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Dokumentation: Zusammenfassung der wichtigsten Regelungen, die sich aus Gesetz Nr. 552-IX ergeben | Ukraine-Analysen | bpb.de

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Dokumentation: Zusammenfassung der wichtigsten Regelungen, die sich aus Gesetz Nr. 552-IX ergeben

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Im Gesetz Nr. 552-IX, das das ukrainische Parlament im Mai 2020 auf den Weg brachte, sind die wichtigsten Dinge rund um die Öffnung des landwirtschaftlichen Bodenmarktes geregelt, z.B. wer landwirtschaftlichen Boden erwerben darf und wie hoch die individuelle Eigentumsobergrenze ist.

Herausgeber der Länderanalysen

Gemeinsam herausgegeben werden die Ukraine-Analysen von der Forschungsstelle Osteuropa an der Universität Bremen, der Deutschen Gesellschaft für Osteuropakunde e.V., dem Deutschen Polen-Institut, dem Leibniz-Institut für Agrarentwicklung in Transformationsökonomien, dem Leibniz- Institut für Ost- und Südosteuropaforschung und dem Zentrum für Osteuropa- und internationale Studien (ZOiS) gGmbH. Die bpb veröffentlicht sie als Lizenzausgabe.

Im Ukrainischen Parlament findet eine hitzige Debatte über die Bodenreform statt. (© picture-alliance/dpa, TASS, Pyotr Sivkov)

Zusammenfassung der wichtigsten Regelungen, die sich aus Gesetz Nr. 552-IX ergeben

  • Als Zeitpunkt für die Öffnung des landwirtschaftlichen Bodenmarktes wird Juli 2021 festgelegt.

  • Ukrainer (natürliche Personen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit) haben unmittelbar nach der Öffnung des landwirtschaftlichen Bodenmarktes das Recht, landwirtschaftliche Flächen zu erwerben. Juristische Personen (die nach ukrainischem Recht gegründet wurden) erhalten dieses Recht erst ab 2024. Pächter verfügen über ein Vorkaufsrecht auf die von ihnen gepachteten Flächen, sofern sich der Eigentümer für einen Verkauf entscheidet.

  • Grundstücke im öffentlichen Eigentum (Staat / Kommunen) dürfen nicht veräußert werden. Staatliche landwirtschaftliche Flächen sollen ins Gemeindeeigentum übertragen und dürfen zwar verpachtet, aber nicht verkauft werden. Eine Ausnahme bilden die landwirtschaftlichen Flächen, die zur dauerhaften Nutzung überlassen wurden. Diese Flächen dürfen von den Inhabern des Nutzungsrechtes zum normativen Wert erworben werden.

  • Die mögliche individuelle Eigentumsobergrenze an landwirtschaftlichen Flächen wird für natürliche Personen von 07/2021 bis 2024 auf max. 100 Hektar und ab 2024 sowohl für natürliche als auch ukrainische juristische Personen auf max. 10.000 Hektar festgesetzt.

  • Auch Banken können landwirtschaftliche Flächen durch Verpfändungen o. ä. erwerben. Diese dürfen zusammengefasst eine Gesamtfläche von 10.000 Hektar überschreiten, müssen allerdings innerhalb von zwei Jahren ab Erwerbsdatum mittels Auktionen wieder veräußert werden.

  • Ukrainische juristische Personen, die ausländische Inhaber oder Endbegünstigte (Anteilseigner, Aktionäre) haben, dürfen ab 2024 nur in dem Fall landwirtschaftliche Flächen erwerben, wenn dies durch ein gesamtukrainisches Referendum ermöglicht wird.

  • Selbst wenn es juristischen Personen mit ausländischen Inhabern / Endbegünstigten nach erfolgreichem Referendum generell möglich werden sollte, landwirtschaftliche Flächen zu erwerben, bleiben betreffende juristische Personen auch dann vom Flächenerwerb ausgeschlossen, sofern:

  • sich die zu erwerbenden Flächen im 50-km-Grenzraum zu anderen Staaten befinden (ausgenommen davon sind Meeresgrenzen);

  • die Inhaber / Endbegünstigten Bürger der Russischen Föderation sind;

  • die Inhaber / Endbegünstigten terroristischen Vereinigungen angehör(t)en;

  • die Inhaber / Endbegünstigten andere Staaten sind;

  • nicht festzustellen ist, wer Inhaber / Endbegünstigter der juristischen Person ist;

  • die juristischen Personen in Offshore-Zonen registriert wurden;

  • Sanktionsbeschränkungen auf den juristischen oder natürlichen Personen liegen;

  • die juristischen Personen in Staaten registriert sind, die in Bezug auf Abkommen zur Verhinderung von Geldwäsche nicht mit der Ukraine zusammenarbeiten.

  • Der Kauf landwirtschaftlicher Flächen wird generell in bargeldloser Form vorgenommen. Der Erwerb des Eigentumsrechts über landwirtschaftliche Flächen ist dann unzulässig, wenn dieser mit Gegenverpflichtungen oder der Verfügung über andere Güter verbunden wird, deren Ursprungsquellen nicht offengelegt werden.

Fussnoten