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Migrationspolitik im Fokus Archiv Monatsrückblick Migrationspolitik – Mai 2024 Juni 2024

Kriegsdienstverweigerung als Asylgrund

Christina Mecke Vera Hanewinkel

/ 13 Minuten zu lesen

Vor den Kriegen auf der Welt fliehen regelmäßig auch Wehrpflichtige und Soldatinnen und Soldaten. Unter welchen Bedingungen erhalten Kriegsdienstverweigernde in Deutschland Schutz?

In Potsdam erinnert das „Denkmal für den unbekannten Deserteur“ an Kriegsdienstverweigernde. Die Skulptur aus Carrara-Marmor wurde 1989 von dem Künstler Mehmet Aksoy geschaffen. Sie zeigt die Umrisse eines Menschen in Form einer Leerstelle. (© picture-alliance/dpa, dpa-Zentralbild | Soeren Stache)

Die militärischen Konflikte in vielen Ländern der Welt haben nicht nur zur Folge, dass Menschen vor dem Krieg, sondern auch vor dem Kriegsdienst fliehen. Ob Kriegsdienstverweigerung einen Asylgrund darstellt, lässt sich nicht pauschal beantworten.

Politisch ist das Thema umstritten, insbesondere die Frage, welches Recht schwerer wiegt: Das Recht eines souveränen Staates auf Selbstverteidigung, woraus sich die Einführung einer staatsbürgerlichen Wehrpflicht ableiten lässt, oder das individuelle Recht auf Gewissensfreiheit, aus dem sich in Deutschland das Grundrecht auf Verweigerung des Kriegsdienstes ableitet.

Rechtliche Grundlagen

Das Grundgesetz schützt in Externer Link: Art. 4 Abs. 3 das Recht auf Kriegsdienstverweigerung (KDV) aus Gewissensgründen: „Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“ Hinter diesem Recht stehen die Erfahrungen während des Zweiten Weltkriegs und der nationalsozialistischen Diktatur in Deutschland. Interner Link: Damals ging die NS-Militärjustiz mit großer Härte bis hin zu Todesurteilen gegen Deserteure und Kriegsdienstverweigerer vor.

Interner Link: International ist ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung völkerrechtlich nicht ausdrücklich vorgesehen. In Rechtsprechung und Völkerrechtslehre wird die KDV jedoch zunehmend als Bestandteil der allgemeinen Menschenrechte aus der Glauben- und Gewissensfreiheit abgeleitet. Dabei wird zugleich anerkannt, dass Staaten Kriegsdienstverweigerer zu nicht-militärischen Ersatzdiensten heranziehen können.

In der Bundesrepublik Deutschland Interner Link: verabschiedete der Bundestag 1956 ein Wehrpflichtgesetz, im Jahr darauf wurden die ersten Wehrpflichtigen einberufen. Schon damals begann die juristische Auseinandersetzung darüber, ob das im Grundgesetz verankerte Recht auf KDV auch für ausländische Staatsangehörige gelte, die sich dem Kriegsdienst in ihrem Herkunftsland entziehen wollten.

Beispiele der deutschen Rechtsprechung

1958 hielt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) fest, dass Art. 4 Abs. 3 GG „als ein selbständiges, unabhängiges, grundgesetzlich festgelegtes allgemeines Menschenrecht anzusehen ist und mindestens im gleichen Range neben der Verpflichtung zum Wehrdienst steht […]“.

Auf dieses Urteil bezog sich 1977 auch der Bundesgerichtshof (BGH). Der BGH urteilte, dass das im Grundgesetz verankerte Recht auf KDV auch ausländische Staatsangehörige in Deutschland schütze, wenn sie in Folge einer Auslieferung in ihrem Heimatland gegen ihren Willen für den Kriegsdienst herangezogen oder – wenn sie diesen aus Gewissensgründen nicht leisten wollen – deswegen bestraft würden.

Wenige Jahre später, 1981, entschied wiederum das Bundesverwaltungsgericht, dass eine drohende Einziehung zum Kriegsdienst im Herkunftsland nicht automatisch eine „politische Verfolgung“ im Sinne des deutschen Asylrechts darstelle. Gehe eine Wehrpflichtregelung jedoch mit einer „Verfolgungstendenz“ einher, zum Beispiel gegen politische Gegner, Minderheiten oder Andersdenkende, sei ein Schutz aufgrund einer politischen Verfolgung möglich.

2004 erläuterte das Gericht in einem weiteren Verfahren, dass eine drohende Einziehung zum Kriegsdienst im Herkunftsland als Einwand gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen geltend gemacht werden könne (Abschiebungsschutz). Wie dies in der Praxis angewendet werden sollte, ließ das Bundesverwaltungsgericht offen.

Mehrere Oberverwaltungsgerichte entschieden Anfang der 2000er Jahre, dass sich ausländische Personen, denen im Herkunftsland gegen ihren Willen Kriegsdienst drohe, bei Abschiebungen nicht auf das Kriegsdienstverweigerungsrecht nach dem deutschen Grundgesetz berufen können. Nach dieser Lesart schütze das deutsche Recht auf KDV sowohl Deutsche als auch ausländische Staatsangehörige nur vor einem Wehrdienst in der Bundeswehr und sei nicht als allgemein anerkanntes Menschenrecht zu betrachten.

Die Rechtsprechung ist also uneinheitlich. Auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur herrscht keine Einigkeit darüber, ob der grundgesetzliche Schutz des Rechts auf KDV nur für Personen gelte, die der Wehrpflicht in Deutschland unterfallen, oder ob er auch Menschen umfasst, die sich dem Kriegsdienst in ihrem Herkunftsland entziehen wollen.

Voraussetzungen für KDV als Asylgrund

Allen Gerichtsurteilen ist bisher gemein, dass eine drohende Einziehung zum Kriegsdienst allein kein Recht auf Asyl begründet. Um sie als Asylgrund geltend machen zu können, muss Geflüchteten – wie auch unter anderen Umständen – eine individuelle Verfolgung oder eine unmenschliche Behandlung aufgrund der KDV drohen. Ob die Externer Link: Flüchtlingseigenschaft oder Externer Link: politisches Asyl nach dem Grundgesetz zuerkannt wird, kann von folgenden theoretischen Unterscheidungen abhängen:

  1. Absolute Kriegsdienstverweigerung: Absolute KDV meint die grundsätzliche Ablehnung des Kriegsdienstes aus Gewissensgründen. Sie ist als Asylgrund rechtlich umstritten, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob sie eine Verfolgung im Sinne der Interner Link: Genfer Flüchtlingskonvention begründen kann. Nach Auffassung des Flüchtlingshilfswerks der Vereinten Nationen (UNHCR) liegt eine Verfolgung vor, wenn rückkehrenden Kriegsdienstverweigern gravierende Menschenrechtsverletzungen oder unverhältnismäßig harte bzw. willkürliche Strafen drohen. Da international nicht einheitlich beurteilt wird, wann eine Bestrafung als unverhältnismäßig gilt, bleibt unklar, ob die bloße KDV für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreicht.

  2. Selektive Kriegsdienstverweigerung: Selektive KDV betrifft die Ablehnung des Kriegsdienstes in einem bestimmten Konflikt, der möglicherweise gegen Völkerrecht verstößt. Nach Auffassung des UNHCR kann eine Bestrafung in solchen Fällen als Verfolgung gelten, insbesondere wenn der Kriegseinsatz gegen das Gewaltverbot verstößt oder mit Kriegsverbrechen bzw. Verbrechen gegen die Menschlichkeit verbunden ist. Voraussetzung für einen Schutzstatus ist jedoch, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine konkrete Beteiligung an solchen Handlungen zu erwarten ist. Uneinigkeit besteht in der Frage, wie eine wahrscheinliche Nötigung zu völkerrechtswidrigen Handlungen glaubhaft zu machen ist.

  3. Kriegsdienstverweigerung aufgrund von Diskriminierung: In Fällen, in denen die KDV aufgrund einer diskriminierenden Einberufungspraxis, Aufgabenverteilung oder Bestrafung erfolgt, kann sie als individueller Asylgrund geltend gemacht werden. In diesen Fällen sind die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Person als Flüchtling anerkannt werden kann (sog. Verfolgungstatbestand), leichter zu begründen.

Auch der Zeitpunkt ist von Bedeutung, wenn es um die Frage geht, ob die KDV als Begründung für einen Schutzstatus anerkannt wird. Es werden zwei Zeitpunkte unterschieden:

  • Menschen können sich einem anstehenden Militärdienst entziehen, bevor sie überhaupt zu den Streitkräften eingezogen werden. In diesem Fall muss die schutzsuchende Person zum Beispiel glaubhaft machen, dass im Fall einer Einziehung ein tatsächlicher Kriegseinsatz gedroht hätte. In Friedenszeiten ist mit einer Militärdienstentziehung nur in den wenigsten Fällen eine Asylberechtigung zu begründen, es sei denn, dass bereits dieser Militärdienst eine unmenschliche Behandlung bedeutet.

  • Soldatinnen und Soldaten können sich hingegen nach der Einberufung dem Militär durch Desertion entziehen. Gerade wenn es sich beim Herkunftsland um ein diktatorisch oder autoritär geführtes Regime handelt, ist eine potenzielle Verfolgung leichter zu begründen – zum Beispiel, wenn Desertierenden unmenschliche Bestrafungen drohen.

Darüber hinaus gibt es grundsätzliche Fragen, die von verschiedenen Gerichten regelmäßig unterschiedlich beurteilt werden. So stellt sich etwa die Frage, ob die Lebensgefahr, die Soldat:innen in Kriegen droht, einen Schutzgrund darstellt. Zudem kommt ein Schutzstatus in den meisten Fällen nur in Frage, wenn die Gefahr für das Leben vom Staat, in dem der Kriegsdienst geleistet werden muss, selbst ausgeht – und nicht vom militärischen Gegner. Die reine Angst vor Kampfhandlungen stellt keinen Asylgrund dar.

Auch die Frage, ob es sich selbst um eine Verletzung der Menschenrechte handelt, wenn die Kämpfenden im Zuge von Kriegshandlungen zu Menschenrechtsverletzungen gezwungen werden, kann in die Entscheidung einfließen.

Je nach Herkunftsstaat muss zudem eingeschätzt werden, ob durch den Staat systematische Gewalt gegen Kriegsdienstverweigernde und Desertierte ausgeübt wird, ihnen zum Beispiel eine unmenschliche Bestrafung oder sogar politische Verfolgung droht.

So stellt sich etwa die Frage, welches Ziel der jeweilige Staat oder das Regime mit der Bestrafung verfolgt. Gehen Gerichte davon aus, dass die staatlichen Stellen differenziert und rechtsstaatlich handeln, kann dies gegen die Annahme sprechen, dass Kriegsdienstverweigernden bei einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung oder politische Verfolgung droht. Von besonderer Bedeutung ist daher auch, ob das jeweilige Regime Kriegsdienstverweigerung als Ausdruck politischer Opposition versteht und deshalb mit einer übermäßig harten oder gezielt gegen die Betroffenen gerichteten Bestrafung reagiert. Dies kann entscheidend dafür sein, ob die Voraussetzungen für einen Schutzstatus erfüllt sind.

Zusammengefasst kann eine asylrelevante Verfolgung vor allem dann vorliegen, wenn:

  • Die Verweigerung des Kriegsdienstes bei Rückkehr ins Herkunftsland eine unverhältnismäßig lange oder unmenschliche Bestrafung nach sich ziehen würde, was einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung gleichkäme

  • oder begründet werden kann, dass die KDV aufgrund (drohender) unmenschlicher oder diskriminierender Behandlung beim Militärdienst erfolgt ist.

Vier aktuelle Fallbeispiele

Die Erteilung von Interner Link: Schutzformen wie Asyl nach Externer Link: Artikel 16a des Grundgesetzes und die Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention erfordern den Nachweis einer individuellen Verfolgung der schutzsuchenden Person. Daher lässt sich nicht pauschal beantworten, ob Personen, die aus einem bestimmten Land kommen und ihre KDV als Asylgrund vortragen, in Deutschland Schutz erhalten. Mit Blick auf Asylentscheidungen für einige Staaten, aus denen viele Schutzsuchende die Verweigerung des Kriegsdienstes als Fluchtgrund anführen, lassen sich zumindest gewisse Tendenzen beobachten.

Russland

Seit Beginn des russischen Angriffskriegs im Februar 2022 auf das gesamte Gebiet der Ukraine sollen Schätzungen zufolge Hunderttausende Männer im wehrfähigen Alter Russland aufgrund eines drohenden Kriegseinsatzes verlassen haben.

Bis Ende November 2025 kamen laut einer Externer Link: Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Linken rund 5.600 Männer mit russischer Staatsangehörigkeit im „wehrfähigen Alter“ zwischen 18 und 45 Jahren nach Deutschland und beantragten Asyl. Im gleichen Zeitraum gab es 8.201 Entscheidungen über Asylanträge russischer Männer durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Der Großteil der Asylanträge (3.144) wurde abgelehnt, nur 416 Personen erhielten einen Schutzstatus.

Ob die KDV selbst in den einzelnen Fällen der Asylgrund ist, lässt sich aus den Zahlen nicht herauslesen. Lag die Schutzquote für russische Asylantragstellende 2023 bei 32,3 Prozent, sank sie bis Dezember 2025 auf 5,5 Prozent. Klagen gegen die BAMF-Entscheidungen lehnten die Verwaltungsgerichte mehrheitlich ab. Gaben sie Klagen statt, führte dies jedoch zumeist dazu, dass Interner Link: subsidiärer Schutz gewährt wurde, der keine individuelle Verfolgung voraussetzt.

In vielen Fällen ist Deutschland nicht für das Asylverfahren von russischen Kriegsdienstverweigerern zuständig, da sie über andere EU-Staaten nach Deutschland eingereist sind. Nach der Interner Link: Dublin-III-Verordnung und seit Juni 2026 nach der Externer Link: Asyl- und Migrationsmanagementverordnung ist im Regelfall das Land der Ersteinreise in die Europäische Union für das Asylverfahren zuständig und somit zumeist die östlichen Mitgliedstaaten an der EU-Außengrenze.

Trotz der hohen Ablehnungsquote der Asylanträge von russischen wehrfähigen Männern gibt es derzeit praktisch keine Abschiebungen nach Russland. Russische Asylsuchende bleiben daher häufig mit einem prekären Interner Link: Duldungsstatus in Deutschland.

Bei der KDV von russischen Männern handelt es sich vor allem um selektive Kriegsdienstverweigerung. Sie können den Flüchtlingsschutz erhalten, wenn sie glaubhaft darlegen können, dass sie durch den Einsatz im Krieg gegen die Ukraine mit hoher Wahrscheinlichkeit an Kriegsverbrechen oder anderen Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht beteiligt würden.

Wenige Wochen nach Beginn des russischen Angriffskrieges vertrat das Bundesministerium des Innern (BMI) die Auffassung, dass zwischen aktiven Soldaten, die desertiert sind, und Männern, die sich dem Kriegsdienst vor ihrer Einberufung entzogen haben, unterschieden werden müsse. So ging das BMI nur bei desertierten Soldaten davon aus, dass ihnen bei ihrer Rückkehr Verfolgung drohe.

Laut Externer Link: Angaben des Vereins Connection e.V., der sich für Kriegsdienstverweigernde und Deserteure engagiert und der Friedensbewegung nahesteht, schlug sich dies auch in der Entscheidungspraxis des BAMF nieder. So habe die Behörde Asylanträge russischer Männer regelmäßig mit der Begründung abgelehnt, dass das statistische Risiko einer Einberufung zum Kriegseinsatzes in der Ukraine bei einer Rückkehr nach Russland zu niedrig sei.

Ukraine

Im Fall des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine ist die Besonderheit, dass Angehörige beider Seiten in Deutschland Schutz suchen – teils auch, weil sie nicht gegen Freunde oder Familienmitglieder kämpfen wollen. Die Ukraine hatte mit dem Beginn der russischen Invasion am 24. Februar 2022 Männern zwischen 18 und 60 Jahren zunächst die Ausreise verboten. Das Verbot wurde im August 2025 für junge Männer zwischen 18 und 22 Jahren wieder aufgehoben.

Ukrainische Wehrpflichtige ab 18 Jahren müssen in der Regel einen Grundwehrdienst leisten, sie werden aber erst ab 25 Jahren zum Einsatz an der Front eingezogen. Dem vormaligen ukrainischen Verteidigungsminister Mychajlo Fedorow zufolge waren bis Anfang dieses Jahres rund 200.000 Soldaten unerlaubt abwesend und hätten ihre Einheiten verlassen.

Nach Beginn des Krieges hatte die Europäische Union die sogenannte Interner Link: Massenzustromrichtlinie für ukrainische Staatsangehörige in Kraft gesetzt. In EU-Staaten geflüchtete Ukrainer:innen haben so unbürokratisch einen vorübergehenden Aufenthaltstitel erhalten. Allein in Deutschland befinden sich derzeit (Stand: Juni 2026) etwa 1,3 Millionen ukrainische Geflüchtete. Externer Link: Laut Bundesregierung lebten zum Stichtag 31. Oktober 2025 knapp 330.000 ukrainische Männer im wehrfähigen Alter in Deutschland. Die Zahl beinhaltet auch Männer, die vor 2022 nach Deutschland eingereist waren.

Ende Juli 2026 verschärfte die EU jedoch ihre Aufnahmeregelungen für neu ankommende wehrfähige Ukrainer, die dem ukrainischen Ausreiseverbot unterliegen. Diese sollen keinen Aufenthaltstitel nach der Interner Link: Massenzustromrichtlinie mehr erhalten können und müssen zukünftig einen Asylantrag stellen. Bislang hatten seit Kriegsausbruch nur wenige ukrainische Staatsangehörige einen Asylantrag in Deutschland gestellt: Im Zeitraum 2022 bis Juni 2026 erhielt das BAMF etwa 3.700 Erstanträge von Ukrainerinnen und Ukrainer. Wie viele davon sich auf den drohenden Kriegsdienst oder die Wehrpflicht in der Ukraine beziehen, ist nicht bekannt.

Bei ukrainischen Kriegsdienstverweigerern handelt es sich meist um die Form der absoluten KDV, also die grundsätzliche Ablehnung des Kriegsdienstes. Ukrainische Wehrpflichtige oder Soldaten, die nach Deutschland geflohen sind, entziehen sich nicht aus einem völkerrechtswidrigen Krieg: Die Ukraine führt einen völkerrechtlich legitimen Verteidigungskrieg gegen Russland. Zudem sind nach Einschätzung der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags keine systematischen Kriegsverbrechen durch die ukrainische Armee erkennbar. Dennoch müsse im Einzelfall geprüft werden, welche rechtlichen Konsequenzen den Betroffenen bei einer Rückkehr in die Ukraine drohen, wobei zwischen desertierten Soldaten und Wehrpflichtigen zu unterscheiden sei.

Vor einer Auslieferung an die Ukraine schützt der drohende Kriegsdienst nicht. Das entschied der Externer Link: Bundesgerichtshof (BGH) 2025. Die Ukraine hatte um Auslieferung eines Staatsangehörigen zur Strafverfolgung ersucht. Der Betroffene wehrte sich dagegen vor Gericht mit Verweis auf das fehlende Recht auf Kriegsdienstverweigerung in der Ukraine und den drohenden Militärdienst.

Bislang gibt es nur wenige asylrechtliche Urteile im Hinblick auf ukrainische Kriegsdienstverweigerer. Das kann auch damit zusammenhängen, dass aufgrund der Massenzustromrichtlinie bisher nur sehr wenige Ukrainer Asylanträge gestellt haben. Die Verwaltungsgerichte in Berlin und Trier lehnten 2025 in zwei Fällen einen Anspruch auf einen Schutzstatus in Deutschland durch eine drohende Heranziehung zum Wehrdienst und Kampfeinsätzen in der Ukraine oder eine mögliche Bestrafung bei Wehrdienstentzug ab.

Syrien

Nach Beginn des Interner Link: syrischen Bürgerkriegs 2011 verließen viele Menschen das Land – viele davon kamen in Deutschland an. Ende 2025 waren fast 900.000 syrische Staatsangehörige im Ausländerzentralregister registriert. Darunter waren rund 323.000 Männer im Alter zwischen 18 und 45 Jahren. Wie viele Syrer seit 2011 in Deutschland Schutz gesucht haben, um dem Kriegsdienst zu entgehen, lässt sich jedoch nicht seriös beziffern.

Verwaltungsgerichte in Deutschland urteilten zunächst, dass syrischen Männern allein aufgrund der Ausreise, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im europäischen Ausland bei einer Rückkehr Verfolgung durch das syrische Regime und Diktator Bashar al-Assad drohen würde. Daher wurde syrischen Kriegsdienstverweigerern anfangs vor allem der Flüchtlingsstatus zugesprochen.

Im Laufe des Jahres Externer Link: 2016 sprach das BAMF syrischen Geflüchteten – darunter Kriegsdienstverweigerern – deutlich häufiger als zuvor subsidiären Schutz zu, der mit weniger Rechten einhergeht als die Anerkennung als Flüchtling. Daraufhin stieg die Zahl der Klagen von syrischen Staatsangehörigen, die vor Gericht den Flüchtlingsstatus erwirken wollten. In den Fällen syrischer Kriegsdienstverweigerer ging es auch um die Frage, ob das syrische Regime Kriegsdienstverweigerer automatisch der politischen Opposition zurechnen würde und die Rückkehrenden bei einer Rückkehr grausame Behandlung durch das Regime erwarte. Die Gerichte urteilten unterschiedlich, sodass die einen für eine Aufstockung auf die Flüchtlingseigenschaft urteilten, die anderen den subsidiären Schutz als ausreichend ansahen.

Ab 2019 entschieden schließlich auch die Oberverwaltungsgerichte mehrheitlich gegen den Flüchtlingsstatus, da sich die Lage in Syrien entspannt habe. Mit dem Interner Link: Sturz der Diktatur von Bashar al-Assad im Dezember 2024 ist der Grund für einen Schutz aufgrund der KDV entfallen. Unter Übergangspräsident Ahmed al-Sharaa wurde der Militärdienst abgeschafft.

Eritrea

Seit 2013 gehört Eritrea zu den zehn häufigsten Herkunftsländern von Menschen, die in Deutschland Asyl beantragen. Die Anerkennungsquote bei eritreischen Staatsangehörigen ist vergleichsweise hoch und liegt 2026 bei 84 Prozent. Von Januar bis April 2026 wurde mehr als der Hälfte der eritreischen Personen, über deren Asylanträge das BAMF entschieden hat, der Flüchtlingsstatus zugesprochen.

Das Thema KDV als Asylgrund ist bei eritreischen Staatsangehörigen besonders relevant, die seit 1995 zum unbefristeten und willkürlichen „Nationaldienst“ herangezogen werden. Der Externer Link: UN-Menschenrechtsrat wertet diesen Pflichtdienst für Männer, Frauen und auch Minderjährige als Verletzung fundamentaler Menschenrechte, der eine zentrale ideologische und politische Rolle für das eritreische Regime spiele – und keine militärische Notwendigkeit darstellt.

Eine Interner Link: Besonderheit bei eritreischen Staatsangehörigen stellen die sogenannte Reueerklärung und die Diaspora-Steuer dar, mit der sich die Betroffenen vom Kriegsdienst „freikaufen“ können. Die Reueerklärung besteht aus einer kurzen Erklärung, mit der im Ausland lebende eritreische Staatsangehörige eingestehen, ihren Nationaldienstpflichten nicht nachgekommen zu sein, und zugleich die Bestrafung wegen ihrer „illegalen Ausreise“ akzeptieren. Darüber hinaus wird damit ein Loyalitätsbekenntnis gegenüber dem eritreischen Staat verlangt.

Wenn eritreische Staatsangehörige in den Botschaften ihres Landes für Passdokumente vorsprechen, um ihre Identität zum Beispiel im Falle von Asylverfahren zu klären, kann es sein, dass sie zur Abgabe dieser „Reueerklärung“ sowie zur Zahlung der „Diaspora-Steuer“ (zwei Prozent des Einkommens) aufgefordert werden. Ende Externer Link: 2022 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass die Abgabe einer solchen Erklärung unzumutbar sei, „wenn der Herkunftsstaat für die Ausstellung eines Passes an die Unterzeichnung einer ‚Reueerklärung‘ knüpft, die mit der Selbstbezichtigung einer Straftat verbunden ist, und der Ausländer plausibel darlegt, dass er die Erklärung nicht abgeben will“.

Das Bundesministerium des Innern (BMI) hatte daraufhin den ausländer- und asylrechtlich zuständigen Stellen empfohlen, darauf zu verzichten, zur Passbeschaffung von eritreischen Männern und Frauen eine Vorsprache in Auslandsvertretungen zu verlangen, wenn zu erwarten sei oder glaubhaft gemacht werden könne, dass von ihnen die Abgabe einer „Reueerklärung“ verlangt werde.

Anfang 2026 änderte das BMI seine Empfehlung: Da nach Erkenntnissen des Ministeriums „Reueerklärungen“ nicht mehr pauschal zur Passbeschaffung verlangt würden, sei die Vorsprache bei Auslandsvertretungen grundsätzlich zumutbar. Betroffene müssen nun selbst nachweisen, dass die Passbeschaffung in ihrem Fall an eine „Reueeklärung“ geknüpft und damit weiterhin unzumutbar ist.

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ist Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Migrationsforschung und Interkulturelle Studien (IMIS) der Universität Osnabrück.

Vera Hanewinkel ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Migrationsforschung und Interkulturelle Studien (IMIS) der Universität Osnabrück.