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Praxistipps: Wenn nichts mehr geht - die Abwicklung

/ 3 Minuten zu lesen

Lampen mit Aufschrift "Exit" in einem Korridor. (© Marius Schirmer/photocase.de)

Wenn es nicht mehr geht, ist ein Schlussstrich besser als ein Sterben auf Raten. Eventuell besteht die Möglichkeit mit ähnlichen Organisationen zu verschmelzen, um verbliebene Ressourcen weiter zu nutzen. In allen Fällen ist wichtig, im Blick zu behalten, wen Sie wann und wie informieren (Mitarbeitende, Geldgeber, Behörden, Seminarteilnehmer/-innen etc.) bevor Sie sich rechtlich auflösen.

Vereine

Eingetragene Vereine können sich wesentlich einfacher auflösen als Stiftungen. Dennoch ist ein entsprechendes Verfahren zu durchlaufen, um die Löschung aus dem Vereinsregister zu erwirken.
Wenn die Mitgliederanzahl unter drei fällt, so wird einem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen. Die Löschung wird vom Vereinsregistergericht vollzogen, kann aber auch beantragt werden.
Alternativ kann die Mitgliederversammlung den Verein – auch ohne besonderen Grund – per Beschluss auflösen. Welche Mehrheit dafür notwendig ist, regelt die Satzung.
Sofern der Verein Vermögen aufweist, schließt sich die Abwicklungs- oder Liquidationsphase an. Im Falle einer Insolvenz ist ein Insolvenzverfahren nötig. In der Regel übernehmen die Vorstände den Liquidationsprozess, der öffentlich bekannt gemacht werden muss, um auch unbekannte Gläubiger/-innen zu erreichen. Ist noch Vereinsvermögen vorhanden, so werden zunächst alle Verbindlichkeiten beglichen und Gläubiger/-innen bedient. Restvermögen fällt an anfallberechtigte Personen, die in der Satzung bestimmt sind. Diente der Verein gemeinnützigen oder kirchlichen Zwecken, muss das Restvermögen ebenfalls für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.
Im Anschluss an das Liquidationsverfahren wird dessen Ende sowie die Auflösung des Vereins im Vereinsregister eingetragen und notariell beglaubigt beim Registergericht angemeldet. Abschließend ist das Finanzamt zu informieren.

Weitere Informationen:
Vereinsrecht - Rund um den eingetragenen Verein (e.V.) Hrsg.: Bayerisches Staatsministerium der Justiz, Referat für Presse und Öffentlichkeitsarbeit. 2. Auflage 2015 (S. 34-36)
Download: Externer Link: www.bestellen.bayern.de/

Stiftungen

Vor der Gründung

Lassen Sie sich unbedingt beraten, welche Stiftungsform für Ihr Anliegen die geeignetste ist. Neben einer Ewigkeitsstiftung sind Verbrauchs- und Hybridstiftungen Alternativen (Interner Link: s. Glossar). Manchmal ist auch eine Spende oder Zustiftung sinnvoller. "Stiftungen sind eine gute Sache. Aber sie sind nicht immer der beste Weg. Man sollte nicht um jeden Preis stiften. Da ist im Einzelfall vieles abzuwägen", rät Dr. Verena Staats (Bundesverband Deutscher Stiftungen e.V.).
Prüfen Sie, ob Ihre Stiftung dauerhaft lebensfähig ist. Dazu zählen nicht nur die Erträge, sondern auch geeignete Vorstände. Stiftungsämter sind mit Haftungsrisiken belastet und schrecken viele Menschen ab.
Bei Ewigkeitsstiftungen sollten Sie Auflösungsszenarien in der Satzung klar formulieren. Lassen Sie sich beraten, zum Beispiel von Rechtsanwälten, die auf Stiftungsrecht spezialisiert sind. Mustersatzungen greifen meistens zu kurz. Nachträglich lässt sich wenig ändern.

Bestehende Stiftungen

Die Satzung entscheidet, welche Möglichkeiten der Abwicklung oder Umwandlung es gibt oder ob ein Ende gar nicht vorgesehen ist. Zusätzlich muss jede Abwicklung/Umwandlung von der Stiftungsbehörde genehmigt werden. Die Verfahren unterliegen unterschiedlichen Landesrechten.

  • Eine Auflösung ist selten möglich. Die Argumente müssen sehr stichhaltig sein.

  • Eine Zusammenlegung mit einer/mehreren Stiftung/-en mit ähnlichem Satzungszweck oder Zulegung zu einer Dachstiftung bündelt Grundkapital, um Erträge zu stärken.

  • Eine Umwandlung in eine andere Stiftungsform, zum Beispiel in eine Verbrauchsstiftung, ermöglicht die Nutzung des Grundkapitals.