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Beitrittsverfahren | bpb.de

Beitrittsverfahren

B. Lippert

Das B. regelt die Aufnahme neuer Mitglieder (Art. 49 EUV). Es umfasst Antragstellung, Verhandlung und Ratifizierung. Das B. ist seit der Norderweiterung in den Grundzügen unverändert:

  • vollständige Übernahme des Rechtsbestands der EU (der sog. Acquis communautaire);

  • befristete Übergangsregelungen, ggf. Aufnahme mehrerer Länder zugleich;

  • weitere Vertiefung der Integration.

Jeder europ. Staat, der die Werte der EU achtet und fördert, kann einen Antrag auf Mitgliedschaft stellen. Seit dem Vertrag von Lissabon (2009) werden davon das Europäische Parlament (EP) und die nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten unterrichtet. Die EU-Kommission erarbeitet für den Rat eine vorläufige Stellungnahme und gibt eine Einschätzung der Beitrittsreife des Bewerbers. Die Entscheidung über Beginn und Abschluss der Verhandlungen trifft der Rat einstimmig. Die Eröffnung der Verhandlungen ist an die Erfüllung der politischen Beitrittskriterien geknüpft. Auf allen Ebenen führt die EU-Präsidentschaft im Namen der Mitgliedstaaten die Verhandlungen mit den Bewerberstaaten. In der Praxis kommt jedoch der Kommission eine Schlüsselrolle zu. Sie entwirft u. a. die gemeinsamen Verhandlungspositionen der EU und steht dauernd in Kontakt mit den Bewerberländern. Den bilateralen Verhandlungen gehen sog. »Screening«-Sitzungen (engl.: Durchleuchten) voraus. Verhandelt werden befristete Übergangsregelungen für den Fall, dass der Acquis communautaire nicht zum Zeitpunkt des Beitritts übernommen werden kann oder die EU ihn nicht von Beginn an voll anwenden will (z. B. Arbeitnehmerfreizügigkeit). Verstößt der Kandidat schwerwiegend und dauerhaft gegen die Grundwerte der EU, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission oder auf Antrag eines Drittels der Mitgliedstaaten mit qualifizierter Mehrheit die Aussetzung und Wiederaufnahme der Verhandlungen beschließen. Am Ende schließen die Mitgliedstaaten und der antragstellende Staat ein Abkommen, das den Beitritt im Detail regelt. Danach holt der Rat die endgültige Stellungnahme der Kommission ein und beschließt einstimmig. Das EP muss der Aufnahme neuer Mitglieder mit absoluter Mehrheit zustimmen. Der Beitrittsvertrag muss in allen Mitgliedstaaten sowie dem Kandidatenland ratifiziert werden. Erst dann kann der Beitritt wirksam werden. Ende 2019 hat der franz. Präsident Macron eine Reform des Beitrittsverfahrens vorgeschlagen.

Literatur

  • B. Lippert: Erweiterung, in: W. Weidenfeld/W. Wessels (Hg.), Europa von A bis Z, 11. Aufl., Baden-Baden 2009, S. 134-143.

aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: B. Lippert

Siehe auch:

Fussnoten

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