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Dokumentation: Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zur Ukraine und zu den Beitrittsgesuchen der Ukraine, der Republik Moldau und Georgiens, 23. Juni 2022 | Ukraine-Analysen | bpb.de

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Dokumentation: Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zur Ukraine und zu den Beitrittsgesuchen der Ukraine, der Republik Moldau und Georgiens, 23. Juni 2022 Ukraine-Analyse Nr. 271

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Schlussfolgerungen des Europäischen Rates über die Anerkennung des EU-Kandidatenstatus für die Ukraine und die Republik Moldau.

Die Flaggen der EU und der Ukraine. (© picture-alliance, NurPhoto | Artur Widak)

Herausgeber der Länderanalysen

Die Ukraine-Analysen werden von der Forschungsstelle Osteuropa an der Universität Bremen, der Deutschen Gesellschaft für Osteuropakunde e.V., dem Deutschen Polen-Institut, dem Leibniz-Institut für Agrarentwicklung in Transformationsökonomien, dem Leibniz-Institut für Ost- und Südosteuropaforschung und dem Zentrum für Osteuropa- und internationale Studien (ZOiS) gGmbH gemeinsam herausgegeben. Die Bundeszentrale für politische Bildung/bpb veröffentlicht die Analysen als Lizenzausgabe.

II. Ukraine

4. Der Europäische Rat hat sich mit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine in seinen verschiedenen Dimensionen befasst. Der Europäische Rat bekräftigt, dass er fest an der Seite der Ukraine steht und dass die Europäische Union weiterhin entschiedene Unterstützung für die allgemeine wirtschaftliche, militärische, soziale und finanzielle Widerstandsfähigkeit der Ukraine, einschließlich humanitärer Hilfe, leisten wird.

5. Der Europäische Rat verurteilt nachdrücklich Russlands willkürliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung und die zivile Infrastruktur und fordert Russland auf, alle seine Streitkräfte sowie seine gesamte Militärausrüstung aus dem gesamten Hoheitsgebiet der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen unverzüglich und bedingungslos abzuziehen. Das humanitäre Völkerrecht muss geachtet werden – auch in Bezug auf die Behandlung von Kriegsgefangenen. Ukrainerinnen und Ukrainern, vor allem Kindern, die zwangsweise nach Russland verbracht wurden, muss unverzüglich die sichere Rückkehr ermöglicht werden. Russland, Belarus und alle Verantwortlichen für Kriegsverbrechen und andere schwerste Verbrechen werden nach dem Völkerrecht für ihre Taten zur Rechenschaft gezogen werden.

Mit der Annahme des sechsten Sanktionspakets der EU wird der Druck auf Russland, seinen Krieg gegen die Ukraine zu beenden, weiter verstärkt. Die Arbeit zu den Sanktionen wird fortgeführt, unter anderem um die Durchführung der Sanktionen zu stärken und deren Umgehung zu verhindern. Der Europäische Rat ruft alle Länder, insbesondere die Bewerberländer, auf, sich den Sanktionen der EU anzuschließen. Die Arbeit an dem Beschluss des Rates über die Aufnahme des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union in die Liste der EU-Kriminalitätsbereiche sollte rasch abgeschlossen werden.

6. Die Europäische Union ist nach wie vor fest entschlossen, weitere militärische Unterstützung zu leisten, um der Ukraine zu helfen, ihr naturgegebenes Recht auf Selbstverteidigung gegen den Angriff Russlands auszuüben und ihre territoriale Unversehrtheit und Souveränität zu verteidigen. Zu diesem Zweck fordert der Europäische Rat den Rat auf, zügig an einer weiteren Aufstockung der militärischen Unterstützung zu arbeiten.

7. Der Europäische Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission in Kürze einen Vorschlag vorlegen wird, mit dem der Ukraine 2022 eine neue außerordentliche Makrofinanzhilfe von bis zu 9 Milliarden Euro gewährt werden soll. Er ruft die Kommission auf, zügig ihre Vorschläge für die Unterstützung der EU für den Wiederaufbau in der Ukraine vorzulegen; dies sollte in Abstimmung mit internationalen Partnern, Organisationen und Experten geschehen.

8. Indem Russland in seinem Krieg gegen die Ukraine Nahrungsmittel zur Waffe macht, ist es für die dadurch ausgelöste weltweite Krise der Ernährungssicherheit allein verantwortlich. Der Europäische Rat fordert Russland nachdrücklich auf, unverzüglich damit aufzuhören, landwirtschaftliche Einrichtungen zum Ziel zu nehmen und Getreide abzutransportieren, und die Blockade des Schwarzen Meeres und insbesondere des Hafens von Odessa zu beenden, um Getreideausfuhren und gewerbliche Schifffahrtsdienste zu ermöglichen. Der Europäische Rat unterstützt die diesbezüglichen Bemühungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen. Der Europäische Rat betont, dass die Sanktionen der EU gegen Russland den freien Verkehr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Nahrungsmitteln und die Bereitstellung von humanitärer Hilfe zulassen.

9. Der Europäische Rat unterstützt entschieden die Arbeit an den Solidaritätskorridoren, mit denen die Nahrungsmittelausfuhren aus der Ukraine über verschiedene Landrouten und Häfen der EU erleichtert werden sollen. Er ruft die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ausgehend insbesondere von der FARM-Initiative sowie den Initiativen der VN und der G7 ihre Anstrengungen zu intensivieren, um

  1. die Entwicklungsländer dabei zu unterstützen, nötigenfalls ihre Lieferketten neu auszurichten,

  2. beschleunigt Ergebnisse bei den einschlägigen "Team Europa"-Leitinitiativen zu erzielen, die auf dem jüngsten Gipfeltreffen zwischen der Europäischen Union und der Afrikanischen Union vereinbart worden waren und die darauf abstellen, eine nachhaltige Nahrungsmittelproduktion zu entwickeln, die landwirtschaftliche Produktivität, einschließlich bei Eiweißpflanzen, sowie die Kapazitäten der Agrarindustrie auf dem afrikanischen Kontinent zu erhöhen, und

  3. zusammen mit internationalen Partnern an Initiativen zur Unterstützung der Entwicklung der Herstellungskapazitäten für Betriebsmittel – insbesondere nachhaltige Düngemittel – in den Entwicklungsländern zu arbeiten.

III. Beitrittsgesuche der Ukraine, der Republik Moldau und Georgiens

10. Der Europäische Rat erkennt die europäische Perspektive der Ukraine, der Republik Moldau und Georgiens an. Die Zukunft dieser Länder und ihrer Bürgerinnen und Bürger liegt in der Europäischen Union.

11. Der Europäische Rat hat beschlossen, der Ukraine und der Republik Moldau den Status eines Bewerberlands zuzuerkennen.

12. Die Kommission wird ersucht, dem Rat im Rahmen ihres regelmäßigen Erweiterungspakets über die Erfüllung der in ihren Stellungnahmen zu den jeweiligen Beitrittsgesuchen festgelegten Bedingungen Bericht zu erstatten. Der Rat wird über weitere Schritte entscheiden, sobald alle diese Bedingungen vollständig erfüllt sind.

13. Der Europäische Rat ist bereit, Georgien den Status eines Bewerberlands zuzuerkennen, sobald die in der Stellungnahme der Kommission zum Beitrittsgesuch Georgiens genannten Prioritäten angegangen wurden.

14. Die Fortschritte der einzelnen Länder auf dem Weg in die Europäische Union werden davon abhängen, inwieweit sie die Kopenhagener Kriterien erfüllen, wobei die Fähigkeit der EU, neue Mitglieder aufzunehmen, berücksichtigt wird.

Quelle: Rat der Europäischen Union, 23.06.2022, Externer Link: https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2022/06/23/european-council-conclusions-on-ukraine-the-membership-applications-of-ukraine-the-republic-of-moldova-and-georgia-western-balkans-and-external-relations-23-june-2022/.

Fussnoten

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