Die Charta der Grundrechte stellt den ersten Versuch dar, die grundlegenden Rechte der Unionsbürgerinnen und -bürger auf Ebene der EU festzuschreiben. Als Vorbilder dienten dabei die Interner Link: Europäische Menschenrechtskonvention, die Interner Link: Europäische Sozialcharta des Interner Link: Europarates, die Verfassungen der Mitgliedstaaten sowie die Interner Link: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und andere internationale Verträge. Zugleich sollte die Charta deutlich machen, dass Europa nicht nur ein gemeinsamer Wirtschaftsbereich ist, sondern auch eine Gemeinschaft mit verbindlichen Werten und Rechten
Entstehung der Grundrechtecharta
Die Ausarbeitung der Charta erfolgte 1999 und 2000 durch einen Konvent, eine große Konferenz aus Vertretern der mitgliedstaatlichen Regierungen und Parlamente sowie des Europäischen Parlaments. Der Grundrechtekonvent tagte neun Monate lang regelmäßig und zielorientiert. Anders als bei früheren europäischen Verhandlungen wurde die europäische Öffentlichkeit kontinuierlich informiert und zur konstruktiven Mitwirkung eingeladen. Das war ein neuer Ansatz zur Entwicklung von Reformen für Europa. Das damals noch junge Internet spielte dabei eine wichtige Rolle und wurde intensiv genutzt.
Am 2. Oktober 2000 konnte schließlich der Entwurf der Charta der Grundrechte feierlich vorgestellt werden. Am 8. Dezember 2000 beim Europäischen Rat in Nizza wurde die Charta angenommen. Nach der Verabschiedung hatte sie zunächst keinen verbindlichen Status und befand sich in einer verfassungsrechtlichen Grauzone, wirkte jedoch als nicht bindende Orientierung (Soft Law). Im Interner Link: Entwurf des Verfassungsvertrags von 2004 war sie als eigenständiger Teil enthalten, aber dieser Entwurf scheiterte. Erst mit dem Interner Link: Vertrag von Lissabon 2009 wurde die Charta offiziell Teil des EU-Rechts. Sie ist jedoch nicht direkt in den Vertrag eingebaut, wird dort aber erwänht (Art. 6 EUV) und ist damit Teil des Vertrags.
Aufbau der Grundrechtecharta
Die Grundrechtecharta beginnt mit einer Präambel, die die grundlegenden Werte Europas hervorhebt und auf die bekannte Formulierung in der Präambel des EWG-Vertrags verweist, dass die Völker Europas eine immer engere Union bilden. Die insgesamt 54 Artikel lassen sich in drei Hauptkategorien unterteilen. Zu Beginn werden die Freiheitsrechte behandelt. Ähnlich wie im deutschen Grundgesetz wird in der Charta betont, dass die Würde des Menschen unantastbar ist und respektiert sowie geschützt werden muss (Art. 1). Danach folgen die klassischen Freiheitsrechte, die die Bürger vor staatlichen Eingriffen schützen sollen.
Auch die Religionsfreiheit, das Recht auf Versammlungs- und Interner Link: Vereinigungsfreiheit sowie weitere grundlegende Freiheiten werden genannt. Es folgen Bestimmungen zur Gleichheit und Solidarität, die sehr umfassend formuliert sind. Dabei geht es vor allem um den Schutz vor Diskriminierung sowie um die Rechte von Kindern und älteren Menschen. Besonders kontrovers diskutiert wurden die sozialen Rechte, da sie nicht in allen Mitgliedstaaten in dieser konkreten Form festgelegt sind. Dazu gehören Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer sowie Arbeits-, Gesundheits- und Familienschutzrechte. Der dritte Teil umfasst die Rechte, die sich aus der Unionsbürgerschaft ableiten.
Mit der Charta der Grundrechte und der Verknüpfung von Freiheits-, Gleichheits- und sozialen Rechten verpflichtet sich die Europäische Union zu einem umfassenden Schutz der Bürgerinnen und Bürger der Gemeinschaft.
LinklisteLinks zu Bürgerrechten, Bildung und Kultur in der Europäischen Union
Externer Link: Your Europe – Praktische Informationen zu Rechten innerhalb der EU Externer Link: Erasmus+ Programm – Bildungsaustausch und Fördermöglichkeiten Externer Link: European Youth Portal – Infos zu Jugendprogrammen und Engagement in der EU Externer Link: Creative Europe – Förderprogramme für Kultur und Medien