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Juristische Person | bpb.de

Juristische Person

Eine Vereinigung von Personen oder eine Vermögensmasse, die in ihrer Gesamtheit mit allgemeiner Rechtsfähigkeit ausgestattet (d. h. Träger von Rechten und Pflichten) ist.

J. P. des Privatrechts sind z. B. eingetragene Interner Link: Vereine (e. V.), Stiftungen, wirtschaftliche Interner Link: Unternehmen als Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) oder Interner Link: Genossenschaften. J. P. des öffentlichen Rechts (Interner Link: Öffentliches Recht) sind z. B. Interner Link: Gemeinden, Bund und Länder oder Anstalten des öffentlichen Rechts (Interner Link: Anstalt des öffentlichen Rechts) (z. B. die öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalten ARD und ZDF).

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

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