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Editorial: Einleitung der Gastherausgeberin | Ukraine-Analysen | bpb.de

Ukraine Russlands Krieg gegen die Ukraine und Kriegsverbrechen (03.11.2025) Editorial: Einleitung der Gastherausgeberin Analyse: Kriegsverbrechen vor Gericht: Braucht es ein Sondertribunal für das Verbrechen der Aggression? Analyse: Kriegsverbrechen im Visier der ukrainischen Strafjustiz Analyse: Modernisierung des ukrainischen Strafprozessrechts zum Umgang mit Kriegsverbrechen Kommentar: Hindert die mangelhafte rechtliche Bewältigung sowjetischen Staatsunrechts die Ukraine bei der Aufarbeitung von Kriegsverbrechen? Kommentar: Folter als Methode in Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine Kommentar: Ökozid in der Ukraine: Verbrechen oder Kollateralschaden? Kommentar: Rettungskräfte im Fadenkreuz: Russlands gezielte „Double-Tap“-Angriffe auf Notfalleinsätze Chronik: Hinweis auf die Online-Chronik Persönliches Wohlbefinden und Glück (10.10.2025) Analyse: Das subjektive Wohlbefinden in der Ukraine im Wandel Analyse: Wie der Krieg sich auf Glück und Lebenszufriedenheit in der Ukraine auswirkt Umfragen: Das subjektive Wohlbefinden der ukrainischen Bevölkerung Chronik: Hinweis auf die Online-Chronik Hochschulbildung und Krieg (02.07.2025) Analyse: Von der Revolution zur Resilienz: Die Transformation des ukrainischen Hochschulsektors in Zeiten von Krise und Krieg Analyse: Wissenschaftsfreiheit und Herausforderungen ukrainischer Wissenschaftler:innen in Kriegszeiten Analyse: Von Burnout bis Breakdown: Zur psychischen Gesundheit ukrainischer Wissenschaftler:innen in Kriegszeiten Karte: Beschädigte und zerstörte Universitäten Chronik: Hinweis auf die Online-Chronik Widerstand und Besatzung (12.06.2025) Analyse: Ϊ – Ze Ukrajina! Zum Widerstand in den besetzten Gebieten Analyse: „Eine Schule der Korruption“: Illegale Finanzen in den von Russland besetzten Gebieten Dokumentation: Kurzzusammenfassungen ausgewählter Berichte zur aktuellen Lage in den von Russland besetzten Gebieten Karte: Das von der Russischen Föderation besetzte ukrainische Territorium (Stand: 12.06.2025) Chronik: Hinweis auf die Online-Chronik Lehren aus den Minsker Abkommen (05.06.2025) Analyse: Lehren aus den Minsk-Verhandlungen für die Beilegung des aktuellen Krieges Analyse: Das Minsk-Abkommen von 2015 – zehn Lehren für 2025 Umfragen: Einstellungen der ukrainischen Bevölkerung zu den Minsker Vereinbarungen sowie zu möglichen Friedensverhandlungen Dokumentation: Lesetipps: Lehren aus den Minsker Abkommen Chronik: Hinweis auf die Online-Chronik Wahlen im Krieg? (20.05.2025) Analyse: Hürden und Herausforderungen für Wahlen in der Ukraine Analyse: Warum Wahlen in der Ukraine den Russisch-Ukrainischen Krieg nicht beenden können Dokumentation: Statement of Ukrainian Non-Governmental Organizations on the Impossibility of Holding Democratic Elections without the Sustainable Peace Umfragen: Einstellung der ukrainischen Bevölkerung zu Wahlen im Krieg Chronik: Hinweis auf das Online-Angebot Arbeitsmarkt / Wirtschaftsentwicklung (11.04.2025) Analyse: Der ukrainische Arbeitsmarkt in Kriegszeiten Statistik: Kennzahlen für den Arbeitsmarkt Umfragen: Selbsteinschätzung der materiellen Lage Analyse: Wirtschaftsentwicklung weiterhin durch Krieg gebremst Statistik: Wirtschaftskennziffern Chronik: Hinweis auf die Online-Chronik Rüstungsindustrie (25.03.2025) Analyse: Wovon die ukrainische Rüstungsindustrie lebt und was ihr Wachstum behindert Interview: Die europäischen Staaten müssen die Ärmel hochkrempeln, mit dem Jammern aufhören und ihre Forderungen stellen Dokumentation: US-amerikanische Unterstützung der Ukraine mit Schwerpunkt auf Militärhilfe Kommentar: Europas Rüstungsindustrie im Stresstest: Warum die Unterstützung der Ukraine stockt Dokumentation: Rüstungsindustrie in Europa Dokumentation: Konflikt zwischen Verteidigungsministerium und Rüstungsbeschaffungsbehörde / Korruption in der Rüstungsbeschaffung Chronik: Hinweis auf die Online-Chronik Kriegsgeschehen / Friedensverhandlungen (24.02.2025) Analyse: Das Jahr 2024 aus militärischer Sicht: Von Awdijiwka über Pokrowsk bis Kursk Statistik: Militärische Entwicklung in Grafiken und Zahlen Analyse: Welche Strategie verfolgt der russische Luftkrieg gegen die Ukraine und wie kann man Städte und zivile Infrastruktur besser schützen? Analyse: Verringern die russischen Angriffe auf zivile Ziele die Unterstützung der ukrainischen Bevölkerung für die Fortsetzung des Krieges? Kommentar: Frieden à la Trump? Drei Probleme und zwei Szenarien Kommentar: Ohne Sicherheitsgarantien bedeutet das "Einfrieren des Krieges" ein zweites "München 1938" Kommentar: Die Ukraine und Europa stehen mit dem Rücken zur Wand Kommentar: Stellen die USA und Russland die Ukraine und Europa beim Friedensprozess aufs Abstellgleis? Dokumentation: Rede von Wolodymyr Selenskyj auf der Münchener Sicherheitskonferenz 2025 Dokumentation: Wirklich ein "Diktator ohne Wahlen"? Zur Legitimität und Popularität des ukrainischen Präsidenten Wolodymyr Selenskyj Lesehinweis: Friedensverhandlungen: Quellen, Stellungnahmen, Lesetipps Chronik: Hinweis auf die Online-Chronik Ende des Gastransits (11.02.2025) Analyse: Das Ende des Gastransits: Was sind die Implikationen? Analyse: Folgen der Beendigung des Gastransports durch die Ukraine für die EU-Länder und Moldau Chronik: Hinweis auf die Online-Chronik Weitere Angebote der bpb Redaktion

Editorial: Einleitung der Gastherausgeberin Ukraine-Analyse Nr. 320

Antje Himmelreich

/ 5 Minuten zu lesen

Gastherausgeberin Antje Himmelreich (Institut für Ostrecht, Regensburg) mit einer Einleitung zur Ausgabe über russische Kriegsverbrechen gegen die Ukraine und deren Aufarbeitung.

Kommt der russische Präsident Wladimir Putin für die russischen Kriegsverbrechen gegen die Ukraine wie auf diesem Bild eines Tages tatsächlich in Haft? (© picture alliance | Panama Pictures / Christoph Hardt)

Herausgeber der Länderanalysen

Die Ukraine-Analysen werden von der Forschungsstelle Osteuropa an der Universität Bremen, der Deutschen Gesellschaft für Osteuropakunde e.V., dem Deutschen Polen-Institut, dem Leibniz-Institut für Agrarentwicklung in Transformationsökonomien, dem Leibniz-Institut für Ost- und Südosteuropaforschung und dem Zentrum für Osteuropa- und internationale Studien (ZOiS) gGmbH gemeinsam herausgegeben. Die Bundeszentrale für politische Bildung/bpb veröffentlicht die Analysen als Lizenzausgabe.

Seit dem 24. Februar 2022 führt Russland einen brutalen Angriffskrieg gegen die Ukraine, der eindeutig gegen das allgemeine völkerrechtliche Gewaltverbot in Art. 2 Abs. 4 der UN-Charta verstößt. Vom Recht zum Krieg, d. h. der Frage nach der Legalität militärischer Gewalt, ist das Recht im Krieg zu unterscheiden. Auch im Krieg gelten Regeln, z. B. im Umgang mit Angehörigen der Streitkräfte, Zivilist:innen, Verwundeten, Gefangenen und Kulturgütern, um das mit einem Krieg verbundene Leid und die Schäden zu vermindern oder auf ein unvermeidbares Maß zu beschränken. Bei jeder einzelnen militärischen Handlung Russlands ist zu beurteilen, ob sie eine zulässige Gewaltanwendung ist oder gegen humanitäres Völkerrecht verstößt. Dies ist oft kompliziert, auch weil hybride Ziele als militärisch legitime Ziele gelten und angegriffen werden dürfen, sofern der Angriff nicht außer Verhältnis steht. Für die völkerrechtliche Rechtfertigung unerheblich ist, ob ein „rechtmäßiger“ Kriegsgrund, d. h. ein Recht zum Krieg seitens der beteiligten Staaten besteht. Auch die militärischen Handlungen auf ukrainischer Seite müssen sich deshalb am humanitären Völkerrecht messen lassen.

Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine stellt die weltweiten Sicherheitssysteme und das Völkerrecht auf neue Weise in Frage. Im 21. Jahrhundert ist die Zerstörung von Menschen, Infrastruktur und Natur in Echtzeit zu beobachten. Diese Ausgabe der Ukraine-Analysen geht der drängenden Frage nach, wie diese Taten geahndet werden können und welche Infrastruktur hierfür auf nationaler wie internationaler Ebene zur Verfügung steht. Die meisten der Kriege, die im postsowjetischen Raum und im zerfallenen Jugoslawien geführt wurden, wurden vor Gericht gebracht und entschieden. Einige Urteile, wie der Völkermordfall Bosniens vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH) oder der Fall Georgien gegen Russland vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), sind bahnbrechend, zugleich aber sehr umstritten. Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag gilt seit 2002 als infrastrukturelle Hoffnung auf Gerechtigkeit. Allerdings gab es seit seiner Gründung nur wenige Verurteilungen, die allesamt Konflikte in Afrika betrafen. Bei europäischen Kriegen ist der IStGH bisher nicht in Erscheinung getreten. Die Bilanz des Erreichten ist eher bescheiden und definiert den Rahmen für die Erwartungen an die Aufarbeitung des gegenwärtigen russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine.

Der umstrittenen Frage, ob es ein Sondertribunal für das Verbrechen der Aggression braucht, geht Rainer Wedde in seiner Analyse nach. Die Ukraine hat am 21. August 2024 das Römische Statut mit zeitlicher Einschränkung für ihre eigenen Staatsangehörigen ratifiziert. Dies gibt zwar mehr Möglichkeiten, Einzelpersonen für die schwersten russischen Verbrechen von internationalem Belang zur Verantwortlichkeit zu ziehen, darunter für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Über das eigentliche „Urverbrechen“ der Aggression kann der IStGH im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg jedoch keine Gerichtsbarkeit ausüben. Russland ist nicht Vertragspartei des Römischen Statuts. Der Weg über den UN-Sicherheitsrat war wegen des Vetorechts Russlands von vornherein versperrt. Es existiert damit keine internationale Jurisdiktion, in deren Zuständigkeit die Aburteilung des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine fällt. Auch die Strafverfolgung durch die Ukraine oder Drittstaaten ist wegen der im Völkerrecht geltenden Staatenimmunität amtierender Staatsoberhäupter und zentraler Regierungsvertreter:innen ausgeschlossen. Diese Situation charakterisiert Wedde als hochgradig unbefriedigend. Deshalb wird seit 2022 über die Einrichtung eines ad-hoc-Strafgerichts zur Ukraine diskutiert. Am 25. Juni 2025 haben der Europarat und die Ukraine eine Vereinbarung über die Einrichtung eines Sondertribunals getroffen: Internationale Richter:innen sollen auf der Grundlage ukrainischen Rechts entscheiden. Diese Lösung auf regionaler Ebene gilt unter den Befürwortenden des Tribunals als „best available option“. Eine Änderung des Römischen Statuts wäre zwar besser, käme aber wegen der Zustimmungserfordernisse einem „Warten auf Godot“ gleich. Die Gegner:innen eines Sondertribunals weisen unter anderem darauf hin, dass eine Verurteilung der obersten Führungsriege Russlands aus Immunitätsgründen (derzeit) ausgeschlossen bleibe. Wohl auch deswegen fragt Wedde in seinem Beitrag, was das Sondertribunal des Europarats über das bestehende System an internationalen und nationalen Gerichten hinaus tatsächlich leisten kann.

Um eine quantitative Analyse, wie russische Kriegsverbrechen in der Ukraine aufgedeckt, von den zuständigen Behörden verfolgt und angeklagt sowie von den nationalen Gerichten verurteilt werden, geht es in der Analyse von Yevhen Pysmenskyy . Die empirischen Daten zeigen, dass mit der Vollinvasion ein beispielloser Anstieg der gemeldeten und registrierten potenziellen Kriegsverbrechen einsetzte. Auch die Zahl der Verdachtsfälle stieg, auch wenn diese im Vergleich zu den registrierten Fällen verschwindend gering ist. Eine Anklage wegen Kriegsverbrechen gab es laut den offiziellen Kriminalstatistiken erstmals 2020. Mittlerweile führe zwar jeder zweite Verdachtsfall zur Anklage. Auch vor Gericht würden die meisten Verfahren mit einem Schuldspruch enden. Insgesamt bliebe die Zahl der Verurteilungen aber sehr überschaubar. Dies stellt auch Tetyana Vilchyk in ihrer Analyse zur Reformbedürftigkeit des ukrainischen Strafprozessrechts zum Umgang mit Kriegsverbrechen eingangs voraus. Sie weist darauf hin, dass strukturelle Veränderungen notwendig sind, so die Schaffung eines spezialisierten Ermittlungsteams und die institutionelle Stärkung der justiziellen Zusammenarbeit mit anderen Staaten. Als Beispiele nennt sie Informationsaustausch, Auslieferungsgesuche und die Vollstreckung von Entscheidungen eines potenziellen Sondertribunals. Weitere Änderungsvorschläge betreffen die Beweiswürdigung, die Koordinierung der Zuständigkeiten für die Verfolgung von Kriegsverbrechen und den Opferschutz.

Hindert die mangelhafte rechtliche Bewältigung sowjetischen Staatsunrechts die Ukraine bei der Aufarbeitung heutiger Kriegsverbrechen? Erst nach Beginn der russischen Aggression 2014 wurde offenbar, dass die noch offenen Wunden aus der Sowjetzeit fruchtbaren Boden für die russische Kriegspropaganda bildeten. Ein Befund des von Herbert Küpper vorgestellten Forschungsprojekts des Instituts für Ostrecht in Regensburg ist es, dass die offene und transparente Debatte über sowjetisches Staatsunrecht eine Vorbedingung für die gesellschaftliche Versöhnung ist, welche hilft, der russischen ideologischen und physischen Aggression zu begegnen. Küpper geht anschließend der Frage nach, ob diese Debatte auch notwendige Voraussetzung dafür ist, die im Ukraine-Krieg begangenen Kriegsverbrechen aufzuarbeiten.

Die folgenden drei Kommentare befassen sich exemplarisch mit einzelnen Kriegsverbrechen in der Ukraine. Kateryna Busol analysiert die wichtigsten Muster russischer Folter gegen ukrainische Zivilist:innen und Kriegsgefangene. Neben der rechtlichen Kategorisierung dieser Straftaten schlägt sie Wege vor, wie die Täter:innen auf nationaler und internationaler Ebene zur Verantwortlichkeit gezogen und Opfer von Folter rehabilitiert werden können. Lea Nina Sophia Pheiffer befasst sich angesichts der kriegsbedingten folgenschweren Umweltschäden mit Fragen des Ökozids, der zwar nach ukrainischem Recht ein Straftatbestand ist, im Völkerrecht jedoch weiterhin nicht definiert ist. Großflächige Umweltzerstörung in einem bewaffneten Konflikt könnte zwar grundsätzlich bereits als Kriegsverbrechen durch den IStGH verfolgt werden, die bestehenden rechtlichen und praktischen Hürden sind jedoch so hoch, dass dies in der Praxis nur in wenigen Fällen realistisch ist. Pheiffer arbeitet heraus, dass eine stärkere internationale rechtliche Anerkennung und strafrechtliche Verfolgbarkeit eine größere rechtliche wie präventive Wirkung hätten. Die Aufnahme des Ökozids als fünftes Kernverbrechen in das Römische Statut würde hierzu beitragen. Abschließend berichtet Anhelina Hrytsei über Russlands gezielte „Double-Tap“-Angriffe auf Notfalleinsätze und ordnet diese als Kriegsverbrechen ein.

Fussnoten

Weitere Inhalte

Antje Himmelreich ist wissenschaftliche Referentin für das Recht des postsowjetischen Raums am Institut für Ostrecht in Regensburg.