Wahlen
Landtagswahlen
Bei den Wahlen zu den Landtagen der meisten Bundesländer gilt dasselbe Wahlsystem, zumindest mit seinen wichtigsten Merkmalen: personalisierte Verhältniswahl mit Erst- und Zweitstimme, Fünfprozent-Sperrklausel und Überhangmandate. Unterschiedlich ist teilweise die Verrechnung der Stimmen (zum Beispiel: Baden-Württemberg 70 Direktmandate, 50 Mandate, die nach dem Verhältnis der für die Parteien abgegebenen Stimmen verteilt werden; Nordrhein-Westfalen 128 Direktmandate, 53 Listenmandate; Sachsen je 60 Direktmandate und Listenmandate). Die Legislaturperiode der meisten Landtage dauert inzwischen fünf Jahre, bei fünf Landtagen vier Jahre.Kommunalwahlen
Die Wahlen zu den Gemeindevertretungen laufen nach denselben allgemeinen Grundsätzen ab wie die Wahlen zum Bundestag und zu den Landtagen. Die Wahlordnungen für die Gemeinderäte und Kreistage in mittlerweile zwölf Ländern weisen eine Besonderheit auf. Jedem Wähler stehen so viele Stimmen zur Verfügung, wie Gemeinde- bzw. Kreistagsmitglieder zu wählen sind (je nach Größe der Gemeinde zwischen 8 und 80). Der Wähler kann diese Stimmen auf Kandidaten verschiedener Listen verteilen. Das nennt man Panaschieren (von französisch panacher = bunt machen, mischen). Er kann außerdem verschiedenen Kandidaten auf einer Liste oder auf mehreren Listen bis zu drei Stimmen geben, insgesamt wiederum so viele, wie die zu wählende Vertretung Mitglieder hat. Das wird als Kumulieren (von lateinisch cumulus = Haufen) oder "Häufeln" bezeichnet.Aus: Pötzsch, Horst: Die Deutsche Demokratie. 5. überarbeitete und aktualisierte Auflage, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2009, S. 37-41.