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Arbeitsteilung zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten | Europäische Union | bpb.de

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Arbeitsteilung zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten

Olaf Leiße

/ 2 Minuten zu lesen

Ausschließlich, geteilt, ergänzend: Die EU regelt nicht alles – aber sie ist in vielen Politikfeldern mitverantwortlich. Ein Überblick über die Zuständigkeiten.

Flaggen europäischer Länder und Flagge der Europäischen Union im Europaviertel in Luxemburg.

Die Bearbeitung von Politiken erfolgt im Interner Link: europäischen politischen System in enger Abstimmung zwischen der europäischen und der nationalen Ebene. Lange Zeit galt für die Wahrnehmung von Aufgaben ausschließlich das Interner Link: Subsidiaritätsprinzip, demgemäß die Union nur tätig werden darf, sofern die Ziele nicht von der mitgliedstaatlichen Ebene ausreichend verwirklicht werden können (Art. 5, Abs. 3 EUV). Doch mit dem 2009 in Kraft getretenen Interner Link: Vertrag von Lissabon hat die EU einen Katalog von Zuständigkeiten erhalten. Wenn man die Politikbereiche danach unterscheidet, wie weit die europäische oder mitgliedstaatliche Ebene einbezogen sind, dann zeigt sich, dass der Europäisierungsgrad der Politikbereiche sehr unterschiedlich ist.

Ausschließliche und geteilte Zuständigkeiten

Die Europäische Union hat die ausschließliche Zuständigkeit in den Bereichen: Zollunion, Wettbewerbspolitik, Währungspolitik, gemeinsame Handelspolitik und Erhaltung der biologischen Meeresschätze. Darüber hinaus besitzt die Union auch die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Übereinkünfte. Die Union verhandelt für die Mitgliedstaaten mit anderen Staaten und Organisationen und schließt unter anderem internationale Handelsverträge (Art. 3 AEUV).

Die Europäische Union hat eine geteilte Zuständigkeit unter anderem in den Bereichen: Binnenmarkt, Sozialpolitik, Landwirtschaft und Fischerei, Umwelt, Verbraucherschutz, Verkehr, Energie, Forschung und Raumfahrt, Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (Art. 4 AEUV). In diesen Bereichen sind sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Europäische Union gesetzgeberisch tätig.

Ergänzende und koordinierende Zuständigkeiten

Die Europäische Union hat die ergänzende Zuständigkeit in den Bereichen: Gesundheitspolitik, Industrie, Kultur, Tourismus, allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, Katastrophenschutz und Verwaltungszusammenarbeit (Art. 6 AEUV). Die Europäisierung dieser Politikbereiche ist eher gering. Die Entscheidungsgewalt bleibt bei den Mitgliedstaaten, die sich jedoch auf gemeinsame Ziele verständigen.

Darüber hinaus koordiniert die Europäische Union die Wirtschaftspolitik und Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten (Art. 5 AEUV). Hier unterstützt sie diese aktiv bei der Festlegung und Einhaltung von Politikzielen, beispielsweise durch die Verbreitung von Interner Link: Best-practice-Modellen oder die Kontrolle der mitgliedstaatlichen Politiken.

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Apl. Prof. Dr. Olaf Leiße ist Leiter des Arbeitsbereichs Europäische Studien am Institut für Politikwissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena. Er ist außerplanmäßiger Professor für Europäische Studien und Autor zahlreicher Bücher über die Europäische Union.