Meine Merkliste Geteilte Merkliste PDF oder EPUB erstellen

Die Rechtsstellung von Trans*personen in Deutschland | Geschlechtliche Vielfalt - trans* | bpb.de

Geschlechtliche Vielfalt - trans* Mehr als zwei Geschlechter Geschlechterverhältnisse und die (Un-)Möglichkeit geschlechtlicher Vielfalt Kulturelle Alternativen zur Zweigeschlechterordnung Trans*bewegung in Deutschland Debatte: Sprache und Geschlecht Trans* in Familie und Schule Zur Situation von trans* Kindern und Jugendlichen Film Spezial: Mädchenseele Mädchenseele: Film im Unterricht Perspektiven von Trans*jugendlichen/Videos und Lernmaterialien Arbeitsblatt Familie Handreichung Familie Arbeitsblatt Barrieren - Teil 1 Handreichung Barrieren Teil 1 Arbeitsblatt Barrieren - Teil 2 Handreichung Barrieren - Teil 2 Arbeitsblatt Normen Handreichung Normen Trans* in der Medizin und Recht Medizinische Einordnung von Trans*identität Interview mit Jack Drescher: trans* im ICD-11 Recht auf trans* Die Rechtsstellung von Trans*personen im internationalen Vergleich Die Rechtsstellung von Trans*personen in Deutschland LSBTIQ-Lexikon Redaktion

Die Rechtsstellung von Trans*personen in Deutschland

Maya Markwald Markwald

/ 13 Minuten zu lesen

Trotz vieler Gesetzesänderungen werden Trans*personen im deutschen Recht weiterhin diskriminiert, meint die Juristin Maya Markwald. Die Gesetze stellen nach wie vor zu hohe Hürden für die Anerkennung des Geschlechts von Trans*personen und schützen sie nicht ausreichend vor geschlechtsspezifischen Gefahren.

Banner mit der Forderung für die Einführung der sogenannten dritten Option beim Geschlechtseintrag, welche in Deutschland 2018 geltend gemacht wurde. (© dpa)

Mit der Einführung der sogenannten dritten Option "divers" im Jahr 2018 gehört Deutschland zu den wenigen Staaten weltweit, die die Existenz von mehr als zwei Geschlechtern offiziell anerkennen. Im internationalen Vergleich nimmt Deutschland damit eine Vorreiterrolle ein. Doch bei der Umsetzung des neuen Personenstandsgesetzes gibt es noch einige Fallstricke, die bundesweit von Verbänden für die Belange von Trans* und Inter*personen kritisiert werden. Denn Menschen, deren Körper vermeintlich ein eindeutiges männliches oder weibliches Geschlecht aufweisen, wird in vielen Fällen der Zugang zum Personenstand "divers" verwehrt.

Die Diskussionen rund um das neue Personenstandsgesetz werden in diesem Text detailliert vorgestellt. Sie zeigen, dass die Lebensrealitäten und Bedürfnisse von Trans* und Inter*personen bei der Reform von Gesetzen nach wie vor nicht ausreichend berücksichtigt werden und dass Trans*menschen auch nach der Reform durch die Gesetzeslage pathologisiert werden. Dieses Problem zeigt sich aber nicht nur im Rahmen des Personenstandgesetzes, sondern auch in anderen rechtlichen Bereichen, die für den besonderen Schutz und die Bedürfnisse von Trans* und Inter*personen Bedeutung haben.

Strukturelle Gefährdungslage

Trans* unter Inter*personen befinden sich in einer besonderen strukturellen Gefährdungslage. Denn Menschen außerhalb der binären Geschlechterordnung können in der Mehrheitsgesellschaft auf Irritationen, Wut und Gewalt stoßen. Bei intergeschlechtlichen Kindern zeigt sich diese Gefährdung besonders in den an ihnen durchgeführten unfreiwilligen, medizinisch nicht notwendigen, sondern lediglich normangleichenden medizinischen Interventionen, wie Operationen an den Geschlechtsorganen und nicht-konsensuellen Hormonbehandlungen.

Inter*personen und Trans*personen erleben Diskriminierungen auf dem Arbeits- und Wohnungsmarkt , beim Einkaufen, beim Versuch unter ihrem Namen und ihrem Geschlecht Verträge abzuschließen sowie geschlechtsspezifische Hassgewalt . Inter*personen, nicht-binäre Trans*personen und binäre Trans*personen, denen aufgrund ihres Aussehens von ihrer Umgebung ein anderes Geschlecht unterstellt wird und insbesondere während ihres Transitionsprozesses sind in allen Situationen gefährdet, in denen das Recht oder die soziale Ordnung binär geschlechtlich trennt. Davon betroffen sind Umkleiden und Toiletten , Gefängnisse und Durchsuchungen durch Polizist*innen. Gegen einige dieser Diskriminierungen kann rechtlicher Schutz in Anspruch genommen werden. Bei Diskriminierungen auf dem Arbeitsmarkt und bei der Inanspruchnahme von Waren und Dienstleistungen können Ansprüche auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz bestehen.

Darüber hinaus gibt es besondere Bedarfe von Trans*personen, die cis-geschlechtliche Personen nicht haben. Dazu gehört der Zugang zu trans*spezifischen medizinischen Behandlungen, insbesondere geschlechtsangleichenden körperlichen Modifikationen. Zwar hat das Bundessozialgericht 1987 entschieden, dass die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für manche dieser Behandlungen übernehmen müssen, wenn andernfalls ein Leidensdruck entsteht, der Krankheitswert hat. Derzeit setzt die Kostenübernahme durch die Krankenkassen jedoch meistens einen intensiven therapeutischen Prozess voraus. Das wird von Trans*personen als diskriminierend wahrgenommen. Hier besteht viel Veränderungsbedarf. Zu wünschen ist, dass sich die Kostenübernahme möglichst bald den Empfehlungen der aktuellen S3-Leitlinie zu Trans-Gesundheit anpasst, sodass eine zwingende Psychotherapie dann nicht mehr erforderlich ist. Bei Reformen muss auch die Situation von geflüchteten Trans*personen beachtet werden, deren Zugang zu medizinischen Leistungen besonders prekär ist, sowie die Situation von nicht-binären Trans*personen.

Neben all diesen Diskriminierungen ist ein grundlegendes Problem von Trans*personen die Frage, ob sie im Recht überhaupt als die Personen, die sie sind, anerkannt werden. Denn die rechtliche Anerkennung hat nicht nur Symbolcharakter, sondern bestimmt, wer sie sein dürfen und wie sie sich in Situationen präsentieren können, die einen offiziellen Identitätsnachweis verlangen .

Personenstandsänderungen: Das Recht, im Recht zu existieren

Bei der Anerkennung der geschlechtlichen Identität spielt das Recht eine entscheidende Rolle, denn das Geschlecht von Trans*personen ist zunächst einmal ein anderes als das Geschlecht, das im Personenregister für sie eingetragen ist. Ihr tatsächliches und ihr rechtliches Geschlecht fallen also auseinander. Zudem tragen viele Trans*personen rechtlich Vornamen, die z.B. als männlich verstanden werden, obwohl diese Menschen weiblich sind oder kein binäres Geschlecht haben. Ihre Vornamen passen also ebenso wenig zu ihrem Geschlecht. Für Trans*menschen ist es daher wichtig, ihren Vornamen und ihren Geschlechtseintrag ändern zu können, damit er ihre tatsächliche Identität widergibt.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer langen Rechtsprechung ein Recht auf Anerkennung der geschlechtlichen Identität abgesichert. Als Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts folgt es aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und gilt auch für Trans*menschen und Inter*personen.

Zurzeit gibt es in Deutschland zwei Gesetze, die es Menschen erlauben, ihren personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag zu ändern.

Seit 1981: Das Transsexuellengesetz (TSG)

Das TSG regelt seit 1981 das Verfahren und die Voraussetzungen für einen binären Vornamens- und Personenstandswechsel. Das heißt, dass eine Person ihren männlichen Vornamen in einen weiblichen und ihren männlichen Geschlechtseintrag in einen weiblichen ändern kann– oder andersherum. Es sind nur Wechsel zwischen Mann und Frau möglich.

Die Änderung des Geschlechtseintrags wird als "große Lösung" bezeichnet. Ändert eine Person nur ihren Vornamen spricht man von der "kleinen Lösung". Für die große Lösung war es ursprünglich erforderlich, dass die betroffene Person sich sterilisieren ließ und nicht verheiratet war. Erst 2011 und 2009 kippte das Bundesverfassungsgericht diese Voraussetzungen und hob damit die ursprüngliche Abstufung der beiden Verfahren auf. Bis dahin wurden Trans*menschen in Deutschland vom Staat gezwungen, schwerste Eingriffe in ihre körperliche Unversehrtheit über sich ergehen zu lassen, wenn sie als die geschlechtlichen Menschen, die sie waren, vom Staat und seiner Rechtsordnung anerkannt werden wollten. Ebenso waren sie gezwungen, sich zwischen ihrem Recht auf Familie und ihrem Recht auf ihre geschlechtliche Identität zu entscheiden.

Inzwischen sind so viele Normen des TSG vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig eingestuft worden, dass Jurist*innen von einer "Gesetzesruine" sprechen.

Einige Grundpfeiler des Verfahrens bestehen jedoch fort und ermöglichen einen binären Wechsel von Vornamen und Geschlechtseintrag. Das Verfahren gilt sowohl für die "kleine" als auch für die "große" Lösung. Das Verfahren wird vor Gericht geführt. Nach den grundrechtlichen Korrekturen des TSG hat das Verfahren drei Voraussetzungen. Materiell setzt es ein Zugehörigkeitsempfinden zu dem anderen Geschlecht voraus, wobei das TSG von einer rein dichotomen Geschlechterordnung ausgeht. Dieses Zugehörigkeitsempfinden muss - zweitens - seit mindestens drei Jahren bestehen und drittens dauerhaft sein . Formell setzt das Verfahren voraus, dass diese drei Voraussetzungen durch zwei unabhängige psychiatrische bzw. sexualmedizinische Gutachten bestätigt werden.

Dieses Verfahren spiegelt viele problematische und überholte Annahmen über Geschlecht wider. Die vom TSG verwendeten Begrifflichkeiten und die Pflicht medizinische Gutachten vorzulegen, lassen Trans*sein fälschlicherweise als unheilbare Krankheit erscheinen. Wie auch das Bundesverfassungsgericht klargestellt hat, ist Trans*sein keine Krankheit. Dennoch spricht die Gutachtenpflicht Trans*personen ab, selbst über ihr Geschlecht bestimmen zu können. Das Bundesverfassungsgericht hält den Gutachtenzwang allerdings als "objektiven Nachweis" der rechtlichen Voraussetzungen für verfassungsgemäß. Zudem geht das Gesetz davon aus, dass es nur zwei Geschlechter gebe, was inzwischen auch verfassungsrechtlich überholt ist . Schließlich perpetuiert das Verfahren nach dem TSG die Idee, dass Geschlecht etwas Dauerhaftes und Stabiles sei und sein müsse.

Seit 2018: § 45b Personenstandsgesetz (PStG)

Seit Dezember 2018 sind Personenstandsänderungen außerdem über § 45b PStG möglich. Die Norm wurde eingeführt, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur dritten Option umzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht hatte nach der Verfassungsbeschwerde einer Inter*person 2017 entschieden, dass es in Deutschland neben einem offenen Geschlechtseintrag und den Geschlechtseinträgen "männlich" und "weiblich" auch noch einen weiteren positiven Geschlechtseintrag geben muss, solange der Staat seine Bürger*innen verpflichtet, ihr Geschlecht registrieren zu lassen. Daraufhin schuf der Gesetzgeber die Eintragungsmöglichkeit "divers2. Dieser Geschlechtseintrag kann entweder gleich bei Geburt eingetragen werden oder nachträglich auf Antrag einer Person . Ebenso kann eine Person nach § 45b PStG beantragen, dass ihr Geschlechtseintrag in "männlich" oder "weiblich" geändert wird oder der Geschlechtseintrag offen gelassen wird.

Im Gegensatz zum Verfahren nach dem TSG wird das Verfahren nach dem PStG nicht vor einem Gericht geführt. Zuständig sind die Standesämter. Dadurch ist das Verfahren deutlich billiger. Ebenso ist das Verfahren schneller. Die Person, die ihren Geschlechtseintrag ändern will, muss eine Erklärung gegenüber dem Standesamt abgeben. Außerdem muss sie eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, die ausweist, dass bei ihr eine "Variante der Geschlechtsentwicklung" vorliegt. Die ärztliche Bescheinigung nach dem PStG ist kein psychiatrisches Gutachten, sondern kann von jeder*m behandelnden Ärzt*in ausgestellt werden. Die Bescheinigung muss keine Ausführungen zur Psyche der Person enthalten, sondern lediglich die Feststellung, dass bei der antragstellenden Person eine "Variante der Geschlechtsentwicklung" vorliegt.

Dieser Begriff führt jedoch zu der Frage, nach welcher dieser beiden Regelungen Trans*personen nun ihren Geschlechtseintrag ändern können.

Nacheinander, nebeneinander, übereinander: Welches Recht gilt für Trans*personen?

Als § 45b PStG neu geschaffen wurde, beriefen sich Personen vieler Geschlechter auf diese Norm und beantragten die Änderung ihres Geschlechtseintrags. Sowohl binäre Trans*personen haben über diesen Weg ihren Geschlechtseintrag in "weiblich" oder "männlich" geändert, als auch nicht-binäre Trans*personen und Inter*personen in "divers" oder einen offenen Geschlechtseintrag. Andere Personen scheiterten mit ihren Anträgen bei den zuständigen Standesämtern, weil die Standesämter vortrugen, dass die Norm nur für intersexuelle Menschen gelte. Allerdings scheiterten auch Inter*menschen teilweise mit ihren Anträgen, weil sie keine ärztlichen Bescheinigungen vorlegen wollten und konnten. In diese uneinheitliche Entscheidungspraxis schaltete sich das Bundesinnenministerium (BMI) ein. Es bestärkte die ablehnenden Standesämter und stellte klar, dass aus seiner Sicht eine "Variante der Geschlechtsentwicklung" der medizinische Fachbegriff für intersexuelle Menschen sei und § 45b PStG deswegen nur für sie gelte. Binäre und nicht-binäre Trans*personen, die keine ärztliche Bescheinigung einer Intergeschlechtlichkeit vorlegen können, sollen sich nach Ansicht des BMI nicht auf § 45b PStG berufen können.

Indem es Geschlecht mit medizinischen Diagnosen gleichsetzt, schreibt diese Auslegung die Pathologisierung von Geschlechtern jenseits einer cis-normativen Zweigeschlechterordnung fort. Das BMI hält bei seiner Beurteilung an der Auffassung fest, dass das Geschlecht einer Person rein biologisch bestimmt sei. Diese Annahme wird von trans* und inter*-Organisationen sowie vielen Teilen der Wissenschaft inzwischen in Frage gestellt. Sie betonen, dass das Geschlecht einer Person von außen weder erkenn- noch überprüfbar ist. Menschen können nur selbst über ihr Geschlecht bestimmen. So betont auch das Bundesverfassungsgericht, dass die geschlechtliche Identität und damit die Selbstbestimmung entscheidend für ein grundrechtskonformes Geschlechtsverständnis ist. Zudem kann nur eine solche weite Auslegung Rechtslücken vermeiden. Folgt man der engen Auslegung, müssen binäre Trans*personen weiterhin über das Verfahren nach dem TSG gehen. Für nicht intergeschlechtliche, nicht-binäre Trans*personen gäbe es dann nach geltendem Recht gar kein Verfahren. Sie müssten weiterhin mit dem bei Geburt registrierten Geschlecht leben. Zu welchem Ergebnis die juristische Praxis in Deutschland kommen wird, ist derzeit offen. Eine endgültige Entscheidung, wie "Varianten der Geschlechtsentwicklung" zu verstehen sind, könnte erst durch das Bundesverfassungsgericht gefällt werden.

Trans*elternschaft: das Recht, gleichzeitig Ich und Elternteil zu sein

Besondere Probleme mit der Anerkennung ihrer geschlechtlichen Identität stellen sich für Trans*personen, wenn sie Eltern sind oder werden. Wenn 300 Tage nach Entscheidung des Gerichts durch die Person ein Kind geboren wird oder die Abstammung eines Kindes anerkannt oder festgestellt wird, ist die gerichtliche Entscheidung, mit der Vorname und Geschlechtseintrag geändert wurden, unwirksam. Jenseits dieser 300 Tage wird zwar die Entscheidung nicht unwirksam. Die Person behält ihren geänderten Personenstand und Vornamen – allerdings nicht im Verhältnis zum Kind. Eine Trans*frau, mit deren Samen ein Kind gezeugt wurde, kann in der Geburtsurkunde ihres Kindes nur als Vater eingetragen werden. Ein Trans*mann, der ein Kind gebärt, nur als Mutter.

Trans*menschen können also ihre Elternschaft derzeit nur rechtlich anerkannt bekommen, wenn sie auf die Anerkennung ihres richtigen Geschlechts im Verhältnis zu ihrem Kind verzichten, weil das Recht bestimmten reproduktiven Funktionen bestimmte vergeschlechtlichte Rollen zuweist. Der Bundesgerichtshof hält das für verfassungsgemäß. Der Bundesgerichtshof sieht in der Eintragung mit dem Geschlecht, das gemeinhin dem jeweiligen Reproduktionsbeitrag zugeordnet wird, d.h. Vater für Samen spendende Person, Mutter für gebärende Person, keinen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Trans*personen. Entscheidend sei die als biologisch dargestellte Zuordnung. Aufgabe des Elterneintrags sei nach dem Willen des Gesetzgebers über den Fortpflanzungsbeitrag Aufschluss zu geben. Für die betroffenen Familien führt dies teilweise zu erheblichen Problemen. Weil die Eltern in einem anderen Geschlecht leben, als dem, das sich aus der Geburtsurkunde der Kinder ergibt, werden sie häufig nicht als Eltern erkannt. Erklären sie den Sachverhalt, sind sie gezwungen, sich zu outen. Dadurch werden auch die Kinder der Gefahr von Diskriminierung ausgesetzt. Hier besteht Handlungsbedarf. Den Belangen von Trans*personen könnte bei der dringend notwendigen Reform des Abstammungsrechts durch geschlechtsneutrale Bezeichnungen für die Eltern eines Kindes Rechnung getragen werden.

Reformbedarf bei der Geschlechtsanerkennung: Mögliche Lösungen

Neben den Debatten um § 45b PStG und Trans*elternschaft besteht weiterer Reformbedarf bei der rechtlichen Anerkennung der Geschlechter von Trans* und Inter*personen. Während die meisten Menschen niemals nachweisen müssen, dass sie tatsächlich das Geschlecht haben, von dem sie selbst überzeugt sind, es zu haben, müssen Personen, die im Laufe ihres Lebens ihren Geschlechtseintrag ändern wollen, hierfür die Bestätigung durch vermeintlich qualifizierte Expert*innen vorlegen. Im Gegensatz zu Personen, die sich ihr Leben lang problemlos mit dem Geschlecht identifizieren, das ihnen bei Geburt zugewiesen wurde, wird Trans* und Inter*personen abgesprochen, selbstbestimmt über ihr Geschlecht entscheiden zu können. Wir brauchen daher Regelungen, die Vornamens- und Personenstandsänderungen ohne die Einmischung Dritter ermöglichen. Das bedeutet, dass die rechtliche Regulierung dieser Verfahren weder psychiatrische Gutachten noch ärztliche Bescheinigungen als Voraussetzung verlangen darf. Eine Erklärung der betroffenen Person muss ausreichen. So fordern es seit Jahren Kampagnen von Betroffenen.

Eine weitere Verbesserung wäre es, auf die Eintragung eines Geschlechts bei Neugeborenen zu verzichten. Ein solches Offenlassen aller Geschlechtseinträge bis zu einem bestimmten Alter wird insbesondere von inter*-Organisationen gefordert. Auch für alle anderen Kinder könnte das Finden der eigenen geschlechtlichen Identität so erleichtert werden. Eine solche Regelung würde anerkennen, dass Geschlecht ein Spektrum ist – für alle Menschen.

Quellen / Literatur

Aktion Standesamt 2018: Unsere Forderungen. Erläuterungen, abrufbar unter: Externer Link: https://aktionstandesamt2018.de/forderungen/erlaeuterungen/ [26.04.2020].

Bundesvereinigung Trans*: Bundesrat und Bundestag entscheiden über dritten Geschlechtseintrag – jetzt heißt es: TSG mit Selbstbestimmungsgesetz ersetzen!, 14.12.2018, abrufbar unter: https://www.bundesverband-trans.de/wp-content/uploads/2018/12/2018_12_14-Bundestag-und-Bundesrat-entscheiden-über-dritten-Geschlechtseintrag.pdf [10.02.2020].

Deutsche Gesellschaft für Sexualforschung u.a.: Geschlechtsinkongruenz, Geschlechtsdysphorie und Trans-Gesundheit: S3-Leitlinie zur Diagnostik, Beratung und Behandlung. AWMF-Register-Nr. 138|001, 22.02.2019, abrufbar unter: Externer Link: https://www.awmf.org/uploads/tx_szleitlinien/138-001l_S3_Geschlechtsdysphorie-Diagnostik-Beratung-Behandlung_2019-02.pdf [26.04.2020].

Deutsches Institut für Menschenrechte: Gutachten: Geschlechtervielfalt im Recht. Status quo und Entwicklung von Regelungsmodellen zur Anerkennung und zum Schutz von Geschlechtervielfalt. Begleitmaterial zur Interministeriellen Arbeitsgruppe Inter- und Transsexualität – Band 8. Berlin, Berlin: Bundesministerium für Familie, Frauen, Senioren und Jugend 2017, abrufbar unter: Externer Link: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/themen/diskriminierungsschutz/sexuelle-selbstbestimmung-und-geschlechtsidentitaet/geschlechtervielfalt-im-recht/ [31.01.2020].

Dritte Option. Für einen dritten Geschlechtseintrag: Statement zur beschlossenen PStG-Reform: Ein Schritt nach vorn, aber noch kein verfassungskonformes Gesetz, 14.12.2018, abrufbar unter: Externer Link: http://dritte-option.de/statement-zur-beschlossenen-pstg-reform-ein-schritt-nach-vorn-aber-noch-kein-verfassungskonformes-gesetz/ [10.02.2020].

Dies.: Stellungnahme der Gruppe Dritte Option zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Bundesminsiteriums des Innern, für Bau und Heimat – Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Änderung des Geschlechtseintrags, 10.05.2019, abrufbar unter: Externer Link: http://dritte-option.de/wp-content/uploads/2019/05/Stellungnahme-Dritte-Option-Referentenentwurf-10-05-19.pdf [26.04.2020].

Europäische Kommission, Generaldirektion Justiz: Trans- und intersexuelle Menschen. Diskriminierung von trans- und intersexuellen Menschen aufgrund des Geschlechts, der Geschlechtsidentität und des Geschlechtsausdrucks, Luxemburg: Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften 2011, abrufbar unter: Externer Link: https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/9b338479-c1b5-4d88-a1f8-a248a19466f1/language-de [31.01.2020].

FRA- Agentur der Europäischen Union für Grundrechte: Leben als Trans* in der EU. Vergleichende Datenanalyse aus der EU-LGBT-Erhebung. Zusammenfassung, Wien 2014, abrufbar unter: Externer Link: https://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-2015-being-trans-eu-comparative-summary_de.pdf [31.01.2020].

Franzen, Jannik/ Sauer, Arn: Benachteiligung von Trans*Personen, insbesondere im Arbeitsleben, Berlin: Antidiskriminierungsstelle des Bundes 2010, abrufbar unter: Externer Link: https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/Downloads/DE/publikationen
/Expertisen/Expertise_Benachteiligung_von_Trans_personen.html
[31.01.2020].

Ghattas, Dan Christian/ Kromminga, Ins A/ Mattghigack, Ev Blaine/ Mosel, Es Thoralf et al.: Inter* & Sprache – Von "Angeboren" bis "Zwitter. Eine Auswahl inter*relevanter Begriffe, mit kritischen Anmerkungen vom TrIQ-Projekt "Antidiskriminierungsarbeit und Empowerment für Inter*", Berlin: TransInterQueer-Projekt, abrufbar unter: Externer Link: https://www.transinterqueer.org/download/Publikationen/InterUndSprache_A_Z.pdf [03.02.2020].

Gössl, Susanne Lilian: Anmerkung BGH: Mutterschaft bei Frau-zu-Mann-Transsexualität, LMK 2017, S. 398618.

Hark, Sabine/ Meißner, Hanna: Geschlechterverhältnisse und die (Un-)Möglichkeit geschlechtlicher Vielfalt, Berlin: Bundeszentrale für politische Bildung 2018, abrufbar unter: Interner Link: https://www.bpb.de/gesellschaft/gender/geschlechtliche-vielfalt-trans/245179/geschlechterverhaeltnisse-und-die-un-moeglichkeit-geschlechtlicher-vielfalt [03.02.2020].

Hoenes, Josch/ Januschke, Eugen/ Klöppel, Ulrike: Häufigkeit normangleichender Operationen "uneindeutiger" Genitalien im Kindesalter. Follow-Up Studie. Bochum: Ruhr-Universität Bochum 2019, abrufbar unter: Externer Link: https://omp.ub.rub.de/index.php/RUB/catalog/view/113/99/604-4 [03.02.2020].

Jäschke, Moritz: Überlegungen zur Abschaffung des Transsexuellengesetzes (TSG) – Zugleich eine Kritik am Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Änderung des Geschlechtseintrags vom 8.5.2019, NZFam 2019, S. 895-900.

Lembke, Ulrike: Alltägliche Praktiken zur Herstellung von Geschlechts-Körpern oder: Warum Unisex-Toiletten von Verfassungs wegen geboten sind, Zeitschrift für Rechtssoziologie 38(2)/ 2018, S. 208-243.

Lindenberg, Helen: Das Dritte Geschlecht. Eine Bewertung des Gesetzesentwurfs zur Einführung des Geschlechtseintrags ,divers‘ sowie möglicher Folgeregelungen, NZFam 2018, S. 1062-1065.

Dies.: Zur Rechtmäßigkeit von geschlechtskorrigierenden Operationen an intersexuellen Kindern und Jugendlichen – Eine systematische Betrachtung der häufigsten Behandlungsmaßnahmen –, MedR 2019 (37), S. 208-2013.

Löhning, Martin: Anmerkung zu BGH, Beschluss vom 29.11.2017 – XII ZB 459/16, NZFam 2018, S. 82-83.

Mangold, Anna Katharina/ Markwald, Maya/ Röhner, Cara: Rechtsgutachten zum Verständnis von "Varianten der Geschlechtsentwicklung" in § 45b Personenstandsgesetz, Flensburg/Berlin/Frankfurt 2019, abrufbar unter: Externer Link: https://eufbox.uni-flensburg.de/index.php/s/WwkHJkHaEaHpkQk#pdfviewer [31.01.2020].

Organisation Intersex International (OII Germany): Forderungen, 2009, abrufbar unter: Externer Link: https://oiigermany.org/forderungen-archiv/ [03.02.2020].

Organisation Intersex International (OII Germany): Kennzeichen Divers – eine verpasste Chance für eine offenere und tolerantere Gesellschaft für alle, 17.12.2018, abrufbar unter: Externer Link: https://oiigermany.org/kennzeichen-divers/ [10.02.2020].

Plett, Konstanze: Diskriminierungspotentiale gegenüber trans- und intergeschlechtlichen Personen im deutschen Recht sowie Skizzierung von Lösungswegen zu deren Abbau und zur Stärkung der Selbstbestimmungs- und Gleichbehandlungsrechte trans- und intergeschlechtlicher Menschen, Berlin: Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen/ Landesstelle für Gleichbehandlung – gegen Diskriminierung 2015, abrufbar unter: Externer Link: https://www.berlin.de/
sen/lads/schwerpunkte/lsbti/materialien/transgeschlechtlichkeit/
[31.01.2020].

Rauchfleisch, Udo: Medizinische Einordnung von Trans*identität, Berlin: Bundeszentrale für politische Bildung 2018, abrufbar unter: Interner Link: https://www.bpb.de/gesellschaft/gender/geschlechtliche-vielfalt-trans/245353/medizinische-einordnung-von-transidentitaet [03.02.2020].

Scherpe, Jens: Die Rechtsstellung von Trans*personen im internationalen Vergleich, Berlin: Bundeszentrale für politische Bildung 2018, abrufbar unter: Interner Link: https://www.bpb.de/gesellschaft/gender/geschlechtliche-vielfalt-trans/269633/die-rechtsstellung-von-transpersonen-im-internationalen-vergleich [03.02.2020].

Tolmein, Oliver: Anmerkung zu BGH, Beschluss vom 06.09.2017 – XII ZB 660/14, NJW 2017, S. 3383-3384.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Trans* und inter* stehen sich nicht gegensätzlich gegenüber. Menschen können gleichzeitig intergeschlechtlich und trans* sein.

  2. S. Bundesvereinigung Trans*, Bundestag und Bundesrat entscheiden über einen dritten Geschlechtseintrag; Dritte Option, Statement zur beschlossenen PStG-Reform; OII Deutschland, Kennzeichen Divers.

  3. Auch das Bundesverfassungsgericht erkennt eine solche strukturelle Gefährdungslage für "Menschen, deren geschlechtliche Identität weder Mann noch Frau ist", BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017, Az. 1 BvR 2019/16, Rn. 59.

  4. Hark/Meißner, Geschlechterverhältnisse und die (Un-)Möglichkeit geschlechtlicher Vielfalt.

  5. Auch die Erziehungsberechtigten, die nach § 1626 BGB die Personensorge für das Kind tragen und es nach § 1629 BGB vertreten, können in medizinisch nicht notwendige Eingriffe wegen ihres immensen Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes nicht einwilligen, vgl. Lindenberg, MedR 2019 (37), S. 208 (210f.).

  6. Hoenes/Januschke/Klöppel, Häufigkeit normangleichender Operationen "uneindeutiger" Genitalien im Kindesalter. Der Referent*innenentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz "Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern vor geschlechtsverändernden operativen Eingriffen" soll diese Praxis abschaffen, was von inter*-Organisationen seit Jahren gefordert wird.

  7. FRA, Leben als Trans* in der EU, S. 4; mit Nachweisen zur internationalen Situation von Trans*personen: Franzen/Sauer, Benachteiligung von Trans*personen, S. 34ff.; mit Zahlen zur EU-weiten Situation: Europäische Kommission, Trans- und intersexuelle Menschen, S. 23.

  8. Mit weiteren Nachweisen Franzen/Sauer, Benachteiligung von Trans*personen, S. 55

  9. FRA, Leben als Trans* in der EU, S. 6ff.; Mit Nachweisen zur Situation in der EU, Europäische Kommission, Trans- und intersexuelle Menschen, S. 24.

  10. In diesem Text verwende ich nicht-binäre Trans*personen als Oberbegriff für alle Menschen, die sich nicht mit dem Geschlecht identifizieren, das ihnen bei Geburt zugewiesen wurde und ihr tatsächliches Geschlecht weder als männlich noch als weiblich verstehen.

  11. Plett, Diskriminierungspotentiale, S. 41.

  12. Zur Diskriminierung durch binär geschlechtlich segregierte Toiletten und für ein verfassungsrechtliches Gebot von Unisex-Toiletten: Lembke, Zeitschrift für Rechtssoziologie 38(2)/2018, S. 208.

  13. Für eine ausführliche Analyse binär geschlechtlich unterscheidender rechtlicher Normen s. Plett, Diskriminierungspotentiale.

  14. BSG, Urteil vom 06.08.1987, Az. 3 RK 15/86.

  15. Für eine ausführliche Darstellung siehe: Rauchfleisch, Medizinische Einordnung von Trans*identität.

  16. Franzen/Sauer, Benachteiligung von Trans*personen, S. 49.

  17. Deutsche Gesellschaft für Sexualforschung u.a., S3-Leitlinie zur Trans-Gesundheit.

  18. Zur Bedeutung des personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag im alltäglichen Leben: BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017, Az. 1 BvR 2019/16, Rn. 8.

  19. Das betrifft auch weiterhin Inter*personen. Zwar gibt es nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Dritten Option seit Ende 2018 mit § 45b PStG für Inter*personen mit bestimmten medizinischen Diagnosen die Möglichkeit, ihr Geschlecht auch staatlich als "divers" anerkannt zu bekommen. Die Hürden der Diagnosen und die Voraussetzung, außer in Fällen des § 45b Abs. 3 Satz 2 PStG ein ärztliches Attest vorzulegen, machen es jedoch für einige Inter*personen unmöglich, diese Norm zu nutzen.

  20. Ständige Rechtsprechung des BVerfG: BVerfG, Beschluss vom 06.12.2005, Az. 1 BvL 3/03, Rn. 46; BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2008, Az. 1 BvL 10/05, Rn. 37/38; BVerfG, Beschluss vom 11.01.2011, Az. 1 BvR 3295/07, Rn. 56; BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017, Az. 1 BvR 2019/16, Rn. 37ff.

  21. Vollständiger Name: Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtsidentität in besonderen Fällen.

  22. Bundesgesetzblatt I 1980, Nr. 56, S. 1654.

  23. Vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG, beide gemäß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfG, Beschluss vom 11.01.2011, Az. 1 BvR 3295/07 mit dem Grundgesetz unvereinbar und bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung nicht anwendbar.

  24. BVerfG, Beschluss vom 11.01.2011, Az. 1 BvR 3295/07.

  25. BVerfG, Beschluss vom 27.05.2008, Az. 1 BvL 10/05.

  26. Jäschke, NZFam 2019, S. 895 (895).

  27. § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG.

  28. § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG.

  29. § 1 Abs. 1 Nr. 2 TSG.

  30. § 4 Abs. 3 TSG.

  31. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.10.2017, Az. 1 BvR 747/17, Rn. 9.

  32. Zuletzt: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.10.2017, Az. 1 BvR 747/17.

  33. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017, Az. 1 BvR 2019/16, Leitsätze 1 und 2.

  34. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017, Az. 1 BvR 2019/16.

  35. § 22 Abs. 3 PStG.

  36. § 45b PStG.

  37. Rundschreiben des BMI vom 10.04.2019 – V II 1 – 20103/27#17.

  38. Der Begriff ist zudem in der Medizin umstritten und damit kein stabiles Fundament für eine Rechtsauslegung, s. Mangold/Markwald/Röhner, Gutachten zu "Varianten der Geschlechtsentwicklung", S. 4 sowie Lindenberg, NZFam 2018, S. 1062 (1063).

  39. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017, Az. 1 BvR 2019/16, Rn. 38/39; diesen Schwerpunkt im Geschlechtsverständnis des BVerfG sehen auch: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.06.2019, Az. I-25 Wx 76/17, Rn. 16; AG Münster, Beschluss vom 16.12.2019, Az. 22 III 36/19, Rn. 16; Mangold/Markwald/Röhner, Gutachten zu "Varianten der Geschlechtsentwicklung", S. 9; Jäschke, NZFam 2019, S. 895 (898).

  40. § 7 Abs. 1 TSG.

  41. BGH, Beschluss vom 29.11.2017, Az. XII ZB 459/16, NZFam 2018, S. 80.

  42. BGH, Beschluss vom 06.09.2017, Az. XII ZB 660/14, NJW 2017, S. 3379.

  43. Denkbar wäre ein Abstammungsrecht, das Elternschaft nur nach dem reproduktiven Beitrag bestimmt, ohne dieser Rolle eine vergeschlechtlichte Bezeichnung zuzuordnen, s. DIMR, Geschlechtervielfalt im Recht, S. 56.

  44. BGH, Beschluss vom 29.11.2017, Az. XII ZB 459/16, Rn. 15ff.; BGH, Beschluss vom 06.09.2017, Az. XII ZB 660/14, Rn. 22ff.

  45. BGH, Beschluss vom 29.11.2017, Az. XII ZB 459/16, Rn. 17; Kritik an dieser Argumentation und Schlussfolgerung: Tolmein, NJW 2017, S. 3383 (3383f.); zu den problematischen Folgen dieser Rechtsprechung: Gössl, LMK 2017, S. 398618 (398618).

  46. Eine Diskriminierungsgefahr für die Kinder sieht auch: Tolmein, NJW 2017, S. 3383 (3384).

  47. So auch DIMR, Geschlechtervielfalt im Recht, S. 56.

  48. Gegen das Begutachtungserfordernis nach § 4 Abs. 3 TSG: Jäschke, NZFam 2019, S. 895.

  49. So zum Beispiel bereits in Argentinien, s. Scherpe, Rechtsstellung von Trans*personen.

  50. S. Aktion Standesamt, Unsere Forderungen; Dritte Option, Stellungnahme, S. 2/3.

  51. S. OII Deutschland, Forderungen, Forderung 5 Unterpunkt 2.

Weitere Inhalte

Maya Markwald ist wissenschaftliche Mitarbeiterin in der Law Clinic Grund- und Menschenrechte an der Humboldt-Universität zu Berlin. Ihr Fokus liegt auf queeren Perspektiven in der feministischen Rechtswissenschaft.