Interessenverbände
Rechtliche Regelungen
Die Geschäftsordnungen des Bundestages und der Bundesregierung sehen ausdrücklich die Mitwirkung der Interessenverbände vor. Deren Vertreter können von Ausschüssen des Bundestages um Stellungnahme gebeten werden, sie können in öffentlichen Anhörungen (Hearings) Auskunft geben und in Enquete-Kommissionen berufen werden. Ministerien sind gehalten, bei der Vorbereitung von Gesetzen Vertreter der Spitzenverbände hinzuzuziehen.Tatsächlich wird der Sachverstand der Verbände regelmäßig in Anspruch genommen. Damit wird die Gefahr vermindert, dass Gesetze unvollständig oder fehlerhaft sind.
Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie
Eine herausgehobene Stellung unter den Verbänden haben die Gewerkschaften und die Arbeitgeberverbände. Knapp ein Drittel der Arbeitnehmer ist gewerkschaftlich organisiert. Art. 9 Abs. 3 GG garantiert die Koalitionsfreiheit, das Recht, "zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden". Der Staat hat den Vereinigungen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber die Regelung der Arbeitsverhältnisse übertragen.Als Tarifpartner handeln sie selbstständig (autonom) Löhne und Arbeitsbedingungen aus, sie besitzen die Tarifautonomie. Ihre Vereinbarungen sind für die Mitglieder der Tarifparteien rechtswirksam und können bei den Arbeitsgerichten eingeklagt werden. Lohntarifverträge werden zumeist für einen kürzeren Zeitraum (ein bis zwei Jahre) abgeschlossen und regeln im Wesentlichen die Zahlungen von Löhnen, Gehältern und Ausbildungsvergütungen. Mantel- oder Rahmentarifverträge gelten mehrere Jahre und regeln die allgemeinen Arbeitsbedingungen, wie Arbeitszeiten, Urlaub, Bezahlung von Überstunden, Nacht- und Feiertagsarbeit, Lohngruppen.
Bleiben Tarifverhandlungen ohne Ergebnis, kann ein Arbeitskampf geführt werden. Die Gewerkschaften können zum Streik aufrufen, die Arbeitgeber können Aussperrungen vornehmen. Zur Abwendung eines Streiks wird häufig der Versuch einer Schlichtung unternommen. Streiks sind nur zulässig, wenn sie zur Verbesserung der Lohn- und Arbeitsbedingungen geführt werden, politische Streiks sind unzulässig. Aussperrungen, der Ausschluss arbeitswilliger Beschäftigter von der Arbeit, unterliegen besonderen Beschränkungen. Sie sind nur als "Abwehr-Aussperrung" gegen Schwerpunktstreiks erlaubt, bei denen einzelne oder wenige Betriebe bestreikt werden; sie dürfen nicht nur Gewerkschaftsmitglieder betreffen; das Arbeitsverhältnis der ausgesperrten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bleibt bestehen.
Im Vergleich zu anderen Industrieländern sind Streiks in Deutschland selten. Dazu hat maßgeblich das System der Tarifautonomie beigetragen, in dem die Gewerkschaften eine starke Gegenmacht zu den Unternehmen bilden. Durch das Organisationsprinzip der deutschen Gewerkschaften, nach dem alle Beschäftigten eines Wirtschaftszweiges unter einen Tarifvertrag fallen, sind während der Laufzeit eines Tarifvertrages Streiks unzulässig.
Kritik an den Interessenverbänden
In einer pluralistischen Demokratie ist die Organisierung von Interessen notwendig und legitim. Problematisch ist, dass:- die gesellschaftlichen Interessen keineswegs gleichgewichtig vertreten sind; gegenüber der organisierten Macht der Verbände sind jene Gruppen benachteiligt, die sich nicht oder nur schwer organisieren lassen (Beispiele: Kinder, alte Menschen, Hausfrauen),
- wichtige Reformen erschwert oder verzögert werden, weil der Widerstand der beteiligten Gruppen zu stark ist (Beispiel: Gesundheitsreform).
Aus: Pötzsch, Horst: Die Deutsche Demokratie. 5. überarbeitete und aktualisierte Auflage, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2009, S. 48-52.