Die Bearbeitung von Politiken erfolgt im
Ausschließliche und geteilte Zuständigkeiten
Die Europäische Union hat die ausschließliche Zuständigkeit in den Bereichen: Zollunion, Wettbewerbspolitik, Währungspolitik, gemeinsame Handelspolitik und Erhaltung der biologischen Meeresschätze. Darüber hinaus besitzt die Union auch die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Übereinkünfte. Die Union verhandelt für die Mitgliedstaaten mit anderen Staaten und Organisationen und schließt unter anderem internationale Handelsverträge (Art. 3 AEUV).
Die Europäische Union hat eine geteilte Zuständigkeit unter anderem in den Bereichen: Binnenmarkt, Sozialpolitik, Landwirtschaft und Fischerei, Umwelt, Verbraucherschutz, Verkehr, Energie, Forschung und Raumfahrt, Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (Art. 4 AEUV). In diesen Bereichen sind sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Europäische Union gesetzgeberisch tätig.
Ergänzende und koordinierende Zuständigkeiten
Die Europäische Union hat die ergänzende Zuständigkeit in den Bereichen: Gesundheitspolitik, Industrie, Kultur, Tourismus, allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, Katastrophenschutz und Verwaltungszusammenarbeit (Art. 6 AEUV). Die Europäisierung dieser Politikbereiche ist eher gering. Die Entscheidungsgewalt bleibt bei den Mitgliedstaaten, die sich jedoch auf gemeinsame Ziele verständigen.
Darüber hinaus koordiniert die Europäische Union die Wirtschaftspolitik und Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten (Art. 5 AEUV). Hier unterstützt sie diese aktiv bei der Festlegung und Einhaltung von Politikzielen, beispielsweise durch die Verbreitung von