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Urheberrecht weltweit Das deutsche Urheberrecht im globalen Zusammenhang

John H. Weitzmann Philipp Otto Aktualisierung: Valie Djordjevic Sebastian Deterding

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Bei der jüngsten Reform des Urheberrechts konnte der deutsche Gesetzgeber nicht völlig frei schalten und walten: Eine Reihe völkerrechtliche Verträge und EU-Richtlinien gaben wesentliche Punkte vor.

Bild: dieSachbearbeiter.de, cc by-nc-nd/2.0/de (bpb, Bild: dieSachbearbeiter.de, cc by-nc-nd/2.0/de ) Lizenz: cc by-nc-nd/2.0/de

Im 15. Jahrhundert, als die ersten Druckerpressen aufkamen, galt das Urheberrecht gerade soweit, wie der Arm des örtlichen Fürsten reichte – ein Fürstentum weiter konnte schon fleißig "raubgedruckt" werden, ohne Strafe fürchten zu müssen. Heute sorgt ein Geflecht von Verträgen und Organisationen dafür, dass beispielsweise ein deutsches Musikstück auch in China urheberrechtlich geschützt ist – im Prinzip. Dafür haben die einzelnen Staaten umgekehrt kein völlig freies Spiel, was ihr Urheberrecht angeht.

Grundsätzlich gilt das "Territorialprinzip": Das Urheberrechtsgesetz eines Landes erfasst grundsätzlich nur Werke der in dem Land ansässigen Urheber und die sonstigen in diesem Land erstmals veröffentlichten Werke. Ein Rechtsstreit richtet sich daher immer nach dem Recht desjenigen Landes, in dem er ausgetragen wird, in dem also um gerichtlichen Schutz nachgesucht wird. Dies nennt sich "Schutzlandprinzip". Und um überhaupt einen Schutz auch für die Urheber zu schaffen, die nicht aus dem betreffenden Land stammen, wurde durch internationale Staatsverträge die sogenannte "Inländerbehandlung" festgeschrieben. Alle teilnehmenden Staaten verpflichten sich dabei dazu, Ausländer urheberrechtlich genauso zu behandeln wie Einheimische.

1886 schlossen einige Staaten einen völkerrechtlichen Vertrag, um den Schutz von Werken auch im Ausland zu gewährleisten: die "Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst". Nach und nach unterzeichneten immer mehr Länder die Vereinbarung. Gleichzeitig kamen weitere einzelne Verträge für andere Werkarten wie Musik dazu.

All diese Vertragswerke werden seit 1974 von einer eigens gegründeten Unterorganisation der Vereinten Nationen betreut, die internationale Gipfeltreffen zum Thema ausrichtet – die World Intellectual Property Organization (Weltorganisation für geistiges Eigentum), kurz WIPO.

Aus ihrer Arbeit sind 1996 zwei wesentliche neue Zusatzverträge zur Berner Übereinkunft hervorgegangen, die diese an die neuen Bedingungen der digitalen Medien anpassen: der WIPO Copyright Treaty (WCT) über Literatur, Software und Datenbanken und der WIPO Performance and Phonogram Treaty (WPPT), der Musik, Tonträger und Aufführungen betrifft.

Schließlich haben die 151 Mitgliedsländer der Welthandelsorganisation (World Trade Organization, WTO) 1994 das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT) um einen Punkt zum Urheberrecht ergänzt: das sogenannte TRIPS-Abkommen (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights, auf deutsch "Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums").

Deutschland ist als WTO-Mitglied und Unterzeichner von Berner Übereinkunft, WCT und WPPT gehalten, in seinem Urheberrecht alle Bedingungen dieser Abkommen zu erfüllen. Wie genau das zu geschehen hat, das regelt wie mittlerweile in vielen Rechtsgebieten eine EU-Richtlinie. Acht solcher Richtlinien für das Urheberrecht der EU-Mitgliedsländer gibt es bisher.

Speziell für die Umsetzung des WCT wurde 2001 die "EG-Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft" erlassen. Diese Richtlinie schrieb den Mitgliedsländern vor, sie bis Ende 2002 in ihr nationales Recht umzusetzen. Das geschah in Deutschland mit dem am 13. September 2003 in Kraft getretenen novellierten Urheberecht (der so genannte "Erste Korb der Urheberrechtsreform"), der im Januar 2008 um den "Zweiten Korb" ergänzt wurde.

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