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Beamte | bpb.de

Beamte

B. sind Personen, die im Gegensatz zu anderen Berufsgruppen (Arbeiter, Angestellte) zum Interner Link: Staat oder zu einer juristischen Person (Interner Link: Juristische Person) des öffentlichen Rechts (Interner Link: Öffentliches Recht) (z. B. Interner Link: Gemeinde) in einem öffentlich-rechtlichen Treueverhältnis stehen und insb. hoheitliche Aufgaben (Interner Link: Amt) wahrnehmen.

B. haben besondere Dienst- und Treuepflichten (u. a. Verfassungstreue, unparteiische, uneigennützige und gesetzmäßige Amtsausübung, Streikverbot) und besondere Interner Link: Rechte (Besoldung, Versorgung, dauerhafter Schutz vor Interner Link: Arbeitslosigkeit).

Man unterscheidet insb. a) unmittelbare B., die den Staat (Bund, Land) als Dienstherrn haben, und mittelbare B. im Dienst eines nachgeordneten Dienstherrn (z. B. Gemeinde); b) Berufs- und Ehren-B. ohne Besoldung und Versorgung (z. B. ehrenamtliche Stadträte (Interner Link: Stadtrat)); c) B. auf Lebenszeit, auf Zeit (z. B. Interner Link: Bürgermeister/Bürgermeisterin), auf Widerruf oder Probe (im Vorbereitungsdienst); d) B. im einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienst.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

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