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Entziehung der Fahrerlaubnis | bpb.de

Entziehung der Fahrerlaubnis

Maßnahme (Interner Link: Maßregeln der Besserung und Sicherung) zur Interner Link: Gefahrenabwehr. Die E. ist keine Strafe, auch wenn sie vom Betroffenen oft so empfunden wird. E. wird bei folgenden Straftaten i. d. R. angeordnet: Interner Link: Trunkenheit im Verkehr, Interner Link: Gefährdung des Straßenverkehrs, Interner Link: Verbotene Kraftfahrzeugrennen, Interner Link: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bei einem bedeutenden Fremdschaden (ca. 1.500 €) oder Personenschaden. Das Strafgericht ordnet zugleich eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Interner Link: Fahrerlaubnis an. Bereits vor einem Interner Link: Urteil kann ein entsprechender Interner Link: Beschluss des Gerichts ergehen, nach § 111a StPO, um eine weitere Gefährdung der Allgemeinheit durch den Interner Link: Beschuldigten bis zur rechtskräftigen Entscheidung zu vermeiden. Die E. kann auch im Verwaltungswege erfolgen, z. B. bei zu vielen Eintragungen im Interner Link: Fahreignungsregister.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

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