Das Amt des Richters ist älter als die moderne Gewaltenteilung und erst recht als die moderne Demokratie. Es fügt sich in diese bis heute nur auf sperrige Weise ein. In seinem Karlsruher Festvortrag zum zehnjährigen Bestehen des Bundesverfassungsgerichts formulierte der Staatsrechtler Rudolf Smend das im Jahr 1962 in eindringlichen Worten: „Justiz überhaupt wird von der Gewaltenteilung nur vorgefunden und schlecht und recht in sie eingeordnet“. Das hier angedeutete Spannungsverhältnis zwischen Justiz und Demokratie beruht auf dem Paradox der richterlichen Rechtsbindung. Die Richterin ist an das Recht gebunden, entscheidet indes aufgrund ihrer Unabhängigkeit selbst, wie das sie bindende Recht zu verstehen ist.
In Kontinentaleuropa wird dieses Problem traditionell verdrängt. Man unterschied hier über lange Zeit klar zwischen Rechtsetzung und Rechtsanwendung. Rechtsetzung war bei der ersten, gesetzgebenden Gewalt verortet, der Legislative, und – in begrenztem Umfang – auch bei der zweiten, ausführenden Gewalt, der Exekutive; die dritte, rechtsprechende Gewalt, die Judikative, sollte es hingegen lediglich mit der Rechtsanwendung zu tun haben. Dieses gleichsam automatenhafte Bild der Rechtsprechung hat in Charles de Montesquieus Buch „Vom Geist der Gesetze“ 1748 seine berühmteste Formulierung gefunden. Montesquieu nennt die Richter dort „den Mund, der die Worte des Gesetzes ausspricht“ und bezeichnet sie als „unbelebte Wesen“.
Dieses einprägsame Bild hat allerdings historisch noch nie gestimmt. Gerichtsurteile haben den jeweiligen Rechtsbestand vielmehr zu allen Zeiten nicht lediglich widergespiegelt, sondern gerade dadurch, dass sie diesen im konkreten Streitfall zum Sprechen brachten, immer auch umgestaltet und verändert. Im Verlauf des 20. Jahrhunderts hat die Judikatur insbesondere der jeweiligen Höchstgerichte erst recht nochmals stark an Bedeutung gewonnen,
Weniger denn je sind die Richter heutzutage lediglich „la bouche qui prononce les paroles de la loi“. Damit ist aber die Problematik der Stellung der dritten Gewalt in der Demokratie heute drängender denn je.
Die Eigenheit der Justiz
Die zentrale Funktion von Gerichten ist die verbindliche Lösung von Konflikten durch eine individuelle Streitentscheidung, die zwischen den Parteien den Rechtsfrieden wieder herstellt. Aus dieser Streitschlichtungsfunktion gewinnt die Justiz von jeher ihre elementare Legitimität. Die Struktur einer Konfliktlösung zwischen zwei Parteien durch einen unabhängigen Dritten stellt gleichsam den Archetyp von Gerichtsbarkeit dar, der durch Zeit und Raum hindurch in vielen Gesellschaften auf hohe Akzeptanz stößt.
Gerade vor dem Hintergrund ihrer klassischen Streitentscheidungsfunktion im Einzelfall gilt die Justiz im Konzert der klassischen Gewalten traditionell als die schwächste oder doch jedenfalls für die politische Freiheit ungefährlichste Gewalt.
So sehr diese Abhängigkeit der Justiz vom nicht erzwingbaren Rechtsgehorsam der staatlichen Institutionen eine strukturelle Grenze ihrer Macht markiert, so sehr unterschätzt der Befund einer natürlichen Schwäche der Gerichte doch zugleich, welcher große Einfluss insbesondere den höchsten Gerichten nicht selten zuwächst, solange der generelle Rechtsgehorsam in der jeweiligen Verfassungsordnung intakt ist. Hamiltons Befund ist denn auch schon zeitgenössisch nicht unwidersprochen geblieben. So machte insbesondere „Brutus“, einer der Gegner der geplanten Bundesverfassung, der seine Kritik gleichfalls unter einem römisch anmutenden Pseudonym veröffentlichte, gegen das angedachte Oberste Bundesgericht geltend, der neue Supreme Court werde der Verfassung unabhängig vom Parlament eine eigene Konstruktion geben, und keine andere Gewalt im neuen Regierungssystem werde in der Lage sein, diese Konstruktion zu korrigieren oder zu beseitigen. Gerade dies werde aber die höchsten Richter in eine besonders starke Machtposition bringen: „In short, they are independent of the people, of the legislature, and of every power under heaven. Men placed in this situation will generally soon feel themselves independent of heaven itself.“
Die besondere Machtposition der jeweiligen Höchstgerichte beruht darauf, dass dort zu der für alle Gerichte charakteristischen Streitentscheidung im konkreten Fall in besonderer Weise die Funktion hinzutritt, das geltende Recht genauer herauszuarbeiten und durch dessen generalisierende Reformulierung für die Instanzgerichte und das Rechtssystem insgesamt überhaupt erst handhabbar zu machen. Durch diese Generalisierung lösen sich die Höchstgerichte in der Tendenz von ihrer zentralen Legitimationsbasis ab, der Streitentscheidung im Einzelfall, und treten in Konkurrenz zu denjenigen Institutionen, denen die Setzung abstrakt-genereller Normen verfassungsrechtlich zugewiesen ist, insbesondere den Parlamenten.
Für Höchstgerichte wie den Bundesgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht lässt sich diese Konkurrenz noch insoweit zugunsten der parlamentarischen Rechtsetzung auflösen, als die Möglichkeit besteht, dass der Gesetzgeber aus seiner Sicht unerwünschte Auslegungsergebnisse der Rechtsprechung durch entsprechende Änderungsgesetze für die Zukunft verhindert. Diese Möglichkeit ist grundsätzlich praktikabel, da sie mit einfachen Parlamentsmehrheiten ins Werk gesetzt werden kann. In der tatsächlichen Umsetzung ist sie allerdings nicht selten aufwendig und technisch im Einzelnen anspruchsvoll, sodass sie als alltägliches Instrument praktisch ausscheidet.
Kaum praktikabel ist diese Reaktionsmöglichkeit überdies von vornherein, wenn es um die Korrektur von Rechtsprechung zu Normen geht, die aufgrund hoher Mehrheits- oder gar Einstimmigkeitserfordernisse in der Praxis kaum änderbar sind, wie etwa Verfassungen oder die europäischen Verträge. Deshalb entfällt etwa im Verhältnis von Bundesverfassungsgericht und verfassungsänderndem Gesetzgeber diese Korrekturmöglichkeit praktisch sehr weitgehend, und ebenso liegen die Dinge im Verhältnis des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg bei der Auslegung der europäischen Verträge im Verhältnis zu korrigierenden Vertragsänderungen durch die Mitgliedstaaten.
Die Konkurrenzsituation der Justiz mit dem Gesetzgeber tritt bei den Verfassungsgerichten besonders deutlich hervor, insoweit diese Gesetze am Maßstab der Verfassung überprüfen und für nichtig erklären können. Hier gibt es entweder das Modell einer integrierten Verfassungsgerichtsbarkeit, in der – wie in den Vereinigten Staaten – ein Supreme Court die Verfassungskontrolle im Rahmen seiner sonstigen Rechtsprechungstätigkeit vornimmt, oder dasjenige einer verselbständigten Verfassungsgerichtsbarkeit, in der das Verfassungsgericht – wie in der Bundesrepublik, Italien oder Frankreich – ein gegenüber der allgemeinen Gerichtsbarkeit institutionell verselbständigtes Gericht ist, das sich ausschließlich mit Fragen der Verfassungsmäßigkeit beschäftigt.
Unabhängig davon, ob man in der verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle ohnehin mit dem Rechtstheoretiker Hans Kelsen eine Sonderform der Aufhebungsgesetzgebung sieht,
Demokratietheoretische Implikationen
Die Möglichkeit der Justiz, dem geltenden Recht durch dessen verbindliche Auslegung eine bestimmte, vom Gesetzgeber nur noch schwer korrigierbare Bedeutung zu geben, und erst recht die Verfassungskontrolle der Gesetzgebung werfen grundlegende demokratietheoretische Fragen auf. Denn offenkundig sind die Richter zur Gestaltung des Rechts deutlich weniger demokratisch legitimiert als die gewählten Abgeordneten eines Parlaments. In der US-amerikanischen Diskussion wird dieses Problem seit längerer Zeit als sogenannte countermajoritarian difficulty diskutiert, also als die Frage, wie es eigentlich zu begründen sein soll, dass Mehrheitsentscheidungen gewählter Abgeordneter durch Entscheidungen von Richtern um ihre Wirkung gebracht werden können.
Insoweit es um die Verfassungskontrolle der Gesetzgebung geht, lässt sich hier zwar darauf verweisen, das Verfassungsgericht verhelfe doch nur der Verfassung als der vom demokratisch höherrangigen Verfassungsgeber gesetzten Regel gegenüber dem Gesetzgeber zum Erfolg. Dieser Verweis auf den pouvoir constituant ist aber nur von sehr begrenzter Überzeugungskraft, denn diese „Herrschaft der Toten über die Lebenden“ – wie es der spätere US-Präsident Thomas Jefferson 1789 in einem Brief an James Madison formulierte – wird mit wachsendem zeitlichen Abstand zwischen der Verfassungsgebung in der Vergangenheit und der Gesetzgebung in der Gegenwart demokratietheoretisch immer problematischer.
Der Verfassungstext ist überdies aufgrund seiner textlichen Weite und Unbestimmtheit, die insbesondere die grundrechtlichen Bestimmungen kennzeichnet, in besonderer Weise darauf angewiesen, dass die Rechtsprechung ihn überhaupt erst konkretisiert. Aus den abstrakten Rechtssätzen der Verfassung entwickelt die Rechtsprechung im Angesicht des jeweiligen Falls konkretere Rechtssätze, die überhaupt erst die Falllösung erlauben. Treten völlig neue Sachfragen auf, muss der Verfassungstext erst recht überhaupt erst einmal durch die entsprechende Konkretisierung zum Sprechen gebracht werden.
Das Problem tritt umso stärker hervor, je weniger sich die Entscheidungen der Verfassungsgerichte von Entscheidungen der politischen Organe unterscheiden lassen, je mehr also der Gerichtsprozess lediglich als eine Fortsetzung der vorherigen politischen Auseinandersetzung in einem anderen Forum erscheint, die wiederum zu einer nach politischen Präferenzen getroffenen Entscheidung des Gerichts führt. Das gilt erst recht, wenn bereits das Nominierungsverfahren als stark politisiert wahrgenommen wird. Besonders beim Supreme Court der Vereinigten Staaten sind diese Tendenzen inzwischen besonders weit fortgeschritten.
Anders als in den USA ist das strukturelle Dilemma der Verfassungsgerichtsbarkeit zwischen Recht und Politik in der Bundesrepublik einer breiteren Öffentlichkeit hingegen weitgehend verborgen geblieben. Das bisher – vom Fall der gescheiterten Wahl der von der SPD vorgeschlagenen Staatsrechtsprofessorin Frauke Brosius-Gersdorf 2025 einmal abgesehen – zumeist hinter den Kulissen verlaufene Verfahren der Richternominierung hat dazu ebenso beigetragen wie der eingehende und eng mit der wissenschaftlichen Rechtsdogmatik verzahnte Begründungsstil des Gerichts, der es erlaubt hat, die unvermeidliche Politisierung der Institution in der öffentlichen Wahrnehmung hinter der juristischen Professionalität zurücktreten zu lassen.
Vor dem skizzierten Hintergrund ist die Verfassungskontrolle von Gesetzen immer wieder grundlegender demokratietheoretischer Kritik ausgesetzt. Sie ist vor allem in der US-amerikanischen Diskussion eingehender formuliert worden, was nicht zuletzt auch damit zusammenhängt, dass der dort die Wahrnehmung von Gerichten stark prägende legal realism die Richter in erster Linie als von Interessen und politischen Motiven geprägte Akteure begreift.
Derartige Kontroversen zeigen jedenfalls an, dass es kein allgemein konsentiertes Demokratieverständnis gibt, das die Verfassungsgerichtsbarkeit einschließen würde. Es ist vielmehr eine Entscheidung des jeweiligen Verfassungsgebers, ob er die Sicherung der Einhaltung der Verfassung den demokratischen Institutionen selbst anvertraut oder zusätzlich einem Verfassungsgericht. Dabei ist zumindest die Annahme nicht unplausibel, dass bei einer ausschließlich parlamentarischen Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen die rechtliche Prüfung regelmäßig hinter die Eigenrationalität des politischen Systems zurücktreten würde, dass sich also der alltägliche politische Prozess schwer damit täte, von den jeweiligen Mehrheiten gewünschte Regeln aus Verfassungsgründen zu unterlassen.
Mit der Einrichtung von Verfassungsgerichten verbinden sich hingegen durchaus unterschiedliche Erwartungen, die vom besseren Schutz föderaler Strukturen oder von Grundrechten bis hin zu einer spezifischen Form von Expertise und Deliberation bei der Anwendung der Verfassung reichen können. Die Einrichtung von Verfassungsgerichten beruht insgesamt auf einem liberalen Demokratieverständnis, das Demokratie nicht allein als Herrschaft von in Wahlen legitimierten Parlamentsmehrheiten versteht, sondern als verfassungsstaatliche Demokratie, in der diesen Parlamentsmehrheiten verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt sind.
Gefährdungen in der Gegenwart
In der Gegenwart scheint die Judikative wachsenden Gefährdungen ausgesetzt zu sein. So hat etwa der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zunehmend damit zu kämpfen, dass einzelne Mitgliedstaaten des Europarats wie Russland die Entscheidungen des Gerichtshofs nicht umsetzen.
Hierbei wird indirekt sichtbar, dass das Recht und damit auch die es maßgeblich auslegenden und handhabenden Gerichte eine starke Machtressource darstellen,
Aber auch diesseits eines Abgleitens der gesamten Verfassungsordnung in autoritäre Strukturen nehmen die Herausforderungen für die Justiz zu. So ist es auch in Deutschland in jüngerer Zeit in einzelnen Fällen stärker dazu gekommen, dass Regierungen und Verwaltungen Gerichtsentscheidungen offen missachtet haben.