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Die anhaltenden Debatten über das Ausländerwahlrecht in Deutschland | Migration und politische Partizipation | bpb.de

Migration und politische Partizipation Die parlamentarische Repräsentation von Menschen mit Migrationsgeschichte im Bundestag Migrationspolitisches Engagement von Gewerkschaften und gewerkschaftliches Engagement von Migranten Einbürgerung – Vehikel oder Belohnung für Integration? Die anhaltenden Debatten über das Ausländerwahlrecht in Deutschland The persistence of debates on voting rights for foreign residents in Germany Migration und Demokratie Migrantische Selbstorganisierung als demokratische Praxis Politische Präferenzen von Menschen mit Migrationshintergrund Politische Partizipation von Menschen mit Migrationshintergrund Nur "Zaungäste in der Kommunalpolitik"?

Die anhaltenden Debatten über das Ausländerwahlrecht in Deutschland

Luicy Pedroza

/ 8 Minuten zu lesen

Wer ist "das Volk"? Das ist eine zentrale Frage in den Debatten über das Wahlrecht für ausländische Einwohner Deutschlands. Ein Rückblick auf 40 Jahre Versuche und Diskussionen, Zugewanderten das Wahlrecht auf kommunaler Ebene zu gewähren.

Wer darf in Deutschland an Wahlen teilnehmen? 1990 entschied das Bundesverfassungsgericht: nur deutsche Staatsangehörige. Die Debatten um die Einführung eines Ausländerwahlrechts sind seitdem dennoch nicht verstummt, vor allem, weil inzwischen auch in Deutschland lebende Bürger:innen anderer EU-Staaten auf kommunaler Ebene das aktive und passive Wahlrecht haben. (© picture-alliance/dpa, Sebastian Gollnow)

Seit einem halben Jahrhundert hat die Geschichte des Wahlrechts in Demokratien ein neues Kapitel aufgeschlagen: das des Wahlrechts für ausländische Einwohner/-innen, d. h. für Eingewanderte, die noch nicht eingebürgert sind. Weltweit gewähren etwa 30 Länder eingewanderten ausländischen Staatsangehörigen ein Wahlrecht – vor allem in Europa und Lateinamerika –, und wenn subnationale politische Gemeinschaften ebenfalls herangezogen werden, steigt die Zahl auf 50 (zum Beispiel hat Argentinien kein Wahlrecht für ausländische Einwohner/-innen eingeführt, aber die meisten seiner Provinzen schon). In Deutschland haben nur EU-Bürger/-innen das Recht, sich an Kommunalwahlen (und an Wahlen zum Europäischen Parlament) zu beteiligen. Obwohl Deutschland bis heute kein Wahlrecht für ausländische Staatsangehörige (aus Drittstaaten) eingeführt hat, ist es mit Blick auf die Dauer und Komplexität aufeinanderfolgender Versuche, Ausländer/-innen das Wahlrecht auf kommunaler Ebene zu gewähren, ein weltweit einzigartiger Fall. In den späten 1980er Jahren wurden zwei (von vier) solcher Versuche in zwei Bundesländern (Hamburg und Schleswig-Holstein) zu Gesetzen, aber später, im Jahr 1990, vom Bundesverfassungsgericht kassiert.

In den Debatten in Deutschland wurden im Laufe der Jahre verschiedene wichtige Begründungen für die Einführung des Wahlrechts für eingewanderte ausländische Staatsangehörige angeführt. So sei das Wahlrecht der Schlüssel, um ihren Beitrag zur Gesellschaft anzuerkennen sowie ihnen eine Stimme und gleiche Mitwirkungsrechte bei der Wahl der Regierungen und ihrer Behörden zu geben, unter denen sie leben. Mit Blick auf die aufnehmende Gesellschaft lautet das Argument, dass die Tatsache lange vor Ort lebender Migrant/-innen ohne formale politische Stimme, die Legitimität und Qualität der Demokratie als Selbstverwaltung beeinträchtigt. Beide Perspektiven überschneiden sich in Deutschland, weil etwa 8,2 Prozent der Bevölkerung "Drittstaatsangehörige" (Ausländer aus Nicht-EU-Ländern) sind, die kein Wahlrecht haben, unabhängig davon, wie lange sie bereits in Deutschland leben.

Die Anfänge der Debatten in Deutschland

Die ersten Vorschläge zur Ausweitung des Wahlrechts auf ausländische Einwohner/-innen in Deutschland kamen Ende der 1970er Jahre auf, als der Umgang mit Eingewanderten zunehmend kontrovers diskutiert wurde. Im Gegensatz zu Interner Link: Vertriebenen und Interner Link: Aussiedler/-innen , die sofortigen Zugang zur Staatsbürgerschaft und allen damit verbundenen Rechten hatten, sollten Interner Link: Gastarbeiter/-innen kein Aufenthaltsrecht und schon gar nicht die Staatsbürgerschaft erwerben. Der Unterschied zwischen diesen zugewanderten Gruppen zeigt, dass die ethnische Zugehörigkeit und die Abstammung, nicht aber die Sozialisation, der sozioökonomische Beitrag, die Geburt oder der Wohnsitz im deutschen Staatsgebiet für den Erwerb der grundlegenden Rechte der Staatsbürgerschaft ausschlaggebend waren. Vertreter/-innen der Zivilgesellschaft – Wissenschaftler/-innen, Arbeitnehmer- und religiöse Organisationen – erkannten schnell, dass der Begriff des "Volkes" der Schlüssel zur Eröffnung von Diskussionen darüber war, wer welche Bürgerrechte wie ausüben darf. Die Artikel 20 und 28 des deutschen Interner Link: Grundgesetzes beschränken das Wahlrecht auf "Interner Link: das Volk", aber es war unklar, ob damit nur deutsche Staatsangehörige gemeint waren oder ob der Begriff auch Kategorien wie Einwohner/-innen, Bevölkerung oder Personen umfasste.

Die eigentlichen parlamentarischen Debatten über das Ausländerwahlrecht begannen in Deutschland in den späten 1980er Jahren, nachdem skandinavische Länder und die Niederlande Zugewanderten das Wahlrecht auf kommunaler Ebene zugestanden hatten. Da es absehbar war, dass es auf Bundesebene (d. h. im Bundestag) keine Mehrheit für die Einführung des (kommunalen) Wahlrechts für ausländische Bürger/-innen geben würde, gab es in vier Bundesländern (Hamburg, Schleswig-Holstein, Bremen und Berlin) Versuche zur Einführung des kommunalen Ausländerwahlrechts. Dort waren Parteien an der Regierung, die dies befürworteten: die Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) allein oder in Koalition mit der Freien Demokratischen Partei (FDP). In allen vier Bundesländern wurden ähnliche Argumente vorgebracht, aber jeweils mit Nuancen, die mit den historischen und politischen Gegebenheiten der einzelnen Länder zusammenhingen, und mit Unterschieden im Tonfall, je nachdem, welche Parteien in den Parlamenten vertreten waren. Vorreiter war Hamburg, wo Anhörungen von Expert/-innen die Hauptargumente für die meisten Debatten lieferten. Zwei Trennlinien wurden deutlich: Die erste betraf Verfahrensfragen: War es möglich, ausländischen Einwohner/-innen ohne eine Verfassungsreform das Wahlrecht zu gewähren? Die zweite kreiste um die normative Frage, ob Migrant/-innen das Wahlrecht verdienen oder ob die Staatsangehörigkeit der einzige Weg zum Wahlrecht sein sollte. Die Christlich Demokratische Union (CDU) positionierte sich sowohl aus verfahrenstechnischer als auch aus prinzipieller Sicht gegen die Reform. Sie argumentierte, dass die Staatsbürgerschaft und die damit verbundenen Rechte an Wert verlieren würden, wenn sie für eingewanderte Ausländer/-innen leicht zu erwerben seien und parallel zu anderen Staatsangehörigkeiten gelten würden. Darüber hinaus gab es radikale Gegenpositionen von Parteien aus dem rechten bis rechtsextremen politischen Spektrum, z.B. die Republikaner oder die Deutsche Volksunion (DVU) – und in jüngerer Zeit die Alternative für Deutschland (AfD). Sie bezweifelten (und bezweifeln) generell die Integrationsfähigkeit von Nichtdeutschen und gingen zum Teil soweit, zu fordern, dass ihr Aufenthalt und ihre Integration kein politisches Ziel sein sollten. Mit diesen vielfältigen Argumenten gelang es den Gegner/-innen des Ausländerwahlrechts, die Debatten von den Begründungen abzulenken, die sich aus einer demokratischen Perspektive auf das Wohlergehen von Migrant/-innen und der aufnehmenden Gemeinschaften stützten. Gleichzeitig spaltete die Befürworter/-innen die Frage, inwieweit Zugewanderte integriert seien, ob ihnen Repräsentation und Partizipation überhaupt zustünden oder ob sie stattdessen erst beweisen müssten, dass sie der Mitgliedschaft würdig sind. Muss der Weg zur Staatsbürgerschaft schwierig bleiben, damit sie wertvoll ist?

Auf die Pionierdebatten in Hamburg in den späten 1980er Jahren folgten weitere Bundesländer. In Bremen hatten sich zivilgesellschaftliche Akteure bereits seit längerer Zeit mit der Frage befasst, wie ausländische Staatsangehörige stärker in politische Entscheidungsprozesse eingebunden werden könnten. Das erleichterte es dem Parlament, ein Ausländerwahlrecht auf den Weg zu bringen. Nach der Eröffnung des Gesetzgebungsverfahrens politisierte jedoch eine rechtsextreme Partei die Debatte. Es folgte Schleswig-Holstein, wo schließlich das kommunale Ausländerwahlrecht mit einer Wohnsitzauflage von fünf Jahren und einem Gegenseitigkeitserfordernis durchgesetzt werden konnte – das heißt, dieses Gesetz kam nur Einwohner/-innen aus Ländern zugute, die deutschen Zugewanderten ebenfalls das Wahlrecht gewährten. Der reibungslosere Ablauf in Schleswig-Holstein erklärt sich dadurch, dass es in diesem Bundesland eine rechtlich anerkannte historische dänische Minderheit gibt (von denen die meisten – aber nicht alle – die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen). So schien es ungerecht, dass deutsche Migrant/-innen im benachbarten Dänemark bereits wahlberechtigt waren, dänische Staatsangehörige in Schleswig-Holstein aber nicht. Die Befürworter der Wahlrechtsreform, die SPD-Regierung und der Südschleswigsche Wählerverband (die Partei, die die dänische Minderheit vertritt), stimmten dem Erfordernis der Gegenseitigkeit als Zugeständnis an die Gegner/-innen der Reform zu und vertrauten darauf, dass durch die Erfahrungen mit dem Wahlrecht für die dänische Minderheit Vertrauen gewonnen werden könnte, um dann das Wahlrecht für alle ausländischen Einwohner/-innen einzuführen. Nicht zuletzt war es (West-)Berlin, wo die Debatten um die Einführung des Ausländerwahlrechts auch dann nicht verstummten, als das Bundesverfassungsgericht 1990 die Hamburger und schleswig-holsteinischen Reformen kippte. Die Debatten in (West-)Berlin waren von großer symbolischer Bedeutung: Das Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts ließ zu diesem Zeitpunkt wenig Hoffnung für eine erfolgreiche Einführung des kommunalen Ausländerwahlrechts, jedoch nutzten die Befürworter/-innen den Prozess, um ein Zeichen gegen die einwanderungsfeindliche Politik der Partei 'Die Republikaner' im Zuge der deutschen Wiedervereinigung zu setzen.

Doch wie kam es zum Entscheid des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 1990? Im Rahmen einer von Abgeordneten der CDU und ihrer bayerischen Schwesterpartei, der CSU, beantragten "Normenkontrolle" schaltete sich das Bundesverfassungsgericht ein und entschied im Frühjahr 1990, dass dasjenige Volk, auf das sich das Grundgesetz bezieht und von dem die Staatsgewalt bei allen Wahlen ausgeht, das deutsche Volk ist. In seinem Urteil stellte das Gericht fest, dass es demokratisch vertretbar sei, das Wahlrecht für ausländische Staatsangehörige anzustreben, dass aber der geltende Rechtsrahmen den Bundesparlamentarier/-innen nur zwei Wege dazu biete: 1) neu zu definieren, wer das Volk ist (durch eine Verfassungsreform, die eine Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat, erfordert) oder 2) die Einbürgerung von eingewanderten Ausländer/-innen zu erleichtern.

Die vier Länderparlamente, die sich um die Einführung des kommunalen Ausländerwahlrechts bemüht hatten, bewerteten das Urteil: Die Befürworter/-innen räumten ihre Niederlage ein, interpretierten es aber als Legitimation ihrer Sache, etwa durch die Unterstützung einer erleichterten Interner Link: Einbürgerung auf stärkere politische Mitwirkungsmöglichkeiten von Eingewanderten hinzuwirken. Diese wurde um die Jahrtausendwende durch eine Reform des Staatsangehörigkeitsrechts erreicht.

Neue Impulse seit den 1990er Jahren

Die Debatten um das Ausländerwahlrecht endeten weder mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts noch mit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts. In den letzten 22 Jahren gab es immer wieder Vorschläge aus der Opposition im Bundestag – vor allem von Bündnis 90/Die Grünen und der Linkspartei – und von verschiedenen Ländern im Bundesrat. Bremen, das über die ältesten kommunalpolitischen Mitwirkungsorgane für ausländische Staatsangehörige verfügt, hat 2014 das Landesverfassungsgericht – den Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen – veranlasst, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1991 zum Bremer Versuch, Ausländer/-innen das Wahlrecht zu den Stadtteilparlamenten (Beiräte) zu gewähren, zu überprüfen. Obwohl der Gerichtshof das Urteil des Bundesverfassungsgerichts bestätigte, gibt es weiterhin Bestrebungen der Einführung des kommunalen Ausländerwahlrechts. Seit alle Bundesländer ihre Wahlgesetze reformiert haben, um EU-Bürger/-innen das Wahlrecht auf kommunaler Ebene zu gewähren (ein Recht, das seit 1992 im Grundgesetz verankert ist), lautet ein neues Argument, dass es ungerecht sei, wenn nur manche Ausländer/-innen (EU-Staatsangehörige) wählen dürfen. Deutschland ist also noch nicht Teil des Trends des Einschlusses von Ausländer/-innen in das Wahlrecht, aber der Prozess ist seit fast 40 Jahren lebendig, angetrieben von Menschen aus Wissenschaft, Politik und Organisationen, in denen Deutsche und Nicht-Deutsche mit ähnlich motivierten Menschen über nationale Grenzen hinweg zusammenarbeiten, um die Demokratie zu stärken.

Übersetzung aus dem Englischen: Vera Hanewinkel

Quellen / Literatur

  • Bauböck, Rainer (2005): Expansive Citizenship—Voting beyond Territory and Membership. PS: Political Science & Politics 38(4): 683–87.

  • Lenard, Patti Tamara (2012): Democratic Self-determination and Non-citizen Residents. Comparative Sociology 11 (5): 649–69.

  • Ferris, Dan, Ron Hayduk, Alyscia Richards, Emma Strauss Schubert und Mary Acri (2020): Noncitizen Voting Rights in the Global Era: A Literature Review and Analysis. Journal of International Migration and Integration 21(3): 949–71.

  • Pedroza, Luicy (2022): Staatsbürgerschaft neu definiert. Wie die Ausweitung des Wahlrechts auf Einwanderer weltweit debattiert wird. Wiesbaden: Springer (Studien zur Migrations- und Integrationspolitik).

  • Thränhardt, Dietrich (1981): Das Eigeninteresse der Deutschen am Wahlrecht für Ausländer. In: Ulrich O. Sievering (Hg.): Integration ohne Partizipation? Ausländerwahlrecht in der Bundesrepublik Deutschland zwischen (verfassungs-)rechtlicher Möglichkeit und politischer Notwendigkeit. Frankfurt, 61–96.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Eigene Berechnungen basierend auf Daten des Statistischen Bundesamtes zur Bevölkerung am 31. Dezember 2021: Externer Link: https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Bevoelkerungsstand/Tabellen/zensus-geschlecht-staatsangehoerigkeit-2021.html und Externer Link: https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Migration-Integration/Tabellen/auslaendische-bevoelkerung-altersgruppen.html (Zugriff: 05.07.2022).

  2. Offizielle Bezeichnung für deutsche Staatsangehörige oder Deutschstämmige, die infolge des Zweiten Weltkriegs aus ihrem Wohnort oder ihrer Heimat in den ehemaligen deutschen Gebieten im östlichen Europa vertrieben wurden.

  3. (Spät-)Aussiedler/-innen sind ethnische Deutsche aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion und anderen osteuropäischen Staaten. Sie erhalten die deutsche Staatsbürgerschaft und einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland aufgrund eines besonderen Aufnahmeverfahrens.

  4. Arbeitsmigrant/-innen, die in den 1950er, 1960er und frühen 1970er Jahren auf der Grundlage von bilateralen Abkommen zur vorübergehenden Beschäftigung in Deutschland angeworben wurden, die mit Italien (1955), Spanien und Griechenland (1960), der Türkei (1961), Marokko (1963), Portugal (1964), Tunesien (1965) und Jugoslawien (1968) geschlossen wurden.

  5. Für eine detaillierte Analyse siehe Pedroza, Staatsbürgerschaft neu definiert.

  6. BverfGE 83, 37, Para. I, S. 10.

  7. Mit dieser Reform erhielten in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern das Recht, die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, und die vorausgesetzte Mindestaufenthaltszeit für die Einbürgerung wurde von 15 auf acht Jahre gesenkt. Die aktuelle Regierung – eine Koalition aus SPD, Grünen und FDP – hat versprochen, das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht zu reformieren, um die Hürden für die Einbürgerung weiter zu senken.

  8. In Deutschland gibt es über 400 Ausländerbeiräte, die sich in ihrer Zusammensetzung, ihrem Konsultationsspielraum und ihrem Mandat unterscheiden. Einige von ihnen, wie das in Bremerhaven eingerichtete Gremium, werden zu allen kommunalen Angelegenheiten konsultiert und bieten zumindest eine gewisse Form der Vertretung ausländischer Einwohner/-innen, obwohl Befürworter/-innen des Ausländerwahlrechts deutlich machen, dass dies nicht mit der Anerkennung der bürgerlichen Gleichheit und der Sichtbarkeit politischer Parteien, die das Wahlrecht bieten würde, gleichzusetzen ist. Für mehr Informationen über den Bundeszuwanderungs- und Integrationsrat, der als Dachverband dient, siehe: Externer Link: https://bzi-bundesintegrationsrat.de/ueber-uns/

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Weitere Inhalte

ist Forschungsprofessorin am Centro de Estudios Internacionales, El Colegio de México, Mexiko-Stadt, und Associate Fellow am Institut für Lateinamerika-Studien des German Institute for Global and Area Studies (GIGA). Zu ihren Forschungsschwerpunkten zählen vergleichende Studien zur Migrations- und Staatsbürgerschaftspolitik in Lateinamerika, Asien und Europa sowie die Repräsentation und Beteiligung von Migrant/-innen in Demokratien auf der ganzen Welt.