Vereine als organisiertes zivilgesellschaftliches Engagement
Zivilgesellschaftliches Engagement zeigt sich in Deutschland im Wesentlichen in Vereinen. Als kollektive Organisationsform bieten sie Raum für das Zusammenkommen von Bürger:innen, die sich ehrenamtlich für Gemeinwohlinteressen engagieren. Die Zwecke, denen sich die über 600.000 eingetragenen Vereine in Deutschland widmen, reichen von Sport- und Freizeitaktivitäten, Umwelt- und Tierschutz, der Bildung und Erziehung über die Kultur und den Verbraucherschutz bis hin zur Pflege interkulturellen Austauschs oder internationaler Beziehungen. Dabei sind Vereine wichtige Resonanzräume der Zivilgesellschaft, in denen gesamtgesellschaftliche Diskurse gleichsam „im Kleinen“ auftauchen und verhandelt werden.
Das macht sie interessant für rechtsextreme Akteur:innen. Diese versuchen zum einen, bestehende Vereine zu unterwandern, und gründen zum anderen selbst Vereine, um ihre Ideologie gezielt und organisiert in die Gesellschaft zu tragen.
Wie kann sich angesichts dieser Gefahren der Staat verhalten? Was kann und darf er tun, wenn Vereine nicht mehr den organisatorischen Rahmen für bürgerschaftliches Engagement bieten, sondern in ihnen gegen die Garantie der Menschenwürde, die Demokratie und den Rechtstaat gekämpft wird?
Das Grundgesetz garantiert die Vereinigungsfreiheit
Das Grundgesetz (GG) schützt das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden (Art. 9 Abs. 1 GG). Begrifflich werden diese unter dem Sammelbegriff der „Vereinigung“ zusammengefasst. Dabei handelt es sich um freiwillige Zusammenschlüsse von Bürger:innen und/oderInterner Link: juristischen Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen, im Unterschied zu Versammlungen aber auf Dauer angelegt sind und ein Mindestmaß an Organisation aufweisen. Solange eine hinreichende organisatorische Struktur vorhanden ist, ist die konkrete Rechtsform der Vereinigung unerheblich. Es kann sich um eingetragene Vereine handeln, aber auch um lose Netzwerke. Auf das Grundrecht können sich nicht nur die einzelnen Bürger:innen, sondern unabhängig von ihrer Rechtsfähigkeit auch die Vereinigungen selbst berufen. Geschützt wird das Recht, sich mit anderen zu einem beliebigen ideellen oder wirtschaftlichen Zweck in einer privaten Vereinigung zusammenzuschließen und diesen aktiv gemeinsam zu verfolgen. Konkret dürfen Individuen (und juristische Personen) die Gründung einer Vereinigung vorbereiten, Vereinigungen gründen, ihnen beitreten, sich in ihnen betätigen und wieder aus ihnen austreten. Für den Verein selbst schützt die Vereinigungsfreiheit die Selbstbestimmung einer Vereinigung über die eigene Organisation, das Verfahren ihrer Willensbildung und die Führung ihrer Geschäfte unter Einschluss des Rechts, darüber selbst zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Mitglieder aufgenommen und ausgeschlossen werden.
Vereine werden im Zivilrecht und im öffentlichen Recht geregelt
Die Reichweite und Komplexität des von der Vereinigungsfreiheit intendierten Schutzes freier sozialer Gruppenbildung macht bereits deutlich, dass das Grundrecht unabhängig von Eingriffsmöglichkeiten des Staates in den Bestand oder die Tätigkeiten einer Vereinigung auf vom Gesetzgeber geschaffene Regelungen angewiesen ist. Um der Vereinigungsfreiheit zu praktischer Wirksamkeit in der sozialen Realität zu verhelfen, müssen beispielsweise die Rechte der (zukünftigen) Mitglieder gesichert, die Sicherheit des Rechtsverkehrs gewährleistet oder den schutzbedürftigen Belangen Dritter oder öffentlicher Interessen Rechnung getragen werden, ohne dass der Gesetzgeber der Möglichkeit der freien Assoziation und der Selbstbestimmung entgegenwirkt.
Vereine als Vereinigungen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 GG werden sowohl im Privatrecht als auch im öffentlichen Recht geregelt. Im Zivilrecht, das in den § 21 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuches die privatrechtliche Stellung von Vereinen regelt, wird zwischen eingetragenen und nicht eingetragenen Vereinen unterschieden, wobei – mit Ausnahme der Anzahl der für die Gründung notwendigen Personen (sieben bei eingetragenen Vereinen, zwei bei nicht-eingetragenen Vereinen) – die Unterschiede eher gering sind. Bei ideellen Vereinen sind jedenfalls zahlreiche Vorschriften für eingetragene Vereine auch für nicht ins Vereinsregister eingetragene Vereine entsprechend anwendbar (§ 54 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Das (öffentlich-rechtliche) Vereinsgesetz (VereinsG) bestimmt demgegenüber die Handlungsmöglichkeiten des Staates gegenüber Vereinen. Anders als das Zivilrecht enthält das VereinsG eine ausdrückliche Definition des Vereins. Nach § 2 Abs. 1 VereinsG ist ein Verein ebenfalls in Anlehnung an das Verständnis der Vereinigung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 GG „ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zur der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.“ Ob eine Vereinigung nach zivilrechtlichen Maßstäben als Verein einzuordnen ist, ist nach dem öffentlich-rechtlichen Verständnis irrelevant. Aus diesem Grund kann die nach zivilrechtlichen Regeln erfolgende Selbstauflöung eines Vereins durch deren Mitglieder (§ 41 BGB) ein Vereinsverbot jedenfalls so lange nicht verhindern, wie eine Vereinigung die in § 2 Abs. 1 VereinsG genannten Merkmale faktisch erfüllt. Ein prominentes Beispiel für eine solche Selbstauflösung ist der Interner Link: Trägerverein des „Instituts für Staatspolitik“ um den Aktivisten Götz Kubitschek: Das selbsterklärte Institut wurde seit 2021 durch das Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen-Anhalt als „gesichert rechtsextreme Gruppierung“ geführt und löste sich 2024 offiziell auf. Das Bundesamt für Verfassungsschutz geht aber davon aus, dass zuvor neu gegründete Unternehmergesellschaften „aufgrund einer inhaltlichen Kontinuität sowie der personellen und postalischen Übereinstimmungen als Fortsetzung der Aktivitäten“ des Thinktanks interpretiert werden können (vgl. Bundesministerium des Innern 2025, S. 115 bzw. 93). Wenn der Verein scheinbar weiter agiert, könnte er trotz vermeintlicher Selbstauflösung verboten werden.
Wehrhafte Demokratie: Vereinsverbote zur Bekämpfung verfassungsfeindlicher Kräfte
Wenn Bürger:innen in liberalen Gesellschaften die demokratische und rechtstaatliche Ordnung des Verfassungsstaates angreifen oder beseitigen wollen, muss der Staat darauf reagieren können. Dabei steht er jedoch vor einem Dilemma: Werden für eine Demokratie unerlässliche Grundrechte wie etwa die Vereinigungsfreiheit frühzeitig und niedrigschwellig eingeschränkt und die Beteiligung einzelner Gruppierungen am politischen Geschehen durch Repressionen bis hin zu Verboten von Vereinigungen unterbunden, läuft der Staat Gefahr, seine normativen Grundlagen zu verraten. Wartet er hingegen zu lange ab, gelingt es möglicherweise Extremist:innen, die Verfassungsordnung zu beseitigen. Innerhalb dieser Spannung positioniert sich das Grundgesetz als Interner Link: „wehrhafte Demokratie“ mit einem überschaubaren Arsenal an Instrumenten für die Bekämpfung verfassungsfeindlicher Kräfte: neben der Grundrechtsverwirkung (Art. 18 GG) und der Möglichkeit, Parteien durch das Bundesverfassungsgericht verbieten zu lassen, ist das in Art. 9 Abs. 2 GG vorgesehene Vereinsverbot als Mittel des präventiven Verfassungsschutzes ein zentraler Bestandteil „wehrhafter Demokratie“, das dem Grundrecht der Vereinigungsfreiheit Grenzen setzt. Darauf greift der Staat regelmäßig zurück. Während in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland lediglich zwei Interner Link: Parteiverbotsverfahren mit Erfolg durchgeführt worden sind (1952 gegen die rechtsextreme Interner Link: Sozialistische Reichspartei und vier Jahre später gegen die Interner Link: Kommunistische Partei Deutschlands), hat allein der Bund seit Inkrafttreten des Vereinsgesetzes im Jahr 1964 über 60 Vereine verboten, wobei sich die Verbote auf weit über 100 Teilorganisationen erstreckten. Die Bundesländer dürften im selben Zeitraum deutlich über 150 Vereinsverbote erlassen haben. Zweifellos ist das Verbot eines Vereins der stärkste Eingriff in das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit. Mildere Mittel sind:
die Untersagung bestimmter Tätigkeiten eines Vereins,
Maßnahmen gegenüber einzelnen Vereinsmitgliedern,
orts- beziehungsweise veranstaltungsbezogene Äußerungsverbote,
waffenrechtliche Anordnungen oder
ordnungs- und polizeirechtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Versammlungen.
Insbesondere bei rechts- und linksextremen sowie religiös-fundamentalistischen Vereinigungen markiert ein Vereinsverbot die Grenze zwischen einer kollektiv organisierten, grundrechtlich geschützten und aus der Perspektive des Staates hinzunehmenden Kritik an der Verfassung auf der einen Seite und der zulässigen präventiven Bekämpfung von Gefahren für die Interner Link: freiheitliche demokratische Grundordnung auf der anderen Seite. Es kann sich als Missbrauch staatlicher Macht mit demokratieschädigenden Folgen erweisen oder aber als Ausdruck der Selbstbehauptung des demokratischen Staates gegenüber seinen Feinden. Schon aus diesem Grund müssen die Hürden für ein Vereinsverbot hoch sein und zugleich sichergestellt werden, dass die gefahrenabwehrenden Wirkungen eines Verbotes auch tatsächlich eintreten.
Voraussetzungen eines Vereinsverbotes
Das Grundgesetz in Art. 9 Abs. 2 und ihm folgend das Vereinsgesetz in § 3 erlauben das Verbot eines Vereins, wenn dessen Zwecke oder dessen Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen, er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Vereine, die wegen der Begehung von Straftaten verboten werden, sind typischerweise Motorradclubs wie die „Hells Angels“ oder „Bandidos“ (auf Bundesebene 2016 bzw. 2021 verboten). Gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten sich Vereine, die willentlich elementare Regeln im internationalen Recht für das friedliche Zusammenleben der Völker schwerwiegend und nachhaltig verletzen. Wie in der Vergangenheit ausgesprochene Vereinsverbote zeigen, kann das auch auf Vereine zutreffen, die unter dem Deckmantel humanitärer Hilfe mit in Deutschland gesammelten Spenden als terroristisch eingestufte Organisationen im Ausland unterstützen, wie das 2024 verbotene „Islamische Zentrum Hamburg e.V.“.
Unter der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG ist nicht die Gesamtheit der Normen des Grundgesetzes zu verstehen. Es geht vielmehr um den Schutz derjenigen zentralen Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind. Dazu zählt das Bundesverfassungsgericht zunächst die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG). Ferner gehört das Demokratieprinzip als Möglichkeit gleichberechtigter Teilhabe aller Bürger:innen am Prozess der politischen Willensbildung sowie die Volkssouveränität, d.h. das Ausgehen aller Staatsgewalt vom Volk, zur verfassungsmäßigen Ordnung. Schließlich ist das Rechtsstaatsprinzip insoweit ein zentrales Grundprinzip des Grundgesetzes, als es die Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt, dessen Kontrolle durch unabhängige Gerichte sowie das staatliche Gewaltmonopol umfasst. Da das Vereinsverbot jedoch keine verfassungsfeindlichen Gesinnungen oder Einstellungen verbieten, sondern präventiv Gefahren für die verfassungsmäßige Ordnung bekämpfen will, reicht es nicht aus, wenn Vereine die normative Ordnung des Grundgesetzes lediglich kritisch betrachten oder Alternativen zur Diskussion stellen. Andererseits muss der Staat mit einem Vereinsverbot nicht warten, bis eine Vereinigung ihre verfassungswidrigen Ziele mit Gewalt umzusetzen versucht. Wohl aber müssen die gegen elementare Verfassungsgrundsätze gerichteten Zwecke und Tätigkeiten eines Vereins nach außen in einer aggressiv-kämpferischen Art verfolgt werden. Ob dabei die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Verein seine verfassungswidrigen Ziele tatsächlich umsetzen können wird oder die grundgesetzliche Ordnung bereits konkret gefährdet ist, ist anders als bei Parteien für ein Vereinsverbot ohne Bedeutung.
Rechtsextreme Vereine werden in der Regel zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung verboten. Daneben kann sich deren Verbot aber auch auf die beiden anderen Verbotstatbestände berufen, wenn ein rechtsextremer Verein regelmäßig Strafgesetze verletzt oder sich die Mitglieder des Vereins gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. So wurde die rechtsextreme Gruppierung „Nordadler“ im Juni 2020 vom Bundesinnenministerium nicht nur verboten, weil sie sich aufgrund ihrer (neo)nationalsozialistischen Prägung gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtete, sondern unter Berücksichtigung ihrer antisemitischen Ideologie auch wegen eines Verstoßes gegen den Gedanken der Völkerverständigung sowie aufgrund der Begehung von Straftaten wie Volksverhetzung (§ 130 StGB) oder Verbreiten von Propagandamittel verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB), weil Zwecke und Tätigkeiten der Vereinigung Strafgesetzen zuwiderliefen. Auch bei dem sogenannten „Königreich Deutschland“, das der Interner Link: Reichsbürgerbewegung zuzuordnen ist und seit der Gründung 2012 von dem selbsternannten Interner Link: „Obersten Souverän“ Peter Fitzek geführt wurde, kam der Bund im Jahr 2025 zu dem Ergebnis, dass alle drei Verbotstatbestände vorlagen. Der Verein stellte nach Ansicht des Bundes nicht nur in aggressiver Weise den Bestand der Bundesrepublik Deutschland und dessen verfassungsmäßige Ordnung infrage und richtete sich aufgrund von Forderungen nach einer Revision der Grenzen Deutschlands zu Lasten von Nachbarstaaten gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Weil der Verein basierend auf antisemitischen Verschwörungstheorien neben anderen strafrechtlichen Delikten wie Volksverhetzung oder Verunglimpfung des Staates durch Ausgabe einer eigenen Währung unerlaubte Bank- und Versicherungsgeschäfte getätigt sowie durch das Ausstellen eigener Pässe und Führerscheine Urkundenfälschungen begangen hatte, lief er auch den Strafgesetzen zuwider.
Ablauf eines Vereinsverbotes
Anders als Parteien, die ausschließlich vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe verboten werden dürfen, ist für das Verbot von Vereinen die Exekutive – die Regierungsebene – zuständig. Ob ein Verein vom Bundesinnenministerium oder aber von den jeweiligen Innenministerien in den Bundesländern verboten wird, richtet sich im föderalen Staat wiederum nach dem räumlichen Wirkungsbereich eines Vereins. Beschränkt sich die Organisation und Tätigkeit eines Vereins auf das Gebiet eines Bundeslandes, ist das Innenministerium dieses Landes für ein Verbot zuständig. Nur wenn ein Verein bundesweit oder zumindest in mehreren Bundesländern agiert, erfolgt das Verbot durch das Bundesinnenministerium (§ 3 Abs. 2 VereinsG). In der Praxis kann das dazu führen, dass Verbote wegen fehlender Zuständigkeit aufgehoben werden. Ein Beispiel ist das Verbot der „Hammerskins Deutschland“, einem Neonazi-Netzwerk. Das im Sommer 2023 von der damaligen Bundesinnenministerin Nancy Faeser ausgesprochene Verbot der Vereinigung einschließlich ihrer regionalen Untergliederungen (sog. „Chapter“) erklärte das Bundesverwaltungsgericht im Dezember 2025 für rechtswidrig: Der Bund habe nicht nachweisen können, dass es eine den regionalen „Chaptern“ übergeordnete bundesweite Vereinigung „Hammerskins Deutschland“ gibt, so die Urteilsbegründung. Nicht ausgeschlossen sind damit Verbote der autonom agierenden einzelnen „Chapter“, soweit für diese Verbotsgründe festgestellt werden können. Zuständig dafür sind dann aber die regional jeweils verantwortlichen Landesinnenministerien.
Damit festgestellt werden kann, ob Verbotstatbestände im Sinne des Grundgesetzes bzw. des Vereinsrechts in Bezug auf einen Verein vorliegen, bedarf es im Vorfeld intensiver Ermittlungen. Die Innenministerien von Bund und Ländern müssen Informationen zu den Zielen und Aktivitäten eines Vereins erheben, sammeln, analysieren und auswerten. Dabei können sie sich der Hilfe durch Polizei- und Verfassungsschutzbehörden bedienen, auf deren Erkenntnisse zurückgreifen sowie Beweismittel beschlagnahmen, Durchsuchungen durchführen und Zeug:innen richterlich vernehmen lassen.
Um einem Verein die Möglichkeit zu nehmen, Beweismaterial verschwinden zu lassen, erfolgen die Ermittlungsmaßnahmen meist in konzertierten Aktionen in den frühen Morgenstunden. Nicht selten sind mehrere hundert Polizeibeamt:innen im Einsatz, die Liegenschaften und Wohnungen von Vereinsmitgliedern durchsuchen sowie verbotsrelevante Beweismittel wie Mobiltelefone, Computer, Daten- und Tonträger, Waffen, Schriften, Kleidung und Devotionalien beschlagnahmen. Geht es um bundesweit agierende Vereinigungen, finden die Maßnahmen oft zeitgleich in mehreren Bundesländern statt. Beim Verbot des „Königreichs Deutschland“ waren ungefähr 800 Einsatzkräfte im Einsatz, die in sieben Bundesländern insgesamt 15 verschiedene Objekte durchsucht, Vereinsvermögen beschlagnahmt und Beweismittel sichergestellt haben. Zur selben Zeit fanden vom Bundeskriminalamt unterstützte Maßnahme des Generalbundesanwaltes statt, der wegen unerlaubter Bank- und Versicherungsgeschäfte ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung führte.
Folgen eines Vereinsverbotes
Um einen Verein zu verbieten, bedarf es einer Verbotsverfügung. Mit dieser wird nicht nur die Auflösung des Vereins und das Verbot des Bildens von Ersatzorganisationen ausgesprochen. Die Verfügung kann zudem mit der Anordnung weiterer Ermittlungsmaßnahmen verbunden werden, mit denen etwa Gegenstände beschlagnahmt werden, die als weitere Beweismittel dienen können. Um dem Verein seine Ressourcen zu nehmen und Aktivitäten des Vereins sowie seiner Mitglieder für die Zukunft möglichst effektiv zu unterbinden, verfügt ein Vereinsverbot schließlich in der Regel die Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens. Über das unmittelbar dem Verein gehörende Vermögen hinaus können auch Eigentumswerte von Dritten, die dem Verein nicht angehören, beschlagnahmt und eingezogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Dritte durch die Überlassung seines Eigentums an den Verein dessen verbotsbegründende Tätigkeit vorsätzlich fördert.
Mit Erlass der Verbotsverfügung darf sich der Verein nicht weiter betätigen. Umfasst sind davon auch Tätigkeiten im Internet oder in Sozialen Medien. Nicht zu verkennen ist hierbei jedoch, dass die Digitalisierung im Hinblick auf nachhaltige Wirkungen von Vereinsverboten eine große Herausforderung darstellt. Denn Messenger-Dienste wie Telegram ermöglichen nicht nur eine zum Teil verschlüsselte, für staatliche Sicherheitsbehörden schwer zugängliche Kommunikation. Befinden sich Server im Ausland oder verweigern global agierende Tech-Unternehmen die Kooperation mit deutschen Behörden, lassen sich die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Aktivitäten eines Vereins kaum unterbinden. Das gilt auch für die Verwendung von verbotenen Kennzeichen und Symbolen eines Vereins, wie zum Beispiel Fahnen, Abzeichen oder Parolen. Das „kommunikative Tabu“, das ein Vereinsverbot mit der Verbannung bestimmter Symbole aus dem politischen Diskurs bewirken will, wird durch globale Strukturen digitaler Kommunikation brüchig.
Vereinsverbote: Was spricht dafür? Was spricht dagegen?
Grundsätzlich sind staatliche Vereinsverbote ein scharfes Schwert im Umgang mit Vereinigungen, die sich gegen den Staat und dessen normative Prinzipien richten. Mit Verboten lassen sich Strukturen innerhalb bestimmter Szenen zerschlagen und die Rekrutierung neuer Anhänger:innen erschweren. So hat sich die 2011 verbotene Interner Link: „Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige“, die seit ihrer Gründung im Jahr 1979 mit ca. 600 Mitgliedern Interner Link: rechtsextreme Häftlinge unterstützte, von ihrem Verbot bis heute nicht wieder erholt. Ein Verbot nimmt Vereinen über die Beschlagnahme von Gegenständen und die Einziehung des Vermögens finanzielle Ressourcen, die für verfassungswidrige Aktivitäten erforderlich sind. Zudem werden bei den im Zusammenhang mit Vereinsverboten gegenüber rechtsextremen Vereinigungen erfolgenden Durchsuchungen von Räumen und Personen nicht selten Waffen gefunden. Diese werden von den Sicherheitsbehörden beschlagnahmt und bei fehlender Erlaubnis Ermittlungsverfahren wegen des unerlaubten Besitzes von Waffen (§ 52 WaffG) eingeleitet. Vereinsverbote können darüber hinaus eine Abschreckungswirkung insofern haben, als sie gegenüber potentiellen Sympathisant:innen deutlich machen, welche Aktivitäten außerhalb des rechtlich Zulässigen liegen. Damit nehmen Verbote zugleich Einfluss auf die Frage, wo die Grenzen von Diskursverschiebungen verlaufen, die auf die Normalisierung bestimmter von Rechtsextremen verwendeter Begriffe oder Positionen zielen. Wichtig ist das vor allem für Vereinigungen, die sich nach außen den Anstrich der Legalität geben, tatsächlich aber versuchen, rechtsextreme Ideologien in der Gesellschaft zu verbreiten.
Ebenso wie das Verbot einer Partei können Vereinsverbote andererseits nicht verhindern, dass sich die Mitglieder eines Vereins auch nach dem Verbot weiter in ihren jeweiligen Szenen betätigen. Zwar wird mit dem Erlass eines Vereinsverbotes auch die Bildung von Ersatzorganisationen untersagt. Aber es ist nicht immer leicht festzustellen, ob es sich bei einer nach dem Verbot neu gebildeten Vereinigung um eine Ersatzorganisation handelt, die die verfassungswidrigen Bestrebungen fortführt. Kommt die zuständige Behörde jedoch zu dem Ergebnis, dass eine Ersatzorganisation vorliegt, kann deren Verbot unter erleichterten Bedingungen ausgesprochen werden. Es bedarf lediglich einer behördlichen Verfügung (§ 8 Abs. 2 Satz 1 VereinsG). Deshalb reicht jedenfalls die nur teilweise Identität zwischen einem neuen und einem verbotenen Verein im Hinblick auf Personen, Orte, Ziele oder den zeitlichen Zusammenhang der Neugründung mit der Auflösung der verbotenen Vereinigung nicht aus, um ihn als Ersatzorganisation zu qualifizieren. Werden verfassungsfeindliche Aktivitäten hingegen in stärker informellen, flexiblen, anpassungsfähigen und klandestin organisierten Strukturen fortgeführt, kann dies die Beobachtung durch Sicherheitsbehörden erschweren. In der Vergangenheit hat beispielsweise das im Jahr 1995 vom Bundesinnenministerium ausgesprochene Verbot der neonazistischen „Freiheitlichen Deutschen Arbeiterpartei“ (FAP) entscheidend mit dazu beigetragen, dass sich in der Folge Interner Link: „Freie Kameradschaften“ gebildet haben, die mit dezentralen, offenen und fluiden Strukturen ohne Vereinsförmlichkeiten dann die rechtsextreme Szene in Deutschland über Jahre geprägt haben. Verboten werden konnte die FAP als Vereinigung, weil ihr im Rahmen eines zunächst eingeleiteten Parteiverbotsverfahrens die Parteieigenschaft abgesprochen worden war.
Das Beispiel verdeutlicht, dass Vereinsverbote allein nicht dazu führen, dass die in dem Verein zum Ausdruck kommenden politischen Einstellungen verschwinden oder die sozialen Ursachen von Radikalisierungsprozessen beseitigt werden. Dennoch können Verbote Strukturen zerschlagen und die Organisierung der rechtsextremen Szene nachhaltig schwächen.
Vereinsverbote: Ein ambivalentes Instrument zum Schutz der Verfassung
Bereits die Darstellung von Vor- und potentiellen Nachteilen von Vereinsverboten legt nahe, dass von ihnen nicht leichtfertig Gebrauch gemacht werden darf. In einer pluralistischen Demokratie müssen unterschiedliche Positionen nicht nur geäußert werden können. Zur kollektiven Verfolgung verschiedenster Zwecke müssen sich Bürger:innen in einer freiheitlichen Gesellschaft auch zusammenfinden und dauerhaft organisieren können, ohne dass der Staat die Schwellen für ein Verbot allzu niedrig ansetzt. Schon die einem Vereinsverbot vorangehenden Beobachtungs- und Ermittlungsmaßnahmen, die in Grundrechte eingreifen, müssen an rechtsstaatliche Anforderungen gebunden und gerichtlich überprüfbar sein. Ist die Gesellschaft hier nachlässig, weil es in Einzelfällen vermeintlich „schon die Richtigen trifft“, untergraben Vereinsverbote die normativen Grundlagen des Verfassungsstaates, mögen sie sich auch noch so sehr darauf berufen, doch nur die freiheitliche demokratische Ordnung zu verteidigen. Andererseits war den Müttern und Vätern des Grundgesetzes unter dem Eindruck der nationalsozialistischen Verbrechen eindrücklich bewusst, dass die Garantien und Prinzipien der Verfassung missbraucht werden können, um die Grund- und Gleichheitsrechte, die Demokratie und den Rechtsstaat zu beseitigen. Mahnungen zu einer bei jedem einzelnen Vereinsverbot sorgsamen Ausbalancierung von Freiheit und realer Gefahr können und müssen deshalb zu dem Ergebnis führen, dass von dem aus guten Gründen im Grundgesetz vorgesehenen Instrument auch Gebrauch gemacht wird. Denn eine „wehrhafte Demokratie“, die sich nicht wehrt, ist bald keine Demokratie mehr.