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Strukturen des deutschen Bevölkerungsschutzes | Bevölkerungsschutz | bpb.de

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Informationen zur politischen Bildung Nr. 365/2025

Strukturen des deutschen Bevölkerungsschutzes

Daniel F. Lorenz Cordula Dittmer

/ 10 Minuten zu lesen

Als zentraler Bestandteil der deutschen Sicherheitsarchitektur soll das komplexe System des Bevölkerungsschutzes dafür sorgen, dass auf jede Art von Gefahr angemessen reagiert werden kann.

Der bundesweite Warntag ist eine gemeinsame Aktion von Bund, Ländern und Kommunen und dient der Erprobung der Warnsysteme. Hier zu sehen ist eine Sirene über Hausdächern. (© picture-alliance/dpa, Patrick Pleul)

Für die Bewältigung von außergewöhnlichen Schäden durch zum Beispiel Hochwasser, Starkregen, Stürme oder auch technische Unfälle ist in Deutschland der Interner Link: Bevölkerungsschutz zuständig. Dieser wird hauptsächlich durch ehrenamtliche Kräfte getragen und umfasst sowohl den Interner Link: Katastrophenschutz, also den Schutz vor Naturgefahren, als auch den Interner Link: Zivilschutz als Schutz etwa der Bevölkerung im Interner Link: Verteidigungsfall. Der Bevölkerungsschutz stellt eine der fünf zentralen Säulen der Interner Link: gesamtgesellschaftlichen bzw. gesamtstaatlichen Sicherheitsarchitektur dar, neben den Polizeien und Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder, der Bundeswehr sowie der Wirtschaft durch private Betreiberinnen und Betreiber Interner Link: Kritischer Infrastrukturen.

Der Bevölkerungsschutz als aufwuchsfähiges und integriertes Hilfeleistungssystem

Gesamtgesellschaftliche Sicherheitsarchitektur. Quelle: Eigene Darstellung nach BBK (© BBK)

Bevölkerungsschutz ist der Oberbegriff für sämtliche nicht-polizeilichen und nicht-militärischen Aufgaben sowie Maßnahmen der Kommunen, Länder und des Bundes zum Schutz der Bevölkerung vor Interner Link: Katastrophen, schweren Notlagen, Kriegen und bewaffneten Konflikten. In diesem Sinne ist der Bevölkerungsschutz Teil der öffentlichen Sicherheit und der Interner Link: Gefahrenabwehr. Während in anderen Staaten die Aufgaben des Bevölkerungsschutzes oftmals zentral koordiniert sind, werden diese Aufgaben in Deutschland von verschiedenen politischen Ebenen verantwortet und von einer Vielzahl an Akteuren operativ gestaltet. Das Zusammenwirken im Sinne des Föderalismus (Art. 70 GG) und des Interner Link: Subsidiaritätsprinzips, welches besagt, dass höhere staatliche oder gesellschaftliche Einheiten nur eingreifen, wenn Individuen oder untergeordnete Einheiten eine Aufgabe nicht selbst bewältigen können, führt zu einem Interner Link: aufwuchsfähigen und integrierten Hilfeleistungssystem, das sich bildlich gut durch eine Pyramide veranschaulichen lässt.

Organisation des Bevölkerungsschutzes. Quelle: Eigene Darstellung nach © Table.Briefings (Externer Link: www.table.media/berlin/analyse/zivilschutz-im-fokus-warum-geld-wichtig-aber-nicht-das-groesste-problem-ist/)

Dieses System ist aufwuchsfähig, da es die Möglichkeit bietet, bei Ereignissen, die die Fähigkeiten lokaler Akteure übersteigen, die Verantwortung auf die nächsthöhere Ebene zu verlagern. So wird zunächst versucht, Ereignisse lokal zu bewältigen. Wenn die Schäden zu groß sind oder ein bestimmtes Spezialwissen erfordern, kann Unterstützung von Landkreis-, Landes- und sogar Bundesebene erfolgen. Integriert ist es, da viele Ressourcen, Einheiten und Instrumente der Kommunen, Länder und des Bundes gemeinsam genutzt werden. Die verschiedenen Akteure des Bevölkerungsschutzes können sich gemäß dem Prinzip der Amtshilfe nach Art. 35 GG (gesetzlich geregelte Möglichkeit, Unterstützung in der Bewältigung einer Katastrophe von anderen Ländern oder dem Bund anzufordern) bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.

Die kommunale Ebene im Bevölkerungsschutz

Auf der kommunalen Ebene sind die Gemeinden für den Interner Link: Brandschutz, den Rettungsdienst und die Technische Hilfe zuständig. Im Fall der Überforderung der Gemeinden werden über die Landkreise und kreisfreien Städte koordinierende und operative (=konkrete Maßnahmen treffend) Strukturen des Katastrophenschutzes vorgehalten und in den Einsatz gebracht.

Im Rahmen der täglichen Gefahrenabwehr werden die Aufgaben des Brandschutzes und Rettungsdienstes sowie die technische Hilfeleistung umgesetzt, wobei die tägliche Einsatzkoordination über Leitstellen erfolgt. Zur operativen Umsetzung dieser Aufgaben greifen die Kommunen auf die zumeist freiwilligen, also ehrenamtlich organisierten Feuerwehren sowie auf den Rettungsdienst zurück, der meist von privaten Interner Link: Hilfsorganisationen (Arbeiter-Samariter-Bund (ASB), Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG), Deutsches Rotes Kreuz (DRK), Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH) und Malteser Hilfsdienst (MHD)) oder Unternehmen gestellt wird. Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW) kann auf Anforderung auch in der täglichen Gefahrenabwehr unterstützen.

QuellentextFreiwillige Feuerwehr und Berufsfeuerwehr

Neben den Freiwilligen Feuerwehren gibt es Berufsfeuerwehren, in denen Beamtinnen und Beamte als Feuerwehrleute arbeiten, sowie hauptamtliche Wachen, die zwar in der Mehrheit aus Freiwilligen bestehen, aber dennoch auch hauptamtliches Personal zur Gewährleistung des 24-Stunden-Dienstes vorhalten. Ob eine Berufsfeuerwehr eingerichtet wird, ist von der Einwohnerzahl, aber auch von der Anzahl an Freiwilligen Feuerwehren oder der Risikoeinschätzung abhängig, zum Beispiel, wenn es eine große Anzahl an gefährdeten Industriegebieten gibt. Grundsätzlich gilt, dass in Kommunen zwischen 80.000 und 100.000 Menschen eine Berufsfeuerwehr eingeführt werden sollte. Gelingt es nicht, genügend Ehrenamtliche zur Mitwirkung in der Feuerwehr zu gewinnen und ist die Einrichtung einer Berufsfeuerwehr zu kostenintensiv, können zur Sicherstellung des kollektiven Gutes Brandschutz, Technische Hilfeleistung und Schutz vor Gefahrstoffen Pflichtfeuerwehren eingesetzt werden, in denen ansässige Menschen zur Mitwirkung verpflichtet werden.

Die Landkreise bzw. die kreisfreien Städte sind hingegen für die übergemeindlichen Aufgaben in den Bereichen Brandschutz, Technische Hilfeleistung und Schutz vor Gefahrstoffen sowie für die Alarmierung, die Ausbildung usw. verantwortlich. Die Landkreise und kreisfreien Städte handeln darüber hinaus als untere Katastrophenschutzbehörde. In dieser Funktion sind sie für Katastrophenschutzplanungen und die Bekämpfung von Katastrophen zuständig. Katastrophen sind in Deutschland nicht über spezifische Szenarien, Gefahren oder exakte Schwellenwerte definiert, sondern über die außergewöhnliche Gefährdung von Schutzgütern (Leben, Sachwerte oder die öffentliche Ordnung), die die Notwendigkeit zusätzlicher Ressourcen jenseits der alltäglichen Gefahrenabwehr sowie das Zusammenwirken verschiedener Behörden und Organisationen unter der Leitung einer Katastrophenschutzbehörde bedingt. Das bedeutet, dass die unteren Katastrophenschutzbehörden nur dann tätig werden, wenn die Akteure der alltäglichen Gefahrenabwehr bestimmte Situationen nicht mehr mit den alltäglich vorgehaltenen Mitteln bewältigen können. Dass ein Interner Link: Katastrophenfall vorliegt, wird in der Regel durch die oder den Hauptverwaltungsbeamtin oder -beamten – dem Landrat bzw. der Landrätin im Falle von Landkreisen oder der bzw. dem Oberbürgermeisterin oder -meister im Falle von kreisfreien Städten – festgestellt. Die Folgen der Feststellung des Katastro­phenfalls sind weitreichend: Sie bedeuten die Übertragung der Einsatzleitung auf die ausrufende Behörde, die hierzu einen Interner Link: Krisenstab einrichtet, die Pflicht zur Kostenübernahme für den Einsatz sowie zum Teil weitreichende Befugnisse, wie die Einschränkung von Grundrechten durch die Katastrophenschutzbehörde. So können beispielsweise Eigentum beschlagnahmt, Evakuierungen angeordnet oder Menschen zur Hilfe verpflichtet werden, falls dies zur Gefahrenabwehr notwendig ist.

QuellentextKatastrophe als umkämpfter Begriff

Die statistische Erfassung von Katastrophen in Deutschland hat ein grundlegendes Problem: Zuerst muss geklärt werden, was überhaupt eine Katastrophe ist. Diese Frage – „What is a disaster?“ – wird seit langem wissenschaftlich diskutiert, aber es gibt keine eindeutige Definition.

Es existieren verschiedene Schwellenwerte und Skalen, um Katastrophenschäden einzuordnen. Diese unterscheiden sich von der juristischen Katastrophendefinition in Deutschland.

Rückversicherungen wie Munich Re oder Swiss Re nutzen wirtschaftliche Schäden oder Personenschäden (Tote, Verletzte) als Maßstab. Dabei geht es ihnen vor allem darum, Risiken für Versicherungen zu bewerten. Deshalb konzentrieren sie sich auf Regionen, in denen Katastrophenversicherungen angeboten werden.

Das Centre for Research on the Epidemiology of Disasters (CRED) mit seiner Datenbank EM-DAT definiert Katastrophen ebenfalls über Todesopfer. Zusätzlich berücksichtigt EM-DAT: die Zahl der Betroffenen, die Ausrufung eines Notstandes oder die Anforderung internationaler Hilfe.

In Deutschland ist der Katastrophenbegriff rechtlich nicht durch feste Zahlen bestimmt. Wegen des föderalen Systems gibt es 16 verschiedene rechtliche Katastrophendefinitionen. Gemeinsam ist diesen Definitionen:

  1. Katastrophen sind Situationen, in denen Menschen und Sachwerte in ungewöhnlichem oder erheblichem Maß gefährdet sind.

  2. Sie erfordern besondere, übergeordnete Verfahren der Gefahrenabwehr.

Die rechtliche Definition des Katastrophenfalls sowie die weitreichenden Mittel zur Gefahrenabwehr sorgen dafür, dass dieses Instrument flexibel und angepasst an die spezifische Lage mit je besonderen Bedürfnissen genutzt werden kann. Gleichzeitig können jedoch die Auffassungen verschiedener Akteure auseinandergehen, ob ein Katastrophenfall vorliegt, ob dieser rechtzeitig festgestellt worden ist und welches politische Signal die Ausrufung des Katastrophenfalls sendet. So ist beispielsweise umstritten, ob die Ausrufung des Katastrophenfalls die Unterbringung und Versorgung von Geflüchteten 2015 erleichtert oder ein politisch fragwürdiges Signal gesendet hätte. Ebenso gibt es Kontroversen und sogar gerichtliche Verfahren dazu, ob eine frühere Ausrufung des Katastrophenfalls 2021 im Ahrtal Leben hätte retten können. Da sich die Debatte um die Feststellung des Katastrophenfalls in den letzten Jahren immer weiter politisiert hat, haben verschiedene Bundesländer zusätzliche Kategorien eingeführt, wie zum Beispiel Großschadenslage, außergewöhnliches Ereignis oder Katastrophenvoralarm. Die Schwelle zur Nutzung dieser anderen Kategorien liegt meist niedriger, wodurch diese häufiger verwendet werden.

Ob etwas als Katastrophe gilt, hängt also vom Verhältnis zwischen Gefährdung und verfügbaren Kräften ab. Eine Katastrophe liegt dann vor, wenn die normale Gefährdung überstiegen wird, vorhandene Kapazitäten überfordert sind und eine zentrale Koordination nötig ist. Wenn sich die normale Gefährdung oder die vorhandenen Kräfte ändern, verändert sich auch, was als Katastrophe gilt.

Damit wird Katastrophe nicht über feste Schwellenwerte definiert, sondern als Konstrukt verstanden, das sich auf das „Normale“ und die dafür bereitgestellten Gegenmaßnahmen bezieht. Auch außerhalb des Rechtsbegriffs werden Katastrophen oft als Ereignisse verstanden, die über Alltagsunfälle hinausgehen. Ein objektiver Maßstab für Katastrophen existiert nicht. Was als Katastrophe gilt, hängt immer von gesellschaftlichen Vorstellungen über Sicherheit, Unsicherheit, Alltag und Unfälle ab. Je weniger schiefgeht, desto kleinere Ereignisse können schon als Katastrophe erscheinen.

Die Vorstellung von Katastrophen als außeralltägliche Ausnahme („disaster exceptionalism“) hat zwei Folgen:

  1. Die gesellschaftlichen Ursachen und Bedingungen von Katastrophen, die oft im gesellschaftlichen Alltag entstehen, werden ausgeblendet. Katastrophen erscheinen dann als etwas, das „von außen“ über die Gesellschaft hereinbricht, wie dies auch der Begriff „Naturkatastrophe“ fälschlicherweise suggeriert.

  2. Umgekehrt gelten Prozesse, die sehr häufig sind, nicht mehr als katastrophal – etwa die jährlich rund 40.000 Toten durch multiresistente Krankenhauskeime in deutschen Krankenhäusern.

So verdeckt im ersten Fall der Ausnahmecharakter die Entstehung von Katastrophen im Alltag. Im zweiten Fall verdeckt die Normalität das eigentlich Katastrophale.

Damit wird der Begriff „Katastrophe“ zu einem politischen Kampfbegriff: Wer es schafft, ein Ereignis als Katastrophe darzustellen oder ihm diesen Status abzusprechen, bestimmt zugleich, was eine Gesellschaft als normal ertragen muss und was sie als „entsetzlich“ beklagen darf. Die Grenzen dessen, was als Katastrophe, Unfall oder Alltag gilt, verschieben sich ständig. Sie hängen sowohl von kulturellen Entwicklungen ab als auch von den Interessen einzelner Akteure. Aus dieser Perspektive ist Katastrophe immer sozial definiert.

Bei der Ausrufung eines Katastrophenfalls werden neben Feuerwehren häufig auch spezielle Katastrophenschutzeinheiten in den Einsatz gebracht, um die Akteure der alltäglichen Gefahrenabwehr durch spezielle Fähigkeiten zu ergänzen. So sind die Einheiten beispielsweise auf die medizinische Versorgung einer größeren Anzahl an Menschen sowie die soziale Betreuung und vorübergehende Unterbringung von unverletzt Betroffenen spezialisiert. Weitere Aufgaben können Wasserrettung, Informations- und Kommunikationstechnik, die Abwehr von CBRN-Gefahren (Abkürzung für „chemisch, biologisch, radiologisch und nuklear“) oder die Interner Link: Psychosoziale Notfallversorgung (PSNV) von Betroffenen und Einsatzkräften sein. Aufgestellt werden diese Einheiten meist von den oben bereits genannten anerkannten Hilfsorganisationen und Feuerwehren, sie können aber auch als ebenfalls ehrenamtlich getragene sogenannte Regieeinheiten direkt von den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten aufgestellt werden.

Falls notwendig können auch weitere Landesbehörden mit vornehmlich anderen Aufgaben jenseits des Katastrophenschutzes im Rahmen der Katastrophenhilfe (geregelt über die Katastrophenschutzgesetze der Länder) oder Bundesbehörden eingebunden werden. Dies umfasst beispielsweise die für Zivilschutz zuständige Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW), die Bundespolizei sowie die Bundeswehr, die die Katastrophenschutzbehörden häufiger im Katastrophenfall im Rahmen der Amtshilfe (nach Art. 35GG) unterstützen. Die Bundeswehr agiert dabei auf der Basis von Art. 87a GG und Art. 35 GG nicht militärisch, sondern stellt Gerät und Personal für zivile Aufgaben zur Verfügung.

Die Bundesländer im Bevölkerungsschutz

Die mittlere Ebene der pyramidenförmigen Struktur des Bevölkerungsschutzes wird von den Bundesländern eingenommen. Sie tragen gemäß Art. 30 sowie 70 GG die gesetzliche Verantwortung für den Brand- und Katastrophenschutz sowie für den Rettungsdienst, wobei die fachliche Aufsicht über die Umsetzung in der Regel bei den jeweiligen Innenministerien liegt, die damit als oberste Kata­stro­phenschutzbehörde handeln. Aufgrund der recht­lichen Verantwortung der Bundesländer existieren in Deutschland 16 unterschiedliche Brand-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzgesetze auf Länderebene, die in manchen Bundesländern in weitere zwei oder drei eigene Gesetze untergliedert sind. Durch die Katastrophenschutzgesetze werden operative Aufgaben des Katastrophenschutzes auf der kommunalen Ebene an die Landkreise bzw. kreisfreien Städte übertragen.

Die Länder unterstützen die kommunale Ebene nicht nur mit Ausrüstung und technischer Hilfe, sondern können auch eigene Katastrophenschutzeinheiten aufstellen. Im Falle einer mehrere Landkreise betreffenden Katastrophe können die Länder eine koordinierende Rolle übernehmen, etwa durch die Einrichtung von Krisenstäben auf Verwaltungs- und organisatorischer Ebene. In einigen Bundesländern existieren mit Regierungspräsidien oder Landesämtern für den Katastrophenschutz auch noch obere Katastrophenschutzbehörden. In den Katastrophenschutzgesetzen der Länder gibt es unterschiedliche Regelungen dazu, inwieweit diese oberen und obersten Behörden in Katastrophenfällen, die mehrere Landkreise bzw. kreisfreie Städte betreffen, die Einsatzverantwortung übernehmen oder auch nur die unteren Behörden unterstützen.

Sollte ein Bundesland von einer Katastrophe betroffen sein und die in diesem Bundesland vorgehaltenen Kräfte und Ressourcen im Katastrophenfall nicht ausreichen (sog. regionaler Katastrophennotstand), kann das Bundesland ebenfalls im Rahmen der Amtshilfe gemäß Art. 35 Abs. 2 GG Kräfte und Einrichtungen anderer Behörden anfordern.

Der Bund im Bevölkerungsschutz

An der Spitze der Pyramide steht der Bund. Prinzipiell darf dieser aufgrund der föderalen Ordnung und der entsprechenden Kompetenzen – abgesehen vom Verteidigungsfall – nur im Falle eines überregionalen Katastrophennotstandes gemäß Art. 35 Abs. 3 GG, also wenn nicht nur ein, sondern mehrere Bundesländer von einer Katastrophe betroffen sind, oder mit Zustimmung der Landes­regierungen Weisungen erteilen.

Der Bund hat jedoch gemäß Art. 71 Abs. 1 Nr. 1 GG die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für den Zivilschutz – also den Schutz der Zivilbevölkerung im Interner Link: Verteidigungsfall (Art. 115 GG) – wenn Deutschland mit Waffengewalt angegriffen wird, und im Interner Link: Spannungsfall (Art. 80a GG), der Vorstufe des Verteidigungsfalls.

Der Zivilschutz beschreibt den Schutz der Zivilbevölkerung vor kriegsbedingten Gefahren und ist Teil der Interner Link: Zivilen Verteidigung. Letztere umfasst neben dem Zivilschutz die Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen im Verteidigungsfall, die Versorgung der Bevölkerung und die Unterstützung der Streitkräfte. Zusammen mit der Militärischen Verteidigung bildet die Zivile Verteidigung die Interner Link: Gesamtverteidigung.

Die Rolle der zivilen Verteidigung in der Gesamtverteidigung (nicht abschließende Auflistung). Quelle: Rahmenrichtlinien für die Gesamtverteidigung (RRGV) vom 5. Juni 2024. Online: Externer Link: www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_05062024_BMIKM7510011324.htm

Das Interner Link: Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes (ZSKG) ist die gesetzliche Grundlage sowohl für den Zivilschutz als auch für die Katastrophenhilfe, also die Unterstützung der Länder durch den Bund in Katastrophenfällen. Der Zivilschutz umfasst gemäß ZSKG eine ganze Reihe von Maßnahmen im Verteidigungsfall: den Interner Link: Selbstschutz, also den Erhalt und die Steigerung der Selbsthilfefähigkeiten in der Bevölkerung, die Interner Link: Warnung der Bevölkerung, die Einrichtung und den Erhalt von Schutzräumen wie Bunkern, die Festlegung und Durchsetzung von Beschränkungen, wo sich Zivilpersonen im Verteidigungsfall aufhalten dürfen, die Sicherstellung des Katastrophenschutzes sowie Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und von Kulturgut.

Die zentralen Bundesbehörden für die Umsetzung des ZSKG und damit des Zivilschutzes sind das Interner Link: Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) sowie die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW), die beide im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern (BMI) angesiedelt sind. Die Aufgaben des in Bonn ansässigen BBK umfassen unter anderem die Erfüllung der Aufgaben des Zivilschutzes nach dem ZSKG, die Planung und Vorbereitung der Zusammenarbeit von Bund und Ländern bei besonderen Gefahrenlagen, die Vorsorge zum Schutz Kritischer Infrastrukturen, das Risikomanagement, insbesondere die Erarbeitung von Risikoanalysen, die Warnung und Information der Bevölkerung, die Stärkung von Selbstschutz und Selbsthilfe sowie die Förderung des Ehrenamtes.

Die Aufgabe des THW besteht in der technischen Hilfeleistung zum nicht-militärischen Schutz der Zivilbevölkerung vor Kriegseinwirkungen. Das THW ist bewusst nicht als militärische oder paramilitärische Organisation im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, sondern innerhalb des Geschäftsbereichs des BMI angesiedelt; die Ehrenamtlichen des THW stehen im Verteidigungsfall als Nichtkombattanten unter dem Schutz der Vierten Genfer Konvention. Diese gewährt Schutz für Zivilpersonen, die sich entweder im eigenen Staatsgebiet unter feindlicher Kontrolle oder in einem besetzten Gebiet befinden.

Doppelnutzen im Bevölkerungsschutz

Zwar sind Zivil- und Katastrophenschutz aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeit von Bund und Ländern rechtlich getrennt, in der Praxis jedoch eng miteinander verzahnt. Die „Neue Strategie zum Schutz der Bevölkerung in Deutschland“ stellte in den frühen 2000er-Jahren eine veränderte Sicherheitslage infolge von Terroranschlägen und Kata­stro­phen fest. In der Folge wurde die strikte Trennung der beiden Bereiche zugunsten einer flexibleren und effizienteren Handlungsfähigkeit, die insbesondere die gemeinsame Nutzung von Ressourcen wie Personal, Technik oder Fahrzeugen durch Bund und Länder beinhaltet, aufgegeben. Zivilschutzressourcen des Bundes können so im Katastrophenfall genutzt werden, genau wie die Ressourcen des Katastrophenschutzes im Zivilschutzfall, da im Verteidigungsfall alle staatlichen Ebenen zur Mitwirkung im Zivilschutz verpflichtet sind. Somit unterstützt der Bund den Katastrophenschutz der Länder, indem er den Katastrophenschutz gemäß ZSKG in den Aufgabenbereichen Brandschutz, Betreuung, Schutz vor chemischen, biologischen, radiologischen oder nuklearen Bedrohungen (CBRN-Schutz) und Sanitätswesen zusätzlich mit Material ausstattet. Zudem hat der Bund spezielle Einheiten wie die Medizinische Taskforce (MTF) und die Analytische Taskforce (ATF) etabliert, auf die sowohl im Zivil- als auch im Katastrophenschutz zurückgegriffen werden kann.

QuellentextMedizinische und Analytische Taskforce

Mit der MTF existiert eine bundesweit einheitliche sanitätsdienstliche Einheit mit Spezialfähigkeiten für den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes bereits in Friedenszeiten. Dabei ist die MTF darauf ausgelegt, die Einheiten des Katastrophenschutzes der Länder zu ergänzen bzw. bei längeren Einsätzen abzulösen und die medizinische Versorgung und den Transport einer größeren Anzahl von Verletzten bei großflächiger Zerstörung von Infrastruktur sicherzustellen. Auch können verletzte und erkrankte Personen durch MTF-Einheiten von gefährlichen Stoffen gereinigt werden. Die ATF ist eine Spezialeinheit zur Unterstützung lokaler Einsatzleitungen und Krisenstäbe bei der Bewältigung komplexer chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Gefahrenlagen (CBRN-Gefahren). Hierzu verfügt die ATF über spezialisierte Messtechnik und naturwissenschaftliche Fachexpertise. Durch den Einsatz der ATF in der alltäglichen Gefahrenabwehr wird die Einsatzerfahrung des Personals dauerhaft aufrechterhalten. MTF und ATF sind daher Teil des integrierten Hilfeleistungssystems und des Doppelnutzens von Zivil- und Katastrophenschutz.

Der Bund stellt neben dem BBK weitere Dienstleistungen, Instrumente und Strukturen für den gesamten Bevölkerungsschutz im Geschäftsbereich des BMI und den Ländern bereit. Dazu gehören neben anderen das Gemeinsame Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern (GMLZ), das Modulare Warnsystem (MoWaS) und die Durchführung von Risikoanalysen und übergreifenden Krisenmanagementübungen (LÜKEX).

Das Gemeinsame Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern (GMLZ) ist das nationale Lagezentrum für den Bevölkerungsschutz auf Bundesebene und dient zudem als zentrale Schnittstelle für den Informationsaustausch zwischen Bund und Ländern. Es stellt rund um die Uhr ein nationales und internationales Lagebild zur Verfügung und vermittelt und koordiniert Ressourcen und Hilfsmaßnahmen innerhalb Deutschlands sowie auch im Rahmen des EU-Katastrophenschutzverfahrens.

Das Modulare Warnsystem (MoWaS) wurde vom BBK zur Warnung der Bevölkerung im Verteidigungsfall entwickelt, kann jedoch auch von Ländern und Kommunen zur Warnung vor Katastrophen und vom Deutschen Wetterdienst für Unwetterwarnungen genutzt werden. Das MoWaS ist dabei so konzipiert, dass die Behörden des Bundes, der Länder und Kommunen Warnungen ausgeben können, die dann durch alle vor Ort verfügbaren Warnkanäle wie Rundfunk, Apps, Cell Broadcast oder Sirenen an die Bevölkerung weitergetragen werden sollen.

Steckbrief Risikoanalyse Erdbeben. Quelle: Eigene Darstellung nach © Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe 2019 (Externer Link: www.bbk.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Mediathek/Publikationen/Risikomanagement/Risikoanalyse-Bund/RA_Steckbrief_Erdbeben.pdf?__blob=publicationFile&v=)

Zur Vorbereitung auf künftige Interner Link: Krisen und Katastrophen sind Risikoanalysen und Übungen auf Bundesebene von zentraler Bedeutung. In der Überarbeitung des ZSKG wurde 2009 mit dem §18 eine bundesweite Risikoanalyse des Bundes gemeinsam mit den Ländern gesetzlich als Entscheidungs- und Planungsinstrument festgeschrieben. Anschließend wurden verschiedene Gefahren bzw. Ereignisse mit Bundesrelevanz identifiziert. Diese reichen von Pandemien, dem Ausfall Kritischer Infrastrukturen, Tierseuchen und CBRN-Gefahren über extraterrestrische Gefahren wie Kometeneinschläge bis hin zu klassischen Naturgefahren wie Hochwasser. Grundlage für die Risikoanalysen ist eine durch das BBK entwickelte Analysemethode, die auf allen Verwaltungsebenen genutzt werden kann, um eine risiko- und bedarfsorientierte Planung im Bevölkerungsschutz zu ermöglichen. Die Grundlage hierfür wiederum bildet eine Risikomatrix, die neben der Schadensschwere bei ausgewählten Schutzgütern (Menschen, Tiere, Infrastrukturen etc.) auch die Eintrittswahrscheinlichkeit abbildet und darüber zu einer Risikobewertung gelangt. Seit 2010 unterrichtet das BMI den Bundestag nahezu jährlich über die durchgeführten Risikoanalysen mit bislang folgenden Themen: extremes Schmelzhochwasser aus den Mittelgebirgen (2012), Pandemie durch Virus Modi-SARS (2012), Wintersturm (2013), Sturmflut (2014), Freisetzung radioaktiver Stoffe aus einem Kernkraftwerk (2015), Freisetzung chemischer Stoffe (2016), Dürre (2018), Erdbeben (2019) und Zivilschutz (2023).

Bisherige länder- und ressortübergreifende Krisenmanagementübungen (LÜKEX). Quelle: Eigene Darstellung nach Daniel F. Lorenz und Cordula Dittmer

Nach § 14 ZSKG finden regelmäßige länder- und ressortübergreifende Krisenmanagementübungen (LÜKEX) statt. Das Ziel dieser Übungen ist es, anhand eines gewählten Szenarios das gemeinsame Krisenmanagement des Bundes und der Länder, aber auch der Hilfsorganisationen und Betreiberinnen und Betreiber Kritischer Infrastrukturen zu testen und zu verbessern.

Zusammenarbeit mit der Wirtschaft zum Schutz Kritischer Infrastrukturen

Die Gewährleistung des Schutzes Kritischer Infrastrukturen ist eine Kernaufgabe staatlicher und unternehmerischer Sicherheitsvorsorge und erfordert demnach ein Zusammenwirken von Bund, Ländern, Kommunen und Unternehmen. Kritische Infrastrukturen umfassen technische Basisinfrastrukturen, wie beispielsweise die Strom- und Wasserversorgung, aber auch sozioökonomische Infrastrukturen, wie die Nahrungsmittelversorgung oder das Finanz- und Bankenwesen, deren Ausfall katastrophale Auswirkungen für das Gemeinwohl und die Bevölkerung zur Folge hätte. Während diese Infrastrukturen früher vielfach staatlich betrieben wurden, sind sie seit den 1990er-Jahren weitgehend privatisiert, so dass mittlerweile circa 80 Prozent der Kritischen Infrastrukturen in privater Hand sind. Es existieren daher in Deutschland mehrere tausend Betreiberinnen und Betreiber von Kritischen Infrastrukturen, deren Beratung und Unterstützung zu einer wichtigen Aufgabe des Bundes im Bevölkerungsschutz geworden ist.

Dr. Daniel F. Lorenz ist Katastrophensoziologe und seit 2008 als wissenschaftlicher Mitarbeiter sowie Projektleiter an der Katastrophenforschungsstelle (KFS) der FU Berlin tätig. Im Rahmen verschiedener Projekte arbeitete er zu sozialwissenschaftlichen Fragestellungen im Kontext von Katastrophen, u. a. Vulnerabilität und Resilienz, Katastrophenmanagement (einschl. atypischer Lagen) und Verhalten in Extremsituationen.

Dr. Cordula Dittmer ist Katastrophensoziologin, von 2015–2025 an der Katastrophenforschungsstelle (KFS) der FU Berlin, seit 2025 als Senior Researcher an der Akademie der Katastrophenforschungsstelle (AKFS) und einer eigenen PartG („Undoing Disaster“) als Gesellschafterin tätig. Ihre Arbeitsschwerpunkte liegen an der Schnittstelle von sozialwissenschaftlicher Forschung, Praxis und der Entwicklung von Beratungskonzepten für den Umgang mit Katastrophen in Vorsorge, Bewältigung und Wiederaufbau.