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17. Mai: Internationaler Aktionstag gegen Homo-, Bi-, Inter- und Transphobie | Hintergrund aktuell | bpb.de

17. Mai: Internationaler Aktionstag gegen Homo-, Bi-, Inter- und Transphobie

Redaktion

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Am 17. Mai 1990 strich die Weltgesundheitsorganisation (WHO) Homosexualität aus ihrem Diagnoseschlüssel für Krankheiten. Seit 2005 wird der Tag in Erinnerung an dieses Datum als Aktionstag begangen.

Demonstration am Internationalen Tag gegen Homo-, Bi-, Inter- und Transphobie vor dem Bundestag und dem Bundeskanzleramt in Berlin (© picture alliance / IPON)

Das Datum des Aktionstages soll an den 17. Mai 1990 erinnern – jenen Tag, an dem die Interner Link: Weltgesundheitsorganisation (WHO) durch die Streichung aus dem Diagnoseschlüssel ICD-10 von der Vorstellung abrückte, dass Homosexualität eine Krankheit sei. Erstmals fand der Aktionstag im Jahr 2005 als „Internationaler Tag gegen Homophobie“ statt. Seither wurde der Name mehrfach erweitert und schließt nun ausdrücklich auch Bisexuelle und Intergeschlechtliche sowie trans*Personen ein.

Am 17. Mai, dem Internationalen Aktionstag gegen Homo-, Bi-, Inter- und Transphobie (engl. International Day against Homophobia, Biphobia, Interphobia and Transphobia, kurz: IDAHOBIT), wird weltweit auf Diskriminierung und Ausgrenzung von Menschen aufmerksam, deren sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität nicht der heterosexuell geprägten Norm entspricht.

Definitionen

Menschen haben seit jeher unterschiedliche sexuelle Orientierungen: Gut vier bis zehn Prozent der Bevölkerung sind Umfragen und Schätzungen zufolge homosexuell. Sie fühlen sich zu Personen des gleichen Geschlechts sexuell hingezogen.

Als bisexuell bezeichnet man Menschen, die sexuell sowohl dem im binären Geschlechterspektrum anderen als auch dem eigenen Geschlecht gegenüber offen sind.

Intergeschlechtliche Menschen oder inter*Personen haben nach Definition der Antidiskriminierungsstelle des Bundes „Merkmale von männlichen und weiblichen Körpern“. Ihr geschlechtliches Erscheinungsbild werde „daher häufig als eine Mischung der Geschlechter wahrgenommen“.

Als trans*Personen bezeichnet man Menschen, die sich nicht dem Geschlecht zugehörig fühlen, das ihnen bei der Geburt zugeschrieben wurde.

Queer ist ein Sammelbegriff für Menschen, deren geschlechtliche Identität und/oder sexuelle Orientierung nicht der heterosexuell geprägten Norm entspricht.

Homo-, Bi-, Inter- und Transphobie bezeichnet die Ablehnung und Abwertung von Homo- und Bisexualität bzw. Inter- oder Transgeschlechtlichkeit. Der Begriff bzw. Anhang "-phobie“ wird jedoch von einigen Akteurinnen und Akteuren als veraltet, überholt oder unangemessen kritisiert.

Zunehmend betroffen von Gewalt

Externer Link: Laut einer Antwort auf eine schriftliche Anfrage im Bundestag wurden für das Jahr 2025 vorläufig 2.048 Straftaten in Deutschland erfasst, die aus einer gegen die sexuelle Orientierung oder die geschlechtsbezogene Diversität gerichteten Motivation verübt wurden. Erfasst wurden unter anderem 896 Verstöße gegen das Waffengesetz, 300 Fälle von Volksverhetzung, 229 Sachbeschädigungen sowie 245 Körperverletzungen. Zudem gab es zwei Tötungsdelikte, bei denen die sexuelle Orientierung der Opfer als Tatmotiv gilt.

Ein Externer Link: Lagebericht des Bundeskriminalamts (BKA) und des Bundesministeriums des Innern aus dem Jahr 2024 zeigt, dass sich die Zahl entsprechender Straftaten seit 2010 nahezu verzehnfacht hat. Nach deutlichen Anstiegen in den Jahren 2023 und 2024 ist auch für 2025 kein Rückgang auf frühere Werte erkennbar.

Die 2026 vom BKA veröffentlichte Dunkelfeldstudie Externer Link: „Lebenssituation Sicherheit und Belastung im Alltag“ (LeSuBiA) weist zudem darauf hin, dass Interner Link: queere Menschen überdurchschnittlich häufig von Partnerschaftsgewalt, sexualisierter und digitaler Gewalt betroffen sind.

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Rechtliche Situation queerer Menschen in Deutschland heute und früher

Lange Zeit war Homosexualität in Deutschland strafbar. 1871 wurde im gerade gegründeten Kaiserreich der Paragraf 175 im Reichsstrafgesetzbuch eingeführt. Sogenannte „widernatürliche Unzucht“ zwischen Männern war demnach ab Januar 1872 mit einer Haftstrafe zu ahnden. Bis zum Ende des Interner Link: Kaiserreichs 1918 hatte dies die Verurteilung von knapp 10.000 Männern zur Folge.

In der Interner Link: Weimarer Republik bestand der Paragraf fort und wurde 1935 von den Interner Link: Nationalsozialisten noch verschärft: Allein der bloße Verdacht konnte fortan mit zehn Jahren Gefängnis bestraft werden. Die meisten Schätzungen gehen davon aus, dass in der NS-Zeit rund 50.000 Männer aufgrund des Paragrafen 175 inhaftiert und bis zu 15.000 in Konzentrationslager kamen.

In der Bundesrepublik blieb die diskriminierende Regelung bestehen. Noch 1957 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Strafbarkeit männlicher Homosexualität für mit dem Grundgesetz vereinbar. Erst 1969 beschloss der Bundestag, einvernehmliche homosexuelle Handlungen zwischen erwachsenen Männern über 21 Jahren straflos zu stellen. Interner Link: Es dauerte jedoch bis 1994, bis der Paragraf 175 ganz abgeschafft und das Mindestalter für sexuelle Handlungen für homosexuelle Männer dem für heterosexuelle Kontakte gleichgestellt wurde.

Interner Link: Die DDR hatte die strenge Auslegung des Paragrafen 175 im Jahr 1957 ausgesetzt. Fortan wurden homosexuelle Handlungen zwischen Männern kaum noch bestraft. 1968 wurde der Paragraf mit der Einführung des neuen Strafgesetzbuchs der DDR gestrichen, allerdings eine Sonderregelung zur Strafbarkeit von homosexuellen Handlungen an Jugendlichen aufgenommen. Letztere wurde 1988 aufgehoben.

Im Jahr 2001 trat das sogenannte Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft. Gleichgeschlechtliche Paare durften fortan eine rechtlich anerkannte Verbindung miteinander eingehen. Diese „eingetragene Lebenspartnerschaft“ erhielt, bis auf das Recht zur Adoption, nach und nach die gleichen Rechte wie die Ehe. Interner Link: Im Juni 2017 wurde schließlich die „Ehe für alle“ eingeführt. Seither dürfen auch gleichgeschlechtliche Paare heiraten.

Interessenvertreter queerer Menschen betonen allerdings, dass die Gleichstellung noch nicht abgeschlossen sei. Sie verweisen etwa darauf, dass bei lesbischen Paaren, die ein Kind bekommen, die Ehefrau der biologischen Mutter nicht automatisch im rechtlichen Sinne ebenfalls zur Mutter wird. Sie muss das Kind erst adoptieren, während bei heterosexuellen Paaren der Ehemann der Mutter automatisch als Vater anerkannt wird. Eine seitens der von Dezember 2021 bis November 2024 amtierenden Ampelregierung geplante Reform des Abstammungsrechts wurde nicht mehr umgesetzt. Der Bundesrat hat sich im Mai 2025 zwar dafür ausgesprochen, dass bei lesbischen Ehepaaren nach der Geburt eines Kindes beide Frauen als Mütter anerkannt werden – bislang bleibt die Rechtslage jedoch dieselbe. Auf Kritik stößt auch, dass gleichgeschlechtliche Ehepaare mit unerfülltem Kinderwunsch anders als heterosexuelle Ehepaare von den gesetzlichen Krankenkassen in der Regel keinen Zuschuss für eine künstliche Befruchtung erhalten.

Im April 2024 hat der Bundestag nach teils emotionaler Debatte das „Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag“, das sogenannte Interner Link: Selbstbestimmungsgesetz, beschlossen. Das Gesetz ermöglicht es trans- und intergeschlechtlichen sowie nichtbinären Personen, ihren rechtlichen Geschlechtseintrag sowie den Vornamen an ihr empfundenes und gelebtes Geschlecht anzupassen.

Das Selbstbestimmungsgesetz

Seit dem Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes im November 2024 reicht eine sogenannte „Erklärung mit Eigenversicherung“ gegenüber dem Standesamt, damit ein erwachsener Mensch seinen Geschlechtseintrag und seinen Vornamen ändern kann. Möglich sind die Geschlechtseinträge weiblich, männlich und divers. Zudem besteht die Option, den Eintrag offen zu lassen. Die Änderung ist seither ohne Gutachten und gerichtliche Verfahren möglich und kann beim Standesamt vorgenommen werden.

Zwischen Anmeldung und Änderung der Einträge müssen drei Monate liegen. Eine erneute Änderung ist dann erst wieder nach einem Jahr möglich. Dies soll die Ernsthaftigkeit des Änderungswunsches sicherstellen und vor übereilten Entscheidungen schützen.

Eine Offenlegung früherer Geschlechtseinträge oder Namen gegen den Willen der Betroffenen bleibt verboten. Für noch nicht Volljährige gelten weiterhin Einschränkungen bei der Geschlechterwahl. Bei Kindern müssen die Sorgeberechtigten die Änderungserklärung gegenüber dem Standesamt abgeben. Und bei Minderjährigen über 14 Jahren ist die Zustimmung der Sorgeberechtigten erforderlich – diese kann jedoch ersatzweise durch das Familiengericht erfolgen.

Das Bundesverfassungsgericht hatte zuvor das bisherige „Transsexuellengesetz“ von 1981 in Teilen für verfassungswidrig erklärt. Aus Sicht von Kritikern war der darin geregelte Weg zur Anpassung des eigenen Geschlechts für Betroffene zu langwierig und entwürdigend. Während die Fraktionen der damaligen Regierungsparteien SPD, Bündnis90/Die Grünen und FDP sowie die oppositionelle Linke das neue Selbstbestimmungsgesetz begrüßten, stieß es bei CDU/CSU sowie der AfD und dem BSW auf Ablehnung. Vertreterinnen und Vertreter der Unionsparteien fürchteten Missbrauch und kritisierten, die Schutzfunktion des Staates gegenüber Kindern und Jugendlichen werde vernachlässigt.

Im November und Dezember 2024 änderten laut Bundesamt für Statistik 10.589 Menschen ihren Geschlechtseintrag. Bereits ab August 2024 konnten sie den Wechsel beantragen, die Änderung wurde jedoch erst zum 1. November wirksam. In den ersten zehn Monaten 2024, als noch das Transsexuellengesetz galt, waren es lediglich knapp 600 Fälle. Im vergangenen Jahr gab es nach vorläufigen Angaben des Bundesamts für Statistik 15.779 Änderungen des Geschlechtseintrags (Stand: 5. Mai 2026).

Homosexualität in vielen Ländern noch immer verboten

Noch immer werden queere Menschen in zahlreichen Ländern der Welt legal diskriminiert oder sogar verfolgt. Gleichgeschlechtlicher Sex steht einer Datenerhebung der „International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association“ (ILGA) in vielen Ländern unter Strafe. Externer Link: Einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen wurden nach ILGA-Angaben zuletzt in weltweit 63 Ländern vom Gesetzgeber kriminalisiert.

In einer Reihe von Ländern sehen die Gesetze für gleichgeschlechtlichen Sex laut ILGA – zumindest unter bestimmten Umständen – explizit die Todesstrafe vor: In Brunei, Iran, Jemen, Mauretanien, Saudi-Arabien und Uganda ist dies der ILGA-Erhebung vom Februar 2026 zufolge der Fall, ebenso im muslimischen Norden Nigerias.

In vielen Ländern drohen Haftstrafen – mitunter sehr lange: In Malaysia müssen Menschen, die wegen homosexueller Handlungen verurteilt werden, der ILGA-Auswertung zufolge bis zu 20 Jahre ins Gefängnis, in Myanmar bis zu zehn Jahre.

Zwischen 1990 und 2024 hatte sich die Zahl der Staaten, in denen Homosexualität kriminalisiert wird, den Angaben der NGO zufolge deutlich von 114 auf 64 verringert. Im vergangenen Jahr legte sie dann wieder leicht auf 65 zu. Gesetzesnovellierungen hin zu einer Legalisierung gab es in den vergangenen zweieinhalb Jahrzehnten etwa in diversen lateinamerikanischen Ländern. Auf dem amerikanischen Kontinent sind gleichgeschlechtliche Sexualpraktiken laut ILGA-Statistik mit Ausnahme von Guyana und einigen Karibikinseln in allen Ländern legal.

Gleichgeschlechtliche Ehen in 37 Staaten

Zwar ist die Zahl der Länder, in denen gleichgeschlechtliche Ehen geschlossen werden können, in den vergangenen Jahren gestiegen, Externer Link: doch noch immer dürfen homosexuelle Paare einer ILGA-Erhebung zufolge weltweit nur in 37 Staaten heiraten. In weiteren 35 Ländern Ländern gibt es den Angaben zufolge andere Formen von rechtlich verbindlich eingetragenen Partnerschaften – teils mit denselben, teils mit vergleichbaren Rechten wie bei der Ehe von Mann und Frau. IIn Europa erlauben 32 Staaten die gleichgeschlechtliche Ehe oder andere verbindliche Formen von Partnerschaft. In Afrika etwa dürfen gleichgeschlechtliche Paare nur in Südafrika heiraten. In einzelnen asiatischen Ländern wie Taiwan gab es in den vergangenen Jahren Reformen – auch in Thailand wurde 2025 die Ehe für alle eingeführt.

Rechtliche Selbstbestimmung des Geschlechts weltweit

Externer Link: Nach Angaben der ILGA können die Menschen mittlerweile in 18 Ländern ihr Geschlecht selbst bestimmen – neben Deutschland etwa in Finnland, Spanien, Brasilien oder Indien. In mehreren weiteren ist dies in manchen Regionen (so etwa in den USA) oder ausschließlich für nicht-binäre Personen (etwa in Nepal) möglich. In 19 Staaten gibt es demnach – zumindest in Teilen des Landes – auch nicht-binäre Geschlechtseinträge. In vielen Staaten kann das Geschlecht jedoch gar nicht oder nur nach sehr aufwändigen Diagnoseverfahren geändert werden. Externer Link: In den vergangenen Jahren haben immer mehr Staaten Delikte gegen die sexuelle Orientierung oder die geschlechtliche Identität als Hassverbrechen eingestuft.

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