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Staatsgewalt | bpb.de

Staatsgewalt

S. bezeichnet die auf eigenem Interner Link: Recht beruhende Herrschaftsmacht, über die ein Interner Link: Staat bezogen auf das eigene Interner Link: Staatsgebiet (Gebietsmacht) und auf die eigenen Staatsangehörigen (Personalhoheit) verfügt. Zu unterscheiden sind a) die Institutionen der S. (Interner Link: Legislative, Interner Link: Exekutive, rechtsprechende Gewalt (Interner Link: Rechtsprechung/Rechtsprechende Gewalt)); b) das Interner Link: Gewaltmonopol, das ausschließlich dem Staat das Recht zubilligt, zur Durchsetzung der Rechtsordnung physische Gewalt anzuwenden.

Die S. wird in den modernen Interner Link: Demokratien nach innen durch die Interner Link: Grundrechte und Interner Link: Menschenrechte und nach außen durch internationale Verträge (Interner Link: Vertrag) und das Interner Link: Völkerrecht begrenzt.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

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