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Der Kampf um die Menschenrechte im Sudan | Sudan | bpb.de

Sudan Editorial Der Krieg im Sudan seit April 2023. Auslöser, Akteure und Dynamik Zwischen Kolonialerbe und Elitenversagen. Eine kurze Geschichte des modernen Sudan Ein fragmentiertes Archiv. Die sudanesische Frauenbewegung zwischen Widerstand, Emanzipation und Krieg Der Kampf um die Menschenrechte im Sudan Humanitäre Folgen des Krieges im Sudan Visionen für einen neuen Sudan. Literatur und Film seit der Dezemberrevolution Karte

Der Kampf um die Menschenrechte im Sudan

Lutz Oette

/ 17 Minuten zu lesen

Zahlreiche Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die Menschenrechte wurden im aktuellen sudanesischen Krieg verzeichnet. Verschiedene internationale Institutionen sind in die juristische Aufarbeitung involviert. Welche Verfahrensansätze gibt es?

„Freiheit, Frieden, Gerechtigkeit“, so lautete der Slogan der sudanesischen Revolution von 2018/19. Er war eine klare Absage an die nahezu 30-jährige Diktatur unter Umar al-Baschir, die durch das Gegenteil gekennzeichnet gewesen war: fehlende Demokratie, fortwährende Kriege in verschiedenen Landesteilen und Rechtlosigkeit. Die Jahre von 1989 bis 2019 sind der Schlüssel zum Verständnis des gegenwärtigen Krieges und den darin begangenen Menschenrechtsverletzungen. Sie erklären überdies den aktuellen Rahmen für völkerrechtliche Schritte, der in erheblichem Maße im Zuge vorangegangener Kriege, insbesondere in Darfur ab 2003, geschaffen wurde.

Die Baschir-Diktatur institutionalisierte ein ideologisch fundiertes, auf Diskriminierung, Unterdrückung und Gewalt basierendes System. Willkürliche Verhaftungen, Folter und andere schwere Menschenrechtsverletzungen waren gängige Mittel, um diese Herrschaft zu sichern. Die Sicherheitskräfte stützten die Macht nicht nur, sie wurden auch selbst zu mächtigen Akteuren, die ihre eigenen, oft wirtschaftlichen, Interessen verfolgten. Örtliche verbündete Milizen machten sich einen Namen durch massive Gewalt gegen die Zivilbevölkerung. Dies gilt insbesondere für die von den Dschandschawid, den Vorgängern der jetzigen Kriegspartei der Rapid Support Forces (RSF), begangenen Völkerrechtsverbrechen im Darfur-Krieg in den 2000er Jahren.

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen reagierte 2004 auf die Geschehnisse in Darfur mit der Einsetzung einer Untersuchungskommission. Diese fand Beweise für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die den Sicherheitsrat 2005 dazu veranlassten – international erstmalig –, die Situation in Darfur an den Chefankläger des Internationalen Strafgerichtshofes (IStGH) zu verweisen. Der IStGH ist seitdem für in Darfur begangene Völkerrechtsverbrechen zuständig. Mehrere Haftbefehle sind diesbezüglich anhängig, unter anderen gegen den ehemaligen Präsidenten al-Baschir. 2025 verurteilte der IStGH Ali Muhammad Ali Abd-al-Rahman, auch bekannt als Ali Kuschaib, einen damaligen Anführer der Dschandschawid, wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

Die Afrikanische Union setzte ihrerseits ein Gremium ein, bekannt als Mbeki Panel, das 2009 weitreichende Vorschläge zur strafrechtlichen Verfolgung, Wiedergutmachung und zu Reformen machte, um „Sudan’s crisis in Darfur“ zu bewältigen. Die damalige sudanesische Regierung setzte diese Vorschläge nicht um. Gleichwohl wirken die Vorschläge als wichtiger Bezugspunkt und Rahmen für mögliche rechtliche Maßnahmen fort. Die Afrikanische Kommission der Menschenrechte und Rechte der Völker und das Afrikanische Expertenkomitee für die Rechte und das Wohl des Kindes haben ihrerseits mehrere Entscheidungen getroffen, in denen sie Sudans Verantwortlichkeit für Menschenrechtsverletzungen feststellten und entsprechende Schritte verlangten, deren Umsetzung jedoch weitestgehend aussteht.

Sudans Kriege brachten wiederholte Friedensinitiativen und Abkommen hervor. Das wichtigste Abkommen, das Comprehensive Peace Agreement, welches 2005 den damaligen Nord-Süd-Konflikt beendete, sah zwei Optionen vor: eine demokratische Wandlung des Landes oder eine Volksabstimmung über die Unabhängigkeit des Südens, die 2011 stattfand und zur Spaltung des Landes führte. Fragen der rechtlichen Verantwortlichkeit der Kriegsparteien klammerte es hingegen vielsagend aus. Die verschiedenen Friedensabkommen zu Darfur von 2006, 2011 und 2020 enthielten im Gegensatz dazu Bestimmungen zur rechtlichen Aufarbeitung von Menschenrechtsverletzungen. Ihre fehlende Umsetzung lässt den Schluss zu, dass sie vorrangig Legitimierungszwecken dienten. Die Friedensabkommen selbst waren problematisch, da sie einen Anreiz für gewalttätige Akteure boten. Wer seine militärische Gefährlichkeit unter Beweis gestellt hatte, konnte darin auf eine Belohnung in Form der Teilhabe an Macht und Reichtum hoffen.

Die sudanesische Zivilgesellschaft hat seit den 1980er Jahren durchgehend die Einhaltung der Menschenrechte gefordert. Die anfänglich erfolgreiche sudanesische Revolution, auch bekannt als Dezemberrevolution, führte 2019 zu einer Übergangsregierung und einer Reihe von Reformmaßnahmen und Schritten zur Aufarbeitung von Menschenrechtsverletzungen. Die damit verbundene Aussicht strafrechtlicher Verantwortlichkeit und anderer Nachteile war eine Gefahr für die Sicherheitskräfte, einschließlich des Militärs und der RSF. Diese Gefahr ist einer der Gründe für den konterrevolutionären Militärputsch im Oktober 2021, der zu nachhaltigen, gewalttätig unterdrückten Protesten und letztendlich im April 2023 zum Kriegsausbruch zwischen den beiden Parteien und ihren Protagonisten, Mohammed Hamdan Daglo alias „Hemeti“ und Abdel Fattah al-Burhan, führte.

Völkerrechtsverletzungen im Krieg seit 2023

Die rechtliche Bewertung von Völkerrechtsverletzungen im Sudan richtet sich nach den anwendbaren Rechtsgebieten, die verschieden, aber zugleich eng miteinander verbunden sind. Der nicht-internationale bewaffnete Konflikt bindet beide Konfliktparteien an das humanitäre Völkerrecht. Die den Sudan bindenden internationalen Menschenrechte bleiben parallel anwendbar. Individuelle Akteure unterliegen zudem dem Völkerstrafrecht und damit strafrechtlicher Verantwortung für Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord. Drittstaaten sind ihrerseits verpflichtet, Völkermord und Verletzungen des humanitären Völkerrechts zu verhindern sowie sich nicht an Verletzungen, einschließlich Völkerrechtsverbrechen, zu beteiligen. Letzteres gilt auch für nicht-staatliche Akteure wie Waffenhändler oder Söldner.

Viele der im Krieg begangenen Völkerrechtsverletzungen sind nachhaltig dokumentiert. Insbesondere Menschenrechtsorganisationen, der IStGH und die beiden Untersuchungsmissionen haben zahlreiche Beweismittel gesammelt. Diese umfassen Zeugenaussagen, Foto- und Filmaufnahmen, die oft von den Tätern selbst verbreitet werden, sowie Satellitenbilder, Objekte, Dokumente und andere Materialien.

Der Dokumentation seitens der Untersuchungsmission der Vereinten Nationen (Fact-Finding Mission/FFM Sudan) und der gemeinsamen, virtuell ausgetragenen Afrikanischen Untersuchungsmission kommt dabei besonderes Gewicht zu. Beide sind damit beauftragt worden, die Tatsachen von und die Verantwortlichkeit für Verletzungen des humanitären Völkerrechts, der internationalen Menschenrechte und des Völkerstrafrechts zu untersuchen und festzustellen. Das Landesbüro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) im Sudan hat seinerseits wichtige situations- und themenspezifische Berichte veröffentlicht.

Die von beiden Untersuchungsmissionen und dem OHCHR veröffentlichten Berichte sprechen eine deutliche Sprache: Beide Kriegsparteien sind, in unterschiedlichem Maße, verantwortlich für schwere Völkerrechtsverletzungen. Diese reichen von gezielten und wahllosen Angriffen auf die Zivilbevölkerung, Angriffen auf die zivile Infrastruktur (insbesondere Nahrungsmittelversorgung und medizinische Einrichtungen) und Angriffen auf humanitäre Helfer, bis zu weitreichenden Plünderungen und Zerstörungen. Morde, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierung, Folter und unmenschliche Behandlung gehören zum Alltag. Oftmals richten sich diese Verletzungen gegen Akteure der Zivilgesellschaft, die unter schwierigsten Umständen der Bevölkerung helfen. Mit ihrer alternativen Haltung und ihren Handlungen sind sie für die gewalttätigen Kriegsparteien ein unzumutbarer Affront. Dies geschieht vor dem Hintergrund der gezielten Blockade von humanitärer Hilfe, in der das Aushungern als Waffe benutzt wird.

Viele der Völkerrechtsverletzungen weisen genderspezifische Züge auf. Insbesondere sexualisierte Gewalt gegen Frauen und Mädchen ist weitverbreitet. Ethnonationalistisch motivierte Verfolgungen sind ein weiteres Kriegsmerkmal. Im ersten Jahr des Krieges zielten diese Verfolgungen seitens der RSF vor allem auf die Masalit in West-Darfur. Die brutale Eroberung von al-Faschir, der Hauptstadt von Nord-Darfur, seitens der RSF im Oktober 2025 ließen laut der FFM Sudan alle Anzeichen eines an den Zaghawa und Fur verübten Völkermordes erkennen.

Die Kriegsführung im Sudan und die damit einhergehenden Völkerrechtsverletzungen werden laut zahlreichen Reportagen und Berichten von Menschenrechtsorganisationen durch externe Unterstützung gefördert, wenn nicht gar erst ermöglicht. Die Nachbar- und mehrere Golfstaaten sowie andere Drittstaaten haben demzufolge die Kriegsparteien logistisch und finanziell unterstützt. Dies gilt insbesondere für die Versorgung mit Waffen, vor allem Drohnen, und mit (zumeist kolumbianischen) Söldnern sowie die Beteiligung am lukrativen Schmuggel, speziell von Gold.

Die Völkerrechtsverletzungen haben verheerende Auswirkungen für die Opfer und die humanitäre Lage im Land. 33,7 Millionen Menschen der geschätzten Gesamtbevölkerung von 50 Millionen sind von (unzureichender) humanitärer Hilfe abhängig und leiden in mehreren Gebieten unter akuter Hungersnot. Über 13 Millionen mussten flüchten, von denen knapp 9 Millionen als Binnenflüchtlinge ums tägliche Überleben kämpfen. Das Gesundheits- und das Erziehungswesen sind weitgehend zusammengebrochen. Die Zerstörung und Gewalt haben zu massiven physischen, psychologischen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Schäden geführt, deren Ausmaß und Folgen weitreichend und nach derzeitigem Stand unabsehbar sind. Unstrittig ist, dass es enormer finanzieller Mittel bedarf, um diese Folgen zu mildern und soweit wie möglich rückgängig zu machen.

Rechtliche Maßnahmen bei Völkerrechtsverletzungen

Das Völkerrecht bietet keinen einheitlichen Rahmen, geschweige denn ein einheitliches Verfahren zu seiner Durchsetzung im Kontext von bewaffneten Konflikten. Mögliche rechtliche Maßnahmen hängen daher maßgeblich von den zur Verfügung stehenden Rechtswegen und den Reaktionen seitens der Vereinten Nationen und anderer Organisationen ab. Die damit einhergehende Bedingtheit und Fragmentierung kennzeichnet die (möglichen) rechtlichen Reaktionen auf den Krieg im Sudan auf der internationalen, regionalen und transnationalen Ebene.

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, der im Darfur-Konflikt vor zwei Jahrzehnten noch eine tragende Rolle spielte, hat sich im derzeitigen Konflikt, mit Ausnahme einiger Stellungnahmen, in denen er seine Besorgnis ausdrückte, weitgehend auf Maßnahmen zur Durchsetzung des bereits bestehenden Darfur-Waffenembargos beschränkt. Innerhalb der Vereinten Nationen hat stattdessen der Menschenrechtsrat die Führung übernommen. Die von ihm im Oktober 2023 eingesetzte FFM Sudan ist der öffentlich wirksamste internationale Akteur. Die Untersuchungsmission hat eingehend Menschenrechtsverletzungen dokumentiert und eine Reihe von einflussreichen Empfehlungen, insbesondere zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit und Opferwiedergutmachung, abgegeben. Ihre Arbeit sowie die des OHCHR Sudanbüros sind zudem von immenser Bedeutung für eine etwaige juristische Aufarbeitung der Völkerrechtsverletzungen nach einem zukünftigen Kriegsende. Dies gilt auch für die Arbeit der gemeinsamen Afrikanischen Untersuchungsmission, wenngleich deren Umfang und Einfluss vergleichsweise geringer ausfällt. Ungeachtet weitergehender rechtlicher Schritte hat diese Dokumentation bereits dazu beigetragen, dass Versuche der beiden Kriegsparteien, ihre fehlende Legitimität zu überwinden, wesentlich erschwert worden sind.

Die menschenrechtlichen Vertragsorgane der Vereinten Nationen und die Afrikanischen Menschenrechtsorgane sind dafür zuständig, die Einhaltung der jeweiligen vom Sudan anerkannten vertraglichen Verpflichtungen zu überwachen. Diese Organe sind ein integraler Bestandteil der internationalen Menschenrechtsarchitektur, die auf einen konstruktiven Dialog mit Staaten und oftmals langfristige Änderungen ausgerichtet ist. Obwohl sie daher strukturell in Kriegszeiten eine eher untergeordnete Rolle spielen, ist ihre Bedeutung für die Beurteilung von Menschenrechtsverletzungen und die Modalitäten ihrer Aufarbeitung nach Kriegsende, einschließlich der Wiedergutmachung, nicht zu unterschätzen.

Der IStGH ist die internationale strafrechtliche Institution für die Verfolgung von Völkerrechtsverbrechen im Sudan. Seine vom Sicherheitsrat übertragene Zuständigkeit ist allerdings auf Darfur begrenzt. In Anbetracht der landesweit verübten Verbrechen haben die FFM Sudan und Menschenrechtsorganisationen die Ausweitung der territorialen Zuständigkeit des IStGH auf den gesamten Sudan empfohlen beziehungsweise gefordert. Ein solcher Schritt ist eher unwahrscheinlich, da hierfür eine entsprechende Sicherheitsratsresolution oder eine Erklärung bzw. Ratifikation des Statuts des IStGH seitens der sudanesischen Regierung erforderlich ist. Ungeachtet dessen ist es ein offenes Geheimnis, dass institutionelle und praktische Hindernisse die Arbeit des IStGH erschwert haben. Der IStGH brauchte 20 Jahre, um seine erste Verurteilung von in Darfur verübten Verbrechen zu verkünden. Über drei Jahre nach dem Kriegsausbruch hat der Chefankläger noch keinen öffentlich bekanntgegebenen Haftbefehl für gegenwärtige Völkerrechtsverbrechen in Darfur ausgestellt. Die Effektivität des Gerichts entspricht daher nicht seiner symbolischen Stellung und den mit ihm verbundenen Hoffnungen vonseiten der sudanesischen Opfer von Völkerrechtsverbrechen auf strafrechtliche Verfolgung der maßgeblich Verantwortlichen. Trotzdem kommt dem IStGH in der zukünftigen Aufarbeitung dieser Straftaten eine fundamentale Rolle zu: Er ist die einzige internationale Institution, die der Straflosigkeit im Sudan direkt entgegenwirken kann.

Drittstaaten haben eine eigenständige Verantwortung. Das Weltrechtsprinzip erlaubt ihnen oder verpflichtet sie sogar, Völkerrechtsverbrechen strafrechtlich zu verfolgen. Deutschland hat diese Zuständigkeit bereits erfolgreich im Hinblick auf derartige Verbrechen in Syrien angewandt und könnte mit der strafrechtlichen Verfolgung von solchen im Sudan verübten Verbrechen ein deutliches Zeichen setzen, sei es, wenn die der Tatverdächtigen sich in Deutschland aufhalten, oder in der Form von vorbereitenden Strukturermittlungen. Drittstaaten können überdies Unternehmen und andere Akteure, die gegen geltende Gesetze, zum Beispiel Waffenausfuhrverbote, oder anderweitig gegen Menschenrechte im Sudan verstoßen, in die Pflicht nehmen. In einem in Schweden anhängigen Fall stehen gegenwärtig zwei ranghohe Repräsentanten des damaligen Unternehmens Lundin vor Gericht, denen die Beteiligung an Kriegsverbrechen im Süden Sudans zwischen 1999 und 2003 vorgeworfen wird. Im Oktober 2025 verurteilte ein Gericht in den USA die französische Großbank BNP Paribas zur Zahlung von 20,75 Millionen US-Dollar Schadensersatz an die drei sudanesischen Kläger. Die Bank wurde für verantwortlich gehalten, durch gegen US-Sanktionen verstoßende Finanzgeschäfte mit der damaligen sudanesischen Regierung von 1997 bis 2011 schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Sudan ermöglicht zu haben.

Derartige Verfahren sind bisher jedoch die Ausnahme geblieben. Stattdessen haben die Vereinten Nationen, die Europäische Union und mehrere Staaten auf das politische Instrument der Sanktionen zurückgegriffen. Sanktionen umfassen Waffenembargos, das Einfrieren von Vermögen, das Verbot finanzieller Transaktionen und Einreiseverbote. Sie sind sowohl gegen spezifische Personen, einschließlich der Hauptprotagonisten der Sudanese Armed Forces (SAF), Abdel Fattah al-Burhan, und der RSF, „Hemeti“, als auch gegen Unternehmen verhängt worden, wobei die Gründe für eine Sanktionierung von der jeweiligen Rechtsgrundlage abhängen. Menschenrechtsverletzungen haben bei der Sanktionierung und der Forderung nach Sanktionen eine wichtige Rolle gespielt. Ihren Zweck, die sanktionierten Personen zum Einlenken zu bewegen, haben die Sanktionen bis dato nicht erreichen können. Zweifellos haben sie zudem eine symbolische und strafende Komponente. Die Art und Weise ihrer politischen Anwendung bedeutet aber, dass Sanktionen elementare Bestandteile rechtlicher Prozesse fehlen, sei es ein gerechtes Verfahren, die Feststellung von Schuld oder Verantwortlichkeit oder die Entschädigung der Opfer von Menschenrechtsverletzungen.

Der Verhinderung des Völkermords kommt im Völkerrecht eine besondere Bedeutung zu. Vertragsstaaten zur Völkermordkonvention sind diesbezüglich angehalten, alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, sobald sie der Gefahr eines Völkermordes gewahr werden. Insbesondere der Sonderberater zur Verhinderung des Völkermordes, der Ausschuss gegen rassistische Diskriminierung und die FFM Sudan haben seitens der Vereinten Nationen vor ethnischen Verfolgungen und einem Völkermord im Sudan, vornehmlich in Darfur, gewarnt. Konkrete Maßnahmen sind jedoch, auch vom Sicherheitsrat, weitestgehend ausgeblieben. Sudan brachte im März 2025 ein Verfahren vor den Internationalen Gerichtshof (IGH), in dem er den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) vorwarf, durch ihre Unterstützung der RSF ihre Verpflichtungen zur Einhaltung der Völkermordkonvention verletzt zu haben. Der IGH entschied aus formellen Gründen, keine Schutzmaßnahmen zu verordnen und sich nicht weiter mit dem Fall zu befassen, da die VAE einen Vorbehalt gegenüber dessen Zuständigkeit erklärt hatten.

Der vorherrschende völkerrechtliche Ansatz ist maßgeblich auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit oder Sanktionen fokussiert. Dies ist problematisch insofern als da den Opfern von Menschenrechtsverletzungen und ihren Rechten nicht die gebührende Bedeutung eingeräumt wird. Die Opfer haben das Recht auf Wiedergutmachung sowie das Recht auf Schutz und Beteiligung an relevanten Verfahren. Der Opferfokus verlangt überdies, dass die Bedürfnisse der Betroffenen Priorität haben. Zwar gibt es in einschlägigen Kreisen Diskussionen darüber, wie Opfern im Sudan konkret, finanziell und anderweitig geholfen werden kann. Dies umfasst, anlehnend an Entwicklungen in der Ukraine, die Nutzung von Geldern sanktionierter Personen oder Körperschaften. Zur Umsetzung ist es dabei jedoch noch nicht gekommen. Das gilt auch für die verwandte humanitäre Hilfe, die vielen Opfern zugutekommen könnte, aber massiv unterfinanziert ist. Zudem hat es bisher keine international koordinierte, wirksame Hilfe für sudanesische Flüchtlinge gegeben, die sich ihrerseits in Nachbarländern und anderswo Misshandlungen ausgesetzt sehen.

Aufarbeitung von Menschenrechtsverletzungen im Sudan

Die vorangegangene Analyse der rechtlichen Optionen und Schritte zeigt, dass hinsichtlich einer wirksamen Aufarbeitung von Menschenrechtsverletzungen im Sudan letztendlich kein Weg an der nationalen Ebene vorbeiführt. Dies hat gute Gründe: Eine solche Aufarbeitung ist nicht zuletzt ein wesentlicher Bestandteil der gesellschaftlichen Auseinandersetzung mit dem von Menschenrechtsverletzungen angerichteten Leiden und Schaden und damit zugleich Chance einer künftigen Neuausrichtung.

Eine solche rechtliche Aufarbeitung muss allerdings selbst mit elementaren rechtlichen Prinzipien und den Menschenrechten vereinbar sein. Die von der De-facto-Regierung von al-Burhan bereits angestrengte strafrechtliche Verfolgung von im Krieg begangenen Verbrechen ist diesbezüglich wiederholt für Verstöße gegen das Recht auf ein faires Verfahren und andere Menschenrechte kritisiert worden. Statt eines Versuches, Gerechtigkeit walten zu lassen, fungiert sie als politisches Instrument und konstituiert folglich einen Machtmissbrauch. Sie ist daher Teil der Menschenrechtsverletzungen, die es im Sudan nach dem Kriegsende aufzuarbeiten gilt.

Der Art und Weise des Kriegsendes und der darauffolgenden politischen Ausrichtung wird in der rechtlichen Aufarbeitung von Menschenrechtsverletzungen im Sudan eine maßgebliche Rolle zukommen. Trotz verschiedener Mediationsversuche hat es innerhalb der mittlerweile über drei Jahre andauernden Kriegszeit keine konstruktiven Friedensverhandlungen gegeben. Es ist problematisch, die beiden Kriegsparteien an einem etwaigen Friedensabkommen zu beteiligen und ihnen ein Mitspracherecht einzuräumen: Beiden fehlt jegliche demokratische Legitimität, und ihre Beteiligung in der politischen Übergangsphase nach 2019 hat spätestens mit dem Putsch gezeigt, dass sie nicht demokratiebereit- und fähig sind. Die fehlgeschlagene Belohnung von „Männern mit Waffen“ in vorhergegangenen Friedensabkommen sollte zudem Warnung genug sein, um beide Parteien soweit wie möglich außen vor zu lassen. Diese Konstellation entpuppt sich als eine Herausforderung, da die beiden Parteien zum Einstellen des Kämpfens bewegt werden müssen. Dies könnte jedoch durch ein Waffenstillstandsabkommen und entsprechende Übergangsregeln gelöst werden, die einen Rahmen für die Behandlung der beiden Parteien und ihren Kämpfern bieten. Die Frage der Aufarbeitung von Menschenrechtsverletzungen sollte dabei in einem separaten partizipatorischen Prozess geregelt werden, der von zivilen, demokratischen Kräften gestaltet wird.

Eine der zentralen Fragen dieser Aufarbeitung ist ihre zeitliche Reichweite. Die sudanesische Verfassungscharta von 2019 sah Maßnahmen gegen die für Verbrechen verantwortlichen Regimemitglieder vor, die bis zu deren Machtergreifung am 30. Juni 1989 zurückreichten. Dabei gilt es auch zu bestimmen, welche der innerhalb der einschlägigen Periode begangenen Menschenrechtsverletzungen aufgearbeitet werden sollen. Eine weitere wichtige Frage wird sein, inwieweit die Aufarbeitung territoriale Besonderheiten, insbesondere in Darfur, rechtlich und verfahrensmäßig behandelt.

Die zukünftige rechtliche Vergangenheitsbewältigung wird bereits eingehend von sudanesischen Akteuren und internationalen Experten diskutiert. Dies umfasst Fragen der Wahrheitsfindung, der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Menschenrechtsverletzungen und -verbrechen, der Opferwiedergutmachung, der Erinnerung und von Garantien der Nichtwiederholung von Verletzungen, insbesondere einer grundlegenden Reform der Sicherheitskräfte. Die Behandlung dieser Themen im Sudan präsentiert in Anbetracht des Ausmaßes der Verletzungen und der hohen Zahl von Opfern und Tätern eine enorme Herausforderung. Zur Finanzierung, insbesondere der Opferwiedergutmachung, bedarf es hierbei auch der Rückbeschaffung von unrechtmäßig erworbenen Geldern der Täter. Der Grad der Zerstörung des Landes und des entstandenen Schadens bedeutet zudem, dass vorhandene staatliche Finanzmittel mit anderen Prioritäten konkurrieren werden.

Die Aufarbeitung von Menschenrechtsverletzungen im Sudan sollte jedoch nicht auf diese eingängigen Themen von transitional justice beschränkt werden. Für einen grundlegenden Wandel hin zu Freiheit, Frieden und Gerechtigkeit im Sudan bedarf es weitreichender politischer, wirtschaftlicher und sozialer Änderungen. Dies betrifft vor allem die politische und wirtschaftliche Ordnung, die von der Vorherrschaft des Zentrums Khartums auf Kosten anderer Landes- und Bevölkerungsteile gekennzeichnet ist, und die Bekämpfung tief verwurzelter Diskriminierung, insbesondere aufgrund der Herkunft und des Geschlechts.

Der Sudan hat eine lange Geschichte des zivilgesellschaftlichen Aktivismus und der Konzipierung eines alternativen, „neuen Sudans“. Diese gibt Anlass zur Hoffnung, dass zivile Kräfte nach dem Kriegsende konsequent Gerechtigkeit, die Einhaltung der Menschenrechte und die grundlegende Neugestaltung des Landes dauerhaft und, insbesondere falls die auf Gewalt beruhenden politischen Mechanismen überwunden werden können, erfolgreich einfordern werden.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Vgl. Amin M. Medani, Crimes Against International Humanitarian Law in Sudan: 1989–2000, Kairo 2001; Lutz Oette, Power, Conflict and Human Rights in Sudan, in: ders./Mohamed Abdelsalam Babiker (Hrsg.), Constitution-making and Human Rights in the Sudans, London–New York 2019, S. 15–40.

  2. Vgl. Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, S/RES/1593 (2005), angenommen auf seiner 5158. Sitzung am 31.3.2005.

  3. Weitere Informationen sind auf der Webseite des IStGH erhältlich, Externer Link: https://www.icc-cpi.int/darfur.

  4. Vgl. Report of the African Union High-Level Panel on Darfur (AUPD), PSC/AHG/2(CCVII), 29.10.2009.

  5. Vgl. insbesondere African Commission on Human and Peoples’ Rights (ACHPR), Communication 402/11 & 420/12 – Sudanese Civilians in South Kordofan and Blue Nile (Represented by Sudan Democracy First Group, REDRESS, Human Rights Watch, INTERIGHTS and Enough Project) v Sudan, 2023; Sudan Human Rights Organisation & Centre on Housing Rights and Evictions (COHRE) v Sudan – 279/03-296/05, 2009.

  6. Vgl. Sharath Srinivasan, When Peace Kills Politics: International Intervention and Unending Wars in the Sudans, Oxford 2021.

  7. Vgl. Redress/SOAS Centre for Human Rights Law, Sudan’s Democratic Transition on Life Support. Ensuring Democratic Governance by Strengthening Human Rights Protection and Combating Impunity, London 2022.

  8. Vgl. Lutz Oette/Nada Ali, Remembering Sudan’s Coup d’État Four Years On, 27.10.2025, Externer Link: https://sudantransparency.org/remembering-sudans-coup-detat-four-years-on.

  9. Die zum Sudan eingesetzten internationalen und regionalen Untersuchungsmissionen haben Verletzungen der drei folgenden Rechtsgebiete in ihren Berichten dokumentiert und analysiert.

  10. Vgl. Application of the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide (Bosnia and Herzegovina v. Serbia and Montenegro), Judgment, ICJ Reports 2007, S. 43; gemeinsamer Artikel 1 der vier völkerrechtlichen Verträge der Genfer Abkommen von 1949.

  11. Vgl. die Webseite der Independent International Fact-Finding Mission for the Sudan, Externer Link: https://www.ohchr.org/en/hr-bodies/hrc/ffm-sudan/index.

  12. Vgl. Abschlussbericht der Untersuchungsmission, 21.10.2025, Externer Link: https://achpr.au.int/en/documents/2025-10-21/fact-finding-mission-human-rights-situation-sudan.

  13. Die Berichte sind zugänglich unter Externer Link: https://www.ohchr.org/en/countries/sudan.

  14. Vgl. Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC), Independent International Fact-Finding Mission for the Sudan, A/HRC/60/22, Sudan: A War of Atrocities, vorgestellt auf seiner 60. Tagung (8.9.–3.10.2025), S. 8–10; OHCHR, Report on the Devastating Human Rights Impacts of Conflict-Related Sexual Violence in Sudan, 23.6.2026.

  15. Vgl. UNHRC, A/HRC/61/77, Sudan: Hallmarks of Genocide in El-Fasher, vorgestellt auf seiner 61. Sitzung (23.2.–2.4.2026).

  16. Vgl. Eric Pichon, Understanding the War in Sudan: The Human Cost of Geopolitics, 4.11.2025, Externer Link: https://www.europarl.europa.eu/thinktank/en/
    document/EPRS_BRI(2025)779180
    ; Ahmed Soliman/Suliman Baldo, Gold and the War in Sudan: How Regional Solutions Can Support an End to Conflict, 26.3.2025, Externer Link: https://www.chathamhouse.org/2025/03/gold-and-war-sudan; Amnesty International, AFR 54/8252/2024, New Weapons Fuelling the Sudan Conflict, 25.7.2024.

  17. Siehe hierzu auch den Beitrag von Gerrit Kurtz in dieser Ausgabe (Anm. d. Red.).

  18. Vgl. Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA), Sudan: Key Facts and Figures, 21.5.2026, Externer Link: https://www.unocha.org/publications/report/sudan/sudan-key-facts-and-figures-may-2026.

  19. Vgl. Sicherheitsratsresolution S/RES/2736 (2024), angenommen auf seiner 9655. Sitzung, 13.6.2024; Presseerklärung des Sicherheitsrates zum Sudan, SC/16204, 30.10.2025 (bzgl. al-Faschir); SC/16392, 20.6.2026 (bzgl. al-Ubayyid).

  20. Der Menschenrechtsrat hat zwei Sondersitzungen zum Sudan einberufen, die erste als Reaktion auf den Kriegsausbruch im Mai 2023 und die zweite auf die Situation in al-Faschir im November 2025. Vgl. Externer Link: https://www.ohchr.org/en/hr-bodies/hrc/special-sessions.

  21. Vgl. aber jüngste gemeinsame Erklärung: FFM Sudan/ACHPR, Joint Declaration on Sudan – Adopted by the Joint Fact-Finding Mission of the African Commission on Human and Peoples’ Rights on the Human Rights Situation in the Sudan and the United Nations Independent International Fact-Finding Mission for the Sudan, 12.5.2026.

  22. Vgl. Ella Cowell/Mariana Goetz, Three Years of Atrocities in Sudan – Can the ICC Prosecute Beyond Darfur?, 10.4.2026, Externer Link: https://www.rightsforpeace.org/post/the-icc-jurisdiction-beyond-darfur-sudan.

  23. Vgl. IStGH, Forty-Third Report of the Prosecutor of the International Criminal Court to the United Nations Security Council Pursuant to Resolution 1593 (2005), 15.7.2026.

  24. Vgl. Trial International et al., Universal Jurisdiction Annual Review 2026, Genf 2026, Externer Link: https://trialinternational.org/wp-content/uploads/2026/04/UJAR_2026_digital.pdf.

  25. Vgl. Jenna Greene, From Sudan to Manhattan: BNP Paribas Appeal Tests Limits of Bank Liability, 22.5.2026, Externer Link: https://www.reuters.com/legal/government/sudan-manhattan-bnp-appeal-tests-limits-bank-liability-2026-05-22/.

  26. Vgl. Global Sanctions, Sudan: Sanctions Regime, 2026, Externer Link: https://globalsanctions.com/region/sudan.

  27. Vgl. Application of the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide (Anm. 10), hier S. 222.

  28. Vgl. Stellungnahmen der UN-Sonderberaterin zur Verhütung von Völkermord vom 13.6.2023, 21.5.2024, 5.6.2024, 20.9.2024 sowie des UN-Sonderberaters zur Verhütung von Völkermord am 18.12.2025; UN-Ausschuss für die Beseitigung von Rassendiskriminierung, Decision on Sudan 1 vom 12.4.2024 und Decision 2 vom 5.12.2025; UNHRC (Anm. 14).

  29. Vgl. Application of the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide in Sudan (Sudan v. United Arab Emirates), Provisional Measures, Order of 5 May 2025, ICJ Reports 2025, S. 44.

  30. Vgl. UN-Generalversammlung, UN Basic Principles and Guidelines on the Right to a Remedy and Reparation for Victims of Gross Violations of International Human Rights Law and Serious Violations of International Humanitarian Law, GA/RES 60/147, angenommen auf der 60. Sitzung am 16.12.2005.

  31. Vgl. Register of Damage for Ukraine, 2026, Externer Link: https://rd4u.coe.int/en/.

  32. Vgl. Amnesty International, Egypt: „Handcuffed Like Dangerous Criminals“. Arbitrary Detention and Forced Returns of Sudanese Refugees in Egypt, London, 19.6.2024, Externer Link: https://www.amnesty.org/en/documents/mde12/8101/2024/en.

  33. Vgl. Human Rights Watch, Sudan: Arbitrary Detention by Army, Security Forces. End Abuses, Grant Access to Independent Investigators, 7.4.2026, Externer Link: https://www.hrw.org/news/2026/04/07/sudan-arbitrary-detention-by-army-security-forces.

  34. Vgl. generell zur Opferbeteiligung, UN Generalversammlung, Report of the Special Rapporteur on the Promotion of Truth, Justice, Reparation and Guarantees of Non-Recurrence, A/HRC/34/62, vorgestellt auf der 34. Sitzung (27.2.–24.3.2017).

  35. Vgl. FIDH/ACJPS, „We Demand Justice, We Deserve Justice“. Accountability Processes for Victims of Sudan, 2025, Externer Link: https://www.fidh.org/IMG/pdf/fidh_sudan_report_2025.pdf; Gerrit Kurtz, Rethinking Transitional Justice in Sudan. Drawing Lessons from the Transition Process and Finding an End to the War, 26.6.2025, Externer Link: https://verfassungsblog.de/transitional-justice-sudan; Lutz Oette, Transitional Justice in Sudan: Between a Long-Standing Elusive Quest and the Foundation for an Alternative Future, 30.10.2025, Externer Link: https://africanarguments.org/2025/10/transitional-justice-in-sudan-between-a-long-standing-elusive-quest-and-the-foundation-for-an-alternative-future/; UNHRC, FFM Sudan, A/HRC/60/CRP.7, Paths to Justice: Accountability for Atrocities in the Sudan, 24.10.2025.

  36. Vgl. Amir Idriss, Identity, Citizenship, and Violence in Two Sudans. Reimagining a Common Future, New York 2013; Noah R. Bassil, The Post-Colonial State and Civil War in Sudan. The Origins of Conflict in Darfur, London–New York 2012.

  37. Vgl. A.H. Abdel Salam/Alex de Waal (Hrsg.), The Phoenix State. Civil Society and the Future of Sudan, Lawrenceville–Asmara 2001.

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ist Professor für internationale Menschenrechte am College of Law, SOAS University of London. Zu seinen Forschungsschwerpunkten gehören das internationale Folterverbot und die Menschenrechte im Sudan.