Bevölkerungsschutz
Der Bevölkerungsschutz beschreibt als Oberbegriff alle Aufgaben und Maßnahmen der Kommunen und der Länder im Katastrophenschutz sowie des Bundes im Zivilschutz. Er umfasst somit alle nicht-polizeilichen und nicht-militärischen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen vor Katastrophen und anderen schweren Notlagen sowie vor den Auswirkungen von Kriegen und bewaffneten Konflikten und zur Bewältigung.
Brandschutz
Brandschutz ist der Oberbegriff für den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz. Ersterer umfasst die Maßnahmen, die dazu dienen, die Entstehung, Ausbreitung und Auswirkungen von Bränden zu verhindern oder zu minimieren. Letzterer umfasst die Brandbekämpfung und Rettung von Menschen bei Bränden. Der Aufgabenbereich wird durch den Bund für Zwecke des Zivilschutzes ergänzt, um die Leistungsfähigkeit im Bereich der Löschwasserförderung und des Brandschutzes zu erhöhen. Die Einheiten werden i. d. R. durch die kommunalen Feuerwehren gestellt. Diese sind meist ehrenamtlich organisiert, ab einer gewissen Größe der Städte/Kommunen können (zusätzlich) Berufsfeuerwehren eingerichtet werden. Wenn sich nicht genügend Freiwillige für den Dienst in der Feuerwehr finden, können auch sog. Pflichtfeuerwehren eingeführt werden, in der Personen behördlich verpflichtet werden können, in der Feuerwehr Dienst zu tun. Viele Freiwillige Feuerwehren haben Kinder- und Jugendwehren, in denen bereits im Vorschulalter Kontakt mit der Organisation aufgenommen werden kann.
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK)
Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern. Das BBK ist eine im Mai 2004 gegründete Behörde, die neben Polizei, Bundeswehr und Nachrichtendiensten als vierte Säule den zivilen Bevölkerungsschutz im Nationalen Sicherheitssystem verankert. Die Bundesrepublik Deutschland besitzt damit ein zentrales Organisationselement für die Zivile Sicherheit, das alle einschlägigen Aufgaben an einer Stelle bündelt.
Bündnisfall
Der Bündnisfall tritt nach Art. 5 des Nordatlantikvertrags ein, wenn ein Mitglied der NATO angegriffen wird und es damit zu einer kollektiven Verteidigung aller Mitglieder kommt. Neue Bedrohungslagen wie zum Beispiel im Rahmen der hybriden Kriegführung unterlaufen die klare Trennung dieser unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Fälle.
Gefahrenabwehr
Gefahrenabwehr ist ein Begriff für die Gesamtheit der notwendigen staatlichen Maßnahmen, um eine im Einzelfall bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die allgemeine bzw. alltägliche Gefahrenabwehr beinhaltet die Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Gefahren, die mit den im Regelbetrieb verfügbaren Einsatzkräften bewältigt werden können, etwa in den Bereichen Ordnungswesen, Rettungsdienst und Brandschutz. Neben diesen Bereichen führen die Feuerwehren z. T. auch mit Unterstützung der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW) oder der Bundeswehr Einsätze im Rahmen der Technischen Hilfeleistung durch, die nicht durch Brände herbeigeführte Notlagen darstellen, wie zum Beispiel Verkehrsunfälle.
Gesamtverteidigung
Die Gesamtverteidigung ist der Oberbegriff für die militärische und die Zivile Verteidigung. Militärische Verteidigung und Zivile Verteidigung sind organisatorisch eigenständig, stehen jedoch als Gesamtverteidigung in einem unauflösbaren Zusammenhang. Die militärische und die zivile Seite müssen zu diesem Zweck unter gemeinsamer politischer Führung eng zusammenwirken. Gesamtverteidigung erfordert aber auch die Mitwirkung der Gesellschaft. Die Zivile Verteidigung umfasst die nicht-militärischen Maßnahmen im Rahmen der Gesamtverteidigung, die sich auf Art. 73 Ziff. 1 GG sowie das ZSKG beziehen, und wird unterteilt in die Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen, die Versorgung der Bevölkerung und der Streitkräfte mit notwendigen Gütern und Leistungen sowie die Unterstützung der Streitkräfte und des Zivilschutzes.
Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes (ZSKG)
Das Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes (ZSKG) definiert den Zivilschutz in Deutschland als Aufgabe des Staates, durch nicht-militärische Maßnahmen die Bevölkerung sowie ihre Wohnungen, Arbeitsstätten, lebens- oder verteidigungswichtige zivile Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern.
Hilfsorganisationen
Hilfsorganisationen sind Organisationen mit der Aufgabe, Menschen oder Tieren in Not zu helfen oder Sachwerte wie besonders geschützte Kulturgüter zu schützen. Hilfsorganisationen, die sich zur Mitwirkung im Zivil- und Katastrophenschutz verpflichtet haben und hierfür allgemein anerkannt wurden, sind der Arbeiter-Samariter-Bund (ASB), die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG), das Deutsche Rote Kreuz (DRK), die Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH) und der Malteser Hilfsdienst (MHD). Dabei handelt es sich um privatrechtlich organisierte Personenvereinigungen sowie im Falle des Bayerischen Roten Kreuzes (BRK) um eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Ebenso wie die Freiwilligen Feuerwehren und die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW) sind die Einsatzkräfte in den Hilfsorganisationen ehrenamtlich engagiert.
Hybride Bedrohungen bzw. hybride Kriegsführung
Hybride Bedrohungen bzw. hybride Kriegsführung bezeichnen Angriffe auf Staaten, Unternehmen und Gesellschaften, bei welchen sowohl militärische als auch nicht-militärische Mittel verwendet werden und die unterhalb der Schwelle offener zwischenstaatlicher Kriegsführung angewandt werden können. Sie umfassen bspw. Cyberangriffe, Sabotageakte, Terrorismus oder Desinformationskampagnen. Oftmals wird die Herkunft dieser Angriffe bewusst verschleiert, um die Angegriffenen im Ungewissen zu lassen und Unsicherheit zu verursachen, z. B. durch den Einsatz ungekennzeichneter Kämpfer oder mittels Rückgriffs auf nichtstaatliche Akteure. Ziel sind die Schwächung und innere Destabilisierung des Gegners.
Integriertes Hilfeleistungssystem
In Form eines integrierten Hilfeleistungssystems stellt der Bund den Ländern im Rahmen des Zivilschutzes Ressourcen (Material, Personal usw.) für den Katastrophenschutz zur Verfügung (erweiterter Katastrophenschutz). Die im Katastrophenschutz tätigen Organisationen unterstützen wiederum den Bund im Verteidigungsfall mit Kräften und Fähigkeiten. Die Länder erhalten so zusätzliche Ressourcen für den Katastrophenschutz und können ihre Einsatzkräfte entsprechend der für den Verteidigungsfall zur Verfügung gestellten Ressourcen des Bundes schulen und ausbilden. Diese Mehrfachverwendbarkeit von Ressourcen wird im Bevölkerungsschutz auch als Doppelnutzen bezeichnet
Katastrophe
Es existieren verschiedene Definitionen von Katastrophe. Sozialwissenschaftlich betrachtet sind Katastrophen gesellschaftliche Ereignisse, die durch das Zusammenwirken von Gefährdungen und Vulnerabilitäten entstehen. Sie zeichnen sich dadurch aus, routinierte Handlungsabläufe zu unterbrechen und bestehende Systeme sowie Bewältigungskapazitäten so stark zu überfordern, dass außergewöhnliche kollektive Reaktionen erforderlich werden, um fundamentale Funktionen des Zusammenlebens, der Sicherheit und der Versorgung aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen. Katastrophen sind daher keine rein natur- oder technikbedingten Ereignisse sondern soziale Phänomene. Die Vorstellung davon, was eine Katastrophe ausmacht und welche Maßnahmen der Vorsorge und Bewältigung getroffen werden müssen, wird maßgeblich bestimmt durch gesellschaftliche, politische und ökonomische Rahmenbedingungen, Machtverhältnisse und kulturelle Deutungen und damit auch Spiegel gesellschaftlicher Ungleichheit und Vulnerabilität.
Katastrophenfall
Ein Katastrophenfall ist die landesrechtliche Feststellung einer Katastrophe durch die zuständige Katastrophenschutzbehörde, die zur Anwendung des Katastrophenschutzgesetzes des jeweiligen Landes führt. Dies erfolgt in einer Situation, in der Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Menschen, die natürlichen Lebensgrundlagen oder bedeutende Sachwerte in so ungewöhnlichem Ausmaß gefährdet oder geschädigt werden, dass die Gefahr nur abgewehrt oder die Störung nur unterbunden und beseitigt werden kann, wenn die im Katastrophenschutz mitwirkenden Behörden, Organisationen und Einrichtungen unter einheitlicher Führung und Leitung durch die Katastrophenschutzbehörde tätig werden.
Katastrophenschutz (KatS)
Der Katastrophenschutz (KatS) ist eine landesrechtliche Organisationsform der kommunalen und staatlichen Verwaltungen in den Ländern zur Gefahrenabwehr bei Katastrophen, bei der alle an der Gefahrenabwehr beteiligten Behörden, Organisationen und Einrichtungen unter einheitlicher Führung durch die örtlich zuständige Katastrophenschutzbehörde zusammenarbeiten. Katastrophenschutzbehörden sind entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften die Landrätinnen und Landräte in den Kreisen und die Oberbürgermeisterinnen und -meister in den kreisfreien Städten (untere Katastrophenschutzbehörden), die für den Katastrophenschutz zuständigen Ministerien oder Senatsverwaltungen sowie ggf. die mittleren staatlichen Verwaltungsebenen in den Ländern (obere Katastrophenschutzbehörden). Träger der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind zum Beispiel die Feuerwehren und die anerkannten privaten Hilfsorganisationen (siehe Eintrag zu Hilfsorganisationen). Der Katastrophenschutz wird mehrheitlich ehrenamtlich getragen. Der Bund ergänzt den Katastrophenschutz der Länder in den Aufgabenbereichen Brandschutz, CBRN-Schutz (Abkürzung für „chemisch, biologisch, radiologisch und nuklear“), Sanitätswesen und Betreuung für Zwecke des Zivilschutzes durch Ausstattung und Ausbildung nach § 13 ZSKG.
Krisen
Krisen sind geprägt durch die ernsthafte Bedrohung von Strukturen, Personen oder fundamentalen Werten und Normen eines Systems mit der Folge, dass unter Unsicherheit und Zeitknappheit grundlegende Entscheidungen getroffen werden müssen. Während älteren Deutungen häufig eher fatalistisch (= schicksalsergeben, pessimistisch) ausfielen, betonen moderne Deutungen zunehmend den konstruktiven Gehalt von Krisen und lassen den fatalistischen Gedanken in den Hintergrund treten. Diskurse um Resilienz und Krisen als Chancen („Window of Opportunity“) relativieren die fatalistische Perspektive zugunsten eines Krisenoptimismus. Konstruktivistische Lesarten wiederum verstehen Krisen nicht als objektiv gegebene äußere Bedrohungen, sondern als etwas, das von Menschen selbst geschaffen wird. Sie entstehen durch normative Brüche, Vertrauensverlust und durch das Schwinden des Zusammenhalts in der Gesellschaft. Wahrnehmung und Bewertung von Krisen sind dabei abhängig von sozialer Position, Geschlecht, Alter usw.
Krisenstab
Ein Krisenstab ist eine besondere Organisationsform mit der Aufgabe, in einer dynamischen Situation zügig Entscheidungen treffen zu können. Dazu gehören neben einer festgelegten Anzahl an Personen bzw. Positionen mit entsprechenden Aufgaben bestimmte Melde- und Kommunikationswege oder auch Weisungsketten. Die Stabsarbeit wird regelmäßig geübt. Zur Unterstützung der Bundesländer, vor allem im Falle nationaler Bedrohungen oder für Situationen, die mehrere Bundesländer betreffen, werden auf Bundesebene verschiedene Krisenmanagement- und Koordinierungsstrukturen vorgehalten, die die Länder gemäß § 12 ZSKG nutzen können. Dazu zählen beispielsweise die Bildung von Krisenstäben auf der Ebene einzelner Bundesministerien – etwa im Bundesministerium des Innern (BMI) – sowie bei ressortübergreifenden Lagen auch gemeinsame Krisenstäbe, die mehrere Ressorts einbinden. Auch auf Landkreis- und Gemeindeebene können Krisenstäbe eingerichtet werden.
Kritische Infrastrukturen (KRITIS)
Kritische Infrastrukturen (KRITIS) sind Organisationen und Einrichtungen mit zentraler Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen eintreten würden. Unter KRITIS können dabei je nach Region unterschiedliche Organisationen und Einrichtungen gefasst werden, parallel zu bundesweit als KRITIS geltenden wie die Energie- und Wasserversorgung. Für KRITIS gelten besondere organisatorische, personelle, baulich-technische und sonstige physische sowie IT-bezogene Maßnahmen zur Gewährleistung eines sicheren Betriebs, die gesetzlich vorgeschrieben, von regelsetzenden Institutionen erlassen oder freiwillig umgesetzt werden.
Psychosoziale Notfallversorgung (PSNV)
Der Begriff Psychosoziale Notfallversorgung (PSNV) beinhaltet die Gesamtstruktur und die Maßnahmen der Prävention sowie der kurz-, mittel- und langfristigen Versorgung im Kontext von belastenden Notfällen bzw. Einsatzsituationen. Grundannahme der PSNV ist es, dass zur Bewältigung von psychosozialen Belastungen und kritischen Lebensereignissen zunächst personale und soziale Ressourcen der Betroffenen aktiviert werden. Maßnahmen der PSNV wirken ergänzend oder ersetzend im Fall des (zeitweisen) Fehlens oder Versiegens dieser Ressourcen.
Resilienz
Resilienz ist die Fähigkeit von Individuen, Gruppen, Organisationen oder Gesellschaften, mit Störungen, Krisen und Katastrophen so umzugehen, dass sie deren negative Folgen bewältigen, sich an veränderte Bedingungen anpassen und dabei zentrale Funktionen, Strukturen oder Identitäten erhalten oder transformieren können.
Risiko- und Krisenkommunikation
Risiko- und Krisenkommunikation bezeichnen unterschiedliche, aber aufeinander bezogene Formen des Informationsaustauschs, die im Zusammenhang mit extremen Situationen stattfinden. Risikokommunikation findet primär präventiv, vor dem Eintreten eines schädigenden Ereignisses statt. Sie dient dem Austausch von Informationen und Meinungen über Risiken mit dem Ziel, die Bevölkerung zu sensibilisieren sowie Verständnis, Vorsorgeverhalten und Vertrauen in Institutionen zu fördern. Krisenkommunikation zielt darauf ab, Informationen zu koordinieren, Orientierung zu geben, Verantwortung zu kommunizieren und so Schäden zu verhindern oder zu begrenzen. Als Bestandteil der Krisenkommunikation erfolgen Warnungen kurzfristig vor oder während des Beginns eines akuten Ereignisses und informieren die Bevölkerung über drohende Gefahren und/oder akute Schadensereignisse inklusive Handlungsempfehlungen. Die Kommunikationsformen sind eng miteinander verknüpft und entscheidend für das Risikomanagement, den Bevölkerungsschutz und das Vertrauen in staatliche und gesellschaftliche Institutionen.
Selbstschutz
Selbstschutz ist ein Grundprinzip und die Basis des Bevölkerungsschutzes. Gemeint ist die Fähigkeit der Bevölkerung, sich selbst zu schützen und sich gegenseitig zu helfen (unter anderem durch Grundfähigkeiten in Erster Hilfe) bis qualifizierte, in der Regel staatlich organisierte Hilfe durch Organisationen des Bevölkerungsschutzes eintrifft (Selbsthilfefähigkeit). Je nach Ereignistyp ist der Zeitraum, in dem Menschen bis zum Eintreffen staatlich organisierter Hilfe auf sich allein gestellt sind, unterschiedlich. Selbsthilfe und Selbstschutz sind voraussetzungsvoll und beruhen auf Fähigkeiten und Rahmenbedingungen, die in alltäglichen Notfällen ebenso wie in einem Katastrophen- und Zivilschutzfall angewendet und nicht selbstverständlich vorausgesetzt werden können. Eine adäquate Vorsorge beinhaltet z. B. das Anlegen eines individuellen Notvorrats an Wasser, Lebensmitteln, Medikamenten, Batterien sowie autarke Kommunikationsmittel wie Kurbelradios, aber auch Erste-Hilfe-Kenntnisse.
Sicherheitsarchitektur
Die gesamtgesellschaftliche bzw. -staatliche Sicherheitsarchitektur umfasst die Einrichtungen des Staates zur Schaffung und Erhaltung der öffentlichen Sicherheit in der Bundesrepublik. Das nationale Sicherheitssystem (auch: nationale Sicherheitsarchitektur) besteht aus den vier Säulen Polizei, Bundeswehr, Nachrichtendienste sowie dem Bevölkerungsschutz. Im gesamtgesellschaftlichen Sicherheitssystem wird das nationale Sicherheitssystem um die fünfte Säule der privaten Wirtschaft ergänzt.
Spontanhelfende
Als Spontanhelfende werden Menschen bezeichnet, die sich freiwillig und ohne formale Zugehörigkeit zu einer Behörde oder Organisation im Bevölkerungsschutz in Notlagen, Krisen oder Katastrophen über den Kontext von Erst-, Selbst- und Nachbarschaftshilfe hinaus engagieren.
Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip besagt, dass höhere staatliche oder gesellschaftliche Einheiten erst dann helfend eingreifen und Funktionen übernehmen dürfen, wenn die Kräfte und Möglichkeiten von Individuen oder anderen untergeordneten Einheiten nicht ausreichen, die Funktion selbst wahrzunehmen.
Spannungsfall
Der Spannungsfall ist ein verfassungsrechtlicher Zustand und eine der Tatbestandsalternativen des Art. 80a Abs. 1 GG. Er bildet eine verfassungsrechtliche Reaktionsoption (Notstandsverfassung) im Falle einer Spannungslage. Spannungslage bezeichnet allgemein eine gesteigerte Gefährdungslage für die Existenz des Staates (z.B. eskalationsverdächtige außenpolitische Konfliktsituation). Die Spannungslage bildet die materielle Voraussetzung, um die Rechtsfolgen des Spannungsfalls zu aktivieren. Formell muss die Feststellung der materiellen Spannungslage durch den Bundestag (Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen) erfolgen.
Verteidigungsfall
Der Verteidigungsfall ist das Ergebnis der Feststellung gemäß Art. 115a GG, dass das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht. Die Feststellung des Verteidigungsfalls obliegt dem Bundestag. Der Bundesrat muss ebenfalls zustimmen. Der entsprechende Antrag muss von der Bundesregierung gestellt werden. Die Feststellung im Bundestag erfolgt mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens aber mit den Stimmen der absoluten Mehrheit der Gesamtzahl seiner Mitglieder. Im Bundesrat ist die absolute Mehrheit der Stimmen erforderlich.
Vulnerabilität
Vulnerabilität bezeichnet die Verwundbarkeit von Individuen, Gruppen, Organisationen oder ganzen Gesellschaften gegenüber schädigenden Gefährdungen, Krisen und Katastrophen, die sich aus dem Zusammenwirken von sozialen, ökonomischen, kulturellen und politischen Faktoren ergibt. Vulnerabilität ist kein rein individuelles oder naturgegebenes Merkmal von Personen, sondern strukturell bedingt durch soziale Ungleichheiten, Machtverhältnisse, Ressourcenverteilungen und institutionelle Rahmenbedingungen.
Warnungen
Warnungen dienen der Information der Bevölkerung über drohende Gefahren und/oder akute Schadensereignisse inklusive Handlungsempfehlungen. Damit fällt die Warnung der Bevölkerung in den Bereich der Krisenkommunikation. Die Bundesländer sind auf der Grundlage der jeweiligen Ländergesetze für Warnungen im Katastrophenfall (Katastrophenschutz) zuständig, während die Kommunen Warnungen in für die Bevölkerung relevanten Alltagslagen (Brandschutz, Technische Hilfeleistung und öffentliche Sicherheit) herausgeben. Auf allen föderalen Ebenen dient dabei das Modulare Warnsystem (MoWaS) als einheitliche technische Plattform. Zur Übermittlung der Warnung dienen Warnkanäle, also alle Endanwendungen oder Endgeräte, die der Bevölkerung unmittelbar zur Verfügung stehen. Warnkanäle mit hohem Informationsgehalt sind zum Beispiel Fernseher, Radio, Mobilfunkgeräte/Cell Broadcast oder Warn-Apps (z. B. NINA oder KatWarn). Warnkanäle mit Weckeffekt sind bislang nur Sirenen, Mobilfunkgeräte mit Cell Broadcast und (eingeschränkt) Warn-Apps. Künftig wird auch die neue Generation DAB+ Radios mit Automatic Safety Alert (ASA) über einen Weckeffekt (automatisches Einschalten) verfügen.
Zivilschutz
Zivilschutz ist die Aufgabe des Bundes, durch nicht-militärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre Wohnungen und Arbeitsstätten, lebens- oder verteidigungswichtige zivile Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Behördliche Maßnahmen ergänzen die Selbsthilfe der Bevölkerung. Zum Zivilschutz gehören insbesondere der Selbstschutz, die Warnung der Bevölkerung, der Schutzbau, die Aufenthaltsregelung, der Katastrophenschutz nach Maßgabe des § 11 ZSKG, Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit sowie Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut. Zur Durchführung der Maßnahmen im Zivilschutz greift der Bund auf die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes der Länder zurück, die hierfür ergänzend ausgestattet und ausgebildet werden.