Horst Arnold war Lehrer an einer Gesamtschule im Odenwald. Ein Mann, der immer etwas großspurig auftrat, der schlüpfrige Witze machte und sich, vor allem wenn er getrunken hatte, laut und distanzlos verhielt. Er gehörte nicht unbedingt zu den beliebtesten Lehrern an seiner Schule. Und als ihm dann die adrette neue Kollegin Heidi K. vorwarf, er habe sie in der großen Pause in einem Biologie-Vorbereitungsraum vergewaltigt, da fielen diese Vorwürfe auf fruchtbaren Boden. Es war ja auch so viel so überzeugend: das Opfer, das weinend bei der Polizei Anzeige erstattete, diese Frau, die später beim Prozess gegen den angeklagten Vergewaltiger mehrfach aus dem Gerichtssaal hinausrannte, weil sie die Konfrontation mit ihm nicht aushielt. Die Frauenbeauftragte der Schule fuhr sie dann immer wieder aus Mitleid zum Prozess, damit die Lehrerin dort nicht allein sitzen musste.
Alles sprach gegen Arnold. Dass er keinerlei Mitleid mit dem Opfer zeigte, dass er seine Schuld nicht einräumte, dass er immer wieder beteuerte „Ich war’s nicht“. Die Richter am Landgericht Darmstadt verurteilten ihn am 24. Juni 2002 zu fünf Jahren Haft wegen Vergewaltigung, obwohl es keine DNA-Spuren gab und auch keine anderen Zeugen außer dem Opfer. Die fünf Jahre musste Arnold bis zum allerletzten Tag absitzen. Denn auch in der Haft sagte Arnold, er sei kein Vergewaltiger, und er verweigerte die Psychotherapie für Sexualstraftäter. Die Therapeuten in der Haftanstalt fanden, der Gefangene sei renitent, uneinsichtig, verbohrt. Und man sah dort keinen Anlass, ihn, den Ersttäter, wie sonst üblich nach zwei Dritteln der Haft freizulassen, obwohl es dafür einen guten Grund gegeben hätte: Horst Arnolds Vater war schwer an Krebs erkrankt und hatte nur noch kurze Zeit zu leben. Der Vater beschwor den Sohn bei seinen Besuchen im Gefängnis, er solle doch einfach gestehen, auch wenn er es nicht gewesen war – dann komme er früher raus, dann hätten sie noch ein bisschen gemeinsame Zeit. Aber der Sohn weigerte sich, etwas zu gestehen, was er nie getan hatte.
Denn Horst Arnold war unschuldig. Das aber sollte sich erst viel später herausstellen. Viel zu spät.
Was Arnold widerfahren ist, ist der größte anzunehmende Unfall im Rechtsstaat. In seinem Fall versagten alle Sicherheitsmechanismen, die der Rechtsstaat eingebaut hat. Wenn es um Gerechtigkeit vor Gericht geht, dann ist der Fall Arnold ein Paradebeispiel – in negativer wie in positiver Hinsicht. Man kann an diesem Schicksal die guten und die schlechten Seiten des deutschen Justizsystems erkennen – und auch, dass Recht nicht gleichzusetzen ist mit Gerechtigkeit.
Vor allem aber kann man daraus auch ersehen, dass das alte Sprichwort Berechtigung hat: „Vor Gericht und auf hoher See bist du in Gottes Hand“ – auch allen Regeln zum Trotz, die die Wahrheitsfindung objektiv machen und subjektive Entscheidungen verhindern sollen. Also: die Gerechtigkeit schaffen sollen. Von solchen Regeln gibt es viele im deutschen Rechtssystem. Die Wichtigste: Der Angeklagte muss ordnungsgemäß verteidigt werden.
Auf den Anwalt kommt es an
Vor dem Landgericht, wo Horst Arnold angeklagt war, herrscht Anwaltszwang. Die Justiz schreibt also vor, dass ein Angeklagter einen Verteidiger haben muss. Hier ist ein starker Schutzmechanismus für den Angeklagten eingebaut. Aber nicht jeder Anwalt ist gleich. Es macht einen Unterschied, ob jemand zum nächsten Feld-, Wald- und Wiesen-Anwalt um die Ecke geht, der zwischen Nachbarschaftsstreit, Räumungsklage und Strafsachen hin und her springt, oder sich erfahrene Fachanwälte für Strafrecht leisten kann. Als der frühere Präsident des FC Bayern Uli Hoeneß 2014 wegen Steuerhinterziehung in Millionenhöhe vor Gericht stand, vertraten ihn allein drei Verteidiger im Gerichtssaal, dazu kam noch ein Presseanwalt, der die Fragen von Journalisten beantwortete. Allein der Hauptverteidiger in diesem Team, der Frankfurter Wirtschaftsstrafrechtsexperte Hanns Feigen, hatte vor den Gerichten dieser Republik einen Ruf wie Donnerhall. Und auch die anderen Anwälte waren Experten ihres Fachs.
Wer als Gerichtsreporterin die Verhältnisse vor Deutschlands Gerichten über Jahre beobachtet hat, weiß: Es kommt stark auf den Verteidiger an. Ist der engagiert und vor dem jeweiligen Gericht als seriös bekannt, wird er sehr viel ernster genommen als ein Kollege, dem man ansieht, dass er die Stunden vor Gericht nur herunterreißt, um sich schnell wieder anderen Fällen zu widmen. Leidenschaftliche Strafverteidiger nennen solche Anwälte abfällig „Verurteilungsbegleiter“, die Verteidigung verkommt dann manchmal zur Dekoration. Sie ist da, aber nützt nicht viel. Denn wirkliche Verteidigung bedeutet intensive Arbeit. Anwälte müssen sich durch Hunderte, oft Tausende Seiten Akten fräsen, sie müssen Widersprüche darin entdecken und die passenden Beweisanträge stellen, sie müssen Zeugen finden, die die Anklage erschüttern, sie müssen für das Gericht und den Staatsanwalt unbequem sein. Das kostet Zeit und Geld – den Anwalt, aber auch den Angeklagten.
Was unseren Rechtsstaat auszeichnet: Ein Angeklagter wird verteidigt, selbst wenn er sich keinen Anwalt leisten kann. Dann übernimmt der Staat die Kosten für eine ausreichende Verteidigung. Der zahlt allerdings nicht so hohe Honorare wie die, die ein Hoeneß-Verteidiger fordert. Aber oft zahlt der Staat sogar mehr als einen Verteidiger, zum Beispiel dann, wenn es sich um sehr langwierige, komplizierte Prozesse handelt wie etwa den Prozess gegen die Terrorgruppe „Nationalsozialistischer Untergrund“ (NSU). In diesem Prozess wurden fünf Jahre lang über zehn Mordanschläge, 15 Raubüberfälle und zwei Sprengstoffattacken verhandelt. Wenn in so einem Fall nur jeweils ein Verteidiger die Angeklagten vertritt, dann würden Verfahren ständig platzen: Verteidiger können krank werden, ausfallen, unaufschiebbare Termine in anderen Verfahren haben. Also hatte die Hauptangeklagte Beate Zschäpe im NSU-Verfahren anfangs drei, am Ende sogar fünf Verteidiger – auf Staatskosten. Der Vorteil: Der Prozess gegen sie und die vier Mitangeklagten konnte abgeschlossen werden, das Urteil gegen sie wurde rechtskräftig.
Übrigens können auch ehemals sehr reiche Angeklagte auf die Hilfe des Staates vertrauen. Seit 2022 steht der ehemalige Wirecard-Chef Markus Braun wegen Betrugs in München vor Gericht. Als seine Managerhaftpflicht die Anwaltskosten nicht mehr zahlte, legte sein bekannter Verteidiger Alfred Dierlamm aus „wirtschaftlichen Erwägungen“ sein Mandat nieder. Es sprang die Pflichtverteidigerin ein, die Braun nun – vom Staat bezahlt – verteidigt.
Auch der wegen Vergewaltigung angeklagte Lehrer Horst Arnold wurde von zwei Verteidigern vertreten, aber ihnen fielen die Widersprüche in der Anklage offenbar nicht auf. Zumindest konnten ihre Argumente beim Gericht nicht verfangen. Dabei hätte es einiges zu fragen gegeben. Zum Beispiel zum Ablauf der Tat, so wie sie das Opfer schilderte. Ist es möglich, dass in einer Pause von 15 Minuten erst ein Streit zwischen ihr und dem Angeklagten ausbricht, er sie dann vergewaltigt, sie über eine Feuertreppe in den Schulhof flieht, sich dort in einem Gebüsch versteckt, sich erbricht, sich danach frischmacht und dann so, als wäre nichts geschehen, pünktlich wieder im Unterricht erscheint? Ihren Schülern war nichts Außergewöhnliches an ihrer Lehrerin aufgefallen. Es gab auch keinerlei DNA-Spuren in diesem Verfahren. Dennoch kam das Gericht zu der Auffassung, dass die Zeugin glaubwürdig sei und der Angeklagte ein Vergewaltiger. Die Verteidigung von Horst Arnold legte Revision ein, das Urteil wurde rechtlich überprüft, doch der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte es dann – wie in fast 90 Prozent aller Fälle.
Fernliegend, lebensfremd – Hauptsache logisch möglich
Es ist für erfahrene Strafrichter nicht sonderlich schwierig, ein Urteil revisionssicher zu schreiben. Wenn in der Begründung steht, „zur Überzeugung des Gerichts“ hat sich eine Tat so und so abgespielt, hat der BGH kaum Ansatzpunkte. Denn er steigt nicht mehr selbst in die Prüfung des Sachverhalts ein und wägt auch nicht nochmal alles ab, was für und gegen den Angeklagten sprechen könnte. Die Revision betrifft allein die rechtliche Seite. Und „die Überzeugung des Gerichts“ kann sehr weit gefasst sein. Die Richterinnen und Richter müssen nicht von dem überzeugt sein, was Laien für naheliegend oder wahrscheinlich halten, die Richter können alles annehmen, solange es nur „logisch möglich“ ist. Das darf auch „fernliegend“ sein, ein beliebter Juristenbegriff. Der BGH hat schon die lebensfremdesten Überlegungen von Gerichten für rechtens erklärt.
Für Horst Arnold war es nach der Revision erstmal vorbei. Er war ein rechtskräftig verurteilter Vergewaltiger und wurde auch so behandelt. Und seine Eltern zu Hause im kleinen Ort Aschbach im Odenwald trauten sich nicht mehr unter die Leute. War das gerecht? Nein, aber es wurde geltendes Recht.
Recht ist nicht zwangsläufig Gerechtigkeit. Gerichte finden auch nicht immer heraus, was wahr ist – ganz anders als im Fernsehen beim „Tatort“, wo nach 90 Minuten klar ist, wer der Täter ist und warum er es getan hat. Oft bleibt auch nach einem langen Prozess unklar, wie es nun genau gewesen ist. Im Gerichtssaal versuchen Staatsanwältinnen, Richter und Verteidiger, sich mühselig der Wahrheit anzunähern. Sie sichten Hunderte Fotos vom Tatort, hören sich stundenlang abgehörte Telefonate an. Bei der Suche nach der Wahrheit helfen ihnen Sachverständige, oft Psychiater und Rechtsmedizinerinnen. Doch manchmal glauben Richter diesen Experten nicht, wenn sie sich schon ein Urteil gebildet haben. Die Medizinerin, die die Kollegin von Horst Arnold einige Tage nach der angeblichen Vergewaltigung fachgerecht untersucht und keine Hinweise auf eine Vergewaltigung gefunden hatte, wurde vom Gericht offensichtlich nicht als wichtige Zeugin eingestuft. Es gibt dafür in der Wissenschaft sogar einen eigenen Ausdruck, den „Inertia-Effekt“ (Trägheitseffekt). Es ist der Unwille, Aussagen ernst zu nehmen, wenn sie der vorher gefassten Meinung widersprechen.
Absolut glaubwürdig, dennoch gelogen
Manchmal aber passiert vor Gericht auch genau das Gegenteil: Da vertrauen Richterinnen und Richter ihren seit Jahren bekannten Gutachtern so sehr, dass sie auch deren gravierende Fehler übersehen. So wurde im Juni 2023 in Braunschweig ein Ehepaar zu langjährigen Haftstrafen verurteilt, weil ihre psychisch kranke Tochter sie des jahrelangen Missbrauchs bezichtigt hatte. Der Psychiater der jungen Frau, die an einem Borderline-Syndrom leidet, hatte sie als absolut glaubwürdig eingeschätzt. Auch ein externer Psychologe erklärte vor Gericht, die Aussage der jungen Frau sei glaubwürdig. Erst als die Frau dann immer mehr Menschen bezichtigte, sie missbraucht zu haben, am Ende sogar ihre eigene Anwältin, kamen Zweifel auf. Der BGH hob das Urteil in der Revision auf. Da saßen die Eltern schon fast zwei Jahre in Haft. Sie kamen frei und wurden in einem weiteren Prozess von allen Vorwürfen freigesprochen.
Horst Arnold hatte nicht so viel Glück. Der BGH winkte sein Urteil durch, offenbar hatte niemand Zweifel am Tathergang. Solche Zweifel wuchsen allerdings ausgerechnet bei der Frauenbeauftragten der Schule, in der die Vergewaltigung stattgefunden haben sollte. Denn die war auch privat mit Heidi K. bekannt und hörte von ihr immer wieder die wildesten Geschichten. Dass ihr Lebenspartner bei einem Antiterroreinsatz angeschossen worden sei. Dass das Lehrerkollegium ihrer neuen Schule in einen Kinderpornoring verstrickt sei. Dass es einen Giftanschlag auf sie gegeben habe. Ihr stellten sich immer mehr Fragen – und am Ende fragte sie sich, ob auch die Vergewaltigung, wegen der Horst Arnold verurteilt worden war, nur eine dieser Geschichten gewesen sein könnte.
Keine Wiedergutmachung
Die Frauenbeauftragte hatte aber nicht nur Zweifel, sondern auch einen Bruder. Hartmut Lierow war Anwalt und machte sich für seine Schwester auf die mühevolle Suche nach Argumenten. Über Monate recherchierte er bei früheren Arbeitgebern der angeblich vergewaltigten Lehrerin und fand heraus: Die Frau blieb nirgendwo lang, und sie tischte überall Lügen auf. Mehrere Zeugen berichteten ihm eindrucksvoll, was sich die Frau alles ausgedacht hatte. Das reichte aber nicht. Der Anwalt musste beweisen, dass diese Lügen ein Muster hatten und die Lehrerin mit ihrem Verhalten anderen schaden und für sich Vorteile erreichen wollte. Das gelang ihm: Denn an der Schule hatte sie eine Position gewollt, die Horst Arnold innehatte.
Als Anwalt Lierow alles zusammenhatte, beantragte er ein Wiederaufnahmeverfahren – das schwierigste und langwierigste Verfahren im deutschen Strafrecht. Vor einem Wiederaufnahmeverfahren stehen höchste Hürden, es muss völlig neue Indizien geben, zum Beispiel neue Zeugen, die im ersten Verfahren noch nicht bekannt waren, oder neue Gutachten. Doch auch, als Horst Arnolds Anwalt all seine Recherchen in einem Antrag zusammengetragen hatte, dauerte es noch einmal fast drei Jahre bis zum Prozess. 2011, neun Jahre nach seiner Verurteilung, wurde Arnold wegen „erwiesener Unschuld“ freigesprochen.
Brachte ihm das Gerechtigkeit? Rein juristisch ja. Das Leben außerhalb des Gerichtssaals aber hat andere Regeln. Seinen alten Arbeitsplatz bekam Lehrer Arnold nicht zurück. Das hessische Bildungsministerium sagte ihm, er solle sich auf der Warteliste für Lehrerposten eintragen und warten, bis irgendwo eine Stelle frei werde. Niemand spürte eine Art Pflicht zur Wiedergutmachung für das, was man ihm angetan hatte. Er sollte für die Haft entschädigt werden, aber auch das zog sich hin. Und damals erhielt ein zu Unrecht verurteilter Strafgefangener nur 25 Euro am Tag – abzüglich Kost und Logis in der Haftanstalt.
Erst seit dem Jahr 2000 erhält ein zu Unrecht Verurteilter 75 Euro am Tag – abzüglich Kost und Logis, die er in der JVA erhalten hat. Es wirkt zynisch, aber der Staat stellt dem Bürger, der durch Fehler der Gerichte in Haft sitzt, auch noch die Versorgung in Rechnung und den Platz in der Zelle. Das will die Bundesregierung nun ändern: Kost und Logis sollen nicht mehr angerechnet und die Entschädigung für einen Tag unrechtmäßig erlittener Haft auf zunächst 100 Euro und bei längerer Haft auf 150 Euro steigen.
Hilft das? Ja. Aber für Horst Arnold kommt das alles zu spät. Er ist trotz des Freispruchs nie wieder auf die Beine gekommen, er schlug sich als Nachhilfelehrer durch, lebte in einem kleinen Appartement, von Hartz IV. Eines Morgens, kein Jahr nach seinem Freispruch, als er gerade vom Einkaufen kam, stürzte er vom Fahrrad – ein Herzinfarkt, er war sofort tot.
Als seine ehemaligen Kollegen der Mutter am Grab zuraunten, sie hätten nie daran geglaubt, dass ihr Sohn ein Vergewaltiger war, da dachte sie: „Hättet Ihr das mal früher gesagt.“ Als Reporterin der „Süddeutschen Zeitung“ habe ich sie vor ein paar Jahren besucht, sie sagte mir, wie alleingelassen und ausgestoßen sich die Familie fühlte. Und dass sich nie jemand bei ihnen entschuldigt habe.
Aber kann sich die Justiz für ein Fehlurteil überhaupt entschuldigen? Sie tut es quasi indirekt – durch einen Freispruch. Manchmal findet dann die Richterin oder der Richter Worte, die zumindest ein wenig beschreiben, dass so ziemlich alles schiefgelaufen ist. Wie zum Beispiel 2023 beim Freispruch des Angeklagten Manfred Genditzki, der 13 Jahre in Haft verbracht hatte, verurteilt wegen eines angeblichen Mordes an einer alten Dame, die in ihrer Badewanne ertrunken war. Genditzki war der Hausmeister. Ein Gutachten kam mehr als zehn Jahre später zu dem Schluss, der vermeintliche Mord sei ein Unfall gewesen. Im Wiederaufnahmeverfahren erklärte die Vorsitzende Richterin, es habe sich bei der Verurteilung um eine „Kumulation von Fehlleistungen“ gehandelt.
Persönliche Entschuldigungen gibt es selten. Im Fall der Josephine R. in Braunschweig, die ihre Eltern durch Lügen ins Gefängnis gebracht hatte, entschuldigte sich zumindest der Psychologe, der vor Gericht so überzeugt von der Glaubwürdigkeit der Zeugin gewesen war. Geblendet sei er gewesen, und sein Gutachten „Mist“. Er sagte später öffentlich: „Das tut mir leid.“ Richter selbst entschuldigen sich so gut wie nie.
In dubio pro reo
Dass es Richtern leidtut, wenn sie Fehler machen, kann man aber annehmen. Die frühere Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Düsseldorf, Barbara Havliza, hat als junge Richterin an einem Fehlurteil mitgewirkt. Auch sie und ihre Kollegen hatten einer psychisch gestörten Frau geglaubt, die ihren Vater und ihren Onkel des Missbrauchs beschuldigt hatte. Havliza sagte später, dass sie seitdem jede Entscheidung dreimal durchdenke. Lieber sei es ihr, ein Schuldiger laufe frei herum, als dass ein Unschuldiger in Haft sitze. Nicht umsonst heißt der eherne Grundsatz im Strafrecht „In dubio pro reo – im Zweifel für den Angeklagten“. Aber eine persönliche Entschuldigung sieht Havliza, die mittlerweile die Opferbeauftragte des Landes Nordrhein-Westfalen ist, skeptisch. So etwas würde die Opfer wohl eher zornig machen, sagt sie. „Sie glauben dann wohl, man sage das nicht aus Überzeugung, sondern wolle nur das eigene Gewissen erleichtern.“
Manche Verteidiger gehen von bis zu fünf Prozent Fehlurteilen aus. Studien sprechen von Fehlurteilen im Promillebereich. Manche Verurteilte gehen bis zum Bundesverfassungsgericht oder zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Recht bekommen sie dort in den allerwenigsten Fällen.
Immer wieder wird untersucht, an was es wohl liegen könnte, dass Gerichte Fehlurteile sprechen. Die drei Hauptursachen: die Ermittlungen der Polizei, die sich zu schnell auf einen Verdächtigen konzentrieren; falsche Zeugenaussagen wie im Fall Horst Arnold; und: falsche Geständnisse. Die kommen immer wieder vor.
Der Schauspieler Günther Kaufmann nahm 2002 einen Überfall mit Todesfolge auf seinen Steuerberater auf sich, um seine Frau zu schützen, die in die Tat verwickelt war. Das bekannteste Beispiel für falsche Geständnisse aber ist der Fall „Bauer Rupp“. Der Landwirt war 2001 nach einem Wirtshausbesuch spurlos verschwunden, die Polizei verdächtigte seine Familie, ihn aus dem Weg geräumt zu haben. Die zum Teil intelligenzgeminderten Verwandten gestanden in allen Einzelheiten, den Mann erschlagen, zerstückelt und an die Hofhunde verfüttert zu haben. Sie wurden 2005 wegen Totschlags zu Haftstrafen zwischen zweieinhalb und achteinhalb Jahren verurteilt. Jahre später wurde ein Auto aus der Donau gefischt – darin die vollständige Leiche des Bauern. Doch selbst dann noch dauerte es, bis es ein Wiederaufnahmeverfahren gab. Ermittler und Staatsanwaltschaft hatten sich in ihrer Überzeugung vergraben, dass die Familie schuld sei – egal, wie. In dem Wiederaufnahmeverfahren wurden die Angehörigen dann freigesprochen.
Was von all diesen Fällen bleibt, ist eine eher psychologische Erkenntnis: Menschen, die am Rand der Gesellschaft stehen, die unbeholfen sind, die sich nicht ausdrücken können, die unsympathisch wirken, die auf eine suggestive, autoritäre Ansprache so reagieren, dass sie zu allem ja sagen, nur um ihre Ruhe zu haben – solche Menschen haben in Ermittlungen und vor Gericht einen schweren Stand. Und wer sich keinen guten, engagierten Anwalt leisten kann, hat von vornherein schlechtere Chancen.
Trotzdem ist nicht jedes Urteil, über das sich die Beteiligten beschweren, ein Fehlurteil. Die Haftanstalten dieser Republik sind voll mit Menschen, die sich für unschuldig halten. Oft wird dann der „unbekannte Dritte“ bemüht, der der eigentliche Täter gewesen sein soll. Der wird nur leider sehr selten gefunden.
Auch viele Geschädigte kommen oft nicht damit zurecht, dass der Mensch, der ihnen Schreckliches angetan hat, nicht die Höchststrafe bekommt. Aber nicht jedes Urteil, das die Opfer von Verbrechen für einen Skandal halten, ist auch skandalös. Es kann enttäuschend und zu milde sein, aber oft geben die Gesetze auch nicht mehr her.
Auftakt und Urteil – dazwischen nichts
Aber das verstehen viele Betroffene und auch die Öffentlichkeit nicht. Denn gerade die Öffentlichkeit bekommt die Entwicklung der Wahrheitssuche vor Gericht oft gar nicht mit. Bei den meisten Prozessen sind Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung ganz unter sich – und niemand berichtet nach draußen, was vor Gericht läuft. Immer mehr Gerichtsreporterinnen und -reporter kommen nur noch am ersten und am letzten Tag ins Gericht – zur Anklage und zum Urteil. So aber kann niemand verfolgen, was die Zeugen gesagt haben, welche Zeugenaussagen im Urteil nicht berücksichtigt wurden und wie der Angeklagte behandelt wurde. Die Medien nehmen dann oft nur noch das Urteil entgegen, ohne es wirklich einschätzen zu können. Schlimmer noch: Viele Zeitungen sparen sich ihre Gerichtsreporter ganz. Wenn dann nur noch der Praktikant oder die Volontärin zwischen drei anderen Terminen im Gerichtssaal vorbeischaut, ist eine kritische Begleitung von Verfahren nicht mehr möglich. Das tut der Rechtsprechung und der Wahrheitsfindung nicht gut.
So kann sich die Justiz hinter die Mauern der Gerichte zurückziehen. Denn niemand, der nicht im Gerichtssaal dabei war, kann nachlesen oder nachhören, was an den Verhandlungstagen geschah: Anders als in den USA gibt es in Deutschland keine Übertragung aus dem Gerichtssaal, und das ist auch durchaus vernünftig und schützt die Persönlichkeitsrechte von Opfern und Angeklagten. Aber es gibt in Deutschland noch nicht einmal ein Protokoll der Verhandlungen. Seit Jahren wehren sich Richterinnen und Richter gegen diese Praxis, die in fast allen anderen EU-Ländern längst eingeübt ist. Dabei könnten Wortprotokolle eine Überprüfung der Rechtsprechung erleichtern. Und darum geht es doch: die bestmögliche Suche nach der Wahrheit, die größtmögliche Annäherung an die Gerechtigkeit.
Damit sich ein Fall wie der von Horst Arnold nicht wiederholen kann.