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Kampf um die amerikanische Verfassung | 250 Jahre USA | bpb.de

250 Jahre USA Editorial Wie revolutionär war die Unabhängigkeitserklärung? Über die Demokratie in Amerika, 250 Jahre später Kampf um die amerikanische Verfassung. Die Federalist Papers als Gründungsdokument einer inzwischen gefährdeten Demokratie Leben im Überfluss. Vom Streben nach Glück in der amerikanischen Demokratie E Pluribus Unum? Anmerkungen zur Frage nach der amerikanischen Identität Politik des Semiquincentennial. Trumps Kulturkampf um die Geschichte Von der Monroe- zur „Donroe“-Doktrin? Souveränismus in der US-amerikanischen Außenpolitik

Kampf um die amerikanische Verfassung Die Federalist Papers als Gründungsdokument einer inzwischen gefährdeten Demokratie

Barbara Zehnpfennig

/ 15 Minuten zu lesen

Die Federalist Papers sind ein einzigartiger Kommentar nicht nur zur Begründung der US-Demokratie und ihrer Verfassung, sondern zur modernen Demokratie schlechthin. Gleichwohl scheinen sich heute manche Befürchtungen der damaligen Verfassungsgegner zu bewahrheiten.

Niemand hat vor rund 250 Jahren ahnen können, dass die damals heftig umstrittene neue amerikanische Verfassung die Jahrhunderte überdauern würde. Und nur die wenigsten hätten geglaubt, dass die Befürchtungen, die viele der damaligen Verfassungsgegner hegten, sich deutlich später einmal bewahrheiten könnten. Bisher las sich die Geschichte der Vereinigten Staaten von Amerika wie eine Bestätigung des großen Wurfs, den die erste demokratische Verfassung in der Moderne welthistorisch bedeutete. Doch seit der Präsidentschaft Donald Trumps sind zahlreiche Einwände, die man im 18. Jahrhundert gegen die Verfassung erhob, wieder erstaunlich aktuell. Genauso aktuell erscheinen deshalb auch die Federalist Papers, jenes einzigartige Gründungsdokument der modernen liberalen Demokratie, das die Debatte zwischen Verfassungsgegnern und -befürwortern nicht nur widerspiegelt, sondern auch mit starken Argumenten entscheidet – zugunsten der Verfassung.

Vorgeschichte

Was 1776 zur amerikanischen Unabhängigkeitserklärung geführt hat, ist bekannt: Die dreizehn britischen Kolonien in Amerika fühlten sich vom Mutterland drangsaliert; sie wollten sich an den Kosten des Siebenjährigen Kriegs (1756–1763) zwischen Großbritannien und Frankreich, der auch in Amerika ausgetragen wurde, nicht beteiligen, und sie wollten nicht besteuert werden, ohne im britischen Parlament vertreten zu sein. So kam es zum Aufstand gegen das Mutterland, der 1775 in einen achtjährigen Krieg mündete. 1776 sagten sich die Siedler von Großbritannien los, aber erst 1783 hatten sie mithilfe Frankreichs ihr endgültiges Ziel erreicht: Großbritannien erkannte die Selbstständigkeit der ehemaligen Kolonien an.

Doch die Nachkriegssituation war belastet. Solange sie gegen einen gemeinsamen Feind vorgegangen waren, hatten die dreizehn Staaten relativ geeint agiert. Nachdem sie ihre Unabhängigkeit errungen hatten, wurde ihre Zusammenarbeit jedoch schnell wieder durch staatenspezifische Egoismen behindert. Konfliktpunkte waren zum Beispiel die gerechte Verteilung der Kriegslasten, inflationsanheizende Papiergeldemissionen einiger Staaten, konkurrierende Gebietsansprüche und anderes mehr. Schon seit der Unabhängigkeitserklärung hatte man um eine Art gemeinsame Verfassung für die dreizehn Staaten gerungen, und der Kontinentalkongress, die gemeinsame Vertretung der Staaten, hatte ein Konföderationsstatut vorgelegt, das die Zusammenarbeit zwischen ihnen regeln sollte. Doch die im Statut gefundenen Kompromisse stießen bei einigen Staaten auf Widerspruch, die Ratifizierung verzögerte sich. 1781 unterschrieb schließlich der letzte Staat, Maryland, und besiegelte damit eine Union, die nicht mehr war als ein Bund souveräner Staaten. Damit waren viele Probleme vorprogrammiert.

Die Konföderation beließ den Staaten ihre uneingeschränkte Souveränität, und ihr Kongress war bloß eine Art Botschafterversammlung, in der jeder Staat eine Stimme hatte. Es gab weder eine Exekutive noch eine gemeinsame Gerichtsbarkeit, das Bündnis konnte keine Steuern erheben und gemeinsam beschlossene Zahlungen nicht erzwingen. Das alles war schon während des Unabhängigkeitskriegs problematisch, erwies sich aber als gänzlich untaugliche Konstruktion für die gemeinsame Zukunft – weshalb man eine Überarbeitung des Statuts beschloss.

Die Überraschung war allerdings groß, als die dazu 1787 einberufene Versammlung in Philadelphia nicht etwa ein verbessertes Statut, sondern eine gänzlich neue Verfassung vorlegte, die noch dazu den bisherigen Staatenbund in einen Bundesstaat verwandelte. Das bedeutete einen klaren Souveränitätsverlust der Einzelstaaten und eine entscheidende Verlagerung der Kompetenzen auf den Bund. Es ist kein Wunder, dass daraufhin unter den Bürgern der Union eine heftige Debatte darüber entbrannte, ob man ein solch gewagtes Unterfangen tatsächlich unternehmen sollte. Wollte man die neuartige Regierungsform der repräsentativen Demokratie, die man in Amerika erstmals ausprobierte, noch mit einem weiteren Experiment verknüpfen, einer einheitlichen Regierung in einem Großflächenstaat? Drohte da nicht der Rückfall in jene monarchischen oder aristokratischen Herrschaftsformen, denen man auf dem alten Kontinent mit gutem Grund den Rücken gekehrt hatte?

Hier nun traten die Federalist Papers auf den Plan. In ihnen ergriffen die drei Autoren Alexander Hamilton, James Madison und John Jay Partei für eine Verfassung, deren Bedeutung und Funktionsmechanismen sie erklärten, während sie ihre Mitbürger für deren Annahme zu begeistern versuchten.

Ein Buch, das keines war

Die drei Autoren vereinten seltene Fähigkeiten in sich: Sie waren gebildet und konnten bei ihrer Argumentation aus dem reichen Fundus der europäischen Geistesgeschichte schöpfen; und sie waren Männer der Praxis, die das politische Geschäft nicht bloß aus Büchern kannten.

Der berühmteste von ihnen, Alexander Hamilton, war während des Unabhängigkeitskriegs der Adjutant George Washingtons gewesen. Auf seine Bemühungen und die seines späteren Co-Autoren James Madison ging die Einberufung des Konvents in Philadelphia zurück, bei dem er selbst eine wichtige Rolle spielte, als es um die konkrete Ausgestaltung der Verfassung ging. Als Washington erster Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika wurde, ernannte er Hamilton zum Finanzminister, der mit seinen Finanzreformen die Weichen für ein wirtschaftlich modernes und prosperierendes Amerika stellte. Zu noch bedeutenderer Position gelangte sein Mitstreiter James Madison, der 1809 zum vierten Präsidenten der Vereinigten Staaten gewählt wurde. Madison war maßgeblich an der ersten Grundrechteerklärung der Moderne, der Virginia Bill of Rights von 1776, beteiligt und arbeitete im Verfassungskonvent den letztlich entscheidenden „Virginia-Plan“ aus – wurde später allerdings zum politischen Gegner Hamiltons. John Jay wirkte während des Unabhängigkeitskriegs als Diplomat, wurde 1778 Präsident des Kontinentalkongresses und war Mitunterzeichner des Friedensvertrags von Paris, mit dem der Unabhängigkeitskrieg beendet wurde. Co-Autor der Federalist Papers wurde er, obwohl er am Verfassungskonvent selbst nicht teilgenommen hatte, aber seine außenpolitische Erfahrung einbringen konnte. 1784 bis 1790 diente er den Vereinigten Staaten als Außenminister.

Weshalb das Werk, das die drei Autoren gemeinsam schufen, Federalist Papers heißt, erschließt sich sofort: Es besteht aus 85 Zeitungsartikeln, die 1787/88 in drei verschiedenen New Yorker Zeitungen erschienen und erst später in Buchform zusammengefasst wurden. Man kann kaum glauben, dass es den Autoren in einem solch kurzen Zeitraum gelang, einen derart gehaltvollen und systematisch aufgebauten Verfassungskommentar zu schreiben. Ebenso erstaunlich ist, dass es offenbar genug Zeitungsleser gab, die sich die anspruchsvolle Lektüre zumuteten. Allerdings stand auch viel auf dem Spiel, nämlich nicht weniger als die Zukunft der Vereinigten Staaten von Amerika. Über diese sollten die Bürger durch gewählte Verfassungskonvente entscheiden, die in jedem Einzelstaat eingesetzt wurden. Jeder Staat beschloss also für sich, ob er der Verfassung zustimmen wollte; sobald neun der dreizehn Staaten unterschrieben hatten, sollte die neue Verfassung in Kraft treten. 1789 hatten dann alle dreizehn unterzeichnet. Doch zuvor musste viel Überzeugungsarbeit geleistet werden, und die drei Autoren gaben sich alle Mühe, die Bürger des Staates New York zur Annahme der Verfassung zu bewegen.

Neue Ordnung

Gleich zu Beginn ihres Werkes machten die Autoren klar, dass mit der Ratifizierung der bundesstaatlichen Verfassung nicht nur eine neue Nation aus der Taufe gehoben würde. Vielmehr würde damit auch eine Frage von weltgeschichtlicher Bedeutung entschieden, nämlich „ob menschliche Gemeinschaften wirklich dazu fähig [sind], eine gute politische Ordnung auf der Grundlage vernünftiger Überlegung und freier Entscheidung einzurichten, oder [ob] sie für immer dazu verurteilt [sind], bei der Festlegung ihrer politischen Verfassung von Zufall und Gewalt abhängig zu sein“. Hier konnte sich ein Volk erstmals in der Geschichte selbstbestimmt eine Verfassung geben, noch dazu eine Verfassung, die das Volk zum Träger der staatlichen Gewalt macht. Indem die Federalists die anstehende Entscheidung als eine schlechthin „menschheitliche“ darstellten, appellierten sie gleichermaßen an den Stolz wie an das Verantwortungsbewusstsein ihrer Landsleute. Das taten sie letztlich mit Erfolg.

Bevor die Autoren zum eigentlichen Verfassungskommentar übergingen, leiteten sie in drei Argumentationsschritten zu ihm hin: Erstens sei es für die Amerikaner innen- wie außenpolitisch überlebenswichtig, die Union der amerikanischen Staaten zu bewahren. Zweitens sei die bestehende Konföderation zur Bewahrung der Union jedoch nicht imstande, weshalb drittens nur eine durchsetzungsstarke Zentralregierung die Union erhalten könne. Im direkten Verfassungskommentar ging es dann darum zu zeigen, dass diese durchsetzungsstarke Regierung trotzdem streng republikanisch – oder im heutigen Sprachgebrauch: demokratisch – ist, was immer die Verfassungsgegner auch behaupten mochten. Denn das war der Kern aller Befürchtungen, die sich mit der neuen Verfassung verbanden: dass mit ihr eine Ordnung installiert würde, die sich zu weit von den Menschen entfernen und Machtstrukturen schaffen könnte, die nur einer Elite zugutekommen würden. Es war die Angst, dass dem Volk die Macht entgleiten könnte, zugunsten eines quasi-monarchischen Präsidenten und einer ökonomisch starken Schicht.

Zentrale Kennzeichen der Verfassung

Die amerikanische Verfassung begründete eine föderale Ordnung, eine Aufteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Gliedstaaten. Dass sich ausgerechnet die Befürworter einer starken Bundesmacht den Namen „Federalists“ gesichert hatten, während den für Dezentralisierung plädierenden Verfassungskritikern nur der Name „Anti-Federalists“ übrig blieb, war ein geschickter Schachzug, der im Diskurs zwischen angelsächsisch geprägten und nicht-angelsächsischen Ländern aber immer noch für Verwirrung sorgt: Für Erstere ist Föderalismus der Inbegriff einer Stärkung der Zentralmacht, für Letztere bedeutet er das Gegenteil.

In den Federalist Papers erklärten die Autoren, welche Befugnisse die Verfassung zu Recht auf Bundesebene angesiedelt habe, etwa die Garantie der demokratischen Staatsform, die Regelung der internationalen Beziehungen und die Abwehr von äußeren Gefahren. Zwei Verfassungsgrundsätze bedurften allerdings besonderer Verteidigung, weil sie auch besonders heftig attackiert wurden: das Prinzip, die Verfassung sowie die von der Bundesregierung verabschiedeten Gesetze und Verträge zum obersten Gesetz des Landes zu machen, und die „Necessary and Proper“-Klausel.

Beim ersten Punkt, der klaren Überordnung von Bundesrecht gegenüber Einzelstaatenrecht, liegt das Argument auf der Hand: Läge es im Ermessen der Einzelstaaten, welche Bundesgesetze sie akzeptieren und welche nicht, fände die Union schnell ein Ende, zumal die Interessen der Staaten so unterschiedlich sind, dass die Gegensätze untereinander wieder voll zum Tragen kämen. Beim zweiten Punkt – dem Bund das Recht zuzuerkennen, alle zur Ausübung seiner Befugnisse „notwendigen und geeigneten“ Gesetze zu erlassen – machten die Federalists geltend, dass sich dieser Grundsatz eigentlich von selbst verstehe. Wer zum Beispiel das Recht habe, Steuern zu erheben, müsse auch die dazu erforderlichen Gesetze geben können. Letztlich, und auf dieses Argument griffen die Federalists immer wieder zurück, könne bei jeder Machtokkupation seitens der Bundesregierung ohnehin der Wähler eingreifen und die Regierung abwählen. Zudem verblieben viele Befugnisse bei den Einzelstaaten, und diese hätten dazu noch einen entscheidenden Vorteil: Sie stünden dem Wähler viel näher als der Bund. Insofern erblickten die Federalists in der Verfassung einen gelungenen Kompromiss zwischen einzelstaatlichen und bundesstaatlichen Interessen und Kompetenzen. Für sie ist es eine föderale Ordnung mit innerem Equilibrium.

Ein weiteres zentrales Charakteristikum der neuen Verfassung war, dass sie ein gewaltenteiliges politisches System schuf. Die Gewaltenteilungslehre des französischen Staatstheoretikers Montesquieu galt Verfassungskritikern wie -befürwortern als unverzichtbare Grundlage jeder politischen Neuordnung, und das berechtigterweise. Es ist das Kennzeichen von Diktaturen und autoritären Systemen, dass sich die Macht in einem Punkt konzentriert und keiner externen Kontrolle mehr unterliegt. Die Gewalten zu teilen, sie gegeneinander zu positionieren und auf diese Weise keine von ihnen zu stark werden zu lassen, ist ein wesentliches Instrument zur Sicherung der bürgerlichen Freiheit. Deshalb kommt kein freiheitliches demokratisches System ohne Gewaltenteilung aus.

In den Federalist Papers sind dem Thema „Checks and Balances“ daher auch fünf Artikel explizit und mehr als dreißig implizit gewidmet, nämlich bei der Erklärung der Funktionsweise von Exekutive, Legislative und Judikative. Die amerikanische Verfassung sieht ein präsidentielles System vor, das heißt, der Präsident geht nicht aus dem Parlament hervor wie im parlamentarischen System, sondern er wird separat, durch Wahlmänner, gewählt. Das verschafft ihm eine starke Stellung, die von den Federalists vehement verteidigt wurde: „Eine tatkräftige Exekutive ist eines der Hauptmerkmale einer guten Regierung.“ Wichtige Kompetenzen wie der Oberbefehl über das Heer, das Begnadigungsrecht oder das Nominierungsrecht bei Botschaftern und Richtern des Supreme Court müssten in einer Hand vereint sein, um die Gemeinschaft nach Innen und Außen schützen und ihre Freiheit bewahren zu können. Nach den Erfahrungen mit der Präsidentschaft Trumps liest man diese Passagen etwas anders, aber die Federalists waren überzeugt, dass die Verfassung genug Sicherungsmaßnahmen vorsah, um keiner der Gewalten ein Übergewicht gegenüber den anderen beiden zu verschaffen. Vor allem vertrauten sie auf den Mechanismus einer inneren Machtbalance: „Man muss dafür sorgen, dass Ehrgeiz dem Ehrgeiz entgegenwirkt.“ Wer immer ein Amt innehabe, würde es mit seinem Eigeninteresse verbinden. Doch das raffiniert ausgetüftelte System von Machthemmnissen und -gleichgewichten, von Kooperation und Kontrolle bei den drei Gewalten würde dafür sorgen, dass dennoch das Beste für alle herauskäme. In diesem Gedanken findet sich das urliberale Prinzip einer Konkurrenz der Egoismen, die deshalb nicht schädlich sind, weil sie sich gegenseitig in Schach halten und letztlich sogar Nutzen erbringen, da sie sich wechselseitig vorantreiben.

Dasselbe Prinzip sollte auch gesellschaftlich wirksam werden, denn die neue Verfassung fußte auf dem Prinzip des Pluralismus. Im berühmten Federalist Nr. 10 erklärten die Autoren, dass dort, wo Freiheit herrscht, auch Parteiungen entstehen, die ihre Partikularinteressen durchzusetzen versuchen. Wenn man Freiheit wolle, müsse man die Entstehung solcher Interessengruppen akzeptieren und darauf setzen, dass sie sich gegenseitig ausbalancieren. Damit keine besonders starke Gruppe politisch dominant werden kann, hatte die Verfassung keine direkte, sondern eine repräsentative Demokratie vorgesehen. Für die Federalists bedeutete das: Eine Gruppe ausgewählter Volksvertreter kann den Volkswillen filtern und läutern und damit Partikularinteressen neutralisieren. Außerdem, so ein weiteres Argument, ermögliche das Repräsentativsystem die Ausweitung der Demokratie auf eine große Fläche. Je größer das Territorium, desto größer auch die Zahl der Parteiungen. Das wiederum erschwere die Herausbildung von Mehrheiten, die dem Gemeinwohl gefährlich werden könnten.

Die Verfassung, so das Resümee der Federalists, gewährt bürgerliche Freiheit, verhindert aber die Durchsetzung des Stärkeren. Sie ist demokratisch, vermeidet aber die Probleme der direkten Demokratie, zum Beispiel die Konfusion durch Parteienkämpfe und emotional aufgeladene Volksversammlungen. Und sie erlaubt die Ausdehnung der demokratischen Ordnung auf ein großes Gebiet, was letztlich den gesellschaftlichen Pluralismus und damit die innergesellschaftlichen Checks and Balances befördert.

Kritik

In der Auseinandersetzung zwischen Federalists und Anti-Federalists spiegelte sich nicht zuletzt der Gegensatz zwischen dem ökonomisch entwickelten Norden und den agrarisch geprägten, sklavenhaltenden Südstaaten wider. Obwohl die Verfassungsgegner, die Anti-Federalists, im Einzelnen unterschiedliche Positionen vertraten, wiederholten sich zentrale Kritikpunkte doch immer wieder. Etwas verallgemeinernd kann man sagen, dass sie dem liberalen Demokratieverständnis der Federalists ein republikanisches entgegensetzten. Danach sollten die maßgeblichen Prinzipien die Tugend von Bürgern und Amtsinhabern, eine überschaubare Republik und Homogenität der Bürgerschaft sein – und nicht Interessenausgleich, ein großräumiges politisches System und bürgerliche Diversität. Puritanisch geprägt, waren die Anti-Federalists der Meinung, dass Macht korrumpiert und deshalb möglichst stark beschränkt werden müsse.

Daraus ließen sich sehr konkrete Vorwürfe gegen die Verfassung ableiten: Der Präsident sei als Quasi-Monarch konzipiert und nicht hinreichend kontrollierbar, sodass er sein Amt zu seinem persönlichen Vorteil ausüben könne. Die Repräsentanten seien viel zu wenige, um die Bürger angemessen vertreten zu können, und sie bildeten zusammen mit den Senatoren eine Aristokratie, die viel zu weit von den Menschen entfernt sei. Bürgerliche Rechte seien gefährdet, weil die Gewaltenteilung nicht hinreichend gesichert werde. Die Rechte der Einzelstaaten könnten von der Bundesregierung unterminiert werden; es drohe eine unitarische statt einer föderalen Ordnung. Insgesamt befürchtete man, mit der Verfassung würde keine wirkliche Demokratie installiert, sondern eine Art Monarchie beziehungsweise Aristokratie, die von den ökonomisch Starken beherrscht würde. Man glaubte schlicht nicht, dass man auf so großer Fläche demokratisch regieren könne und das System der Checks and Balances tatsächlich funktionieren würde. Manche sahen sogar eine Despotie heraufziehen.

Als Konzession an die Anti-Federalists und zur Sicherung der Bürgerrechte wurde der Verfassung 1791 ein Grundrechtekatalog angefügt. Unter der Führung Thomas Jeffersons formierten sich die Anti-Federalists 1792 zur Demokratisch-Republikanischen Partei, aus der schließlich die Demokraten hervorgingen.

Gegenwart

Dass die amerikanische Verfassung den Stürmen der Zeit trotzte und noch immer in Kraft ist, hat seinen Grund sicher auch darin, dass sie sehr kurz und allgemein gehalten ist. Dadurch war sie flexibel in der Anwendung. Zugleich ist ihre Vagheit aber auch ein mögliches Einfallstor für fragwürdige Auslegungen seitens interessierter politischer Akteure. So hat man in der Vergangenheit eine Selbstermächtigung der Bundes-Judikative, speziell des Supreme Court, Blockadehaltungen des Kongresses oder Übergriffe des Bundes auf die Rechte der Staaten beklagt. Gegenwärtig ist es aber zweifellos die Rolle des Präsidenten im Machtgefüge, die Anlass zur Sorge, ja zum Bangen um den Erhalt der Demokratie gibt. In der Tat sind unter der Präsidentschaft Donald Trumps Entwicklungen vorangetrieben worden, die zwischen exzessiver Verfassungsauslegung und offenem Verfassungsbruch zu changieren scheinen.

„Der Präsident der Vereinigten Staaten hat die unumschränkte Gewalt, Verrat zu begnadigen; was unter Umständen dazu benutzt werden könnte, diejenigen vor Strafe zu schützen, die er selbst insgeheim zu diesem Verbrechen angestiftet hatte.“ Geradezu prophetisch klingen die Worte des Verfassungskritikers George Mason aus dem Jahr 1787, denkt man an Trumps Begnadigung der Extremisten, die am 6. Januar 2021 das Kapitol stürmten, nachdem er sie dazu angestachelt hatte. Doch Trump nutzt nicht nur Kompetenzen, die dem Präsidenten in der Verfassung explizit zuerkannt sind, auf eine geradezu systemgefährdende Weise. Er macht auch regen Gebrauch von der schon unter George W. Bush stark strapazierten „Unitary Executive“-Doktrin.

Nach dieser wird die Verfassungsbestimmung, dass die vollziehende Gewalt beim Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika liegt, so ausgelegt, dass er alleine über die gesamte Exekutive verfügt. Das Plädoyer der Federalists, die Exekutivgewalt in einer Hand zu konzentrieren, scheint diese Auslegung zu unterstützen. Die Federalists hatten allerdings nicht damit gerechnet, dass jemals ein Mann Präsident werden könnte, der das Amt so offen zur Durchsetzung von Eigeninteressen missbraucht. Trump beansprucht den Zugriff auf alle Bundesbehörden, besetzt exekutive Ämter grundsätzlich nach Willfährigkeit und nicht nach Kompetenz, dünnt mit Massenentlassungen die Administration aus und sichert sich durch das Schüren von Existenzangst Gefolgschaft.

Aber er greift auch auf die anderen beiden Gewalten zu. Weil Gesetze, die der Kongress verabschiedet, den Präsidenten binden, regiert Trump durch eine Vielzahl von Verordnungen an der Legislative vorbei. Mittels des veränderten Zuschnitts von Wahlkreisen und restriktiver Bestimmungen bezüglich der Briefwahl versucht er, die Kongresswahlen zu steuern. Seine einseitige Aufkündigung internationaler Verträge nimmt er per Dekret und ohne Einbeziehung des Senats vor. Und was die Judikative angeht, so sind die von ihm nominierten Richter grundsätzlich Loyalisten, ebenso wie der Justizminister, der zugleich Bundesstaatsanwalt ist. Schon oft hat Trump versucht, Einfluss auf die Rechtsprechung zu nehmen, zumal, wenn er selbst Gegenstand von Strafverfolgung war. Dass die ihm geneigten Richter des Supreme Court dem Präsidenten 2024 Immunität für alle offiziell im Amt begangenen Handlungen zusicherten, hat seinen Spielraum noch erweitert. Diesen nutzt er auch bei Übergriffen auf die Rechte der Einzelstaaten, wenn er zum Beispiel zur Durchsetzung seiner Anti-Migrationspolitik die Bundes-Einwanderungspolizei ICE zu Einsätzen in die Bundesstaaten entsendet.

Ganz gewiss nicht von der Verfassung gedeckt sind Trumps Eingriffe in Wissenschaft und Medien, wobei mit seinen engen Beziehungen zu Tech-Milliardären wie Elon Musk, Mark Zuckerberg, Jeff Bezos oder Peter Thiel eine einzigartige Verschränkung von politischer, wirtschaftlicher und medialer Macht verknüpft ist. Und eben dies ist die Gesamttendenz seiner Präsidentschaft: die Gewaltenteilung zu unterlaufen, die Einzelstaaten zu schwächen, via Universitäten und Medien die Deutungshoheit über die Geschichte und seine Präsidentschaft zu erlangen und mit der Koppelung von politischer und ökonomischer Stärke auch auf nicht-staatlicher Ebene die Checks and Balances auszuhebeln. Wer eine Diktatur errichten und alle Macht in einem Punkt konzentrieren will, muss genau so vorgehen.

Betrachtet man vor diesem Hintergrund noch einmal das kunstvolle und sorgsam austarierte System, das die Verfassung vorsah, so bleibt wohl nur ein Schluss: Institutionen kann man aushöhlen; auch das raffinierteste und durchdachteste Institutionengefüge funktioniert nur mit entsprechender Einstellung der Amtsinhaber. Ahnten das auch die Federalists, wenn sie trotz ihres Glaubens an den Ausgleich der Egoismen durch das Gleichgewicht der Kräfte doch immer wieder auf die Tugend zu sprechen kamen, die von den künftigen Amtsträgern zu erwarten sei? Einige amerikanische Richter haben den Mut bewiesen, dem Präsidenten bei seinen rechtswidrigen Aktionen Einhalt zu gebieten. Sie haben Amt und Ethos nicht entkoppelt. Darauf muss man wohl weiter hoffen. Denn selbst wenn es in der Verfassung stärkere institutionelle Mechanismen der Machtkontrolle gäbe, bedürfte es doch unbeirrter Menschen, die sie auch anzuwenden wagen – gegen einen Populisten, der sich von einer Massenbasis getragen weiß, die das Erbe der Gründerväter offenbar aufzugeben bereit ist.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Für den Politikwissenschaftler Dietmar Herz sind die Federalist Papers „die erste vollständige liberale Staatstheorie“. Dietmar Herz, Die wohlerwogene Republik. Das konstitutionelle Denken des politisch-philosophischen Liberalismus, Paderborn u.a. 1999, S. 202.

  2. Vgl. Angela Adams/Willi Paul Adams (Hrsg.), Die amerikanische Revolution und die Verfassung 1754–1791, München 1987, S. 272–274.

  3. Vgl. Barbara Zehnpfennig, Die verfassungspolitischen Grundlagen des amerikanischen Regierungssystems, in: Christian Lammert/Markus B. Siewert/Boris Vormann (Hrsg.), Handbuch Politik USA, 3. Aufl., Wiesbaden 2024, S. 157–178, hier S. 162f.

  4. Alexander Hamilton/James Madison/John Jay, Die Federalist Papers, herausgegeben und übersetzt von Barbara Zehnpfennig, München 2007, S. 53.

  5. Vgl. Barbara Zehnpfennig, Einleitung zu: Hamilton/Madison/Jay (Anm. 4), S. 8.

  6. Auf diesen Spuren wandelnd, legte Charles A. Beard eine vielbeachtete, rein ökonomische Deutung der Verfassung vor, die wesentliche Verfassungsbestandteile auf die ökonomischen Interessen der besitzenden Schicht zurückführte. Allerdings war diese Perspektive zu eng, um den komplexen Verfassungsgebungsprozess adäquat abzubilden. Charles A. Beard, An Economic Interpretation of the Constitution of the United States, New York 1913.

  7. Vgl. Federalist Nr. 41–44, in: Hamilton/Madison/Jay (Anm. 4), S. 257–289.

  8. Vgl. Federalist Nr. 44, ebd., S. 282–289.

  9. Vgl. Federalist Nr. 33, ebd., S. 208–212.

  10. Explizit in den Artikeln 47–51, implizit in den Artikeln 52–83.

  11. Federalist Nr. 70, in: Hamilton/Madison/Jay (Anm. 4), S. 415.

  12. Federalist Nr. 51, ebd., S. 320.

  13. Vgl. Federalist Nr. 10, ebd., S. 93–100.

  14. Gesammelt finden sich ihre Artikel und Flugblätter in: Herbert J. Storing/Murray Dry (Hrsg.), The Complete Anti-Federalist, 7 Bde., Chicago 1981.

  15. Vgl. Cecelia M. Kenyon, Men of Little Faith: The Anti-Federalists on the Nature of Representative Government, in: The William and Mary Quarterly 1/1955, S. 3–43.

  16. Vgl. dazu auch die Dokumente in Adams/Adams (Anm. 2), S. 351–387.

  17. Ebd., S. 372.

  18. Vgl. Cass Sunstein/Adrian Vermeule, The Unitary Executive: Past, Present, Future, in: The Supreme Court Review 2020, S. 83–117.

  19. Artikel II, 1 der US-Verfassung.

  20. Vgl. Federalist Nr. 70, in: Hamilton/Madison/Jay (Anm. 4), S. 415–423.

  21. Vgl. Stephan Bierling, Die Unvereinigten Staaten. Das politische System der USA und die Zukunft der Demokratie, München 2024, S. 164f.

Lizenz

Dieser Text ist unter der Creative Commons Lizenz "CC BY-NC-ND 3.0 DE - Namensnennung - Nicht-kommerziell - Keine Bearbeitung 3.0 Deutschland" veröffentlicht. Autor/-in: Barbara Zehnpfennig für Aus Politik und Zeitgeschichte/bpb.de

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ist emeritierte Professorin für Politische Theorie und Ideengeschichte an der Universität Passau.