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Urheberrecht in der Cloud | Urheberrecht | bpb.de

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Urheberrecht in der Cloud

Alexander Wragge

/ 4 Minuten zu lesen

Immer mehr Verbraucher legen ihre Fotos und Texte in der Cloud ab. Das sind Online-Speicher, auf die sie von überall zugreifen können. Auch Online-Shops bieten an, gekaufte Musik, Filme und E-Books auf diese Weise zu nutzen. Urheberrecht spielt dabei eine große Rolle. Worauf müssen Nutzer achten?

Cloud Computing (bpb) Lizenz: cc by-nc-nd/3.0/de/

Der Schritt in die Cloud vollzieht sich leise aber rasant. Unablässig wandern Dateien von den Endgeräten der Internetnutzer – PCs, Laptops, Smartphones und Kameras – in die Datenwolke im Netz, auf Englisch auch schlicht Cloud genannt. Auf den Servern der Anbieter lagern Milliarden von Texten, Fotos, Videos und Musikstücken. Manche Nutzer teilen über die Cloud Bilder mit Verwandten in Übersee. Manche greifen dort auf ihr Musikarchiv zu. Andere legen in der Cloud mit Kollegen einen Team-Kalender an oder schreiben an einem gemeinsamen Dokument. Rund 10 Millionen Verbraucher in Deutschland nutzen inzwischen einen Speicher-Dienst im Internet, schätzt der Branchenverband Bitkom.

Die meisten in der Cloud geteilten und genutzten Werke sind rechtlich geschützt. Unter den Schutz des Urheberrechts fallen zum Beispiel kreative Schöpfungen wie die Komposition eines Musikstücks oder das Programmieren einer Software. Auch die Leistungen von Sängern, Musikproduzenten und Schauspielern genießen Schutzrechte. Das bedeutet: Cloud-Nutzer können mit eigenen und fremden Werken nicht ganz frei verfahren. Was müssen sie beachten?

Vorsicht bei fremden Inhalten

Auf der sicheren Seite sind Cloud-Nutzer, wenn sie fremde Inhalte (Musik, Fotos, Texte, Filme) nur dann in die Cloud hochladen, wenn sie die Erlaubnis der Rechteinhaber haben. Die meisten Anbieter setzen das in ihren Nutzungsbedingungen voraus. So versuchen sie sich dagegen abzusichern, bei Copyright-Verstößen ihrer Nutzer zu haften. Zugleich behalten sich die großen Anbieter vor, Cloud-Inhalte zu löschen, wenn sie Urheberrechte verletzen. Wiederholungstätern droht die Löschung des Zugangs.

Rechtlich ist die Lage etwas komplizierter. Das deutsche Urheberrecht erlaubt es Nutzern nämlich, Privatkopien urheberrechtlich geschützter Werke anzulegen, etwa einen Fernsehfilm mit einem Festplattenrekorder aufzunehmen. Auch eine Privatkopie in der Cloud wäre theoretisch zulässig, solange die Quelle nicht offensichtlich rechtswidrig ist. Beispielsweise darf der Nutzer nicht einfach einen Film von der Kinoleinwand abfilmen. Auch einen technischen Kopierschutz darf der Nutzer nicht knacken – durch dieses Verbot wird sein Recht auf Privatkopie ausgehebelt.

Wer nur selbst auf seine Kopie des fremden Werkes in der Cloud zugreift, hat rechtlich nichts zu befürchten. Doch macht der Nutzer die Kopie anderen zugänglich, wird es kompliziert. Öffentlich zugänglich machen dürfen Nutzer die Privatkopie ohne Erlaubnis der Rechteinhaber in keinem Fall. Auch eine Weitergabe aus kommerziellen Motiven ist rechtlich prinzipiell unzulässig. Im privaten Rahmen, also im Familien- und Freundkreis, könnte die Zugänglichmachung der Privatkopie jedoch erlaubt sein. Im digitalen Raum ist allerdings die Abgrenzung zum privaten Rahmens schwierig. Voraussetzung ist, dass der Nutzer zu allen Personen, denen er die Privatkopie zugänglich macht, eine persönliche Beziehung unterhält. Im Streitfall muss ein Gericht entscheiden, wo der private Rahmen bei der Nutzung von Cloud-Diensten endet. Leitentscheidungen hierzu gibt es noch nicht.

Eigene Werke: Einfache Nutzungslizenz für Cloud-Anbieter

Entgegen manchem Gerücht behält man auch bei den großen Cloud-Anbietern prinzipiell die Nutzungs- und Verwertungsrechte an seinen eigenen Werken – also an eigenen Texten, Fotos und Videos, die man in die Datenwolke hochlädt. Allerdings überträgt man den Anbietern die nicht-exklusiven Rechte, die notwendig sind, um den Cloud-Dienst zu betreiben. Beispielsweise muss der Anbieter Urlaubsfotos des Nutzers vervielfältigen dürfen, um sie für andere Nutzern freizugeben oder Sicherungskopien anzulegen.

Unklar bleibt meist allerdings, wie weit die Verwendung der Werke durch die Cloud-Anbieter gehen darf. Dürfen sie etwa Texte der Nutzer analysieren oder die Ortsdaten von Fotos auswerten, um personalisierte Werbung zu schalten (Profilbildung)? Behalten die Cloud-Dienste auch dann noch eine Nutzungslizenz an den Werken, wenn der Kunde sie längst gelöscht und seinen Account gekündigt hat? Darf der Cloud-Anbieter Werke der Nutzer verändern, etwa Aktfotos zensieren?

Gerichte müssen all diese Streitfragen noch klären. Im Zweifel dürfte gelten: Der Cloud-Anbieter darf das meiste nicht. Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob die üblichen Nutzungslizenzen rechtens sind, die sich die großen Cloud-Anbieter einräumen lassen. In jedem Fall sollten sich Nutzer die Bedingungen genau anschauen, unter denen sie ihre Werke der Cloud anvertrauen. Sind die Dienste kostenlos, dann „bezahlt“ der Nutzer in der Regel mit seinen persönlichen Daten, die der Anbieter für Werbezwecke nutzt.

Gehen Werke in der Cloud verloren, haften die Anbieter in der Regel nicht, so dass Verbraucher- und Datenschützer abseits von urheberrechtlichen Fragen regelmäßig davor warnen, bei Cloud-Diensten vertrauliche Daten wie Geschäftsgeheimnisse zu speichern. Sie sehen Lücken bei der Datensicherheit und dem Datenschutz. Die geplante EU-Datenschutzgrundverordnung könnte frühestens Ende 2013 mehr Rechtssicherheit schaffen und EU-Datenschutzstandards unabhängig vom Speicherort der Daten durchsetzen.

Cloud-Dienste: Welche Rechte erwirbt der Nutzer?

Umstritten sind auch die Nutzungsrechte an Werken, die Cloud-Plattformen den Kunden ihrerseits einräumen. Wer bei Download-Plattformen Liedern, E-Books und Filmen kauft oder ein Abonnement für einen Streaming-Dienst abschließt, hat noch lange nicht dieselben Rechte wie der Käufer einer CD, DVD oder eines Buches. So darf der Cloud-Nutzer anderen weder heruntergeladene Dateien noch seinen "Account" – also seinen Online-Zugriff – schenken, vererben oder verkaufen. Zumindest untersagen das in der Regel die Geschäftsbedingungen. Die Inhalte-Anbieter gehen meist davon aus, dass der Kunde nur ein Nutzungsrecht an den digitalen Werken erwirbt, die bezogenen Dateien aber nicht besitzt wie etwa ein Buch oder eine CD.

Ob die strikten Geschäftsbedingungen rechtlich Bestand haben, muss sich noch zeigen. Der Europäische Gerichtshof erklärte 2012 den Weiterverkauf von Software-Downloads für zulässig. Das wirft die Frage auf, ob auch der Weiterkauf von E-Books, Spiele-, Musik- und Film-Downloads entgegen anderslautenden Geschäftsbedingungen rechtlich gestattet ist. Bis die offenen Rechtfragen geklärt sind, sollte der Kunde abwägen: Bin ich mit den Nutzungsrechten der Cloud-Anbieter zufrieden oder lohnt sich für mich eher der Kauf eines physischen Werkträgers, also einer CD, eines Buches oder einer DVD?

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