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Zwischen Weltraum und Erde | Boden | bpb.de

Boden Editorial Die größte Bühne des Lebens Das Eigentum am Boden. Zur Geschichte einer Ressource Zwischen Weltraum und Erde. Boden als Wertobjekt Landgrabbing als Dritte Conquista Konflikte um Rohstoffe „Junkerland in Bauernhand“. Die Bodenreform in der Sowjetischen Besatzungszone Völkische Wirklichkeit. Rechte Landnahme in Mecklenburg-Vorpommern

Zwischen Weltraum und Erde Boden als Wertobjekt

Isabel Feichtner

/ 10 Minuten zu lesen

Wie wird aus Boden Privateigentum und letztlich eine Kapitalanlage? Welche Möglichkeiten, aber auch Risiken ergeben sich daraus? Um diese Fragen zu beantworten, lohnt ein Blick auf die Aneignung des Weltraums und insbesondere des Mondes durch die Menschheit.

Im April 2026 umrundete das Raumschiff Orion mit drei Astronauten und einer Astronautin an Bord den Mond. Die Erkundungsfahrt war Teil der Artemis-Mission der NASA, die 2028 erstmals seit fünfzig Jahren wieder Menschen zum Mond bringen soll. Ziel ist eine dauerhafte menschliche Präsenz auf dem Mond, um von dort den Mars zu erkunden. Die neuen Weltraumerschließungsvorhaben dienen nicht allein wissenschaftlichem Erkenntnisinteresse. Sie können als Teil von Kolonisierungsbestrebungen verstanden werden: Weltraumressourcen sollen privatnützig verwertet, neue Lebensräume eröffnet werden.

Neu an den heutigen Weltraumerschließungsvorhaben ist auch die Rolle privater Akteure. Prada ist an der Entwicklung neuer Raumfahrtanzüge beteiligt; die ISS soll in den nächsten Jahren durch eine vom US-Unternehmen Axiom Space betriebene private Raumstation ersetzt werden, mit Forschungslaboren, Produktionsstätten und Hoteltrakt. Der Weltraumtourismus hat mit Flügen ins All bereits begonnen, und das Unternehmen GRU Space nimmt Reservierungen für ein noch zu errichtendes Mondhotel entgegen.

Für die angestrebte privatnützige Wertschöpfung sind Eigentumsrechte von besonderer Bedeutung. Eigentumsrechte erlauben es den Rechteinhabern, andere von der Nutzung einer bestimmten Ressource, zum Beispiel einer Fläche auf dem Mond, auszuschließen. Sie berechtigen den Hotelbetreiber, nur zahlenden Gästen Zutritt zu gewähren und anderen das Betreten zu verbieten. Dem Inhaber eines Bergwerks geben sie das ausschließliche Recht, auf einem bestimmten Grundstück Rohstoffe zu extrahieren und an den geförderten Rohstoffen Privateigentum zu erwerben.

Außerdem sind Eigentumsrechte die Voraussetzung dafür, dass Ressourcen in Kapitalanlagen transformiert werden können. Denn Eigentumsrechte machen künftige Gewinne plausibel und erwartbar. Das Recht, auf einem Grundstück Bodenschätze zu extrahieren und daran Eigentum zu erwerben, erlaubt es, den Wert der Bergbaulizenz schon vor Beginn der Förderung nach den zu erwartenden Erlösen durch den Verkauf der Rohstoffe zu bestimmen. Der heutige Wert der Anteile und Anleihen an Unternehmen, die künftig Weltraumhotels betreiben wollen, bestimmt sich auch danach, ob diese ein Recht dazu geltend machen können. Wegen der fundamentalen Bedeutung von Eigentumsrechten für die privatnützige Wertschöpfung widmete der Wirtschaftsbericht des US-Präsidenten von 2021 ein ganzes Kapitel dem Privateigentum im Weltall. Die Autoren sehen in der Schaffung von Privateigentum mit dem Zweck, die Erwartungen von Investoren zu stabilisieren, eine zentrale Aufgabe von Regierungen.

Ein Hindernis für die Aufteilung des Mondes in Grundstücke und die Gewährung ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte ist das Weltraumvölkerrecht. Wurde in der Frühphase der Raumfahrt noch die Auffassung vertreten, beim Weltall handele es sich um ein „rechtliches Vakuum“, bildete sich bald ein Konsens unter Völkerrechtlern und Regierungen, dass im Weltraum das Völkerrecht gilt. Grundlegende Prinzipien sind in einer Reihe völkerrechtlicher Verträge niedergelegt. Der wichtigste ist der Weltraumvertrag, der 1967 in Kraft trat und heute 117 Parteien hat. Darin werden die nationale Aneignung des Weltraums und der Himmelskörper verboten und die Erforschung und Nutzung des Weltraums und der Himmelskörper zur gemeinsamen Sache der Menschheit erklärt.

Diese Ausdehnung des Geltungsanspruchs des Völkerrechts über die Erde hinaus ins Universum kann als eine Form der Aneignung verstanden werden. Entsprechend äußerte ein Pionier des Weltraumrechts, Aldo Armando Cocca, die Ansicht, der Weltraumvertrag habe der Menschheit „das weitreichendste Gemeineigentum“ verliehen, das sich der menschliche Geist vorstellen könne.

Die Aneignung ist häufig der erste Schritt zur nachfolgenden Aufteilung und Verwertung. Cocca hatte jedoch anderes im Sinn. Für ihn bedeutete die Qualifikation des Weltraums als „Sache der Menschheit“ und später im Mondvertrag als „gemeinsames Menschheitserbe“, dass es einzelnen Akteuren verboten sein sollte, sich den Wert des Weltalls privatnützig anzueignen. Er argumentierte, dass die Raumfahrt und die Nutzung des Weltalls nur durch die vielfältigen Beiträge der gesamten Menschheit über die Jahrhunderte hinweg möglich geworden seien. Daher sei es ein Gemeinsames und nicht privatnützig verwertbar.

Das aus dem Kalten Krieg stammende Weltraumvölkerrecht, das Aneignung und auch Militarisierung unterdrücken sollte, mag eine solche Auslegung zulassen. Es konnte aber die Etablierung von privatnütziger Verwertung dienendem Privateigentum nicht aufhalten. Schon lange werden Orbit-Positionen und Frequenzen (zeitlich befristet) an Satellitenbetreiber vergeben, die diese zur kommerziellen Wertschöpfung nutzen. Vor gut einem Jahrzehnt wurde in den USA mit dem Commercial Space Launch Competitiveness Act ein Weltraumgesetz verabschiedet, das den Erwerb von Privateigentum an im Weltraum geförderten Rohstoffen anerkennt. Luxemburg, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan folgten mit ähnlicher Gesetzgebung.

Vor dem Hintergrund des antizipierten Wettbewerbs um Flächennutzung am Südpol des Mondes, wo nicht nur die USA, sondern auch China eine Mondstation planen, führen die Artemis-Accords – ein unverbindliches, von den USA vorgelegtes und inzwischen von 62 Staaten unterzeichnetes Abkommen – mit dem Konzept von Sicherheitszonen eine Vorstufe des Grundeigentums ein. Sicherheitszonen sollen flächenbezogene Aktivitäten vor Beeinträchtigung schützen. Im Wirtschaftsbericht des US-Präsidenten von 2021 werden sie als Technik zur Sicherung von Eigentumsrechten verstanden und mit Stacheldraht zur Abgrenzung und Sicherung von Grundeigentum verglichen.

Zurück zur Erde

Was für Mond und Mars noch Zukunftsmusik ist, die Aufteilung ihrer Oberfläche in Grundstücke und die Etablierung von Eigentumsrechten daran, ist in weiten Teilen der Erde eine Selbstverständlichkeit. Jenseits staatlicher Jurisdiktion sind selbst Teile des Tiefseebodens schon in Lizenzgebiete zerteilt, für die einzelne Staaten und Unternehmen Eigentumsrechte in Form von Lizenzen für die Erkundung von Tiefseebodenmineralien halten.

Grundeigentum, also das Eigentum an einem Grundstück, gilt als das Leitbild des bürgerlich-rechtlichen Privateigentums. Es vermittelt Herrschaftsmacht über den rechtlich als Sache qualifizierten Boden: „Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen“, besagt §903 Bürgerliches Gesetzbuch. Zu dieser Herrschaftsmacht gehört das Recht, andere von der Nutzung auszuschließen, die Sache zu beschädigen und zu zerstören. Das ist besonders verheerend beim Boden, der immer auch Teil von Öko- und Sozialsystemen ist und dessen exklusive Nutzung, Versiegelung oder Vergiftung potenziell weitreichende Auswirkungen auf soziale und ökologische Beziehungen hat. Das Grundgesetz, das mit Artikel 14 die Eigentumsfreiheit schützt, ordnet zwar an, dass der Gebrauch des Eigentums „zugleich dem Wohl der Allgemeinheit“ dienen solle. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt es aber auch die privatnützige Verwertung. Die „Sozialpflichtigkeit“ wird nicht als dem Eigentum anhaftende Verpflichtung der Eigentümerin verstanden, sondern als Aufgabe des Staates. Dieser muss durch Gesetze, beispielsweise solche, die dem Schutz von Mietparteien und der Bodengesundheit dienen, sicherstellen, dass Herrschaftsmacht und Verwertungsberechtigung nicht sozialschädlich genutzt werden.

Eine neuere Entwicklung ist die Transformation von immer mehr Agrarflächen, Grundstücken in der Stadt und den dazugehörigen Immobilien in Kapitalanlagen, die durch kapitalmarktorientierte Unternehmen verwaltet und bewirtschaftet werden. Investitionen in Boden dienen zunehmend der Erwirtschaftung von Erträgen durch sogenannte institutionelle Investoren wie Rentenfonds und Krankenversicherungen. Diese „Assetisierung“ wurde, sofern sie Wohnimmobilien betrifft, in Deutschland einerseits durch eine Liberalisierung des Rechts der Wohnungswirtschaft und andererseits durch Verkäufe großer Bestände von kommunalen Wohnungen und Werkswohnungen begünstigt. Die sogenannte lockere Geldpolitik der Zentralbanken im Zuge der globalen Finanzkrise von 2007 bis 2009 und der darauf folgenden Eurokrise hat die Attraktivität von Investitionen in Grundeigentum als „sichere Kapitalanlage“ noch befördert.

Wenn Privateigentum eine Herrschaftsbeziehung begründet, so ist Kennzeichen der Assetisierung eine Verwertungsbeziehung. Kapitalmarktorientierte Unternehmen stehen unter „Verwertungsdruck“, weil sie Kreditlasten tragen und Renditen für ihre Anlegerinnen erwirtschaften müssen. Um künftige Erträge von Wohnimmobilien zu maximieren, haben sie ganz andere Möglichkeiten als natürliche Personen, die etwa zur Altersvorsorge in eine Immobilie investieren. Das Gesellschaftsrecht eröffnet Unternehmen Spielräume, durch Konzernstrukturierung, Management und Finanzierung über den Kapitalmarkt Kosten zu reduzieren, Mieteinnahmen zu erhöhen und weitere Ertragsquellen zu erschließen. Die Möglichkeit, nicht nur Unternehmen zu gründen, sondern verschachtelte Gebilde aus Mutter-, Tochter- und Nebenunternehmen zu schaffen, ebnet weitere Wege, um die Verwertung zu optimieren.

Die Auswirkungen der Assetisierung von Wohnimmobilien und ihrer Bewirtschaftung durch Kapitalgesellschaften sind empirisch belegt. In Berlin, wo kapitalmarktorientierte Wohnungsunternehmen fast 20 Prozent des Wohnungsbestands bewirtschaften, sind die Mieten stärker gestiegen als in anderen deutschen Städten. Zudem investieren diese Akteure im Vergleich zu landeseigenen Wohnungsunternehmen weit mehr Geld in (umlagefähige) Modernisierungen als in Instandhaltung.

Gegen die Verwertung des Gemeinsamen

Die Ausdehnung der privatnützigen Verwertung von Boden und Wohnungen als Kapitalanlage geht mit der Verdrängung von Menschen und ihren Projekten sowie der Versiegelung und Kommerzialisierung von Grün- und Freiflächen einher. Das weckt auch Widerstand. In Berlin ist aus zahlreichen Mieterinitiativen die Bewegung Deutsche Wohnen & Co. enteignen entstanden. Sie begnügt sich nicht damit, die Regierung aufzufordern, durch Gesetzgebung der Sozialpflichtigkeit des Eigentums Rechnung zu tragen. Sie fordert nicht die Einschränkung der Rechte von Investoren und Eigentümern, sondern die Aufhebung des Privateigentums an Wohnungsbeständen in den Portfolios großer Unternehmen und die Übertragung der Wohnungen in Gemeineigentum. Ziel einer solchen Übertragung in Gemeineigentum, so sieht es Artikel 15 Grundgesetz vor, ist die Vergesellschaftung. Vergesellschaftung bedeutet, die Beziehungsweisen der Herrschaft und der Verwertung, die auf Privateigentum gründen, abzulösen und durch alternative Beziehungweisen zu ersetzen. Diese sollen Freiheit ermöglichen und es den Stadtbewohnerinnen erlauben, die Stadt als ihr Gemeinsames selbstbestimmt zu gestalten.

Weltweit widersetzen sich Stadtbewohnerinnen, Kleinbauern, Indigene Gemeinschaften und Aktivistinnen der privatnützigen Verwertung dessen, was sie als ihr Gemeinsames bezeichnen. Sie weisen darauf hin, wie die Verwertung das Gemeinsame zerstört, wenn sie etwa Familien, Personen mit geringem Einkommen und Obdachlose aus der Stadt verdrängt, wenn kleine Kinos, Buchhandlungen und Stadtteilcafés finanzstärkeren Mietparteien weichen müssen, die nicht selten Stätten der Begegnung in Orte des exklusiven Konsums verwandeln. Während die Verwertung das Gemeinsame zerstört, hat das Gemeinsame sie häufig erst ermöglicht: Für den Wert der Immobilien in der Stadt ist das Gemeinsame im Sinne der vielfältigen und kreativen Kooperationen zwischen unterschiedlichsten Stadtbewohnerinnen, die bestimmte Stadtviertel erst attraktiv machen, ein wesentlicher Faktor.

Auch die Verwertung des Weltalls setzt auf dem Gemeinsamen auf. Entgegen der oft geäußerten Aussage, der Weltraum sei – wie auch der Tiefseeboden – wegen seiner Unteilbarkeit ein Gemeinsames, zeichnet das Völkerrecht ein differenzierteres Bild. Zum einen war die rechtliche Qualifikation als „gemeinsame Sache der Menschheit“ und als „gemeinsames Menschheitserbe“ eine bewusste Antwort auf Bestrebungen einzelner Staaten oder privater Akteure, sich Teile des Weltraums anzueignen. Zum anderen vertraten einige Völkerrechtler wie Aldo Armando Cocca ein Konzept des Gemeinsamen, das empirisch auf die vielfältigen Beiträge der gesamten Menschheit Bezug nimmt und normativ daraus Teilhabeansprüche ableitet. Viele seiner Zeitgenossen, die von den Erfahrungen gewaltsamer Kolonisierung und zweier Weltkriege geprägt waren, vertraten ähnliche Ideen. Elisabeth Mann Borgese warnte Ende der 1960er Jahre eindringlich vor der Übertragung des „Rechts des Landes“ auf den Ozean. Diese würde zuerst zum Tod des Ozeans und dann zum Tod des gesamten Planeten führen. Ähnlich wie Borgese sah der spätere Richter am Internationalen Gerichtshof Mohammed Bedjaoui im Konzept des gemeinsamen Menschheitserbes und der Gründung internationaler Organisationen, die unabhängig von Staaten das gemeinsame Menschheitserbe verwalten, einen Schritt hin zur Realisierung eines neuen Völkerrechts der Solidarität.

Der vehementeste Widerspruch gegen die Verwertung der sogenannten global commons kommt derzeit von Angehörigen Indigener Gemeinschaften. Sie protestieren gegen Tiefseebodenbergbau und die kommerzielle Erschließung des Weltalls als Zerstörung ihres gemeinsamen Zuhauses. Sie weisen auf ihre Beziehungen sozialer, ökologischer, spiritueller und rechtlicher Art zu Tiefsee und Weltall hin. Sie stellen klar, dass das Weltall auch vor der Erstreckung des Völkerrechts ins Universum kein rechtsfreier Raum war, weil die Himmelskörper in die rechtlichen Pflichten der Sorge für und Bewahrung des Landes einbezogen waren. Und sie machen deutlich, dass das Weltall nicht erst mit dem Durchflug von Raketen, der Stationierung von Satelliten und menschlichen Mondmissionen zu einem sozialisierten Raum wurde, sondern dass Menschen den Weltraum durch ihre vielfältigen Beziehungen zu Himmel und Himmelskörpern schon lange zuvor „vergesellschaftet“ hatten.

Wenn Indigene Aktivisten heute in der Meeresbodenbehörde in Kingston auf Jamaika Einspruch gegen den Tiefseebergbau einlegen; wenn der Präsident der Navajo Nation einen Protestbrief an die NASA schreibt, um gegen die kommerzielle Verbringung menschlicher Asche ins Weltall zu protestieren, dann sind diese Interventionen Teil des jahrhundertealten Widerstands gegen die Kolonisierung. Die Verwertung von Tiefseeboden und Weltall erscheint lediglich als Fortsetzung früherer gewaltsamer kolonialer Landnahmen.

Im Zusammenführen der Widerstände gegen die Ausdehnung und Vertiefung der Verwertung und der Kämpfe für Erhalt und Wiedergewinnung des Gemeinsamen liegt die Möglichkeit einer weltweiten Bewegung für terrestrische Vergesellschaftung.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Vgl. Matthew Weinzierl/Brendan Rosseau, Space to Grow. Unlocking the Final Economic Frontier, Boston 2025.

  2. Vgl. Economic Report of the President 2021, S. 226.

  3. Aldo Armando Cocca, 1980–1990: A New International Economic Order: Also for Outer Space?, in: Stephan Hobe (Hrsg.), Six Decades of Space Law and Its Development(s) (1960–2020), Paris 2020, S. 29–35, hier S. 31f.

  4. Vgl. Carl Schmitt, Nehmen/Teilen/Weiden, in: Gemeinschaft + Politik 3/1953, S. 18–27.

  5. Vgl. Stephen S. Buono, Governing the Moon, Washington, D.C. 2025.

  6. Vgl. Isabel Feichtner, Mining for Humanity in the Deep Sea and Outer Space, in: Leiden Journal of International Law 2/2019, S. 255–274.

  7. Vgl. Antonino Salmeri/Peter Weiss, A Dialogue on the Practical and Legal Aspects of Safety Zones on the Lunar South Pole, in: P.J. Blount et al. (Hrsg.), Proceedings of the International Institute of Space Law 2022, Paris 2024, S. 345–358.

  8. Vgl. Economic Report of the President 2021, S. 242.

  9. Vgl. Isabel Feichtner, Bodenschätze, Hamburg 2025, S. 62–87.

  10. Vgl. Helmut Ridder, Die soziale Ordnung des Grundgesetzes, Wiesbaden 1975, S. 105.

  11. Vgl. Brett Christophers, Our Lives in Their Portfolios. Why Asset Managers Own the World, London u.a. 2023.

  12. Vgl. Susanne Heeg, Wohnungen als Finanzanlage, in: Suburban 1/2013, S. 75–99; Andrej Holm, Objekt der Rendite, 2. Auflage, Berlin 2023; Lisa Adkins/Melinda Cooper/Martijn Konings, Die Asset-Ökonomie. Eigentum und die neue Logik der Ungleichheit, Hamburg 2024.

  13. Vgl. Feichtner (Anm. 9), S. 110–116.

  14. Vgl. Matthias Bernt/Andrej Holm, Berlin’s Housing Policy and Financial Investors, in: European Urban and Regional Studies 1/2026, S. 82–96.

  15. Vgl. Joanna Kusiak, Radically Legal. Berlin Constitutes the Future, Cambridge 2024; Ralf Hoffrogge, Das laute Berlin, Berlin 2025.

  16. Vgl. Feichtner (Anm. 9), S. 200–212; Bini Adamczak, Beziehungsweise Revolution. 1917, 1968 und kommende, Berlin 2017.

  17. Vgl. Michael Hardt/Antonio Negri, Assembly. Die neue demokratische Ordnung, Frankfurt/M.–New York 2018.

  18. Vgl. Isabel Feichtner, Commoning Outer Space, in: Samantha Besson (Hrsg.), Property in Outer Space Under Public and Private International Law and Philosophy, Cheltenham (i.E.).

  19. Vgl. Elisabeth Mann Borgese, Lecture on the Ocean Regime, 1969.

  20. Vgl. Mohammed Bedjaoui, Towards a New International Economic Order, Paris–New York 1979.

  21. Vgl. Audra Mitchell et al., Dukarr lakarama. Listening to Guwak, Talking Back to Space Colonization, in: Political Geography 2/2020, Externer Link: https://doi.org/10.1016/j.polgeo.2020.102218.

  22. Vgl. Irene Watson, Aboriginal Peoples, Colonialism and International Law, London 2014.

  23. Vgl. Bruno Latour, Das terrestrische Manifest, Berlin 2018.

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ist Professorin für Öffentliches Recht und Wirtschaftsvölkerrecht am Institut für Internationales Recht, Europarecht und Europäisches Privatrecht der Universität Würzburg.