„Freiheit, Frieden, Gerechtigkeit“, so lautete der Slogan der sudanesischen Revolution von 2018/19. Er war eine klare Absage an die nahezu 30-jährige Diktatur unter Umar al-Baschir, die durch das Gegenteil gekennzeichnet gewesen war: fehlende Demokratie, fortwährende Kriege in verschiedenen Landesteilen und Rechtlosigkeit. Die Jahre von 1989 bis 2019 sind der Schlüssel zum Verständnis des gegenwärtigen Krieges und den darin begangenen Menschenrechtsverletzungen. Sie erklären überdies den aktuellen Rahmen für völkerrechtliche Schritte, der in erheblichem Maße im Zuge vorangegangener Kriege, insbesondere in Darfur ab 2003, geschaffen wurde.
Die Baschir-Diktatur institutionalisierte ein ideologisch fundiertes, auf Diskriminierung, Unterdrückung und Gewalt basierendes System. Willkürliche Verhaftungen, Folter und andere schwere Menschenrechtsverletzungen waren gängige Mittel, um diese Herrschaft zu sichern.
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen reagierte 2004 auf die Geschehnisse in Darfur mit der Einsetzung einer Untersuchungskommission. Diese fand Beweise für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die den Sicherheitsrat 2005 dazu veranlassten – international erstmalig –, die Situation in Darfur an den Chefankläger des Internationalen Strafgerichtshofes (IStGH) zu verweisen.
Die Afrikanische Union setzte ihrerseits ein Gremium ein, bekannt als Mbeki Panel, das 2009 weitreichende Vorschläge zur strafrechtlichen Verfolgung, Wiedergutmachung und zu Reformen machte, um „Sudan’s crisis in Darfur“ zu bewältigen.
Sudans Kriege brachten wiederholte Friedensinitiativen und Abkommen hervor. Das wichtigste Abkommen, das Comprehensive Peace Agreement, welches 2005 den damaligen Nord-Süd-Konflikt beendete, sah zwei Optionen vor: eine demokratische Wandlung des Landes oder eine Volksabstimmung über die Unabhängigkeit des Südens, die 2011 stattfand und zur Spaltung des Landes führte. Fragen der rechtlichen Verantwortlichkeit der Kriegsparteien klammerte es hingegen vielsagend aus. Die verschiedenen Friedensabkommen zu Darfur von 2006, 2011 und 2020 enthielten im Gegensatz dazu Bestimmungen zur rechtlichen Aufarbeitung von Menschenrechtsverletzungen. Ihre fehlende Umsetzung lässt den Schluss zu, dass sie vorrangig Legitimierungszwecken dienten. Die Friedensabkommen selbst waren problematisch, da sie einen Anreiz für gewalttätige Akteure boten. Wer seine militärische Gefährlichkeit unter Beweis gestellt hatte, konnte darin auf eine Belohnung in Form der Teilhabe an Macht und Reichtum hoffen.
Die sudanesische Zivilgesellschaft hat seit den 1980er Jahren durchgehend die Einhaltung der Menschenrechte gefordert. Die anfänglich erfolgreiche sudanesische Revolution, auch bekannt als Dezemberrevolution, führte 2019 zu einer Übergangsregierung und einer Reihe von Reformmaßnahmen und Schritten zur Aufarbeitung von Menschenrechtsverletzungen.
Völkerrechtsverletzungen im Krieg seit 2023
Die rechtliche Bewertung von Völkerrechtsverletzungen im Sudan richtet sich nach den anwendbaren Rechtsgebieten, die verschieden, aber zugleich eng miteinander verbunden sind.
Viele der im Krieg begangenen Völkerrechtsverletzungen sind nachhaltig dokumentiert. Insbesondere Menschenrechtsorganisationen, der IStGH und die beiden Untersuchungsmissionen haben zahlreiche Beweismittel gesammelt. Diese umfassen Zeugenaussagen, Foto- und Filmaufnahmen, die oft von den Tätern selbst verbreitet werden, sowie Satellitenbilder, Objekte, Dokumente und andere Materialien.
Der Dokumentation seitens der Untersuchungsmission der Vereinten Nationen (Fact-Finding Mission/FFM Sudan)
Die von beiden Untersuchungsmissionen und dem OHCHR veröffentlichten Berichte sprechen eine deutliche Sprache: Beide Kriegsparteien sind, in unterschiedlichem Maße, verantwortlich für schwere Völkerrechtsverletzungen. Diese reichen von gezielten und wahllosen Angriffen auf die Zivilbevölkerung, Angriffen auf die zivile Infrastruktur (insbesondere Nahrungsmittelversorgung und medizinische Einrichtungen) und Angriffen auf humanitäre Helfer, bis zu weitreichenden Plünderungen und Zerstörungen. Morde, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierung, Folter und unmenschliche Behandlung gehören zum Alltag. Oftmals richten sich diese Verletzungen gegen Akteure der Zivilgesellschaft, die unter schwierigsten Umständen der Bevölkerung helfen. Mit ihrer alternativen Haltung und ihren Handlungen sind sie für die gewalttätigen Kriegsparteien ein unzumutbarer Affront. Dies geschieht vor dem Hintergrund der gezielten Blockade von humanitärer Hilfe, in der das Aushungern als Waffe benutzt wird.
Viele der Völkerrechtsverletzungen weisen genderspezifische Züge auf. Insbesondere sexualisierte Gewalt gegen Frauen und Mädchen ist weitverbreitet.
Die Kriegsführung im Sudan und die damit einhergehenden Völkerrechtsverletzungen werden laut zahlreichen Reportagen und Berichten von Menschenrechtsorganisationen durch externe Unterstützung gefördert, wenn nicht gar erst ermöglicht.
Die Völkerrechtsverletzungen haben verheerende Auswirkungen für die Opfer und die humanitäre Lage im Land. 33,7 Millionen Menschen der geschätzten Gesamtbevölkerung von 50 Millionen sind von (unzureichender) humanitärer Hilfe abhängig und leiden in mehreren Gebieten unter akuter Hungersnot.
Rechtliche Maßnahmen bei Völkerrechtsverletzungen
Das Völkerrecht bietet keinen einheitlichen Rahmen, geschweige denn ein einheitliches Verfahren zu seiner Durchsetzung im Kontext von bewaffneten Konflikten. Mögliche rechtliche Maßnahmen hängen daher maßgeblich von den zur Verfügung stehenden Rechtswegen und den Reaktionen seitens der Vereinten Nationen und anderer Organisationen ab. Die damit einhergehende Bedingtheit und Fragmentierung kennzeichnet die (möglichen) rechtlichen Reaktionen auf den Krieg im Sudan auf der internationalen, regionalen und transnationalen Ebene.
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, der im Darfur-Konflikt vor zwei Jahrzehnten noch eine tragende Rolle spielte, hat sich im derzeitigen Konflikt, mit Ausnahme einiger Stellungnahmen, in denen er seine Besorgnis ausdrückte,
Die menschenrechtlichen Vertragsorgane der Vereinten Nationen und die Afrikanischen Menschenrechtsorgane sind dafür zuständig, die Einhaltung der jeweiligen vom Sudan anerkannten vertraglichen Verpflichtungen zu überwachen. Diese Organe sind ein integraler Bestandteil der internationalen Menschenrechtsarchitektur, die auf einen konstruktiven Dialog mit Staaten und oftmals langfristige Änderungen ausgerichtet ist. Obwohl sie daher strukturell in Kriegszeiten eine eher untergeordnete Rolle spielen, ist ihre Bedeutung für die Beurteilung von Menschenrechtsverletzungen und die Modalitäten ihrer Aufarbeitung nach Kriegsende, einschließlich der Wiedergutmachung, nicht zu unterschätzen.
Der IStGH ist die internationale strafrechtliche Institution für die Verfolgung von Völkerrechtsverbrechen im Sudan. Seine vom Sicherheitsrat übertragene Zuständigkeit ist allerdings auf Darfur begrenzt. In Anbetracht der landesweit verübten Verbrechen haben die FFM Sudan und Menschenrechtsorganisationen die Ausweitung der territorialen Zuständigkeit des IStGH auf den gesamten Sudan empfohlen beziehungsweise gefordert.
Drittstaaten haben eine eigenständige Verantwortung. Das Weltrechtsprinzip erlaubt ihnen oder verpflichtet sie sogar, Völkerrechtsverbrechen strafrechtlich zu verfolgen. Deutschland hat diese Zuständigkeit bereits erfolgreich im Hinblick auf derartige Verbrechen in Syrien angewandt und könnte mit der strafrechtlichen Verfolgung von solchen im Sudan verübten Verbrechen ein deutliches Zeichen setzen, sei es, wenn die der Tatverdächtigen sich in Deutschland aufhalten, oder in der Form von vorbereitenden Strukturermittlungen. Drittstaaten können überdies Unternehmen und andere Akteure, die gegen geltende Gesetze, zum Beispiel Waffenausfuhrverbote, oder anderweitig gegen Menschenrechte im Sudan verstoßen, in die Pflicht nehmen. In einem in Schweden anhängigen Fall stehen gegenwärtig zwei ranghohe Repräsentanten des damaligen Unternehmens Lundin vor Gericht, denen die Beteiligung an Kriegsverbrechen im Süden Sudans zwischen 1999 und 2003 vorgeworfen wird.
Derartige Verfahren sind bisher jedoch die Ausnahme geblieben. Stattdessen haben die Vereinten Nationen, die Europäische Union und mehrere Staaten auf das politische Instrument der Sanktionen zurückgegriffen. Sanktionen umfassen Waffenembargos, das Einfrieren von Vermögen, das Verbot finanzieller Transaktionen und Einreiseverbote. Sie sind sowohl gegen spezifische Personen, einschließlich der Hauptprotagonisten der Sudanese Armed Forces (SAF), Abdel Fattah al-Burhan, und der RSF, „Hemeti“, als auch gegen Unternehmen verhängt worden, wobei die Gründe für eine Sanktionierung von der jeweiligen Rechtsgrundlage abhängen.
Der Verhinderung des Völkermords kommt im Völkerrecht eine besondere Bedeutung zu. Vertragsstaaten zur Völkermordkonvention sind diesbezüglich angehalten, alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, sobald sie der Gefahr eines Völkermordes gewahr werden.
Der vorherrschende völkerrechtliche Ansatz ist maßgeblich auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit oder Sanktionen fokussiert. Dies ist problematisch insofern als da den Opfern von Menschenrechtsverletzungen und ihren Rechten nicht die gebührende Bedeutung eingeräumt wird. Die Opfer haben das Recht auf Wiedergutmachung sowie das Recht auf Schutz und Beteiligung an relevanten Verfahren.
Aufarbeitung von Menschenrechtsverletzungen im Sudan
Die vorangegangene Analyse der rechtlichen Optionen und Schritte zeigt, dass hinsichtlich einer wirksamen Aufarbeitung von Menschenrechtsverletzungen im Sudan letztendlich kein Weg an der nationalen Ebene vorbeiführt. Dies hat gute Gründe: Eine solche Aufarbeitung ist nicht zuletzt ein wesentlicher Bestandteil der gesellschaftlichen Auseinandersetzung mit dem von Menschenrechtsverletzungen angerichteten Leiden und Schaden und damit zugleich Chance einer künftigen Neuausrichtung.
Eine solche rechtliche Aufarbeitung muss allerdings selbst mit elementaren rechtlichen Prinzipien und den Menschenrechten vereinbar sein. Die von der De-facto-Regierung von al-Burhan bereits angestrengte strafrechtliche Verfolgung von im Krieg begangenen Verbrechen ist diesbezüglich wiederholt für Verstöße gegen das Recht auf ein faires Verfahren und andere Menschenrechte kritisiert worden.
Der Art und Weise des Kriegsendes und der darauffolgenden politischen Ausrichtung wird in der rechtlichen Aufarbeitung von Menschenrechtsverletzungen im Sudan eine maßgebliche Rolle zukommen. Trotz verschiedener Mediationsversuche hat es innerhalb der mittlerweile über drei Jahre andauernden Kriegszeit keine konstruktiven Friedensverhandlungen gegeben. Es ist problematisch, die beiden Kriegsparteien an einem etwaigen Friedensabkommen zu beteiligen und ihnen ein Mitspracherecht einzuräumen: Beiden fehlt jegliche demokratische Legitimität, und ihre Beteiligung in der politischen Übergangsphase nach 2019 hat spätestens mit dem Putsch gezeigt, dass sie nicht demokratiebereit- und fähig sind. Die fehlgeschlagene Belohnung von „Männern mit Waffen“ in vorhergegangenen Friedensabkommen sollte zudem Warnung genug sein, um beide Parteien soweit wie möglich außen vor zu lassen. Diese Konstellation entpuppt sich als eine Herausforderung, da die beiden Parteien zum Einstellen des Kämpfens bewegt werden müssen. Dies könnte jedoch durch ein Waffenstillstandsabkommen und entsprechende Übergangsregeln gelöst werden, die einen Rahmen für die Behandlung der beiden Parteien und ihren Kämpfern bieten. Die Frage der Aufarbeitung von Menschenrechtsverletzungen sollte dabei in einem separaten partizipatorischen Prozess geregelt werden, der von zivilen, demokratischen Kräften gestaltet wird.
Eine der zentralen Fragen dieser Aufarbeitung ist ihre zeitliche Reichweite. Die sudanesische Verfassungscharta von 2019 sah Maßnahmen gegen die für Verbrechen verantwortlichen Regimemitglieder vor, die bis zu deren Machtergreifung am 30. Juni 1989 zurückreichten. Dabei gilt es auch zu bestimmen, welche der innerhalb der einschlägigen Periode begangenen Menschenrechtsverletzungen aufgearbeitet werden sollen. Eine weitere wichtige Frage wird sein, inwieweit die Aufarbeitung territoriale Besonderheiten, insbesondere in Darfur, rechtlich und verfahrensmäßig behandelt.
Die zukünftige rechtliche Vergangenheitsbewältigung wird bereits eingehend von sudanesischen Akteuren und internationalen Experten diskutiert.
Die Aufarbeitung von Menschenrechtsverletzungen im Sudan sollte jedoch nicht auf diese eingängigen Themen von transitional justice beschränkt werden. Für einen grundlegenden Wandel hin zu Freiheit, Frieden und Gerechtigkeit im Sudan bedarf es weitreichender politischer, wirtschaftlicher und sozialer Änderungen. Dies betrifft vor allem die politische und wirtschaftliche Ordnung, die von der Vorherrschaft des Zentrums Khartums auf Kosten anderer Landes- und Bevölkerungsteile gekennzeichnet ist, und die Bekämpfung tief verwurzelter Diskriminierung, insbesondere aufgrund der Herkunft und des Geschlechts.
Der Sudan hat eine lange Geschichte des zivilgesellschaftlichen Aktivismus und der Konzipierung eines alternativen, „neuen Sudans“.