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Rechtsstaat

Horst Pötzsch

/ 4 Minuten zu lesen

Die Rechtsgleichheit ist eins der Grundprinzipien des Rechtsstaates: Vor dem Gesetz sind alle Bürger gleich. Im 19. Jahrhundert hat in Deutschland das aufstrebende Bürgertum die Prinzipien des liberalen Rechtsstaates durchgesetzt.

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Dort können Bürger Beschwerde einlegen, wenn sie sich in ihren Grundrechten verletzt sehen. (© AP)

Die Idee eines Staates, in dem das Gesetz herrscht und der allen Bürgerinnen und Bürgern Rechtssicherheit gewährleistet, entstand schon in der griechischen Antike. Die Philosophie der Aufklärung nahm die gleichfalls aus der Antike stammende Naturrechtslehre wieder auf: Jeder Mensch besitzt in seiner Natur begründete, angeborene Rechte. Es sind vor- oder überstaatliche Rechte, die der Staat nicht verleihen, sondern nur garantieren kann.

Der Begriff des Rechtsstaats entstand im 19. Jahrhundert in Deutschland und spielt seitdem eine zentrale Rolle in der deutschen Rechts- und Verfassungsgeschichte. Die meisten anderen Staaten kennen den Begriff nicht, dort ist Rechtsstaat gleichbedeutend mit Verfassungsstaat oder Demokratie.

Der liberale Rechtsstaat

Das wirtschaftlich aufstrebende Bürgertum hat die Prinzipien des liberalen Rechtsstaates im Kampf gegen den monarchischen Obrigkeitsstaat, der die Bürger als Untertanen bevormundete, durchgesetzt. Die politische Ideologie des Bürgertums, der Liberalismus, forderte die Beseitigung aller Schranken, die die Selbstentfaltung des Individuums behinderten. Der Staat sollte sich darauf beschränken, die politische Freiheit und die ungehinderte wirtschaftliche Betätigung der Bürger zu garantieren.

Grundprinzipien

Alles staatliche Handeln ist an das Gesetz gebunden (Rechtssicherheit), vor dem Gesetz sind alle Bürger gleich (Rechtsgleichheit), unabhängige Gerichte schützen die Bürger vor willkürlichen Eingriffen des Staates (Rechtsschutz).

In der Wirtschaft soll nach den Grundsätzen des liberalen Rechtsstaates das freie Spiel der Kräfte herrschen, Produzenten und Konsumenten sollen ihre wirtschaftlichen Interessen ohne staatliche Eingriffe verfolgen können. Der Staat soll lediglich durch rechtliche Regelungen die Voraussetzungen dafür schaffen: Garantie des Privateigentums, freier Wettbewerb, Gewerbefreiheit, Vertragsfreiheit, freier Handel.

Rechtsstaat und soziale Frage

Die Freiheits- und Rechtsgarantien des liberalen Rechtsstaates sind wesentliche Bestandteile des heutigen Rechtsstaates. Sie erwiesen sich jedoch in zweierlei Hinsicht als ergänzungsbedürftig. Schon im 19. Jahrhundert wurde offenkundig, dass der ungehemmte Wirtschaftsliberalismus die soziale Ungleichheit und die daraus folgenden sozialen Missstände derart verschärfte, dass der Staat zum Eingreifen gezwungen war. Damit setzte eine Entwicklung ein, die zum modernen Sozialstaat führte. Das Grundgesetz verknüpft folgerichtig Rechtsstaat und Sozialstaat zum sozialen Rechtsstaat.

Gesetzesstaat und materieller Rechtsstaat

Spätere Erfahrungen zeigten, dass die bloße Bindung der Staatsgewalt an das Gesetz, der nur formale Gesetzesstaat, keinen Schutz vor staatlicher Willkür bietet. Das nationalsozialistische Herrschaftssystem kleidete seine Unrechtsmaßnahmen formal in Gesetze, vom Ermächtigungsgesetz bis zu den Rassengesetzen, und zerstörte damit den Rechtsstaat. In der DDR herrschte die "sozialistische Gesetzlichkeit", in der das Recht dazu diente, den Willen der Partei zu vollziehen. Die bloß formale Bindung der Staatsgewalt an das Gesetz reicht offensichtlich nicht aus, um den Rechtsstaat zu bewahren. Hinzutreten muss die inhaltliche Bindung an eine höherrangige Wertordnung, zum Beispiel an das Naturrecht. Das formale Prinzip des Gesetzesstaates muss ergänzt werden durch das inhaltliche, materielle Rechtsstaatsprinzip. Nach dem Grundgesetz ist die Würde des Menschen der oberste Grundwert, dem alle staatliche Gewalt verpflichtet ist.

Der Rechtsstaat im Grundgesetz

Artikel 28
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. (...)

Der Begriff "Rechtsstaat" kommt im Grundgesetz nur einmal vor, in Art. 28 als verbindliche Verfassungsordnung für die Länder; für den Bund wird er damit vorausgesetzt. Der Rechtsstaat findet seinen Ausdruck vor allem in der Garantie der Grundrechte und in der Unabhängigkeit der Rechtsprechung. Darüber hinaus wird er in vielen Artikeln des Grundgesetzes näher beschrieben. Zu den wichtigsten gehören:

Artikel 20
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Verfassungsmäßigkeit und Rechtsbindung

Als erste deutsche Verfassung hat das Grundgesetz den Vorrang der Verfassung vor der Gesetzgebung eingeführt. Damit sollte verhindert werden, dass – wie in der Weimarer Republik – mit verfassungsändernden Mehrheiten Gesetze beschlossen werden, die gegen die Verfassung verstoßen (Verfassungsdurchbrechung).

Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bindet die Verwaltung an die Gesetze. Er schließt beispielsweise Ermessensentscheidungen aus, die gegen ein Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift verstoßen.

Artikel 19
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. (...)

Rechtsweggarantie

Jeder Bürger hat das Recht, bei einer Verwaltungsbehörde einen förmlichen Widerspruch einzureichen, wenn er sich durch deren Maßnahmen zu Unrecht belastet bzw. in seinen Rechten unmittelbar und persönlich verletzt sieht. Führt der Widerspruch nicht zum Erfolg, hat der Bürger das Recht, die Gerichte anzurufen.

Diese Rechtsweggarantie beseitigt die "Selbstherrlichkeit der vollziehenden Gewalt im Verhältnis zum Bürger" (Bundesverfassungsgericht), der Einzelne steht nicht als "Untertan" einer nach Belieben handelnden "Obrigkeit" gegenüber. In der Regel sind Verwaltungsgerichte für Klagen gegen die Verwaltung zuständig.

Glaubt ein Bürger, in einem seiner Grundrechte verletzt zu sein, so kann er nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde einlegen.

Rechtsstaat und Widerstandsrecht

Artikel 20
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Das Widerstandsrecht wurde erst im Zusammenhang mit der Notstandsgesetzgebung von 1968 in das Grundgesetz aufgenommen.

Widerstand ist nur zulässig gegen den Versuch, "diese Ordnung" zu beseitigen, das bedeutet die Verfassungsordnung, wie sie in den vorausgehenden Abs. 1–3 des Art. 20 festgelegt ist: Demokratie, Bundesstaat, Rechtsstaat, Sozialstaat. Widerstand kann sich gegen "jeden" richten, sowohl gegen die Staatsgewalt, einen "Staatsstreich von oben", als auch gegen revolutionäre Kräfte, einen "Staatsstreich von unten". Widerstand ist nur erlaubt, wenn "andere Abhilfe nicht möglich ist". Es ist das letzte Mittel, wenn die Institutionen des Rechtsstaates, insbesondere die unabhängigen Gerichte, nicht mehr handlungsfähig sind. Auf das Widerstandsrecht kann sich nicht berufen, wer einzelne staatliche Handlungen, zum Beispiel die friedliche Nutzung der Kernenergie, aus Gewissensgründen ablehnt.

Aus: Pötzsch, Horst: Die Deutsche Demokratie. 5. überarbeitete und aktualisierte Auflage, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2009, S. 28-31.

Fussnoten

Der Historiker und Politologe Horst Pötzsch war bis 1992 Leiter der Abteilung "Politische Bildung in der Schule" der Bundeszentrale für politische Bildung.