Grundlagen: Was Rechtsextremismus ist und wie die Verfassungsschutzämter über ihn berichten
Als extremistisch gelten nach Backes und Jesse (1996, S.45) Ideologien, Organisationen und Personen, die gegen die
Für das Jahr 2024 haben alle 17 Ämter Berichte vorgelegt.
Die Verfassungsschutzbehörden berichten dabei nur über solche Bestrebungen, zu denen über einen längeren Zeitraum bereits konkrete Anhaltspunkte für verfassungsfeindliches Verhalten vorliegen („Verdachtsfälle”) oder bei denen aufgrund der Faktenlage kein Zweifel mehr besteht, dass sie sich gegen die fdGO richten („gesichert extremistische Bestrebungen”). Über sogenannte „Prüffälle”, bei denen noch wenige konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dürfen sie die Öffentlichkeit nicht informieren. Auch der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel ist hier nicht zulässig.
Ziel dieses Beitrages ist es, einen Überblick über die Ergebnisse im Bereich des Rechtsextremismus zu geben.
Im Gegensatz zur
parteiförmigen Akteuren,
parteiunabhängigen Organisationen und
„weitgehend unstrukturiertem rechtsextremistischem Personenpotenzial” (BfV 2025, S. 67).
Das BfV führt außerdem seit 2016 die sogenannten
Als dritte relevante Kategorie haben die Landesämter und das Bundesamt unter dem Eindruck der Proteste gegen die Corona-Schutzmaßnahmen im Frühjahr 2021 den Bereich „Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates” eingeführt. Das LfV Brandenburg hat diese Kategorie inzwischen wieder aufgegeben, weil die Unterschiede zu den Reichsbürgern und Selbstverwaltern immer mehr verschwimmen (LfV BB, S. 7). In Niedersachsen wird ein solcher Schritt geprüft (LfV NI, S. 79). Andere Bundesländer behalten vorerst die Dreiteilung bei, verweisen aber auf strukturelle Ähnlichkeiten und die relativ geringe Zahl von Fällen, die ausschließlich diesem Bereich zuzuordnen sind.
Darüber hinaus berichten die Verfassungsschutzämter auch zu den Phänomenen Islamismus und islamistischer Terrorismus, Linksextremismus und „Auslandsbezogener Extremismus" sowie „Spionage, Cyberangriffe und sonstige sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Aktivitäten für eine fremde Macht” (BfV).
Rechtsextremistische Klein- und Kleinstparteien
Während Organisationen wie beispielsweise Vereine durch die Innenministerien des Bundes oder der Länger verboten werden können, können Parteien ausschließlich durch das Bundesverfassungsgericht verboten werden. Voraussetzung dafür ist, dass Bundestag, Bundesregierung oder Bundesrat einen entsprechenden Antrag stellen und zwei Drittel der Verfassungsrichterinnen und -richter im Verfahren zu dem Ergebnis kommen, dass die entsprechende Partei die Demokratie in Deutschland oder den Bestand der Bundesrepublik gefährdet.
Parteien nehmen außerdem ab einem Stimmenanteil von 0,5 Prozent (Bundestags- und Europawahlen) bzw. 1 Prozent (Landtagswahlen) an der staatlichen Teilfinanzierung teil. Kleine Parteien wie die ehemalige
Seit 2016 hat die Externer Link: „Alternative für Deutschland” (AfD) das Wählerpotenzial dieser Parteien fast vollständig aufgesogen, sodass sie nun wahlpolitisch überhaupt keine Rolle mehr spielen. Auch ihre Mitgliederzahlen sind dramatisch gesunken. Im Jahr 2000 hatte die NPD noch 6.500 Mitglieder, der DVU gehörten sogar 17.000 Personen an (BfV 2001, S. 28). Für das Jahr 2024 geht das BfV bei weiter fallender Tendenz von nur noch 2.500 Mitgliedern der „Heimat”/NPD sowie deren Jugendorganisation „Junge Nationalisten” (JN) aus (BfV 2025, S. 67). Die DVU ist bereits 2011 in der damaligen NPD aufgegangen. Die Mitgliederzahlen einer unter dem alten Namen „NPD” firmierenden Abspaltung sowie der früher zumindest regional relevanten Kleinstpartei „Die Rechte” liegen im niedrigen dreistelligen Bereich (BfV 2025, S. 96f).
Bedeutsamer sind zwei andere Kleinparteien.
Ein ähnliches ideologisches Profil vertreten auch die 2021 gegründeten „Freien Sachsen”, die in Sachsen und Ost-Thüringen 1.200 Mitglieder haben. Diese kooperieren eng mit anderen rechtsextremen Akteurinnen und Akteuren und konnten auf kommunaler Ebene einige Mandate gewinnen (LfV SN 2025, S. 46-57). Die Berichte des BfV und vor allem des LfV Sachsen beschäftigen sich ausführlich mit der Gruppe. Am Rande erwähnt werden die Freien Sachsen auch in den Berichten aus Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt, nicht aber in dem aus Thüringen.
Einstufung der Partei „Alternative für Deutschland” (AfD)
Aufgrund ihrer Wahlerfolge und ihrer vergleichsweise großen Mitgliederzahl (mehr als 50.000) ist die Einstufung der AfD politisch sehr viel bedeutsamer als die der Kleinparteien. Bei ihr zeigen sich die größten Unterschiede in der Berichterstattung. Dies erklärt sich auch daraus, dass das BfV die Gesamtpartei im Blick hat, während die LfVs sich vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse mit den Landesverbänden beschäftigen.
Die AfD wurde 2013 als eurokritische Partei gegründet und hatte von Anfang an eine heterogene Mitgliedschaft. Ab 2015 entwickelte sie sich rasch zu einer radikal rechtspopulistischen Partei, für die die Ablehnung von Zuwanderung und Zugewanderten das zentrale Thema ist.
Vorangetrieben wurde diese Entwicklung von der im „Flügel” zusammengeschlossenen völkisch-nationalistischen Strömung innerhalb der Partei, die die AfD seit ca. 2017 dominiert hatte. Der „Flügel” sowie die Jugendorganisation „Junge Alternative” (JA) wurden vom BfV zunächst als Prüf- und Verdachtsfälle und dann seit 2020 bzw. 2023 als gesichert rechtsextremistische Bestrebungen eingeordnet und beobachtet. Darauf hat die AfD mit einer Reihe von erfolglosen Klagen sowie letztlich mit der formellen Auflösung von Flügel (2020) und JA (2025) reagiert.
Neben Flügel und JA wurden außerdem die AfD-Landesverbände in Thüringen (LfV TH 2025, S. 15), Sachsen (LfV SN 2025, S. 58) und Sachsen-Anhalt (LfV ST 2025, S. 24) von den jeweiligen LfVs als „gesichert rechtsextremistische” Bestrebungen eingestuft. Der Verband in Brandenburg wird für 2024 noch als „Verdachtsfall” geführt (LfV BB 2025, S. 65), eine Klage dagegen hat die AfD inzwischen zurückgenommen. Im Mai 2025 hat das LfV den brandenburgischen Landesverband zur gesichert rechtsextremistischen Bestrebung hochgestuft. Eine neue Klage der AfD dagegen ist noch anhängig.
In den Berichten des Berichtsjahres 2024 der LfVs Baden-Württemberg, Bremen und Niedersachsen werden die jeweiligen AfD-Landesverbände explizit als Verdachtsfälle bezeichnet. Das LfV Bayern vermeidet diese Formulierung, erwähnt aber, dass „einzelne Funktionäre und Mitglieder“ des Landesverbands beobachtet werden (LfV BY 2025, S. 193). Auch in Hessen galt der Landesverband der AfD 2024 bereits als Verdachtsfall, wird als solcher aber nicht im Bericht des LfV Hessen erwähnt, da hier ein Rechtsstreit über die Einstufung und deren Veröffentlichung anhängig war, der erst im September 2025 entschieden wurde (Hessenschau 2025).
Auch im rheinland-pfälzischen Verfassungsschutzbericht werden die Aktivitäten der AfD im Land ausführlich dokumentiert. Der Bericht weist außerdem in einem besonders hervorgehobenen Informationskasten darauf hin, dass die juristische Kategorie des Verdachtsfalls in diesem Bundesland nicht existiert, aber die Behörde beim „Vorliegen von hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten” für Bestrebungen gegen die fdGO zur Beobachtung berechtigt ist (LfV RP 2025, S. 96).
Der Bericht aus dem Saarland weist mehrfach auf die ideologische Nähe zu den Verdachts- bzw. gesichert rechtsextremistischen Fällen auf Bundes- und Landesebene hin, ohne den saarländischen Landesverband selbst ausdrücklich als Verdachtsfall zu benennen.
In den übrigen Berichten (Berlin, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein) wird die AfD hingegen entweder nicht im Kontext Rechtsextremismus erwähnt, oder es wird nur die Rolle der bundesweit gesichert rechtsextremistischen JA oder des aufgelösten „Flügels“ thematisiert. Soweit sich dies aus der Presseberichterstattung nachvollziehen lässt, stehen dahinter aber keine grundlegend anderen Bewertungen der AfD. Vielmehr ist es den LfVs aufgrund landesrechtlicher Beschränkungen und Bedenken nicht gestattet, die Öffentlichkeit über die entsprechenden internen Einstufungen zu informieren.
Die Gesamtpartei wird im Bericht des BfV für 2024 noch als „Verdachtsfall” benannt (BfV 2025, S. 101). Nachdem eine Klage der AfD gegen diese Bewertung in allen regulären Instanzen gescheitert ist, hat die Partei im August 2025 eine Verfassungsbeschwerde eingelegt, über die bislang (März 2026) noch nicht entschieden wurde. Zugleich hat das BfV im Mai 2025 die AfD als „gesichert rechtsextremistisch” eingestuft. In einer Eilentscheidung verfügte das Verwaltungsgericht Köln Ende Februar 2026, dass das BfV diese Hochstufung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens aber nicht vornehmen darf. Das heißt, die AfD wird weiter ausschließlich als „Verdachtsfall“ behandelt.
Die Einordnung der AfD als rechtsextremistisch stützt sich vor allem auf die Annahme, dass in der AfD ein „ethnisches” Verständnis von Nationalität weit verbreitet sei. In dieser Vorstellung können Zugewanderte und deren Nachkommen niemals volle Staatsbürger werden. In seinem Urteil zum NPD-Verbotsverfahren vom Januar 2017 hat das Bundesverfassungsgericht
Eng verbunden mit dem ethnischen Verständnis von Nationalität ist das zuerst von der rechtsextremen „Identitären Bewegung” (siehe nächster Abschnitt) verbreitete Schlagwort „Remigration”. Hinter diesem technisch-neutral klingenden Begriff verbirgt sich die Idee, Millionen von Ausländerinnen und Ausländern sowie Deutschen mit einer Zuwanderungsgeschichte zu deportieren. Das Potsdamer Treffen von AfD-Vertreterinnen und Vertretern, -Großspenderinnen und -spendern mit prominenten Mitgliedern der Identitären Bewegung sowie die anschließende Übernahme des Remigrations-Begriffs durch die AfD werfen deshalb ein Schlaglicht auf die Verbindungen der Partei zum offenen Rechtsextremismus (BfV 2025, S. 105).
Weitere rechtsextremistische Organisationen
Als wichtige Organisationen außerhalb der Parteien benennt das BfV die „Identitäre Bewegung Deutschland” (IBD), die „COMPACT-Magazin GmbH”, das „Institut für Staatspolitik (IfS)” sowie den „Antaios Verlag” und den Verein „Ein Prozent” (BfV 2025, S.113-117).
Das (zwischenzeitlich aufgelöste und in veränderter Rechtsform neugegründete) IfS sowie der eng damit verbundene Verlag „Antaios“ und der Verein dienen der Vernetzung innerhalb der
COMPACT wird aufgrund seiner bundesweiten Bedeutung im BfV-Bericht erwähnt (BfV 2025, S.114), in den Berichten aus Berlin, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und dem Saarland jedoch nicht. Das IfS ist für die LfVs in Berlin, Baden-Württemberg, Hessen, Hamburg, Schleswig-Holstein, dem Saarland und, trotz der räumlichen Nähe, Thüringen kein Thema. Dafür erwähnen einige LfVs aber kleinere Gruppierungen mit eher regionaler Bedeutung. Bemerkenswert ist die sehr ausführliche Darstellung der umfangreichen Aktivitäten neonazistischer Organisationen in den Berichten aus Bayern, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
„Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates” und „Reichsbürger und Selbstverwalter”
Akteurinnen und Akteure im Bereich der verfassungsschutzrelevanten Delegitimierung wollen zentrale Verfassungsgrundsätze außer Kraft setzen und staatliche Institutionen unterminieren, indem sie dazu aufrufen, Gesetze, Behörden und Gerichte zu ignorieren (BfV 2025, S. 134). Als eigenständiger Phänomenbereich spielt die Delegitimierung nach dem Ende der Corona-Schutzmaßnahmen keine große Rolle mehr und verschmilzt zusehends mit den Phänomenbereichen Rechtsextremismus und Reichsbürger/Selbstverwalter. Im Bericht des BfV wird sie dementsprechend auf lediglich fünf Seiten abgehandelt. Ein ähnliches Bild zeichnen auch die LfVs.
Das BfV setzt für 2024 die Zahl der Reichsbürgerinnen und Selbstverwalter bei steigender Tendenz mit etwa 26.000 an, von denen zehn Prozent als gewaltorientiert gelten. Neben Einzelpersonen agieren in der Szene auch bundesweit relevante, oft gewinnorientierte Organisationen wie das (2025 verbotene)
Personell und ideologisch gibt es Überschneidungen mit dem Rechtsextremismus. Die Szene ist außerdem ausgesprochen waffenaffin. Das BfV weist auf große Funde illegaler Waffen sowie den Beginn der
Die 16 LfVs kommen im Wesentlichen zur gleichen Einschätzung: In der Tendenz beschäftigen sich die Berichte aus den Flächenstaaten (insbesondere Bayern, Niedersachsen, ostdeutsche Bundesländer) aber etwas detaillierter mit dem Phänomen als die aus den Stadtstaaten.
Rechtsextremistische Lebenswelten
Traditionell liegt der Fokus der Verfassungsschutzbehörden auf Organisationen und besonders wichtigen politischen Einzelakteurinnen und -akteuren. Für die Resonanz des Rechtsextremismus in der Gesellschaft spielen jedoch auch kulturelle Phänomene und deren Integration in den Alltag eine wichtige Rolle (siehe Geisler/Gerster 2016; Langenbach/Raabe 2016).
Diese Erkenntnis aus der Wissenschaft schlägt sich in wachsendem Umfang auch in den Berichten wieder. So berichtet das BfV in knapper Form über rechtsextremistische Musik, Kampfsportereignisse und Hooliganismus. Der Schwerpunkt liegt dabei auf größeren Strukturen und Organisationen.
Genauere Informationen zu regionalen Kampfsportveranstaltungen, -akteurinnen und -akteuren finden sich in den meisten Berichten der LfVs. In ähnlicher Weise berichten einzelne LfVs auch vergleichsweise detailliert über rechtsextremistische Musikveranstaltungen, Musiker, Modehandlungen und teils auch über einzelne Social-Media-Accounts. Darüber hinaus ist die intensive Nutzung von Onlinemedien durch rechtsextremistische Akteurinnen und Akteuren ein Querschnittsthema in allen Berichten.
Von besonderer Bedeutung für den rechtsextremistischen Lebensstil sind der Erwerb von Einzelimmobilien sowie der Aufbau kleiner Siedlungen. Dort können Veranstaltungen stattfinden, die sich der Beobachtung durch die Behörden und der (vor allem im ländlichen Raum oft eingeschüchterten) Öffentlichkeit weitgehend entziehen.
Das BfV (2025, S. 84) weist hier auf die erneut gestiegene Zahl „rechtsextremistisch genutzter Immobilien” hin, behandelt diesen Komplex trotz seiner Bedeutung aber auf weniger als einer Druckseite. Einzelne LfVs berichten für ihr jeweiliges Bundesland teils ähnlich knapp, teils sehr ausführlich. So listet das LfV Sachsen (2025, S. 123-125) mehr als 30 solcher Immobilien auf und bemerkt, dass dem Amt weitere Informationen zu diesen und anderen Objekten vorliegen. Ähnlich geht auch das LfV Brandenburg (2025, S. 107-110) vor. Das LfV Rheinland-Pfalz (2025, S. 67-71) berichtet ausführlich und exemplarisch über eine Immobilie, die von rechtsextremistischen Gruppen aus mehreren Bundesländern genutzt wurde. Außerhalb der regulären Berichte haben die LfVs der ostdeutschen Bundesländer ein gemeinsames Lagebild zu diesem Thema erstellt, aus dem sie Handlungsempfehlungen ableiten.
Zusammenfassung: Beobachtung der AfD nimmt zu, die Bedeutung klassischer rechtsextremer Parteien ab
Seit dem
In den Berichten spiegelt sich die enge Verzahnung zwischen BfV und LfVs wider. Die Texte verwenden weitgehend dieselben Kategorien und Begrifflichkeiten. Dies gilt — abgesehen von den oben genannten Ausnahmen — auch für die analytisch nachvollziehbare, für Praktikerinnen und Praktikern aber oft verwirrende Unterscheidung zwischen „rechtsextremen Bestrebungen”, „Reichsbürgern und Selbstverwaltern” und „verfassungsschutzrelevanter Delegitimierung des Staates”.
Trotzdem bestehen erkennbare Unterschiede in Umfang, Zielsetzung und Gewichtung der Berichterstattung durch die Landesbehörden. Manche LfVs legen ausführliche Berichte vor, in denen sie die eher generalisierten Beobachtungen des BfV durch detaillierte Informationen zur Situation im eigenen Bundesland ergänzen. Andere (zum Beispiel Berlin, Hamburg und insbesondere das Saarland) beschreiben in eher allgemeiner Form die Tätigkeit ihrer Behörde und die bundesweite Lage und gehen nur knapp auf regionale Entwicklungen ein. Aus Sicht der Praxis wäre eine stärker harmonisierte Berichterstattung wünschenswert, die systematisch die Analyse bundesweiter Trends mit detaillierten Informationen zur Lage in den Bundesländern zusammenführt.