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Rechtsextremismus als Herausforderung für Sicherheitsbehörden Präventive Ansätze und repressive Maßnahmen

Claudia Tutino Dr. Alexander Niedermeier

/ 18 Minuten zu lesen

Neben der Polizei sind auch die deutschen Nachrichtendienste in die Bekämpfung von Rechtsextremismus involviert. Der Artikel beleuchtet repressive wie präventive Ansätze der Sicherheitsbehörden.

Polizeibehörden sind nicht nur in der Strafverfolgung rechtsextrem motivierter Delikte aktiv, sondern zum Teil auch in der Prävention. (© Adobe Stock/Animaflora PicsStock)

„Der Rechtsextremismus ist weiterhin die größte extremistische Bedrohung in Deutschland“, so Bundesinnenministerin Nancy Faeser bei der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2022 (BMI 2023). Entsprechend fordert der gegenwärtige Rechtsextremismus nicht nur die Gesellschaft und ihren Zusammenhalt, sondern auch die Sicherheitsbehörden. Vor allem die Polizei ist in besonderem Maße gefordert, wird sie doch spätestens gerufen, wenn beispielsweise vorurteilsgeleitete Motive zu Straftaten geführt haben. Neben der Polizei sind auch die deutschen Nachrichtendienste in die Prozesse des Erkennens und Bekämpfens von Rechtsextremismus involviert. Nach einer generellen begrifflichen Einführung wird im Folgenden genauer auf die Sicherheitsbehörden Polizei und Nachrichtendienste im Umgang mit Rechtsextremismus eingegangen. Dabei werden jeweils repressive wie auch präventive Ansätze beleuchtet. Die Praktiken der verschiedenen Behörden werden in einen Zusammenhang gesetzt, um die multiorganisationale Auseinandersetzung mit und Bekämpfung von Rechtsextremismus in Deutschland darzulegen.

Rechtsextremismus: Wesensmerkmale und Begriffe in den Sicherheitsbehörden

Über die Frage, was Rechtsextremismus eigentlich genau ist und welche zentralen Merkmale ihn ausmachen, diskutieren Forscher:innen der Sozial- und Geisteswissenschaften bereits seit Jahrzehnten. Im Rahmen einer Konsensdefinition einigte sich insbesondere die sozialwissenschaftliche Forschungsgemeinschaft auf sechs zentrale Dimensionen, welche den Wesenskern des Rechtsextremismus genauer bestimmen: Befürwortung einer rechtsautoritären Diktatur, Ausländerfeindlichkeit, Verharmlosung des Nationalsozialismus, Chauvinismus, Antisemitismus und Sozialdarwinismus (Stöss 2005, S. 57f.).

Für die Sicherheitsbehörden ist auf einer übergeordneten Ebene insbesondere der Extremismusbegriff relevant. Ganz im Sinne der Interner Link: Extremismustheorie , wie sie unter anderem durch Uwe Backes und Eckhard Jesse in Deutschland publik wurde, wird Extremismus als Antithese zum demokratischen Verfassungsstaat verstanden (Backes/Jesse 1983; 1993, Backes 1989, Jaschke 2006, Bötticher/Mares 2012, Forum für kritische Rechtsextremismusforschung 2011).

Für die Sicherheitsbehörden, insbesondere für die Polizei und Verfassungsschutzämter, ist die Grundlagendefinition der Extremismusforschung wegweisend. So wird die antithetische Gegenüberstellung von Extremismus und demokratischem Verfassungsstaat zur Bewertungsfolie extremistischen Verhaltens. Denn Extremist:innen, so hält das Bundesamt für Verfassungsschutz fest, versuchen den „demokratischen Verfassungsstaat“ und die mit diesem verbundenen „Grundprinzipien unserer Verfassungsordnung“ zu beseitigen (BfV, o. J. a): eine Definition, auf welche sich auch die Polizei stützt.
Das sicherheitsbehördliche Extremismusverständnis ist daher vornehmlich ein staatszentriertes, das extremistische Personen und ihre Taten als gegen den Staat gerichtet klassifiziert. Gleichwohl gehen mit dem Konzept eines demokratischen Verfassungsstaates fundamentale Werte einher. Deutlich wird das zum Beispiel am Gleichheitssatz des Grundgesetzes, der besagt, dass niemand aufgrund seines Geschlechts oder seiner Herkunft bevorzugt oder benachteiligt werden darf.

In der Praxis lässt sich eine Differenzierung zwischen den Extremismusbegriffen von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten feststellen: Die Polizei verwendet das Konzept der politisch motivierten Kriminalität (PMK), das auch extremistische Straftaten umfasst. Hierbei werden jene Straftaten als extremistisch eingestuft, bei denen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (FDGO) gerichtet sind. Betrachtet man die Nachrichtendienste und hier insbesondere auch die Verfassungsschutzämter, so zeigt sich, dass diese ohne eine Legaldefinition, das heißt eine gesetzlich genau festgelegte Definition des Extremismusbegriffs operieren. Vielmehr erfolgt die Begriffsbestimmung über den jeweils für die Bundesebene beziehungsweise die einzelnen Länderebenen gesetzlich festgelegten Auftrag der einzelnen Behörden oder Dienste. Das führt dazu, dass Organisationen, Strömungen und Phänomenbereiche, die von den Behörden mit nachrichtendienstlichen Mitteln beobachtet werden, als extremistisch benannt und als solche in den jährlichen Verfassungsschutzberichten ausgewiesen werden.

Mittlerweile werden auch die Opfer und Betroffenen von extremistischen und politisch motivierten Taten in den Fokus gerückt. Dies zeigt die polizeiliche Erfassung politisch motivierter Taten im Rahmen des sogenannten Oberthemenfeldes „Hasskriminalität“. Unter Hasskriminalität versteht man solche Taten, bei denen „in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie aufgrund von Vorurteilen des Täters […] begangen werden“, so das Bundeskriminalamt (BKA, o. J. b). Hier eingeschlossen sind beispielsweise Vorurteile hinsichtlich der Religion, sexuellen Orientierung, des äußeren Erscheinungsbilds oder auch des sozialen Status. Einige Themenfelder der Hasskriminalität lassen sich auch im Konzept der Gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit wiederfinden. Konjunkturen politisch rechts motivierter Gewalt und Hasskriminalität können weiterhin im Zuge der Ergebnisse einstellungsbasierter Langzeituntersuchungen kontextualisiert werden. Dies verdeutlichen die aktuellen Hasstaten gegen Geflüchtete aus der Ukraine exemplarisch (Küpper/Hellmann 2023, S. 201).

So zeigt sich: Begriffe und Definitionen des Rechtsextremismus fußen auf einer vergleichsweise statischen Betrachtung eines Phänomenbereichs, der sich unter Realbedingungen deutlich dynamischer gestaltet. Polizeiliche Differenzierungen besonderer Facetten des Rechtsextremismus (etwa Hasskriminalität) versuchen ebenso wie wissenschaftliche Konzepte (Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit) sich den komplexen Realbedingungen des gegenwärtigen Rechtsextremismus anzunähern.

Umgang mit Rechtsextremismus durch die Polizei

Der Umgang mit Rechtsextremismus betrifft gleich mehrere Ebenen der polizeilichen (Arbeits-)Organisation. Wenngleich es entsprechende Fachdienststellen innerhalb der Polizei gibt, die sich im Schwerpunkt um die Ermittlungen solcher Taten kümmern, fängt die Bearbeitung rechtsextremer Kriminalität bereits beim Streifendienst mit dem sogenannten „ersten Angriff“ an. Entsprechend sensibel müssen Streifenbeamt:innen Hinweise auf eine politische Motivation der Tatverdächtigen und des Tatkontextes wahrnehmen. Sofern durch den Streifendienst schon Hinweise auf politisch rechte oder rechtsextreme Motive gegeben werden, kann der Ermittlungsdienst diesen Hinweisen zielgerichteter, beispielsweise im Rahmen von Vernehmungen, nachgehen.

Liegt ein Verdacht für eine politisch rechte oder rechtsextreme Motivation einer Tat vor, wird der Fall an die Fachdienststelle, den Kriminalpolizeilichen Staatsschutz, übergeben. Sofern die Fachdienststelle eine politische Motivation erkennt, wird die Anzeige dort weiterbearbeitet und letztlich der Staatsanwaltschaft vorgelegt. Kann kein politisches Motiv durch den Kriminalpolizeilichen Staatsschutz festgestellt werden, geht der Fall an die Ermittlung zurück, wird im Rahmen der Allgemeinkriminalität verortet und weiterbearbeitet. Eine Tat aus einer politischen oder gar extremistischen Motivation heraus durchgeführt zu haben, kann vor Gericht strafverschärfend wirken. Das heißt, dass bei einer politisch motivierten Körperverletzung ein höheres Strafmaß festgelegt werden kann, als es bei einer Körperverletzung im Rahmen der Allgemeinkriminalität vorgesehen ist.

Der Polizeiliche Staatsschutz hält Informationen zu einschlägigen Personen im Zuständigkeitsbereich der ansässigen Behörden vor. Sofern Fälle eine besondere Qualität oder übergeordnete Bedeutung aufweisen, werden die Landeskriminalämter als Zentralstellen der Länder miteinbezogen und die Fälle gegebenenfalls in der Bearbeitung an diese abgegeben. Die Landeskriminalämter unterstützen die Behörden im Rahmen der Kriminalitätsbekämpfung und -vorbeugung. Durch entsprechende Ermittlungskommissionen und mithilfe von auf die jeweiligen Extremismen spezialisierten Mitarbeitenden können sie auf einen breiten Personalpool mit entsprechendem profundem Wissen zurückgreifen. Denn viele Landeskriminalämter beschäftigen neben Polizeibediensteten auch wissenschaftliche Mitarbeitende, die durch ihre Expertise in Ermittlungen und Recherchearbeiten unterstützen und/oder Wissenschaftliche Dienste bilden.

Die Landeskriminalämter dienen darüber hinaus als Koordinierungsstelle für sogenannte Gefährder im Bundesland. „Ein ‚Gefährder‘ ist eine Person, zu der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung […] begehen wird“, so das Bundeskriminalamt (BKA, o. J. a). Neben Gefährdern können auch Personen des extremistischen oder terroristischen Spektrums als relevante Person eingestuft werden. Relevante Personen können als Führungsperson auftreten oder beispielsweise in Form von Logistik Unterstützungsleistung zur Durchführung politisch motivierter Taten von erheblicher Bedeutung erbringen. Das BKA arbeitet mit den Landeskriminalämtern hinsichtlich der Gefährdungsbewertung zusammen und bündelt alle Informationen der Länder. Sofern bestimmte Fälle über die Grenzen der Bundeländer hinaus relevant erscheinen, wie es etwa im Fall des Nationalsozialistischen Untergrunds (NSU) der Fall war, übernimmt das BKA Koordinationsaufgaben und unterstützt in der Ermittlung.

Der NSU-Komplex entwickelte sich zu einem regelrechten Polizeiskandal, zeigt er doch in besonderer Weise, welche Probleme durch die föderale Arbeitsorganisation der Polizei entstehen können. Die Verbindung der länderübergreifenden rechtsterroristischen Morde des NSU blieb viele Jahre unentdeckt, obwohl immer wieder die gleiche Waffe, eine Česká, genutzt wurde. Umso bedeutsamer wird die Aufgabe der Landeskriminalämter, den Informationsaustausch zum BKA zu pflegen. Nur durch die Zusammenarbeit vieler Stellen sind gelingende Gefahrenabwehr, strafrechtliche Repression und Extremismusprävention zu bewerkstelligen.

Sofern die extremistischen Taten über das lokale Handeln einzelner Personen hinausgehen und ganze Organisationen, Parteien oder Vereine unter Verdacht stehen, rechtsextrem orientiert zu sein, sind die Landesämter für Verfassungsschutz oder, auf übergeordneter Ebene, das Bundesamt für Verfassungsschutz involviert. Neben der repressiven Strafverfolgung werden auch Ansätze der kriminalpolizeilichen Prävention verfolgt.

Rechtsextremismus innerhalb der Polizei

Seit mehr als zwanzig Jahren betreiben Forscher:innen Langzeituntersuchungen zu rechten Einstellungen in Deutschland. Die aktuellen Ergebnisse zeigen, dass sich politisch rechts eingestellte Personen in vielen gesellschaftlichen Milieus finden lassen. Rechtsextremismus stellt damit kein Randphänomen der Gesellschaft dar, sondern ist bereits seit einigen Jahren in ihre Mitte diffundiert. „Die geforderte Mitte“, Titel der letzten Mitte-Studie, macht dies mehr als deutlich (Zick/Küpper 2021). Die Ereignisse der letzten Jahre zeigen darüber hinaus, dass auch die Organisation Polizei vor rechtsextremen Tendenzen nicht gefeit ist. Sie ist in besonderem Maße gefordert, arbeitet sie doch tagtäglich an den gesellschaftlichen Konfliktlinien unserer Zeit (Tutino, i. E.).

Eine Studie der Deutschen Hochschule der Polizei zeigt in ihrem 2023 veröffentlichten Zwischenbericht, dass gruppenbezogene menschenfeindliche Einstellungen zur Abwertung von Asylsuchenden und obdachlosen Menschen in der Polizei stärker Zustimmung finden als in der Allgemeinbevölkerung (DHPol, S. 56). Gängige Erklärungsansätze beziehen sich unter anderem auf Negativerfahrungen mit straffälligen migrantischen oder migrantisierten Personen und Gruppen. Des Weiteren werden Arbeitsbelastungen sowie Frustration und schwindende Selbstwirksamkeitserfahrungen als mögliche Beförderer gruppenbezogener menschenfeindlicher Einstellungen in der Polizei benannt. Hoffnung versprechen Maßnahmen, die den positiven Kontakt mit Menschen unterschiedlicher Hintergründe fördern und den persönlichen Austausch in den Mittelpunkt stellen. Beispiele hierfür sind Dialogformate zwischen Polizei und Zivilgesellschaft, oder Besuche lokaler Einrichtungen und Vereine.

Umgang mit Rechtsextremismus durch die Nachrichtendienste

Neben den Polizeibehörden des Bundes und der Länder gehören auch die Nachrichtendienste zu dem Teil der deutschen Sicherheitsarchitektur, welcher mit der Abwehr rechtsextremer Bedrohungen befasst ist. Zu den deutschen Nachrichtendiensten zählen auf Bundesebene der Bundesnachrichtendienst (BND), das Bundesamt Militärischer Abschirmdienst (MAD) und das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV). Auf Ebene der Bundesländer sind eigene Verfassungsschutzbehörden zu finden, die jedoch unterschiedlich organisiert sind. Während in den Ländern Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Sachsen, Bremen und Hamburg eigene Landesämter für Verfassungsschutz eingerichtet wurden, ist der Verfassungsschutz in den übrigen Bundesländern als Abteilung im jeweiligen Innenministerium organisiert.

Verfassungsschutzbehörden

Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV)
Das BfV ist der deutsche Inlandsnachrichtendienst auf der Ebene des Bundes. Er untersteht dem Bundesministerium des Innern und für Heimat. In der deutschen Sicherheitsarchitektur kommt dem BfV die Aufgabe zu, Bedrohungen durch politischen Extremismus, Terrorismus sowie Spionageaktivitäten weit im Vorfeld polizeilicher Maßnahmen zu erkennen und einzuschätzen. Dabei besteht das zentrale Betätigungsfeld des BfV in der Sammlung und Auswertung von Informationen über

  • „Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben“ (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG),

  • „Bestrebungen im Geltungsbereich [des BVerfSchG], die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden“ (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BVerfSchG); ein Beispiel hierfür ist die Vernetzung deutscher und russischer rechtsextremer Gruppierungen, um deutsche außen- und sicherheitspolitische Unterstützung der Ukraine im Abwehrkampf gegen Russland zu diskreditieren beziehungsweise zu unterminieren (vgl. Schenke et al. 2018 oder BVerfSchG § 4 Rn. 74–77). Ein weiterer Aspekt sind die

  • „Bestrebungen in Deutschland, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung […], insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker […] gerichtet sind“ (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 BVerfSchG).

Im Sinne eines Frühwarnsystems etwa auch gegen Rechtsextremismus arbeitet das BfV die gewonnenen Erkenntnisse systematisch auf und erstellt Lagebilder und Analysen, die es den zuständigen Entscheidungsträger:innen ermöglichen, Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung und die innere Sicherheit in die Wege zu leiten. Das BfV wird bei der Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags von den 16 Verfassungsschutzbehörden auf Landesebene unterstützt.

Landesämter für Verfassungsschutz und Verfassungsschutzabteilungen der Innenministerien der Länder
Jedes der 16 Bundesländer verfügt über eine eigene Verfassung und eine eigene Landesbehörde für Verfassungsschutz, die innerhalb ihres Landesterritoriums einen dem BfV vergleichbaren Auftrag erfüllt. Jede Landesbehörde agiert dabei autark und ist gegenüber dem BfV grundsätzlich nicht weisungsgebunden. Da der Schutz der Verfassung allerdings gemäß Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) gemeinsam vom Bund und den Bundesländern wahrzunehmen ist, sind die Behörden beider Ebenen zur Zusammenarbeit, gegenseitigen Unterstützung und Hilfeleistung verpflichtet.

Verfassungsschutz im Verbund
Die Aufgabenteilung zwischen BfV und Landesverfassungsschutzbehörden gestaltet sich dabei grundsätzlich in der nachfolgend skizzierten Art und Weise: Den Landesbehörden für Verfassungsschutz obliegen auf Grundlage der jeweiligen Ländergesetze die Sammlung und Auswertung von Informationen zu extremistischen Bestrebungen und sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten innerhalb ihres jeweiligen Bundeslandes. Das BfV sammelt und wertet ergänzend Informationen zu derartigen Bestrebungen und Tätigkeiten aus, die gesamtstaatlich bedeutsam oder darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden. Die konkrete Zusammenarbeit findet in gemeinsamen Gremien und Arbeitskreisen statt. Daneben ist das gemeinsame Nachrichtendienstliche Informationssystem und Wissensnetz (NADIS-WN) von herausragender Bedeutung. Zu allen Formen von Extremismus werden hier länderübergreifende Auswertungen von Zusammenhängen zwischen Personen und Ereignissen ermöglicht, damit Strukturen besser erkannt werden können. Zu beachten ist hier, dass eine Speicherung im NADIS-WN nur aufgrund und unter Berücksichtigung der in den Verfassungsschutzgesetzen des Bundes und der Länder eng definierten gesetzlichen Regelungen erfolgen darf.

Die Zusammenarbeit innerhalb des Verfassungsschutzverbundes findet darüber hinaus durch eine Zusammenarbeit des BfV und der Landesverfassungsschutzbehörden innerhalb des Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrums (GETZ) in den Bereichen Rechts-, Links- und Ausländerextremismus (ohne Islamismus) sowie Spionageabwehr und innerhalb des Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrums (GTAZ) im Bereich Islamismus und islamistischer Terrorismus statt. Sowohl im GETZ als auch im GTAZ, die beide keine eigenständigen Behörden darstellen, sondern lediglich Kommunikations- und Koordinationsplattformen, sind auch andere Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder vertreten, sodass eine umfassende Bündelung von Fachwissen ebenso wie der rasche Austausch von Informationen und Analysen gewährleistet sind.

Obgleich die Parallelität von Strukturen in Form des BfV und 16 Landesbehörden oft kritisiert wurde und gerade mit Blick auf den NSU mögliche Nachteile zutage getreten sind, gibt es auch Vorteile: So verfügen die jeweiligen Landesbehörden nicht nur über landesspezifische Expertise, sondern sind auch besser innerhalb ihrer eigenen Landesbehördenstruktur vernetzt, als es eine Zentralbehörde auf Bundesebene sein könnte. Dies ermöglicht, dass gerade die Landesbehörden schnell und gezielt auf ein sich dynamisch veränderndes Geschehen reagieren können.

Um das große Ganze nicht aus den Augen zu verlieren, hat der Bundesgesetzgeber im Jahr 2015 angesichts der Erfahrungen aus der Aufarbeitung der NSU-Morde eine noch engere und praxiskonformere Zusammenarbeit der Verfassungsschutzbehörden festgeschrieben. Als Folge der Neuregelung darf das Bundesamt „im Benehmen“ mit dem jeweiligen Land nunmehr auch eigenständig lokale gewaltorientierte Akteure, Vereine oder Organisationen beobachten, um so etwaige Beobachtungslücken in diesem gefährlichen Bereich möglichst zu schließen. Zuständigkeit und Verantwortlichkeit der Länder bleiben davon unberührt. Neben dem BfV und den Landesverfassungsschutzämtern sind die beiden anderen deutschen Nachrichtendienste ebenfalls mit diesem Phänomenbereich betraut, auch wenn dieser nicht notwendigerweise Teil ihres jeweiligen primären Auftrags ist.

Abgrenzung und Zusammenarbeit von Polizei- und Verfassungsschutzbehörden

Im direkten Vergleich von Polizei- und Verfassungsschutzbehörden fallen zunächst einige Unterschiede auf. Beide Instanzen nehmen in der deutschen Sicherheitsarchitektur jeweils eigene Funktionen wahr: Während Nachrichtendienste bereits im Vorfeld konkreter Gefahren Informationen über Bedrohungen für die freiheitliche demokratische Grundordnung (FDGO) sammeln und analysieren, ist es Aufgabe der Polizeibehörden, konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit und solche, die sich gegen den Staat und die FDGO richten, abzuwehren. Die polizeiliche Tätigkeit zur Gefahrenabwehr erfordert konkrete Eingriffsbefugnisse beziehungsweise Ermächtigungsgrundlagen, die juristisch komplex vorgegeben sind: So ist für jeden Einzelfall zu prüfen, ob die Gefahrenabwehr spezialgesetzlich geregelt ist und so dem Allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht vorgeht oder aber ergänzend zu diesem anzuwenden ist (vgl. z.B. § 1 Abs. 2 S. 2 OBG).

Folglich stehen die Funktionen von Nachrichtendiensten und Polizei in der Praxis nicht hermetisch getrennt nebeneinander. So gehört es zu den Aufgaben der Nachrichtendienste, aus ihren Erkenntnissen frühzeitig Hinweise auf konkrete Gefahren zu gewinnen und diese an die Polizei zu übermitteln, damit von letzterer die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahren getroffen werden können. Gleichwohl ist das Trennungsgebot von zentraler Bedeutung. Es sieht vor, dass Polizei und Nachrichtendienste getrennt voneinander operieren sollen. So dürfen die Nachrichtendienste im Gegensatz zur Polizei keine „operative Gefahrenabwehr“ betreiben und sind auf informationelle Aufklärung über Gefahren für das gesamte Gemeinwesen beschränkt. Konkret heißt dies, dass Nachrichtendienste Informationen sammeln und auswerten, darauffolgende Repression – wie Verhaftungen – jedoch der Polizei vorbehalten ist. Darüber hinaus besteht auch das Gebot der informationellen Trennung, welches sich auf den Austausch von Daten zwischen den Behörden bezieht.

In den Jahren 2011/2012 wurde – auch im Bundestag – debattiert, ob die Antiterrordatei (ATD) um den Phänomenbereich „Rechtsextremismus“ erweitert werde solle. Diesbezügliche Bestrebungen wurden im Gesetzgebungsverfahren abgelehnt (vgl. Deutscher Bundestag 2012). Zugleich wurden jedoch die rechtlichen Grundlagen für die Errichtung einer gesonderten Rechtsextremismus-Datei (RED) und deren Nutzung durch Polizei- und Verfassungsbehörden auf Bundes- und Landesebene sowie den MAD geschaffen. Ein bereits bei einzelnen Behörden vorhandener Datenbestand, etwa Daten, die im Rahmen von Telekommunikationsüberwachungen nach § 100a StPO oder dem Artikel 10-Gesetz erlangt wurden, werden in der RED zusammengeführt und können in einem automatisierten Abrufverfahren von allen beteiligten Behörden genutzt werden. Zu diesem Zweck sind die beteiligten Behörden verpflichtet, bestimmte Daten zu den relevanten Personen und Objekten zu speichern. Hierunter fallen etwa Grunddaten wie Personalien und Lichtbilder, aber auch erweiterte Daten, die in ihrer Gesamtheit eine Gefährdungseinschätzung ermöglichen.

Ein weiterer zentraler Unterschied zwischen Polizei und Nachrichtendiensten besteht darin, dass die Polizei dem Legalitätsprinzip unterworfen ist, wohingegen für die Nachrichtendienste das Opportunitätsprinzip gilt: Die Polizei ist als Strafverfolgungsbehörde grundsätzlich verpflichtet, bei Verdacht einer Straftat von Amts wegen einzuschreiten. Dagegen ist es bei den Nachrichtendiensten eine Ermessensentscheidung, ob wegen einer Straftat eingeschritten werden soll. Somit wird beispielsweise ein Zugang zu bestimmten Informationsquellen wie beispielsweise Verbindungspersonen etwa aus der rechtsextremen Szene ermöglicht. So kann eine Grundlage für erforderliche Vertrauensverhältnisse geschaffen werden, die zum Beispiel im Umgang mit Informant:innen und ausstiegswilligen Personen unerlässlich ist. Nicht selten sind Hinweisgeber Straftäter:innen oder Opfer, die Sanktionen der rechtsextremen Szene befürchten, sodass im Zweifelsfall etwa eine Verfassungsschutzbehörde ein mögliches Strafverfolgungsinteresse dem Schutz der Quelle völlig rechtmäßig nachordnen kann.

Zugleich haben die Nachrichtendienste in Deutschland durch die Loslösung vom Legalitätsprinzip Raum für umfassendere Analysen und Methoden und können weitergehend operieren als die Polizei, um etwa eine rechtsextremistische Szene näher aufzuklären. Im Gegensatz zur Polizei ist es den Verfassungsschutzbehörden somit leichter möglich, flächendeckende Strukturerkenntnisse zu sammeln. Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist die jeweilige Verfassungsschutzbehörde ermächtigt, Informationen über entsprechende, gegen die FDGO gerichtete Bestrebungen zu sammeln.

Insgesamt erfüllen mit der Auswertung befasste Mitarbeitende der Nachrichtendienste und der Polizeien heute unter einem Dach – wie etwa im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) – nebeneinander und in ständigem Informationsabgleich Sicherheitsaufgaben. Dieser Abgleich und die gemeinsame Auswertung richten sich dabei nach den einschlägigen Übermittlungsnormen der Verfassungsschutz- und Polizeigesetze. Unzulässig würde ein derartiges Vorgehen allerdings dann, wenn die organisatorische Angliederung dieser Mitarbeiter an den gemeinsamen Behördenleiter einer Polizei- oder nachrichtendienstlichen Behörde erfolgte.

Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (MAD)

Das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (MAD) ist der Inlandsnachrichtendienst im Bundesverteidigungsministerium. Dabei ähnelt das MAD dem BfV – auch das MAD-Gesetz ist an das Bundesverfassungsschutzgesetz angelehnt. Darin werden rechtliche Schwellen definiert, ab denen eine Person als „extremistisch“ einzustufen ist. Der Auftrag des MAD umfasst die Aufklärung und Abwehr all jener Gefahren, die Deutschland mit Bezug auf die Bundeswehr drohen könnten. Dazu gehören Spionage- und Sabotageaktivitäten, aber eben auch verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der Bundeswehr. So ist es Ziel des MAD, extremistische Personen in der Bundeswehr ausfindig zu machen, zu beobachten und daran mitzuwirken, deren Bestrebungen gegen die FDGO abzuwenden. Das bestimmende Thema für den MAD war in jüngerer Zeit der Rechtsextremismus. Martina Rosenberg, Präsidentin des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst, erklärte etwa im Oktober 2021, dass im Jahr 2020 über 80 Prozent der extremistischen Fälle in der Bundeswehr dem rechtsextremistischen Spektrum zuzuordnen gewesen seien: Die Verurteilung von Franco A., das „Hannibal-Netzwerk“ oder der „Nordbund“ waren hierbei nur einige prominente Meldungen der vergangenen Jahre (vgl. Matt 2021, Deutscher Bundestag 2021).

Wenn den MAD Hinweise (rechts-)extremistischer Aktivitäten erreichen und ein Verdachtsmoment vorliegt, wird er aktiv: Er sammelt Informationen, wertet aus, ermittelt und befragt Verdachtspersonen. Sollte sich der Verdacht bestätigen, kann die betreffende Person aus der Bundeswehr entlassen werden. Neben der nachrichtendienstlichen Perspektive betreibt der MAD auch Präventionsarbeit, insbesondere gegen Rechtsextremismus in der Bundeswehr.

Bundesnachrichtendienst (BND)

Der BND ist als Auslandsnachrichtendienst bekannt – seine Aufgaben beziehen sich dabei auf politische, ökonomische, militärische oder technische Fragen. Der BND untersteht dem Bundeskanzleramt und ist der einzige deutsche Nachrichtendienst, der für die zivile und militärische Aufklärung des Auslands zuständig ist. Da sich auch Rechtsextremist:innen trans- und international vernetzen und organisieren, ist es für deutsche Sicherheitsbehörden erforderlich, solche internationalen rechtsextremen Netzwerke aufzuspüren und zu diesem Zweck sowohl miteinander als auch mit ausländischen Diensten zu kooperieren.

Dieses Aufgabenfeld hat in letzter Zeit an Bedeutung gewonnen, was nicht zuletzt mit der Internationalisierung des Rechtsterrorismus zusammenhängt. Vor diesem Hintergrund gilt es, länderübergreifende Netzwerke, reisende Rechtsextremist:innen und potenzielle Rechtsterrorist:innen sowie Plattformen, auf denen sich diese austauschen, gegenseitig aufhetzen und anleiten, durch den BND auch im Ausland aufzuklären. Zu diesem Zweck verfügt der BND mittlerweile unter anderem über einen Beauftragten für extremistische Bedrohungen, der innerhalb der Abteilung TE (Terrorismus) angesiedelt ist. Auch nimmt der BND regelmäßig an Sitzungen des GETZ teil.

Naturgemäß kommt es zu Überschneidungen mit der Arbeit des BfV. Das BfV steht daher vor allem mit den europäischen Geheimdiensten in direktem Austausch. Das betrifft etwa auch Foren wie den sogenannten Berner Club, ein Zusammenschluss europäischer Geheimdienste, wo es ein eigenes Forum für den Bereich „Rechtsextremismus“ gibt. Auch Fälle wie der des rechtsextremen Terrornetzwerks „Atomwaffendivision“ fallen in den Zuständigkeitsbereich des BfV, das dann direkt mit den zuständigen US-amerikanischen Diensten in Kontakt tritt. In Fällen wie der Ukraine jedoch, wo der bewaffnete Konflikt auch Rechtsextremist:innen aus Deutschland anzieht, übernimmt der BND die Führung. Ein Grund hierfür ist nicht zuletzt, dass der auf die Auslandsaufklärung spezialisierte BND die eigenen diesbezüglich besonderen technischen und sonstigen Fähigkeiten nutzen kann, um zum Kampf ausreisende Rechstextremist:innen zu überwachen.

Präventionsanstrengungen von Verfassungsschutz und Polizei

Ein zentraler Bestandteil der polizeilichen wie nachrichtendienstlichen Auseinandersetzung mit dem Phänomenbereich „Rechtsextremismus“ liegt in der Prävention. Daher werden Präventionsformate, worunter auch sogenannte Aussteigerprogramme fallen, sowohl durch Polizei- als auch Verfassungsschutzbehörden angeboten, teils auch – unbeschadet des Trennungsgebots – in Kooperation. Hierbei kann es sich um Maßnahmen der Primär-, Sekundär- und Tertiärprävention handeln.

Aufseiten der Polizei informiert beispielsweise die Internetseite www.polizeifürdich.de jugendorientiert zu vielen verschiedenen Themen, so auch über politisch motivierte Kriminalität, und gibt Denkanstöße zur Selbstreflexion – für Betroffene wie Täter:innen. Weitere Internetseiten wie www.polizei-beratung.de wenden sich mit Informationen im Namen aller Landespolizeien wie auch der Bundespolizei an verschiedene Zielgruppen, so auch an junge Leute und junge Erwachsene.
Darüber hinaus gibt es Aussteigerprogramme für Rechtsextremist:innen, die die Szene hinter sich lassen wollen. Die Bundesländer haben darauf mit landeseigenen Programmen reagiert.

Insgesamt versuchen die Landesverfassungsschutzbehörden mit teils sehr unterschiedlichen Formaten einen möglichst niedrigschwelligen Zugang zu von Rechtsextremismus gefährdeten Personen zu schaffen. Der Verfassungsschutz des Landes Rheinland-Pfalz beispielsweise setzt im Rahmen des Konzepts „Prävention durch Information“ vorrangig auf Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen zu den Themenfeldern Rechtsextremismus, Reichsbürger, Linksextremismus, Islamismus und Ausländerextremismus. Hierbei werden nicht zuletzt auch speziell für Schulen unterschiedliche Veranstaltungsformate zum Thema „Rechtsextremismus“ angeboten.

Darüber hinaus gibt es in vielen Bundesländern Ausstiegsberatungsstellen, so beispielsweise die Bayerische Informationsstelle gegen Extremismus (BIGE) oder das Programm „WendePUNKT“ des Bundesamts für Verfassungsschutz. Anhand der BIGE zeigt sich auch die Kooperation von Polizei- und Verfassungsschutzbehörden.

Fazit

Rechtsextremismus stellt auch weiterhin ein signifikantes Gefährdungspotenzial für die freiheitliche demokratische Grundordnung und die plurale Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland dar. Negative Effekte rechtsextremen Denkens und Handelns wie Abwertung und Hass, Diskriminierung und Gewalt sind tagtäglich in der deutschen Gesellschaft erkennbar.

Die deutschen Sicherheitsbehörden wirken allesamt an der Aufklärung und Abwehr von rechtem Extremismus mit. Dabei zeigen sich mit Blick auf Polizei und Nachrichtendienste Unterschiede hinsichtlich rechtlicher Grundlagen, des konkreten Auftrags und des angewendeten Extremismusbegriffs. Dies hat unterschiedliche Konsequenzen: Von den Verfassungsschutzbehörden als extremistisch benannte Organisationen, Strömungen und Phänomenbereiche können von den Behörden mit nachrichtendienstlichen Mitteln beobachtet werden. Extremismus aus Sicht der Polizei, insbesondere der des Polizeilichen Staatsschutzes, stellt sich als politisch motivierte Kriminalität und somit als konkrete Straftat dar. Des Weiteren unterscheiden sich Befugnisse und Arbeitsweisen, sodass sich insgesamt eine klare Trennung zwischen Polizei und Nachrichtendiensten ergibt. Diese Unterschiede und Trennungen sind erforderlich, um einerseits ein möglichst umfassendes Instrumentarium zur Gefahrenabwehr zur Verfügung zu stellen und andererseits nicht selbst im Sinne einer allzu umfassenden Sicherheitsbehörde zu einer Herausforderung für die FDGO zu werden. Zugleich existieren – unbeschadet des Trennungsgebots beider Bereiche – Formen des Austauschs und der Kooperation, um möglichen, der Trennung der Behörden in Landes- und Bundesebene geschuldeten Dysfunktionalitäten entgegenzuwirken. Ein starker Fokus liegt mittlerweile auf dem Gebiet der Prävention.

Die Globalisierung des Rechtsextremismus hat es zudem erforderlich gemacht, den Fokus der Rechtsextremismusbekämpfung zu erweitern. Neben einer verstärkten internationalen Zusammenarbeit von Polizei- und Verfassungsschutzbehörden hat dies zur Einbindung des Bundesnachrichtendienstes geführt, um die erforderlichen Informationen auch im Ausland einholen zu können. Gleichwohl hat sich gezeigt, dass auch die Sicherheitsbehörden selbst nicht frei von rechtsextremen Bedrohungen aus dem Inneren sind.

Letztlich zeigt sich, dass Polizei und Nachrichtendienste zum Schutz und zur Gewährleistung der liberal-pluralistischen Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie ihrer freiheitlichen demokratischen Ordnung wichtig sind. Gleichwohl müssen sich die Sicherheitsbehörden gegen rechtsextremistische Agitation von außen wie innen wappnen. Indem sie mehr denn je selbstkritisch nach innen blicken, Extremismus auch in den eigenen Reihen ernst nehmen und die auftretenden Fälle konsequent aufklären, kann es gelingen, den steigenden Anforderungen und Erwartungen hinsichtlich der Bekämpfung des gegenwärtigen Rechtsextremismus von Staat, Gesellschaft und Individuum sowie dem Auftrag der Gefahrenabwehr und -vermeidung dauerhaft gerecht zu werden.

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Claudia Tutino ist Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Zentrum für politische Bildung und Vielfalt (ZePol) des Landesamts für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW (LAFP NRW). Seit 2022 ist sie mit dem Auf- und Ausbau des „Kompetenzzentrum zur Förderung der demokratischen Resilienz“ betraut.

Dr. Alexander Niedermeier ist am Landesamts für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW (LAFP NRW) als Wissenschaftler sowie in der Lehrenden- und Führungskräftefortbildung tätig. Zudem unterrichtet er an der HSPV NRW. Bislang forschte und lehrte er an Hochschulen in Deutschland, den USA, Syrien, Libanon, Ägypten, Israel, der Türkei und Myanmar und war u.a. für das BAMF, das Auswärtigen Amt und internationale Finanzinstitute tätig.