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Krisendiskurse | Gesellschaft im Ernstfall | bpb.de

Gesellschaft im Ernstfall Editorial Krisendiskurse. Der normalisierte Ausnahmezustand und die Folgen Bevölkerungsschutz unter veränderten Vorzeichen Sicherstellung und Vorsorge. Aufgaben des Gesetzgebers bei der Gesamtverteidigung Von Mythen und Gespenstern. Panik, Chaos und die Bevölkerung in Katastrophen und Krieg Mit Sisu in Sicherheit. Katastrophen- und Zivilschutz in Finnland Bildung zur Wehrhaftigkeit. Zur Rolle kommunaler Bildungsstrukturen Vorsorge statt Verhinderung. Sicherheitskultur und Zukunftserwartungen im beginnenden Zeitalter der Preparedness

Krisendiskurse Der normalisierte Ausnahmezustand und die Folgen – Essay

Wolfgang Knöbl

/ 15 Minuten zu lesen

Die ständige Ausrufung von Krisen verliert mit der Zeit an Glaubwürdigkeit. Das wird spätestens dann zum Problem, wenn angesichts einer tatsächlichen Bedrohung genau diese Glaubwürdigkeit zentrale Voraussetzung jedweder Antwort darauf werden sollte.

Heutige MediennutzerInnen müssen nicht besonders aufmerksam sein, um nicht auch bald auf Redeweisen wie „Krise“ oder gar „multiple Krise“ zu stoßen. In der Tat scheinen gravierende politische oder gesellschaftliche Beben die Signatur der Gegenwart zu sein; die nach dem Fall der Berliner Mauer und dem Ende der Sowjetunion so prominente Diagnose vom Ende der Geschichte oder die Erwartung von der nun einzufahrenden Friedensdividende gehören einem Zeitalter an, das ganz offensichtlich nicht mehr unseres ist. Die Kriege auf dem Balkan, 9/11, die Finanzkrise von 2007/08, die Covid-Krise, die Einnahme der Krim und der Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine, die Klimakrise, der Terrorüberfall der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023, die massiven Reaktionen Israels darauf in Gaza, der Krieg der USA und Israels gegen den Iran, der Bedeutungsverlust des Völkerrechts, der Aufstieg von Rechtspopulisten und -extremisten – derartige Stichworte sind nur ein (und dabei ethnozentrischer) Ausschnitt aus einer Abfolge unterschiedlicher Vorkommnisse und Strukturveränderungen, die ganz offensichtlich berechtigten Anlass zu großer Sorge geben, weil sie mittels normaler institutioneller und vor allem demokratischer Verfahren kaum mehr beantwort- oder beherrschbar scheinen.

Der Ruf nach drastischen und schnellen Reaktionen auf derartige Krisen kommt also nicht allzu überraschend. Der Rückgriff auf Sondermaßnahmen und ungewöhnliche Regelungen liegt nahe. Die Sprechweise vom „Sondervermögen“ ist Ausdruck einer derartigen Situation, in der herkömmliche haushalterische Prozeduren und Praktiken vermeintlich nicht mehr angemessen sind. So kann es auch nicht verwundern, dass beispielsweise das Völkerrecht von politischer Seite dann plötzlich als „nachrangig“ bezeichnet wird, wenn es etwa um die Einstufung des gegenwärtigen Krieges gegen den Iran geht. Und – ein letztes Beispiel – auch die Forderung nach Parteiverboten etwa mit Blick auf die AfD entspricht ja nicht gerade den Routinen demokratischer Politik.

Wie unterschiedlich auch immer derartige Positionierungen und Forderungen politisch bzw. normativ zu bewerten sind, kaum zu bezweifeln dürfte sein, dass dieses Zusteuern auf immer umfassendere Sondermaßnahmen in einen höchst gefährlichen Zustand mündet, den man als einen permanenten und deshalb dann auch normalisierten Ausnahmezustand bezeichnen könnte und schon vor einiger Zeit auch so bezeichnet hat. Gerade weil die üblichen Vorkehrungen zur Terrorabwehr, zur Stärkung der Resilienz, zur Verbesserung der Wehrhaftigkeit, zur Erhöhung der digitalen Sicherheit etc. den Spielregeln der langsamen parlamentarischen Politik unterworfen sind und damit eben Zeit benötigen, die man scheinbar nicht mehr hatte und hat, agiert man – schnell – mithilfe von Ausnahmen und Sonderregelungen. Mit demokratischer Teilhabe und parlamentarischen Gepflogenheiten hat all dies freilich oft nur mehr wenig zu tun, was nicht zuletzt der beim Stichwort „Ausnahmezustand“ unvermeidliche Blick auf das Werk des Staatsrechtlers Carl Schmitt und dessen Nachwirkungen verdeutlicht.

Entscheidung über den Ausnahmezustand: Theoretische Debatten und politische Wirklichkeiten

Schmitt hatte in den Anfangsjahren der Demokratie von Weimar, nämlich in seiner staatsrechtlichen Abhandlung „Die Diktatur“ aus dem Jahre 1921, gerade auch unter Heranziehung historischer Beispiele zwei Formen der Diktatur unterschieden, die „kommissarische“ und die „souveräne“, wobei er erstere darüber definierte, dass sie das Recht (zeitweilig) aufhebe, um es mittels konkreter Maßnahmen zu schützen, während die souveräne Diktatur sich anschicke, ein neues Recht bzw. eine neue Verfassung erst zu schaffen. In beiden Fällen ist aber Schmitt zufolge die Diktatur „notwendig ‚Ausnahmezustand‘„, jede Diktatur enthält „die Ausnahme von einer Norm“, mit welchem Ziel auch immer diese Ausnahme erfolgt. Ein Jahr später, in der Abhandlung „Politische Theologie“, beginnt er den Unterschied zwischen kommissarischer und souveräner Diktatur bereits verwischen zu wollen; zudem wird nun staatliche Politik per se über den „Ausnahmezustand“ definiert: „Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet“, was gleichzeitig bedeutet, dass – wie er formuliert – der Ausnahmefall am klarsten das Wesen staatlicher Autorität, einer jeden staatlichen Autorität, offenbart.

Mit diesem Versuch, Politik über die Entscheidung und die Souveränität des staatlichen Rechtssetzers zu definieren, verflüchtigen sich dann Differenzen zwischen demokratischer und nicht-demokratischer Politik allzu leicht, zieht ein anti-institutioneller Bias in die politiktheoretische Debatte ein, der bis heute nachwirkt und etwa im breit rezipierten Werk des Philosophen Giorgio Agamben zu finden ist. Dieser spricht unter explizitem Rückgriff auf Schmitt von der „innersten Solidarität zwischen Demokratie und Totalitarismus“: „In jeder Norm, die etwas gebietet oder verbietet (zum Beispiel in der Norm, die den Mord verbietet) ist als vorausgesetzte Ausnahme die reine und unsanktionierbare Figur des Tatbestandes eingeschrieben, der im Normalfall die Normübertretung erfüllt.“ Fragen der Legitimität staatlichen Handelns werden so von vornherein zur Seite geschoben, können auch gar nicht mehr als solche behandelt werden. Wie Agamben im Nachfolgeband behauptet, hätten sich in der Gegenwart auch die „sogenannten demokratischen“ Regimes dadurch ausgezeichnet, dass sie „willentlich einen permanenten Notstand schaffen“, wodurch er notwendigerweise wieder impliziert, dass institutionelle Unterscheidungen zwischen Demokratie und Nicht-Demokratie für ihn einigermaßen obsolet geworden sind.

Was in der politiktheoretischen Debatte bei manchen Autoren mit einer gewissen Konsequenz zu einer Missachtung, Ausblendung oder zumindest Unterschätzung demokratischer Institutionen und deren Funktionslogiken führt, war in der praktischen Politik, zumal in Deutschland, bekanntlich durchaus schon früher vorexerziert worden. Wie der Historiker Martin Geyer jüngst in einem höchst instruktiven Aufsatz verdeutlicht hat, war schon im Deutschen Kaiserreich, zu Beginn des Ersten Weltkriegs und erst recht dann zu Beginn und am Ende der Weimarer Republik die Verwendung von Redeweisen wie „Ausnahmezustand“, „Staatsnotstand“ oder „Notwehr des Staates“ nichts Ungewöhnliches gewesen. Unter dem Motto „Not kennt kein Gebot“ war im Ersten Weltkrieg der Überfall auf Belgien und damit die Verletzung der Neutralität dieses Landes legitimiert und rationalisiert worden; man habe sich eben in einer Notwehrsituation befunden, die es unmöglich gemacht hätte, die bestehenden völkerrechtlichen Gebote zu befolgen. Und derartige „Ausnahmezustandsmentalitäten“ sind laut Geyer auch nach dem Ersten Weltkrieg immer wieder zutage getreten, etwa bei der brutalen Niederschlagung des kommunistischen Januaraufstandes 1919 oder der bayerischen Räterepublik wenig später. Die Anrufung eines Staatsnotstandes war noch stets eine Möglichkeit der derzeitigen Machthaber zur Herbeiführung außergesetzlicher Maßnahmen.

Auch wenn all dies auf den ersten Blick als ein irgendwie technisches verfassungsrechtliches Problem erscheint, so erwies sich das Hantieren mit Ausnahmezuständen in der praktischen Politik in Wahrheit aber als sehr viel komplizierter und problematischer. Auf zwei Punkte macht Geyer aufmerksam: Erstens sei schon früh in der zeitgenössischen staatsrechtlichen Debatte über Ausnahmezustände in kritischer Absicht vermerkt worden, dass diejenigen, die das Vorherrschen eines Staatsnotstandes diagnostizieren, zumeist eine „subjektive“ Staatsnottheorie verfechten. Das heißt, der je individuelle Glaube oder die Überzeugung, ein solcher Notstand existiere, wird gewissermaßen schon als Beleg für das Vorliegen eines solchen verwendet, wobei die Frage der Definitionsmacht im Hintergrund steht und damit auch die Gefahr der Selbstermächtigung zum Bruch geltenden Rechts. Zweitens, wie Geyer ebenfalls hervorhebt, habe es für einige Gruppen, vor allem diejenigen, die nicht die angesprochene Definitionsmacht hatten, nahegelegen, für sich selbst eine Art Notwehrrecht zu reklamieren, um die repressiven Staatsnotstandsmaßnahmen zu kontern. Beide Konsequenzen dieser Staatsnotstandskonstellationen verführten alle Beteiligten dann dazu, nur mehr in Freund-Feind-Kategorien zu denken und dementsprechend zu handeln, was dann implizit die Korrektheit des Schmitt’schen Politikverständnisses zu bestätigen schien: Mit einer Vielzahl von Maßnahmen und Gegenreaktionen wurde der „Ausnahmezustand also partiell normalisiert“.

Dass die Frage des Staatsnotstandes nicht nur in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts verhandelt worden ist, muss nicht besonders betont werden. Die über viele Jahre geführten Diskussionen über die Notstandsgesetze, die 1968 in der Bundesrepublik Deutschland verabschiedet worden waren, und die ihren Teil dazu beigetragen haben, (nicht nur) die Studentenschaft zu mobilisieren und zum Teil zu radikalisieren, sind hierzulande im historischen Gedächtnis gut verankert. Die Auseinandersetzung darüber ist Vergangenheit, sie hat nach 1968 bekanntlich keine wirkliche Fortsetzung gefunden, auch deshalb, weil es im Grundgesetz in Artikel 91 und Artikel 115a erhebliche Hürden gibt, welche die Ausrufung des Notstands und – im letzteren Fall – die Feststellung des Verteidigungsfalls erschweren, um den Rückgriff auf eine etwaige angesprochene „subjektive Staatsnottheorie“ zu verunmöglichen. Nichtsdestotrotz ist aber die umgangssprachliche Anrufung eines vermeintlichen Notstands Bestandteil bundesdeutscher Politik geblieben. Man muss sich nur daran erinnern, wie schnell die Rede vom Staatsnotstand an bestimmten Punkten der bundesdeutschen Geschichte wieder auftauchte, auch im wiedervereinigten Deutschland, als etwa 1992 (!) angesichts von steigenden Zahlen von Flüchtenden und Asylsuchenden ernsthaft über einen solchen diskutiert wurde – eben in unbewusster Bekräftigung der von Geyer referierten These, wonach gerade in Deutschland nur allzu schnell mit Verweis auf Notlagen besondere Maßnahmen gefordert und begründet werden.

Derartige historische Reflexionen lassen sich mit Blick auf den heutigen Krisendiskurs durchaus nutzen, bei dem die beteiligten Akteure sich bewusst sein sollten, was sie tun, wenn sie (ständig) von Krisen reden. Die Krise rechtfertigt die Ausrufung des Ausnahmezustands oder zumindest das Fällen außergewöhnlicher Entscheidungen, legitimiert besondere staatliche Maßnahmen, das Ausscheren aus routinisierten Bahnen demokratischer Politik etc. Aber gesellschaftliche Krisen sind als solche anhand von objektiven Kriterien einigermaßen schwer zu definieren, was gegenüber exzessiven staatlichen Maßnahmenkatalogen zur Bekämpfung solcher Krisen misstrauisch machen sollte, zumal Gegenreaktionen erwartbar sind. Aber was sind nun eigentlich Krisen?

„Krisen“ – oder: Wissen wir eigentlich, worüber wir sprechen?

Der sozialwissenschaftliche Krisenbegriff verweist zwar oft, aber nicht notwendigerweise auf einen raschen oder plötzlichen gesellschaftlichen Umbruch; von Krise ist nicht selten freilich auch dann die Rede, wenn man einen lang andauernden degenerativen Prozess zu beobachten meint, etwa den Bedeutungsverlust von Ehe bzw. Familie oder die schrittweise Erosion des Völkerrechts. Von Krise spricht man auch, wenn man gar nicht in erster Linie Zeitlichkeit adressiert, sondern die Überlappung von politischen, ökonomischen oder kulturellen Konflikten. Krise bedeutet dann nicht so sehr einen nachvollzieh- und nachzeichenbaren Verlauf, sondern die zeitgleiche Kumulation von Schwierigkeiten. In all diesen Fällen heißt es dann: „Krise“, wobei sich nach einigem Nachdenken aber feststellen lässt, dass eine solchermaßen definierte „Krise“ eigentlich immer war.

Die Historiker des europäischen 19. Jahrhunderts jedenfalls hatten es offensichtlich nur mit Krisen zu tun: Im 19. Jahrhundert gab es unter anderem die Krise des Subjekts, des bürgerlichen Individuums, der Monarchie, des Handwerks sowie der traditionellen Geschlechterkonstruktionen. Der ursprünglich aus der Medizin kommende Begriff scheint also angesichts der Vielzahl der Diagnosen eine so klare Bedeutung nicht zu haben – und so ganz anders war es dann auch im 20. Jahrhundert nicht, als man in dessen zweiter Hälfte von der Ehekrise und der Krise des Nationalstaates sprach, von Legitimitätsproblemen und -krisen des demokratischen Verfassungsstaates und des Fiskal- und Wohlfahrtsstaates, von der Krise des Kapitalismus, der Krise der Männlichkeit und/oder der binären Geschlechterkonstruktionen, den Krisen im Gesundheits- und im Bildungswesen, der Ölkrise, der Finanzkrise, der Krise der Arbeitsgesellschaft, von Krisen also, die oftmals zu irgendwelchen meist staatlichen Interventionen führten, um dadurch eine Besserung oder Lösung herbeizuführen.

In der Medizin aber, und aus dieser Disziplin wanderte der Begriff in die Sozialwissenschaften und dann in die Alltagssprache ein, war der Krisenbegriff (mit Blick auf den menschlichen Körper) jene Phase einer Krankheit, bei der es sich entschied, ob und wie es mit dem erkrankten Organismus weitergehen wird, ob er sterben oder sich erholen würde. Dies glaubte man auch deswegen gut beobachten zu können, weil sich der menschliche Körper als ein funktionales Ganzes verstehen ließ, dessen Gesundheit auf den verschiedenen Teilfunktionalitäten der Organe und Blutkreisläufe basierte, deren Versagen man analysieren konnte. Gibt es eine solche oder ähnliche Analysemöglichkeit aber mit Blick auf das Sozialleben? Zweifel hinsichtlich einer Verwendung des medizinischen Begriffs bei soziologischen oder sozialwissenschaftlich zu analysierenden Sachverhalten sind angebracht, denn von einfach zu beschreibenden Funktionalitäten (und damit von einer ebenso einfach zu stellenden Krisendiagnose) ist ja im gesellschaftlichen Kontext eher selten auszugehen.

Und genau dies hat dazu geführt, dass einer der herausragenden deutschen Historiker des 20. Jahrhunderts – in Anlehnung an Gedanken von Carl Schmitt – sich veranlasst sah, den Kausalpfeil gewissermaßen umzudrehen: Obwohl man ja herkömmlicherweise suggeriert hat und suggeriert, dass aus der Krise eines Sozialsystems dessen Kritik entspringt, könnte man doch auch mit ebenso guten Gründen, so Reinhart Koselleck, die Krise als eine „Tochter der Kritik“ interpretieren. Das ständige Reden über Krise und Krisen sei entstanden im Kontext der Absolutismus-Kritik der europäischen Aufklärung: In dieser europäischen Aufklärung sei die Politik moralisiert worden, sei das politische Handeln am Maßstab einer (bürgerlichen) Moral gemessen worden, was dann dazu führte, dass Koselleck zufolge die (politische) Krise perpetuiert wurde, weil keine politische Konstellation, keine politische Tat normativ tadellos oder absolut tugendhaft zu charakterisieren ist, wie sie eigentlich sein sollte oder sein könnte: Die Kritik wurde also im (politischen) System endemisch, eben weil man der Politik wie jedem institutionellen/gesellschaftlichen Arrangement noch stets Unmoral bzw. normative Unangemessenheit vorwerfen konnte.

Genau dies ist der Grund, warum der Krisenbegriff dann ubiquitär verwendet werden konnte, eben als ein Produkt und eine Nebenfolge der Aufklärung. Krise war und ist immer! Auch deshalb, weil sich gesellschaftliche Krisen kaum je anders als über subjektive Urteile „feststellen“ lassen, was selbst bei der Verwendung eines systemtheoretisch gefassten Krisenbegriffs nicht anders ist. Die Aussage, dass „Krisen entstehen, wenn die Struktur eines Gesellschaftssystems weniger Möglichkeiten der Problemlösung zuläßt, als zur Bestandserhaltung des Systems in Anspruch genommen werden müßten“, verspricht Objektivität da, wo sie in Wahrheit nicht zu haben ist. Denn wer kann schon das nahende Ende eines Sozialsystems unkontrovers diagnostizieren bzw. prognostizieren?

Stimmt man der Argumentation Kosellecks zu, dann – so seine Interpreten – sind daraus mindestens zwei Schlussfolgerungen zu ziehen. Erstens: Objektivistische Herangehensweisen an Krisen scheitern angesichts des Fehlens klarer Funktionalitäten im sozialen Leben, weshalb die Rede von strukturellen Krisen eigentlich erst dann sinnvoll sein kann, wenn diese Krisen auch von involvierten Akteuren wahrgenommen werden können im Sinne des Vertrauensverlustes, des Verspürens dringender Handlungsnotwendigkeiten oder anderem. Krise ist demzufolge dann, wenn bei Akteuren Handlungsdruck besteht – und dies trotz der Tatsache, dass die Zukunft ungewiss ist, weil man zumeist nicht voraussehen kann, was nach der diagnostizierten Krise genau eintreten wird. Zweitens: Der ständige Krisendiskurs ist auch deswegen merkwürdig, weil – was man im Auge zu behalten hat – Krise ja ursprünglich den Übergang zwischen zwei Normalzuständen bezeichnet (zwischen dem jeweils gesunden Zustand vor und nach der Krise) oder den Zustand zwischen Gesundheit und Tod! Lassen wir Letzteres beiseite, so bleibt es bei der Beobachtung, dass es in einer ständig im Fluss befindlichen modernen Welt eigentlich ziemlich unklar sein müsste, was ein Normalzustand überhaupt ist: Ist die Kleinfamilie normal, der Nationalstaat, die binäre Geschlechterkodierung? Wenn man dies nicht sagen kann, dann ist ja wohl alles immer schon im Fluss – dann ist Ordnung eigentlich doch nie gegeben und insofern auch nie das Normale.

Nimmt man dies ernst, dann drängt sich manchmal stärker der Verdacht auf, dass erst das Reden über die Krise jene nostalgisch betrachteten Phasen der Ordnung und Stabilität schafft. Es ist die „Krise“, welche die frühere (vermeintliche) Ordnung erst erfindet, was nicht nur paradox klingt, sondern auch der Soziologie erhebliche Probleme bereitet, zumindest dann, wenn sie im Rahmen von Zeitdiagnosen (die dann von politischen und anderen Akteuren geglaubt werden) etwa ständig auch von Krisen redet, und dabei übersieht, dass „Krisen“ und das Reden darüber Machthabern hilft, schöpferische Zerstörungen zu planen, riskante Entscheidungen zu treffen bzw. solche, die für bestimmte Bevölkerungsgruppen mit erheblichen Verlusten verbunden sind – nach dem Motto: „Die Existenz der Krise macht (leider) folgende Maßnahmen nötig.“ Das Krisengerede schafft (sich) eigene Handlungsnotwendigkeiten, und die Sozialwissenschaften tragen ihren Teil hierzu bei.

Über Definitionsmacht in Krisenzeiten

Die Sozialwissenschaften tragen zwar zum Krisengerede bei, aber natürlich sind sie nicht allein für Krisendiskurse verantwortlich. Die schon angesprochene Definitionsmacht haben sie selten, sie wird in der Regel von anderen politischen und gesellschaftlichen Akteuren bzw. Institutionen in Anspruch genommen und ausgeübt, was dann auch Aussagen darüber zulässt, wann eine „Krise“ eine gesellschaftliche Krise ist – ganz nach dem berühmten, aber nun für unsere Zwecke umgewandelten Motto der US-amerikanischen SoziologInnen William Isaac und Dorothy Thomas: „If men/women define crises as real, they are real in their consequences.“ Blickt man allein auf die in der Bundesrepublik verhandelten Krisen der zurückliegenden Jahrzehnte, so ist es wenig erstaunlich, wie schnell Krisen auftauchten und dann ebenso schnell wieder in der Versenkung verschwanden, obwohl sich – „objektiv“ – eigentlich nichts Wesentliches verändert hatte.

Der Klimawandel war zu Beginn der sogenannten Ampelkoalition unter Kanzler Olaf Scholz wohl die zentrale Krise, die es zu bearbeiten galt, was sich mittlerweile in der von Friedrich Merz geführten Regierung deutlich geändert hat, in der gerade durch die Bundeswirtschaftsministerin Katharina Reiche ökonomisches Wachstum oberste Priorität hat und deshalb die früheren Klimaziele, die vormals so dringlich schienen, in den Hintergrund geschoben werden. Anders und etwas paradox formuliert: Der Klimawandel scheint den Krisenstatus möglicherweise zu verlieren, nicht zuletzt deshalb, weil die sozialen Bewegungen, die sich auf diese Krise fokussiert hatten, wie etwa „Fridays for Future“, aufgrund fehlender responsiver Ansprechpartner im öffentlichen Raum kaum mehr präsent sind. Die Definitionsmacht der genannten Akteure für diese Krise ist weitgehend erodiert, andere Krisen sind wichtiger geworden, selbst wenn die Klimakrise in der Rede von den „multiplen Krisen“ häufig noch mitbedacht wird.

Das verweist auf das Problem, ob und unter welchen Umständen es in ausdifferenzierten Gesellschaften überhaupt noch möglich ist, Krisenbewusstsein in Bezug auf ein spezifisches Phänomen gewissermaßen gesellschaftsweit herzustellen. Blickt man zurück, so wird man mit Bezug auf 9/11 nicht nur für die USA, sondern auch für die westeuropäischen Staaten und damit Deutschland sagen können, dass es hier – wem auch immer – gelungen war, halbwegs Konsens über die Bedrohungslage und die Notwendigkeit darauf reagierender Sondermaßnahmen herzustellen. Das Vorliegen einer Ausnahmesituation wurde weithin geglaubt, was vermutlich mit einigen Einschränkungen auch in der Covid-19-Krise der Fall war: Trotz breit wahrgenommener Proteste gelang es den politischen Eliten, große Teile der Bevölkerung für zum Teil drastische Schutzmaßnahmen zu mobilisieren.

Allerdings ist all dies einigermaßen voraussetzungsreich, sodass es durchaus nicht immer gelingen dürfte: Der Überfall Russlands auf die Ukraine beispielsweise mag zwar in den direkten Nachbarländern wie Finnland oder den baltischen Staaten ein unmittelbares und gesellschaftsweites militärpolitisches Krisenbewusstsein hergestellt haben – ob das in Deutschland der Fall gewesen oder noch der Fall ist, dürfte allerdings zu bezweifeln sein. Zu weit entfernt von der deutschen Ostgrenze scheinen sich die militärischen Auseinandersetzungen abzuspielen, sodass die von Bundesverteidigungsminister Boris Pistorius ins Spiel gebrachte Rede von der Notwendigkeit der „Kriegstüchtigkeit“ der Bundeswehr bei vielen verfing, durchaus aber nicht bei allen. Wenn zudem die Krisenkommunikation widersprüchlich bleibt, wenn einerseits von konkreten Angriffszielen Russlands und sogar von einem erwarteten Angriffsjahr berichtet wird, andererseits aber durchaus mögliche Sanktionsmaßnahmen der EU gegenüber Russland zum Teil nur halbherzig betrieben werden, dann verfällt die in Kreisen der politischen Eliten für sich in Anspruch genommene Definitionsmacht im Hinblick auf diese militärische Krise nur allzu schnell.

Kosten des normalisierten Ausnahmezustands

Somit ist mit Blick auf normalisierte Ausnahmezustände – gleichgültig ob in der juristischen oder in der umgangssprachlichen Bedeutung – zu schlussfolgern, dass die Rede von „multiplen Krisen“ Handlungszwänge schafft, die dem demokratischen Prozess allein deshalb nicht guttun, weil die angesichts von ständigen Krisenbehauptungen notwendig werdende Schaffung von Sondertatbeständen und Einführung von Sondermaßnahmen die parlamentarische Deliberation zu unterhöhlen droht. Gleichzeitig ist aber auch festzustellen, dass diese ständige Ausrufung von Krisen mit der Zeit an Glaubwürdigkeit verliert, was spätestens dann zum Problem wird, wenn beim Vorhandensein einer tatsächlichen gesellschaftlichen Bedrohung genau diese Glaubwürdigkeit zentrale Voraussetzung jedweder Antwort auf eine solche Bedrohung werden sollte. Der normalisierte Ausnahmezustand hat Kosten für alle Beteiligten, und man sollte sich angesichts des angeführten Konstruktions- und Definitionscharakters von Krisen gut überlegen, welche mittel- und langfristigen Konsequenzen daraus erwachsen.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Vgl. Günter Frankenberg, Staatstechnik. Perspektiven auf Rechtsstaat und Ausnahmezustand, Berlin 2010, S. 231ff.

  2. Carl Schmitt, Die Diktatur. Von den Anfängen des modernen Souveränitätsgedankens bis zum proletarischen Klassenkampf, 7. Auflage, Berlin 2006, S. XVI f. (aus der Vorbemerkung zur 1. Auflage 1921).

  3. Vgl. Panajotis Kondylis, Jurisprudenz, Ausnahmezustand und Entscheidung. Grundsätzliche Bemerkungen zu Carl Schmitts „Politische Theologie“, in: Der Staat 3/1995, S. 325–357, hier S. 346.

  4. Carl Schmitt, Politische Theologie. Vier Kapitel zur Lehre von der Souveränität, 8. Auflage, Berlin 2004, S. 13, S. 19.

  5. Vgl. auch Markus Holzinger, Regel und Ausnahme. Zur Theorie des Ausnahmezustands, in: ders./Stefan May/Wiebke Pohler, Weltrisikogesellschaft als Ausnahmezustand, Weilerswist 2010, S. 29–119, hier S. 46ff.

  6. Giorgio Agamben, Homo sacer. Die souveräne Macht und das nackte Leben, Frankfurt/M. 2002, S. 20, S. 31 (Hervorhebung durch den Autor).

  7. Ders., Ausnahmezustand: Homo sacer II.1, Frankfurt/M. 2004, S. 8f.

  8. Vgl. Martin H. Geyer, Notwehrmentalitäten im Staatsnot- und Ausnahmezustand, in: Maren Lickhardt/Robert Krause (Hrsg.), Handbuch Weimarer Republik. Literatur und Kultur, Stuttgart 2024, S. 465–475, hier S. 466ff.

  9. Vgl. ebd., S. 466, S. 470ff., Zitat S. 469.

  10. Vgl. „Das ist der Staatsstreich“, in: Der Spiegel 45/1992, S. 18f.

  11. Hier greife ich Gedanken auf aus: Wolfgang Knöbl, Democracy and Statehood. Varieties of (Pandemic) Crises and their Consequences, in: Sofia Aboim/José Maurício Domingues/Filipe Carreira da Silva (Hrsg.), Political Modernity at the Crossroads. Crisis, Struggles and Reconfigurations, London 2025, S. 15–32.

  12. Vgl. Thomas Mergel, Einleitung: Krisen als Wahrnehmungsphänomene, in: ders. (Hrsg.), Krisen verstehen. Historische und kulturwissenschaftliche Annäherungen, Frankfurt/M.–New York 2012, S. 9–27, hier S. 11.

  13. Vgl. auch Martin H. Geyer, Kritik und Krise. Politische Sprachkritik und Krisendiskurse in den 1970er Jahren, in: Mergel (Anm. 12), S. 257–274, hier S. 257, S. 270.

  14. Klassisch hierzu Jürgen Habermas, Legitimationsprobleme im Spätkapitalismus, Frankfurt/M. 1973, S. 9ff.

  15. Vgl. Geyer (Anm. 13), S. 12.

  16. Vgl. Reinhart Koselleck, Kritik und Krise. Eine Studie zur Pathogenese der bürgerlichen Welt, Frankfurt/M. 1973 (1959).

  17. Vgl. Mergel (Anm. 12), S. 12.

  18. Habermas (Anm. 14), S. 11.

  19. Vgl. Mergel (Anm. 12), S. 13.

  20. Vgl. ebd., S. 13ff.

  21. Vgl. Raimund Hasse, Bausteine eines soziologischen Krisenverständnisses. Rückblick und Neubetrachtung, in: Mergel (Anm. 12), S. 29–45, hier S. 36ff.

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Dieser Text ist unter der Creative Commons Lizenz "CC BY-NC-ND 3.0 DE - Namensnennung - Nicht-kommerziell - Keine Bearbeitung 3.0 Deutschland" veröffentlicht. Autor/-in: Wolfgang Knöbl für Aus Politik und Zeitgeschichte/bpb.de

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ist Professor für Soziologie und Direktor des Hamburger Instituts für Sozialforschung.