Meine Merkliste Geteilte Merkliste PDF oder EPUB erstellen

Programmauftrag | Medienpolitik | bpb.de

Medienpolitik Medienpolitik und Medienrecht Grundlagen: Medienpolitik Rundfunk- und Medienrecht Europäische Medienpolitik Interaktive Grafik: Medienpolitik Medien, Meinungsvielfalt und Meinungsmacht Meinungsbildung und Kontrolle der Medien Unabhängigkeit und Staatsferne - ein Mythos? Migration, Integration und Medien Inszenierung von Protest Medien und Inklusion Die Transformation des DDR-Fernsehens 1989 Veränderungen in Gesellschaft und Medien Internet der Dinge Medien und Gesellschaft im Wandel Bürgerbeteiligung im Kontext des Internets Leitmedium Fernsehen? Besser Fernsehen – mit dem Internet? Aspekte von Berichterstattung und Information Bildungsauftrag und Informationspflicht der Medien Medienwandel und Journalismus Gewalttaten in den Medien Katastrophen und ihre Bilder Debatte 2012: öffentlich-rechtlicher Rundfunk im digitalen Zeitalter Einführung in die Debatte Standpunkt: C. Albert Standpunkt: R. Amlung Standpunkt: J. Beermann Standpunkt: C. Grewenig Standpunkt: L. Marmor Standpunkt: T. Schmid Grafiken Quizze Quiz - Medienpolitik I Quiz – Medienpolitik II Redaktion

Programmauftrag


Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter sind per Gesetz mit einem Auftrag ausgestattet, der bestimmte Anforderungen an ihr Gesamtprogramm definiert. Dieser Programmauftrag ist im Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV) festgeschrieben:

    § 11 Auftrag


"(1) Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen.

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen."

Von der Einhaltung dieses Programmauftrags kann auch die Berechtigung des Rundfunkbeitrags abgeleitet werden. Dementsprechend gibt es keinen gleichlautenden Auftrag für den privat-kommerziellen Rundfunk, wohl aber Vorschriften z. B. zur "Sicherung der Meinungsvielfalt" (vgl. RStV, 3. Unterabschnitt: Sicherung der Meinungsvielfalt, § 25 ff).

Quelle:

Weitere Informationen:

Fussnoten