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Wie tödlich ist das Geschlechterverhältnis? | Femizid | bpb.de

Femizid Editorial "Wir leben in einem System, das Gewalt begünstigt" Wie tödlich ist das Geschlechterverhältnis? Name it, count it, end it. Femizide erkennen, erfassen und beenden Wissensvermittlung statt Gesetzesänderung. Beziehungsfemizide in der juristischen Praxis Gewalt gegen Frauen in den Nachrichten Ni Una Menos. Portrait einer feministischen Bewegung Hexenverfolgung. Ein historischer Femizid?

Wie tödlich ist das Geschlechterverhältnis?

Sabine Patricia Maier Paulina Lutz Nora Labarta Greven Florian Rebmann

/ 17 Minuten zu lesen

Der Begriff "Femizid" verweist auf unterschiedliche Formen von Sexismus im Kontext tödlicher Gewalt gegen Frauen und Mädchen. Woher kommt der Begriff? Wie wird er verwendet? Und welche Ausprägungen von Femiziden sind für den deutschen Kontext relevant?

"Jeden dritten Tag wird in Deutschland eine Frau von ihrem (Ex-)Partner getötet, jeden Tag versucht es einer." Auf diese Tatsache wird aktuell häufig verwiesen, um auf Femizide aufmerksam zu machen. Während in Deutschland und Europa ein genereller Rückgang der Tötungsdelikte zu beobachten ist, fällt dieser bei weiblichen Opfern geringer aus. Es gibt somit nicht mehr Frauentötungen, ihr relativer Anteil an allen Tötungsdelikten wird jedoch größer. Das weist darauf hin, dass Tötungsdelikte an Männern und Frauen in unterschiedlichen Kontexten stattfinden und anderen Einflussfaktoren unterliegen. Während Männer überwiegend gewaltsamen Auseinandersetzungen mit anderen Männern im öffentlichen Raum zum Opfer fallen, werden Frauen deutlich häufiger von Männern aus ihrem nahen Umfeld getötet. Um diese Unterschiede genauer zu beleuchten, ist eine Analyse aus Geschlechterperspektive notwendig. Hierfür kann das Konzept Femizid hilfreich sein.

Kleine Begriffsgeschichte

Heutige Verwendungen des Begriffs "Femizid" (englisch: femicide) beziehen sich meist auf die feministische Soziologin Diana E. H. Russell, die ihn beim Internationalen Tribunal gegen Gewalt an Frauen 1976 einführte. Sie wollte herausstellen, dass ein Großteil der Frauentötungen im Kontext der Machtdynamiken von Sexismus und Misogynie patriarchal strukturierter Gesellschaften stattfindet. Eine Definition erarbeitete sie erst später und passte diese im Laufe der Zeit an. Zuletzt beschrieb sie femicide als "die Tötung von weiblichen Personen durch männliche Personen, weil sie weiblich sind". Russell meint damit Tötungen von Frauen und Mädchen, die auf misogyne Einstellungen oder sexistische Erwartungen der Täter zurückgehen – Tötungen also, bei denen das Geschlecht der Opfer nicht zufällig weiblich ist.

Umfassende gesellschaftspolitische Bedeutung erlangte der Ausdruck insbesondere in Lateinamerika, wo er ab den 1990er Jahren von feministischen Wissenschaftler*innen und Aktivist*innen aufgegriffen, als femicidio oder feminicidio ins Spanische übersetzt und konzeptionell weiterentwickelt wurde.

In den 1990er Jahren gab es etwa in Costa Rica und Brasilien basierend auf Russells Konzept erste Forschungen zu Femiziden. Als Katalysator für feministische Wissensproduktion und Aktivismus wirkten die brutalen Tötungen von meist jungen Frauen of Color, die seit den frühen 1990er Jahren im mexikanischen Ciudad Juárez vermehrt auftraten. Die Frauen wurden entführt und ihre Leichen mit Spuren von Vergewaltigung und sexualisierter Folter im öffentlichen Raum deponiert. Strafverfolgung fand kaum statt, während Medien und Behörden den Opfern mittels sexistischer und klassistischer Stereotype die Verantwortung für die erfahrene Gewalt zuschrieben. Die tödliche Gewalt gegen Frauen wurde zunächst als "innerfamiliäre Gewalt" und später als "Kollateralschaden des Drogenkriegs" verharmlost und normalisiert.

Die mexikanische Anthropologin und Kongressabgeordnete Marcela Lagarde erweiterte vor diesem Hintergrund Russells Definition und hob hervor, dass feminicidio nur die "Spitze des Eisberges" und die Folge struktureller und institutioneller Gewalt gegen Frauen und Mädchen darstelle, was die Straflosigkeit der Täter einschließe. Mit diesem breiten Begriffsverständnis werden nicht nur Tötungsdelikte, sondern auch Todesfälle von Mädchen und Frauen beispielsweise infolge illegalisierter Schwangerschaftsabbrüche oder fehlenden Zugangs zu Gesundheitsversorgung einbezogen. Die Begriffsversion "Feminizid" statt "Femizid" wird daher oft verwendet, um die Aspekte der Straflosigkeit und staatlichen Verantwortung hervorzuheben. In den 2000er Jahren wurden teils heftige Diskussionen über die Begriffsvarianten und konzeptionellen Unterschiede geführt, die in jüngerer Zeit jedoch an Bedeutung verloren haben.

Familienangehörige der Opfer in Ciudad Juárez brachten ihren Protest bis vor den Interamerikanischen Gerichtshof für Menschenrechte. Dieser stellte 2009 im Fall "Campo Algodonero" fest, dass der mexikanische Staat die Menschenrechte der getöteten Frauen verletzt habe. Das vorherrschende Klima der Straflosigkeit normalisiere Gewalt gegen Frauen und trage dazu bei, dass diese weiterhin ausgeübt werde. Es ist das erste Urteil, das Feminizid als den "[Homizid] von Frauen aufgrund des Geschlechts" definiert. Die Aufmerksamkeit, die die spektakulären Fälle in Ciudad Juárez generierten, wurde aufgegriffen, um tödliche Gewalt gegen Frauen auch in anderen Kontexten anzuprangern, wodurch die Gewalt in Paarbeziehungen und Familien stärker in den Blick geriet.

Die meisten lateinamerikanischen Autor*innen analysieren tödliche Gewalt gegen Frauen in einem engen Zusammenhang mit neoliberal-kapitalistischen, kolonial-rassistischen und heteronormativen Strukturen. Die extreme Gewalt, insbesondere gegen vulnerable Frauen, halte den Status quo des Geschlechterverhältnisses aufrecht, da traditionelle Geschlechterrollen und Arbeitsteilung für das Funktionieren der neoliberalen Gesellschaftsordnung wesentlich seien.

Inspiriert von Lateinamerika begannen Feminist*innen unter anderem in Spanien, Italien und Frankreich von Femiziden beziehungsweise Feminiziden zu sprechen. Stark in Europa wahrgenommen wurde die Bewegung Ni Una Menos, die ab 2015 massive Proteste in Argentinien mobilisierte. In Deutschland nutzten zunächst migrantische Frauen den Begriff, zum Beispiel aus der kurdischen Frauenbewegung. Schließlich wurde er in den 2010er Jahren von internationalen Organisationen wie der Weltgesundheitsorganisation und den Vereinten Nationen aufgegriffen. Während aktivistische Verwendungen des Begriffs meist ein breites Verständnis von Femiziden umfassen, strukturelle Zusammenhänge und staatliche Verantwortung betonen, findet sich bei staatlichen Akteur*innen und in der Forschung eine Tendenz, sich auf bestimmte Formen von Tötungsdelikten zu konzentrieren.

Geschlechtsbezogene Gewalt gegen Frauen

Die unterschiedlichen Definitionen haben gemeinsam, dass sie Femizid als extreme Form von geschlechtsbezogener Gewalt gegen Frauen verstehen. Femizide stehen demnach in einem "Kontinuum" mit anderen, auch strukturellen Gewaltformen, die teils fließend ineinander übergehen, denselben Ursprung und ähnliche Funktionen haben. Geschlechtsbezogene Gewalt gegen Frauen wird in internationalen Konventionen definiert als "Gewalt, die gegen eine Frau gerichtet ist, weil sie eine Frau ist; oder die Frauen unverhältnismäßig stark betrifft" – die also mit Diskriminierung zusammenhängt.

Um geschlechtsbezogene Gewalt zu erfassen, muss Geschlecht als soziokulturelles Konstrukt (Gender) in einer binären Ordnung verstanden werden, die nur zwei Geschlechter kennt, die sich heterosexuell aufeinander beziehen sollen. Frauen beziehungsweise als weiblich definierte Personen sowie weiblich definierte Eigenschaften werden abgewertet und "dem Männlichen" untergeordnet. Dieses historisch gewachsene strukturelle Machtungleichgewicht zwischen Männern und Frauen wird als patriarchal bezeichnet. Geschlechtsbezogene Gewalt hält dieses Geschlechterverhältnis aufrecht, indem Abweichungen von Geschlechternormen sanktioniert werden. Insbesondere Frauen und Personen, die nicht ins binär-heteronormative System passen, sind von dieser Art von Gewalt betroffen.

Die Anthropologin Rita Segato nennt in diesem Zusammenhang die "zwei Gesetze des Patriarchats": das Gesetz der Kontrolle und des Besitzes des weiblichen Körpers und das Gesetz der männlichen Überlegenheit. Der Besitz des weiblichen Körpers bezieht sich vor allem auf den Anspruch sexueller Verfügbarkeit – der beispielsweise bei "Sexualverbrechen" gewaltsam durchgesetzt wird. Aber auch das Bestreben einer Frau, ihr Leben frei zu gestalten, kann Grund für ihre Tötung sein. Femizide können demnach eine Antwort auf eine gefühlte oder tatsächliche Bedrohung der männlichen Dominanz sein, etwa wenn sich Geschlechterverhältnisse durch zunehmende Gleichberechtigung ändern. Daher hat Gewalt gegen Frauen auch expressive beziehungsweise kommunikative Funktionen: Gewaltopfer werden auf ihren "Platz" verwiesen, während Täter eine Überlegenheitsposition beanspruchen, ihre Macht demonstrieren und die Gewalt als legitim ansehen.

In Anlehnung an das Verständnis geschlechtsbezogener Gewalt als Diskriminierung lässt sich argumentieren, dass mit dem Femizidbegriff auf Sexismus beziehungsweise Misogynie im Kontext tödlicher Gewalt gegen Frauen aufmerksam gemacht wird. Dieser Sexismus kann sich in unterschiedlichen Dimensionen manifestieren.

Auf individueller Ebene können sich explizit frauenverachtende oder sexistische Motive zeigen. Nicht immer lassen sich jedoch entsprechende Motive feststellen, weshalb der Tatkontext analysiert werden muss, um auch die strukturellen Hintergründe und die Ursachen der Tat zu erfassen. So kann ein besonders brutales Vorgehen (zum Beispiel in Form sogenannter overkills) oder die Anwendung sexualisierter Gewalt Misogynie ausdrücken. In einer Betrachtung auf Makroebene weist die überproportionale Gewaltbetroffenheit von Frauen in heterosexuellen Paarbeziehungen darauf hin, dass diese besonders stark von ungleichen Geschlechterverhältnissen geprägt sind. Der Femizidbegriff hebt also das komplexe Zusammenspiel individueller Motivationen und Gewalthandlungen in verschiedenen sozialen Kontexten hervor, die von strukturellen Machtungleichheiten aufgrund von Geschlecht und anderen Faktoren und Machtverhältnissen geprägt sind. Daneben wird er verwendet, um den medialen, politischen und rechtlichen Umgang mit tödlicher Gewalt an Frauen zu kritisieren. Die Verwendung des Femizidbegriffs kann daher je nach Kontext oder Bezugspunkt eine etwas andere Bedeutung haben. So gelten für eine Definition für empirische Forschung andere Ansprüche als für eine juristische Betrachtung oder politisch-aktivistische Verwendungen. Vor diesem Hintergrund ist es schlüssig, dass Femizid im politischen Diskurs vielfach mit der Tötung weiblicher (Ex-)Partnerinnen gleichgesetzt wird.

Für eine kriminologisch-empirische Betrachtung reicht eine solch enge Definition allerdings nicht aus. Gleichzeitig können nicht alle Tötungen von Frauen Femizide sein, sondern nur jene, in denen Sexismus oder eine Abwertung von Weiblichkeit gefunden werden können. Ausgehend von einer Definition von Femiziden als geschlechtsbezogene Tötungsdelikte an weiblich definierten Personen stellen wir im Folgenden jene Ausprägungen dar, die für den deutschen Kontext relevant sind.

Ausprägungen von Femiziden

Auf Motivebene sind Tötungen am offensichtlichsten als Femizide einzuordnen, bei denen die Täter*innen ihren Frauenhass deutlich vermitteln. Diese Femizide sind als Hassverbrechen zu verstehen, bei denen die Opfer allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Kollektiv "Frauen" ausgewählt werden. Beispielsweise tötete 1989 der 25-jährige Marc Lépine in Kanada ausschließlich und gezielt 14 Frauen und gab als Grund Hass auf Feministinnen an. Auch der Attentäter Elliot Rodger ermordete 2014 in den USA unter Angabe antifeministischer Motive sechs Menschen. Er gilt für die sogenannte Incel-Szene, die auch in Deutschland zu finden ist, als Vorbild. "Incel" steht für unfreiwilliger Zölibat (englisch: involuntary celibate). Es handelt sich um (junge) Männer, die frustriert über ihre fehlende sexuelle Aktivität sind und die Schuld dafür bei Frauen sehen, die ihnen ihr angebliches Recht auf Sex verweigern. Massenmorde an Frauen werden als ultimatives Mittel gesehen, sich gegen diese "Verschmähung" aufzulehnen. Auch wenn in Deutschland bisher kein derartiges Attentat bekannt ist, finden sich bei rechtsradikalen Attentätern Bezüge zu dieser Ideologie, wie etwa beim Anschlag auf eine Synagoge in Halle 2019, bei dem der Täter neben antisemitischen auch antifeministische Beweggründe für seine Tat angab.

Eine weitere Form geschlechtsbezogener Hassverbrechen sind Tötungen aufgrund der Geschlechtsidentität oder sexuellen Orientierung. Gewalt gegen LSBTIQ*-Personen kann als Bestrafung für die Abweichung von der Heteronorm erfolgen und gleichzeitig als doing masculinity, also zur Bestärkung von Männlichkeit dienen. Während es speziell zur Tötung von lesbischen Frauen keine konkreten Zahlen gibt, registriert das Netzwerk Transgender Europe von 2008 bis 2016 in Europa 113 Tötungen an trans oder gender-diversen Personen. Aktuelle Daten zeigen, dass 95 Prozent der weltweit im Trans Murder Monitoring (TMM) registrierten Tötungen trans Frauen oder feminin-identifizierte Personen betrafen, überwiegend migrantische und Personen of Color sowie Sexarbeiter*innen. Dies weist darauf hin, dass neben der Abweichung von der Heteronorm eine Identifizierung mit "Weiblichkeit" die Vulnerabilität für tödliche Gewalt erhöht.

Wird die Tatausführung betrachtet, drückt sich Misogynie insbesondere in sexualisierter Gewalt aus. Dabei ist zu unterscheiden zwischen sexuell beziehungsweise sadistisch motivierten "Sexualmorden" und sexualisierter Gewalt im Zusammenhang mit Taten, denen primär andere Motive zugrunde liegen, wie etwa Raub. Für Deutschland zeigt die Juristin Dagmar Oberlies, dass circa 20 Prozent der von ihr untersuchten Tötungsdelikte von Männern an Frauen im Zusammenhang mit sexualisierter Gewalt standen. Die Linguistin Deborah Cameron und die Politikwissenschaftlerin Elizabeth Frazer verweisen darauf, dass durch die Bedrohungskulisse des "Sexualmörders" Frauen dazu gebracht werden, ihre Bewegungsfreiheit einzuschränken und sich dem männlichen Geschlecht unterzuordnen.

Ein weiterer Kontext, in dem sexistische Bezüge naheliegen, sind Tötungen im Zusammenhang mit Sexarbeit. Wenn Frauen als konsumierbare Sexualobjekte oder Sexarbeiterinnen als moralisch "schlechte Frauen" betrachtet werden, scheint Gewalt gegen sie legitim. Einer Studie in Deutschland zufolge sind sie von allen erfassten Gewaltformen deutlich häufiger betroffen als andere Frauen. Untersuchungen in den USA stellen zudem fest, dass Frauen, die sexuelle Dienstleistungen anbieten, häufiger als andere Frauen Opfer von Tötungsdelikten werden.

Femizide können sich auch hinter sogenannten Ehrenmorden verbergen. Damit sind Tötungen gemeint, die zur Wiederherstellung einer vermeintlichen "Familienehre" begangen werden. Diese wird durch die Verletzung von Verhaltensnormen, die an Frauen und Mädchen gerichtet sind, als gefährdet angesehen. Diese Normen beziehen sich im Wesentlichen auf sexuelle Zurückhaltung, sodass vor- und außereheliche sexuelle Beziehungen, Interaktionen mit männlichen Personen außerhalb der Familie oder Autonomiebestrebungen als Affront gegen die Familie aufgefasst werden können. Es wird als Aufgabe der männlichen Familienmitglieder angesehen, die Frau beziehungsweise das Mädchen dafür zu bestrafen.

Auf den ersten Blick scheint westlich geprägten Gesellschaften die Vorstellung, dass nonkonformes weibliches Verhalten zu einem Ehrverlust anderer Personen führt, fremd zu sein. Die Juristin Nancy V. Baker und ihre Kolleg*innen zeigen jedoch auf, dass auch bei Tötungen von Partnerinnen Ehrkonzepte eine wesentliche Rolle spielen und sich lediglich der Bezugspunkt von Ehre verändert habe. Während sich Ehre in als traditionell bezeichneten Kontexten auf die Familie beziehe, betreffe sie in individualisierten Gesellschaften den einzelnen Mann. Der dahinterstehende Mechanismus sei jedoch im Wesentlichen derselbe. In beiden Fällen führe die Verletzung bestimmter Regeln durch eine weibliche Person zur "Schande" ihres Partners beziehungsweise ihrer männlichen Familienmitglieder, welche durch die Bestrafung – im Extremfall Tötung – der Frau beseitigt werden könne. Der Unterschied liege lediglich in der Beteiligung der Gemeinschaft an der Kontrolle und Sanktionierung der Frau.

Während "Ehrenmorde" im engeren Sinne in Deutschland sehr selten sind (schätzungsweise maximal drei Fälle pro Jahr), sind Frauentötungen im Kontext heterosexueller Paarbeziehungen die wohl häufigste Form von Femiziden. Bei mehr als jeder dritten (37 Prozent) versuchten oder vollendeten Tötung einer Frau erfasst die Polizeiliche Kriminalstatistik einen (Ex-)Partner als tatverdächtig – 2021 waren das 301 Fälle. Nur vier Prozent aller Tötungsdelikte an Männern erfolgen dagegen durch ihre (Ex-)Partnerin. Bei Partnerschaftsgewalt scheint der Bezug zu Frauenverachtung weniger naheliegend – schließlich geben viele Männer an, ihre Partnerin geliebt zu haben. Allerdings können sich in Tatkonstellationen und -motiven sexistische Aspekte zeigen, etwa wenn es um (vermeintliche) Verstöße gegen Rollenerwartungen in der Beziehung geht. Klassische Beispiele sind ein Trennungswunsch der Frau oder eine andere Art der Emanzipation, zum Beispiel eine vom Partner unerwünschte Berufstätigkeit. Zudem gibt es bei 60 bis 80 Prozent der Femizide an Intimpartnerinnen vorausgehende Gewalt durch den Mann. Die Juristin Luise Greuel beschreibt dies als Manifestation von Besitzansprüchen, die auf patriarchalen Rollenvorstellungen basieren.

"Ehrenmorde" und "Beziehungstaten" erfolgen am häufigsten, wenn die Frau beziehungsweise das Mädchen die Trennung vom Partner beabsichtigt und eine autonome Entscheidung über ihr Leben trifft. Eine überbetonte Unterscheidung zwischen diesen Femizidformen ist daher wenig zielführend: Die zugrundeliegende Motivation hat den gleichen Ursprung. Dennoch wird in der deutschen Medienberichterstattung anhand von Narrativen, die Gewalt gegen Frauen kulturalisieren, eine vermeintlich klare Grenze zwischen der "muslimischen Einwanderungsgesellschaft" und der "deutschen Mehrheitsgesellschaft" gezogen: "Ehrenmorde" wurzeln angeblich in den rückständigen und patriarchalen Traditionen von Migrant*innen, wohingegen deutsche Täter vermeintlich nicht vor dem Hintergrund einer sozialen und kulturellen Geschlechterungleichheit handeln, sondern im Kontext individueller "Beziehungsdramen". Die Verwendung des Begriffs "Femizid" dient in diesem Kontext dazu, verharmlosende oder kulturalisierende Darstellungen von Gewalt gegen Frauen zu vermeiden und den strukturellen Sexismus hervorzuheben, der diese Gewalt ermöglicht.

Femizide im deutschen Strafrecht

In jüngerer Zeit wird vermehrt die Frage aufgeworfen, ob bei der strafrechtlichen Aufarbeitung von Femiziden der Geschlechtsbezug der Taten beziehungsweise deren sexistische Hintergründe ausreichend berücksichtigt werden. In Lateinamerika hat insbesondere die unzureichende Strafverfolgung zur Schaffung von Straftatbeständen geführt, die Femizide als spezifisches Delikt erfassen. Hierzulande ist aufgrund der hohen Aufklärungsquote bei Tötungsdelikten indes nicht davon auszugehen, dass Femizide weithin ungesühnt bleiben. Dennoch stellen sie die Rechtsprechung vor erhebliche Herausforderungen.

Häufig hängt das mit der Abgrenzung von Mord (§211 Strafgesetzbuch) und Totschlag (§212 Strafgesetzbuch) im deutschen Strafrecht zusammen. Für einen Totschlag ist erforderlich, dass ein anderer Mensch vorsätzlich getötet wird. Die Strafe liegt zwischen fünf und 15 Jahren Freiheitsstrafe. Für die Einstufung als Mord hingegen muss zusätzlich eines der in §211 Absatz 2 Strafgesetzbuch aufgezählten Mordmerkmale erfüllt sein. Wer zum Beispiel "heimtückisch" oder "aus niedrigen Beweggründen" tötet, wird wegen Mordes und dann grundsätzlich zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Eine Schräglage erkennt Dagmar Oberlies beispielsweise in der Auslegung des Mordmerkmals "Heimtücke", da diese "das Recht des Stärkeren" privilegiere. So liegt Heimtücke nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig vor, wenn eine Frau ihren Mann im Schlaf tötet, der sie über Jahre misshandelt hat. Die häufig körperlich überlegenen Männer werden ihr Opfer eher offen konfrontieren. Tötet ein Mann seine Partnerin im Zuge einer direkten Konfrontation, kann das dazu führen, dass das Opfer nicht mehr als arglos gilt, da es mit einem Angriff rechnen musste. Heimtücke scheidet dann aus.

Im Zentrum der aktuellen Debatte steht allerdings die Bewertung der Beweggründe als "niedrig" im Sinne des §211 Absatz 2 Variante 4 Strafgesetzbuch. Ein Beweggrund ist niedrig, wenn er "nach sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist" – ein freilich sehr unbestimmter Rechtsbegriff.

Hass auf das weibliche Geschlecht im oben beschriebenen Sinne ist ein solcher niedriger Beweggrund. Die Realität ist aber zuweilen vielschichtiger – insbesondere in Partnerschaften. Bereits der zweifelsfreie Nachweis des Motivs ist mit Schwierigkeiten verbunden. Hüllt sich der Täter in Schweigen, können meist nur die Tatumstände Auskunft darüber geben. Die Ermittlung der Beweggründe und deren Bewertung gehen zum Teil ineinander über. Es ist zum Beispiel umstritten, ob es für oder gegen die Niedrigkeit der Beweggründe des Täters spricht, wenn sich das Opfer vor der Tat vom Täter getrennt hat. Manche sehen hierin mit Verweis auf das moderne Scheidungsrecht einen Ausdruck patriarchaler Besitzansprüche beziehungsweise eine Form der Hasskriminalität. Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshof aus dem Jahr 2004 kann die Trennung durch das Opfer hingegen Zweifel an der Niedrigkeit der Beweggründe wecken, da dann auch Gefühle wie Verzweiflung und innere Ausweglosigkeiten entscheidend sein könnten. Besitzansprüche des Täters bleiben unter Umständen hinter diesen vordergründigen Emotionen verborgen. Das kann laut dem Juristen Benno Zabel dazu führen, dass die Vulnerabilität des Opfers in eine vermeintliche Vulnerabilität des Täters umgedeutet wird. Ein niedriger Beweggrund liegt auch dann nicht vor, wenn die Motivation des Täters "menschlich verständlich" ist. In der Folge kann es dazu kommen, dass dem Opfer die Schuld an der Tat zugeschoben wird.

Problematische Tendenzen beschreiben auch die Rechtswissenschaftlerinnen Lena Foljanty und Ulrike Lembke bei der justiziellen Verarbeitung in einem Vergleich von Partnerschaftstötungen mit Fällen, die als "Ehrenmorde" gelabelt wurden. Während sich Landgerichte bei "Ehrenmorden" ausführlich mit dem kulturellen Werdegang, jedoch kaum mit der individuellen Motivation des Täters auseinandersetzen, stehen bei Partnerschaftstötungen wie gezeigt die individuellen Befindlichkeiten des Täters im Mittelpunkt.

Um diese Probleme anzugehen, liegt aktuell ein Referentenentwurf aus dem Bundesjustizministerium vor, der §46 Absatz 2 Seite 2 Strafgesetzbuch reformieren soll. In §46 Strafgesetzbuch sind die allgemeinen Regeln zur Strafzumessung enthalten. Geplant ist, sogenannte geschlechtsspezifische Beweggründe explizit unter die menschenverachtenden Beweggründe zu fassen. Allerdings soll die Änderung auch auf die Auslegung des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe einwirken. Geschlechtsspezifische Beweggründe sind demnach mehr als Frauenhass im engeren Sinne: Diese sollen auch vorliegen, wenn die ausgeübte Gewalt "Ausdruck eines patriarchalischen Herrschafts- und Besitzanspruches" gegenüber dem Opfer ist.

Fazit

Der Begriff "Femizid" verweist auf unterschiedliche Formen und Ausprägungen von Sexismus im Kontext tödlicher Gewalt gegen Frauen. Dabei wird er verschiedentlich definiert und verwendet, weshalb ein Hinweis auf den jeweiligen Kontext unumgänglich ist, um Missverständnissen vorzubeugen. Während bei einer aktivistischen Verwendung strukturelle Aspekte im Vordergrund stehen, kommt es bei der strafrechtlichen Verarbeitung immer auf individuelles Verhalten an und wie sich darin frauenfeindliche Motive wiederfinden lassen. Die strafrechtliche Logik tut sich dabei schwer, strukturelle Hintergründe und Machtverhältnisse zu berücksichtigen. Das Strafrecht bietet sich deshalb nicht als bestes Mittel an, um geschlechtsbezogene Gewalt und damit Femizide zu verhindern. Da Femizide nur die "Spitze des Eisberges" darstellen, muss viel früher angesetzt werden: Neben einem konsequenten Gewaltschutz braucht es grundlegende Transformationen im Geschlechterverhältnis, die allen Personen unabhängig von ihrem Geschlecht ein freies Leben als gleichwertige Personen ermöglichen.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Vgl. Laura Backes/Margherita Bettoni, Alle drei Tage, Hamburg 2021.

  2. Vgl. Office on Drugs and Crime (UNODC), Global Study on Homicide. Gender-Related Killing of Women and Girls, Wien 2019.

  3. Diana E. H. Russell/Nicole van de Ven (Hrsg.), Crimes Against Women. Proceedings of the International Tribunal, Berkeley 1976.

  4. Vgl. Jill Radford/Diana E. H. Russell (Hrsg.), Femicide, New York 1992.

  5. Diana E. H. Russell, Defining Femicide and Related Concepts, in: dies./Roberta Harmes (Hrsg.), Femicide in Global Perspective, New York 2001, S. 12–25, hier S. 13.

  6. Im Folgenden wird überwiegend der Begriff "Femizid" verwendet. Bei direkten oder indirekten Zitaten findet eine Anlehnung an den Originaltext statt.

  7. Vgl. Ana Carcedo/Montserrat Sagot, Femicidio en Costa Rica 1990–1999, San José 2000; Suely Souza de Almeida, Femicídio, Rio de Janeiro 1998.

  8. Vgl. Mariana Berlanga Gayón, Rassismus und Feminizid, in: Merle Dyroff/Sabine Maier/Marlene Pardeller/Alex Wischnewski (Hrsg.), Feminizide – Grundlagentexte und Analysen aus Lateinamerika, Leverkusen 2023, (i.E.).

  9. Lucía Melgar, Labyrinthe der Straflosigkeit. Frauenmorde in Ciudad Juárez und extreme Gewalt in Mexiko heute, in: Gender. Zeitschrift für Geschlecht, Kultur und Gesellschaft 3/2011, S. 90–97.

  10. Vgl. Marcela Lagarde y de los Ríos, Anthropologie, Feminismus und Politik, in: Dyroff et al. (Anm. 8).

  11. Vgl. Jill Radford, Introduction, in: Radford/Russel (Anm. 4), hier S. 3–12.

  12. Vgl. Interamerikanischer Gerichtshof für Menschenrechte, Caso González y Otras ("Campo Algodonero") vs. México, Urteil v. 16.11.2009.

  13. Melgar (Anm. 9), S. 95.

  14. Siehe etwa Berlanga Gayón (Anm. 8).

  15. Vgl. Montserrat Sagot, Gendered Necropolitics, in: Pablo Vommaro/Pablo Baisotti (Hrsg.), Persistence and Emergencies of Inequalities in Latin America, Cham 2022, S. 95–110.

  16. Vgl. Dyroff et al., Einleitung. Zur Relevanz der Feminizid-Forschung aus Lateinamerika, in: dies. (Anm. 8).

  17. Vgl. Vereinte Nationen, Vienna Declaration on Femicide, 1.2.2013, Externer Link: http://www.unodc.org/documents/commissions/CCPCJ/CCPCJ_Sessions/CCPCJ_22/_E-CN15-2013-NGO1/E-CN15-2013-NGO1_E.pdf; Weltgesundheitsorganisation, Understanding and Addressing Violence Against Women: Femicide, 2012, Externer Link: http://www.who.int/publications/i/item/WHO-RHR-12.38.

  18. Vgl. Liz Kelly, Surviving Sexual Violence, Cambridge–Oxford 1988.

  19. Vgl. das Gesetz zum Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt von 2017. Die offizielle Übersetzung von "gender-based violence" ist "geschlechtsspezifische Gewalt", wir finden den Ausdruck "geschlechtsbezogene Gewalt" jedoch treffender.

  20. Vgl. z.B. Aleida Luján Pinelo, A Theoretical Approach to the Concept of Femi(ni)cide, in: Philosophical Journal of Conflict and Violence 2/2018, S. 40–63.

  21. Vgl. Rita Laura Segato, ¿Qué es un feminicidio?, in: Marisa Belausteguigoitia/Lucía Melgar (Hrsg.), Fronteras, violencia, justicia: nuevos discursos, Mexiko-Stadt 2008, S. 35–48, hier S. 37.

  22. Vgl. Carol Hagemann-White, Gewalt im Geschlechterverhältnis als Gegenstand sozialwissenschaftlicher Forschung und Theoriebildung, in: Regina-Maria Dackweiler/Reinhild Schäfer (Hrsg.), Gewalt-Verhältnisse: feministische Perspektiven auf Geschlecht und Gewalt, Frankfurt/M. 2002, S. 29–52.

  23. Vgl. z.B. Luise Greuel/Axel Petermann, "Bis dass der Tod uns scheidet …" – Femizid im Rahmen von Partnerschaftskonflikten, in: dies (Hrsg.), Macht – Nähe – Gewalt (?), Lengerich 2007, S. 11–37.

  24. Vgl. UNODC/UN Women, Statistical Framework for Measuring the Gender-Related Killing of Women and Girls (Also Referred to as "Femicide/Feminicide"), 2022, Externer Link: http://www.unodc.org/documents/data-and-analysis/statistics/Statistical_framework_femicide_2022.pdf.

  25. Vgl. Ana Carcedo et al., No olvidamos ni aceptamos: femicidio en Centroamérica, 2000–2006, San José 2010.

  26. Vgl. Leonie Steinl, Hasskriminalität und geschlechtsbezogene Gewalt gegen Frauen, in: Zeitschrift für Rechtssoziologie 2/2018, S. 179–207.

  27. Vgl. Eike Sanders/Anna O. Berg/Judith Goetz, Frauen*rechte und Frauen*hass – Antifeminismus und die Ethnisierung von Gewalt, Berlin 2019.

  28. Vgl. Taisto Witt, "If I Cannot Have It, I Will Do Everything I Can to Destroy It.", in: Social Identities 5/2020, S. 675–689.

  29. Vgl. Veronika Kracher, Im Krieg gegen Frauen, in: Jean-Philipp Baeck/Andreas Speit (Hrsg.), Rechte Egoshooter – Von der virtuellen Hetze zum Livestream-Attentat, Berlin 2020, S. 67–85.

  30. Vgl. Kristin Kelley/Jeff Gruenewald, Accomplishing Masculinity through Anti-Lesbian, Gay, Bisexual, and Transgender Homicide, in: Men and Masculinities 1/2015, S. 3–29.

  31. Vgl. Carsten Balzer/Carla LaGata/Lukas Berredo, TMM Annual Report 2016, Berlin 2016, S. 19.

  32. Vgl. Lukas Berredo, TMM Update Trans Day of Remembrance 2022, 8.11.2022, Externer Link: https://transrespect.org/en/tmm-update-tdor-2022.

  33. Vgl. Emerson Erivan de Araújo Ramos, Transfeminicídio, in: Revista Direito e Práxis 2/2022, S. 1074–1096.

  34. Vgl. Dagmar Oberlies, Tötungsdelikte zwischen Männern und Frauen: Eine Untersuchung geschlechtsspezifischer Unterschiede aus dem Blickwinkel gerichtlicher Rekonstruktionen, Pfaffenweiler 1995, S. 64.

  35. Vgl. Deborah Cameron/Elizabeth Frazer, Lust am Töten: Eine feministische Analyse von Sexualmorden, Berlin 1990.

  36. Vgl. Monika Schröttle/Ursula Müller, Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in Deutschland – Teilpopulationen – Erhebung bei Prostituierten, Berlin 2004.

  37. Vgl. C. Gabrielle Salfati/Alison R. James/Lynn Ferguson, Prostitute Homicides, in: Journal of Interpersonal Violence 4/2008, S. 505–543.

  38. Vgl. Carina Agel, (Ehren-)Mord in Deutschland. Eine empirische Untersuchung zu Phänomenologie und Ursachen von "Ehrenmorden" sowie deren Erledigung durch die Justiz, Lengerich 2013.

  39. Vgl. Nancy V. Baker/Peter R. Gregware/Margery A. Cassidy, Family Killing Fields, in: Violence against women 2/1999, S. 164–184.

  40. Vgl. Dietrich Oberwittler/Julia Kasselt, Ehrenmorde in Deutschland 1996–2005, Köln 2011.

  41. Vgl. Bundeskriminalamt, Partnerschaftsgewalt: Kriminalstatistische Auswertung – Berichtsjahr 2021, Wiesbaden 2022, S. 5.

  42. Vgl. Luise Greuel, Forschungsprojekt "Gewalteskalation in Paarbeziehungen". Abschlussbericht, Bremen 2009.

  43. Vgl. Anna Korteweg/Gökçe Yurdakul, Islam, Gender, and Immigrants Integration, in: Ethnic and Racial Studies 2/2009, S. 218–238.

  44. Übersicht bei Wania Pasinato/Thiago P. de Ávila, Criminalization of Femicide in Latin America, in: Current Sociology 1/2023, S. 61–77.

  45. Oberlies (Anm. 34), S. 131. Die Strafe kann dann aber nach ständiger Rechtsprechung gemildert werden.

  46. Siehe jüngst BGH, Urteil v. 30.3.2022 – 5 StR 358/21.

  47. Vgl. Hartmut Schneider, Trennungstötungen als Mord, in: Zeitschrift für Rechtspolitik 6/2021, S. 183–186.

  48. Vgl. Inga Schuchmann/Leonie Steinl, Femizide, in: Kritische Justiz 3/2021, S. 312–327.

  49. Vgl. BGH, Beschluss v. 15.5.2003 – 3 StR 149/03 (LG Lüneburg) mit weiteren Nachweisen.

  50. Vgl. Benno Zabel, Vulnerable Täter. Partnerschaftliche Gewalt und die Grenzen des Strafrechts, in: Juristenzeitung 21/2021, S. 269–283.

  51. BGH, Urteil v. 11.11.2020 – 5 StR 124/20.

  52. Siehe die Entscheidung der Vorinstanz zu BGH, Urteil vom 11.11.2020 – 5 StR 124/20.

  53. Vgl. Lena Foljanty/Ulrike Lembke, Die Konstruktion des Anderen in der "Ehrenmord"-Rechtsprechung, in: Kritische Justiz 3/2014, S. 298–315.

  54. Bundesministerium der Justiz, Entwurf eines Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts, 2021, S. 72.

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ist Sozialwissenschaftlerin und arbeitet als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Kriminologie der Universität Tübingen.
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ist Kriminologin und arbeitet als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Kriminologischen Forschungsinstitut Niedersachsen.
E-Mail Link: paulina.lutz@kfn.de

ist Psychologin und arbeitet als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Kriminologischen Forschungsinstitut Niedersachsen.
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ist Jurist und arbeitet als akademischer Mitarbeiter am Lehrstuhl für Kriminologie, Straf- und Sanktionenrecht an der Universität Tübingen.
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