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Rundfunkbeitrag / Rundfunkgebühren | Medienpolitik | bpb.de

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Rundfunkbeitrag / Rundfunkgebühren


Seit dem 01. Januar 2013 wird in Deutschland ein einheitlicher Rundfunkbeitrag pro Haushalt in Höhe von 17,98 € gezahlt. Im Unterschied zu den früheren Rundfunkgebühren muss der Beitrag in jedem Fall geleistet werden, auch wenn gar keine Rundfunk-Empfangsgeräte im Haushalt vorhanden sind bzw. der Rundfunkempfang nicht genutzt wird. Die Haushaltsabgabe deckt auch die privaten Autos aller Bewohner mit ab, nicht jedoch Zweit- und Nebenwohnungen sowie privat genutzte Ferienwohnungen. Nur unter bestimmten Bedingungen ist noch eine Befreiung von der Zahlung des Rundfunkbeitrags möglich.

Für den Großteil der Beitragszahler haben sich keine Änderungen durch das neue Abgabenmodell ergeben. Wohngemeinschaften und Familien wurden sogar entlastet, da jetzt nur noch ein Beitrag pro Wohnung (und nicht mehr pro Person) gezahlt werden muss. Für Rundfunkteilnehmer ohne Fernseher, die bisher für ihr Radiogerät oder PC den ermäßigten Beitrag zahlten, sind dagegen die monatliche Abgabe von 5,76 € auf 17,98 € gestiegen.

Die Erhebung des Rundfunkbeitrages dient vor allem der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (ARD, ZDF, Deutschlandradio). Auf diese Weise soll einerseits eine direkte staatliche Finanzierung verhindert werden, die zu einer Abhängigkeit von politischen Entscheidungsträgern führen könnte. Andererseits sollen die Beitragseinnahmen auch eine Unabhängigkeit von Werbekunden gewährleisten.

Ihren Gebührenbedarf bestimmen ARD und ZDF aus Gründen der Staatsferne weitgehend selbstständig. Die fachliche Aufsicht darüber, ob die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wirtschaftlich und sparsam mit dem Geld der Gebührenzahler umgehen, liegt seit 1975 bei der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF).

Quelle:

  • Deutsche Fernsehgeschichte in Ost und West / Finanzierung und Ökonomie / Finanzierung des Fernsehens / Finanzierung durch den Rundfunkbeitrag

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Fussnoten