Verfassungskonformität wird im Zweifel das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Die Grünen-Bundestagsfraktion hat in der letzten Januarwoche 2026 eine Verfassungsklage gegen die Einstufung sicherer Herkunftsländer ohne parlamentarische Zustimmung eingereicht.

Weitere Inhalte

Vera Hanewinkel ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Migrationsforschung und Interkulturelle Studien (IMIS) der Universität Osnabrück.

ist Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Migrationsforschung und Interkulturelle Studien (IMIS) der Universität Osnabrück.