Stellen Sie sich folgendes Szenario vor: Der neue Justizminister eines Bundeslandes, sagen wir Baden-Württemberg, will einen Impuls setzen in Sachen Migration. Er bemängelt lange Verfahrenszeiten, hohe Kosten und eine Entfremdung der „Eliten“ an den Gerichten vom Volk und rechtfertigt damit sein Vorhaben, durch Rechtsverordnung alle Asylverfahren an einem Verwaltungsgericht zu konzentrieren. Für dieses Gericht werde er sicherstellen, dass ausgewählte Richterinnen und Richter die Verfahren effizient und zielgerichtet erledigen. Er weist sein Ministerium an, die Website „echte-justiz.de“ online zu stellen. „Die Entscheidung liegt bei Ihnen!“, heißt es dort. „Helfen Sie dabei, ein neues Kapitel für Ihr Land zu schreiben. Bewerben Sie sich noch heute als Abschieberichter!“
Unplausibel? Das Szenario wäre in Deutschland wohl rechtlich umsetzbar. Wir haben es uns aus den USA abgeschaut. Dort wirbt die Trump-Administration seit 2025 um sogenannte deportation judges, neuerdings sogar mit einer Einstellungsprämie. Die Initiative ist nicht nur Teil der Strategie, Einwanderung zu begrenzen, sondern dient auch dazu, einen stärkeren Einfluss auf die Justiz zu entfalten. Die USA, die sich unter Trump mit hohem Tempo aus dem Kreis der liberalen Demokratien verabschieden, zeigen auf schillernde Art und Weise, welche unterschiedlichen Rollen Gerichte bei einem autoritären Staatsumbau einnehmen können.
Das Beispiel der Vereinigten Staaten unterstreicht, dass sich auch etablierte Demokratien damit auseinandersetzen müssen, wie anfällig ihre Institutionen für einen autoritären Staatsumbau wären. Das Justiz-Projekt der Debattenplattform „Verfassungsblog“ hat eine umfassende Szenarioanalyse für die deutsche Justiz durchgeführt, nach Schwachstellen gesucht und Gegenstrategien ermittelt. Dabei ergibt sich ein vielschichtiges Bild. Auch wenn die Justiz in Bund und Ländern mit wichtigen Resilienzmechanismen ausgestattet ist, lässt sie sich auf ähnliche Weise unter Druck setzen und kapern wie in den USA unter Trump. Ein autoritärer Umbau der Justiz würde nicht von heute auf morgen geschehen, sondern schrittweise erfolgen. Schwerwiegende Eingriffe wären dafür nicht einmal nötig. Viele Einfallstore sind im System angelegt und oft unvermeidlich. Bereits die gezielte Kombination von rechtsförmigen Maßnahmen und schleichender Erosion reicht aus, um die dritte Gewalt zu schwächen.
Auch als wehrhafte Demokratie ist die Bundesrepublik nicht immun gegenüber den Logiken, Narrativen und Strategien des autoritären Populismus. Vor allem zeigt sich, dass die Resilienz der Justiz kein abstraktes Thema für die Zukunft ist, denn schon heute wird sie von verschiedenen Kräften herausgefordert. Diese Signale, die den Unterschied zwischen Szenario und Realität verschwimmen lassen, gilt es, ernst zu nehmen, und die vorhandenen Resilienzfaktoren der deutschen Justiz zu pflegen und zu stärken.
Unabhängige Justiz und autoritärer Populismus
Eine funktionierende Justiz ist elementarer Teil des Rechtsstaatsprinzips nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz. Gerichte garantieren die Herrschaft des Rechts, begrenzen die Macht der Regierung und des Parlaments und schützen die Rechte von Bürger*innen gegenüber dem Staat. Das Grundgesetz schützt diese Funktion unter anderem durch Art. 97 Abs. 1: „Richterinnen und Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.“ Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Satz dahin präzisiert, dass die Unabhängigkeit sich auf alle einem Richter übertragenen judikativen Aufgaben erstreckt und bedeutet, dass er in seiner richterlichen Tätigkeit nicht an Weisungen gebunden ist. Entscheidungen sollen allein an Recht und Gesetz ausgerichtet werden.
Das beschreibt ein Ideal. Natürlich beziehen Richter*innen Objektivität, Neutralität und Unparteilichkeit in ihr berufliches Selbstverständnis ein. Das bedeutet aber nicht, dass richterliche Entscheidungen frei wären von subjektiven Wertungen oder gesellschaftlichen Einflüssen. Das Bundesverfassungsgericht betont ausdrücklich, dass Richter*innen keine „bloßen Subsumtionsautomaten“ sind. Sie müssen abstrakt-generelle Normen auf konkrete Konfliktsituationen anwenden und möglichst gerechten Lösungen zuführen. Wenn das Recht Entscheidungsspielräume eröffnet – und das tut es regelmäßig –, dann erhält die richtende Tätigkeit eine politische Dimension, der sie sich nicht vollständig entziehen kann.
Am Beispiel der nationalsozialistischen Herrschaft wird deutlich, mit welchen Folgen richterliche Entscheidungsspielräume autoritär instrumentalisiert werden können. Mit der schrittweisen Politisierung und Gleichschaltung der Justiz wurde ihre rechtsstaatliche Bindungsfunktion ausgehöhlt, während ihre institutionelle Autorität zur Legitimation des Regimes beitrug. Heutzutage agieren die Akteure der „dritten Welle der Autokratisierung“ etwas geschmeidiger. Die Demokratie bleibt als Hülle bestehen, aber sie wird entkernt und ausgehöhlt. Autoritäre Populist*innen versprechen sich davon Legitimation: Formal wirken die Spielregeln fort, aber die Wettbewerbsbedingungen sind verzerrt, um ihre demokratische Abwahl zu erschweren.
Diese Machttechnik folgt erkennbaren Mustern, die die Forschung zum democratic backsliding herausgearbeitet hat: Autoritäre Populist*innen nutzen die Sprache und Form des Rechts sowie populistische Narrative als Deckung, hinter der sie ihre autoritären Setzungen verstecken oder verschleiern können. Sie bevorzugen die Rechtsförmigkeit gegenüber dem offenen Rechtsbruch, inkrementelles Vorgehen gegenüber Paukenschlägen und Staatsstreichen. Sie lernen voneinander und kombinieren und kumulieren für sich genommen legitime Maßnahmen, um autoritäres Potenzial auszuschöpfen. Autoritäre Populist*innen „schmieden, biegen und brechen das Recht“. Sie erodieren ungeschriebene Regeln, versuchen, exekutive Handlungsspielräume zu vergrößern, und nutzen Tempo gezielt, um Gegner zu überrumpeln oder ihre Vorhaben zu kaschieren. All diese Schritte sind rechtfertigungsbedürftig, und dazu dienen ihnen Recht und Demokratie als Fassade und Populismus als Ablenkung. Autoritäre Populist*innen spielen Volk und Eliten gegeneinander aus. Für den „Volkswillen“ formulieren sie einen Alleinvertretungsanspruch, den sie autoritär setzen. Wer den Volkswillen definiert, bestimmt auch, wer ihm im Wege steht.
Gerichte können all das erschweren, Rechtsverstöße ahnden und den Anschein von Rechtmäßigkeit entlarven. Umgekehrt können sie aber auch Deckung verschaffen, autoritäre Populist*innen legitimieren und schützen. Deswegen ist die Justiz eines der wichtigsten Angriffsziele für autoritäre Populist*innen, wie sich in Venezuela, Ungarn oder Polen nachvollziehen lässt, aber aktuell auch in weniger bekannten Fällen wie Südkorea, Taiwan oder Mexiko. In Italien und Israel hat die Bevölkerung Justizreformen vorerst abwenden können. Auch mit Blick auf Gerichte ähneln sich die Angriffe immer wieder. Übliche Ansatzpunkte sind unter anderem die Übernahme von Verfassungsgerichten, die Politisierung der Richterernennung, Einflussnahme auf Justizverwaltungen und Unterfinanzierung.
Ein Werkzeug, das essenziell ist, um Angriffe auf Gerichte vorzubereiten und zu rechtfertigen, ist Delegitimierung. Gerichte und besonders einzelne Richter*innen sind eine vergleichsweise einfache Zielscheibe für autoritäre Populist*innen. Sie sind notwendigerweise hochausgebildet, entscheiden zwar „im Namen des Volkes“, aber meist allein oder in kleinen Gruppen, und manchmal über hochpolitische Dinge. Delegitimierung schafft die argumentative Grundlage für spätere institutionelle Eingriffe, deswegen ist sie ein wichtiges Frühwarnsignal. Nachdem der Thüringer Verfassungsgerichtshof über die Fortsetzung der konstituierenden Sitzung des Thüringer Landtags entscheiden musste, die die AfD in verfassungswidriger Weise für ihre Zwecke instrumentalisiert und gestört hatte, sah er sich einer heftigen Delegitimierungskampagne ausgesetzt.
Autoritäre Populist*innen eint weniger eine bestimmte Ideologie als eine Technik der Machtausübung. Viktor Orbáns Fidesz, die polnische PiS und auch die Republikaner in den USA sind Parteien, die sich aus dem konservativ-bürgerlichen Lager heraus zu illiberalen Akteuren entwickelt haben. Entscheidend ist also, nicht so sehr auf einzelne Akteure als auf bestimmte Maßnahmen scharfzustellen. Dass die CDU/CSU-Fraktion im Bundestag Anfang 2025 das parlamentarische Fragerecht auf eine Art einsetzte, dass Verdachtsmomente gegen bestimmte Nichtregierungsorganisationen geschürt wurden, macht sie noch nicht zu einem autoritär-populistischen Akteur – eine Praxis aus dem autoritär-populistischen Repertoire hat sie sich gleichwohl zu eigen gemacht: Sie instrumentalisierte ein eigentlich neutrales rechtsstaatliches Verfahren, um politisch unliebsame Akteure zu diskreditieren.
In Bezug auf die Justiz sind verschiedene Fälle von exekutivem Ungehorsam Anlass zur Sorge. Im Juni 2025 tat Bundesinnenminister Alexander Dobrindt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin als „Einzelfallentscheidung“ ab, um die offensichtlich EU-rechtswidrige Praxis der Zurückweisungen von Migrant*innen an den Binnengrenzen aufrechtzuerhalten. Gerade weil die autoritär-populistische Strategie darauf zielt, die Institutionen des demokratischen Rechtsstaats von innen auszuhöhlen, bedarf es besonderer Wachsamkeit, wenn ihre Instrumente von demokratischen Akteuren übernommen oder normalisiert werden.
Wo die Justiz verwundbar ist
Im Justiz-Projekt haben wir diese Erkenntnisse genutzt, um Annahmen für einen ersten institutionellen Stresstest der Justiz in Deutschland zu formulieren. Dafür haben wir einen Ansatz entwickelt, der vergleichende, rechtsdogmatische und empirische Methoden kombiniert, um plausible Szenarien zu entwickeln, mit denen sich Prozesse demokratischer Erosion in einer Rechtsordnung prospektiv analysieren lassen. Ziel ist es nicht, die Zukunft vorherzusagen, sondern epistemische Unsicherheit besser zu strukturieren und unbekannte Rechtsprobleme ex ante zu identifizieren. Die Szenarien sind insbesondere dazu geeignet, die Gefährdungswirkung kumulativer Maßnahmen sowie die Zusammenhänge von Rechtsförmigkeit, Rechtswirklichkeit und autoritär-populistischer Begründung zu erfassen. Elementarer Bestandteil des Forschungsprojekts waren über 70 Interviews mit Expert*innen, hauptsächlich Richter*innen aus allen Bundesländern und Gerichtsbarkeiten. Die Interviews und Workshops an Gerichten in ganz Deutschland ermöglichen und stärken nicht nur die Plausibilität der entwickelten Szenarien, sondern entfalten darüber hinaus auch eine Resilienzwirkung in die Justiz hinein, weil Entscheidungsträger*innen ein besseres Bewusstsein für autoritär-populistische Strategien und potenzielle Einfallstore entwickeln.
Die folgende Übersicht bündelt die wesentlichen identifizierten Schwachstellen und potenziellen Resilienzmechanismen für das Gerichtspersonal, die Gerichtsorganisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie die Landesverfassungsgerichte.
Gerichtspersonal
Die Ernennung von Richter*innen folgt in Deutschland keinem einheitlichen Modell. Grob lassen sich zwei Systeme unterscheiden: parlamentarisch rückgekoppelte Richterwahlausschüsse einerseits und überwiegend exekutive Ernennungsverfahren durch das Justizministerium andererseits. Beide haben Vor- und Nachteile – doch unter Resilienzgesichtspunkten sind rein exekutive Verfahren missbrauchsanfälliger. Bereits das Bewerbungsverfahren um ein Richteramt auf Probe eröffnet Spielräume: Über die Absenkung von Notenanforderungen, sogenannte Landeskinderklauseln oder die gezielte Steuerung von Bewerbungsgesprächen kann ein Justizministerium erheblichen Einfluss nehmen. In neun Bundesländern gibt es hingegen Richterwahlausschüsse. Der Richterwahlausschuss kann Veto-Akteur sein und die parlamentarische Legitimation der Richterschaft erhöhen. Er hat aber den Nachteil, dass autoritär-populistische Akteure den Richterwahlausschuss je nach konkreter Ausgestaltung, die in den Bundesländern sehr unterschiedlich ist, blockieren oder instrumentalisieren können. Ein weiteres Problem: Abstimmungen im Richterwahlausschuss sind geheim und bleiben unbegründet. Rechtsschutz in Form von Konkurrentenklagen ist sowohl bei Exekutiv- als auch bei Richterwahlausschussernennungen theoretisch möglich, funktioniert aber nur eingeschränkt. Eine stärkere Beteiligung von Richtervertretungen im Ernennungsprozess würde immerhin Begründungspflichten erhöhen und frühzeitig öffentliche Aufmerksamkeit für problematische Ernennungen schaffen.
Subtiler, aber nicht weniger wirksam, sind Eingriffe in Beurteilungs- und Beförderungsverfahren. Auch weil es schwierig sein wird, in kurzer Zeit viele Richter*innen zu ersetzen, kommt den Gerichtspräsident*innen dabei eine Schlüsselrolle zu: Sie wirken an Geschäftsverteilungsplänen mit, schreiben dienstliche Beurteilungen und steuern Ressourcen. Besonders gut nutzen lässt sich dafür das Instrument der Abordnung: Wer als Richter*in in die Ministerialverwaltung abgeordnet wird, dort dann in die Beamtenlaufbahn wechselt und anschließend in die Justiz zurückkehrt, erwirbt formal Vorteile bei Bewerbungen auf höhere Planstellen – ein Hebel, der seit langer Zeit gängige Praxis ist und sich daher umstandslos von autoritären Populist*innen missbrauchen ließe. Im Ministerium könnte man über spezielle Programme und Fortbildungen bestimmte Personen fördern und beeinflussen. Der Präsidialrat kann hier als strukturelles Gegengewicht wirken – allerdings nur dann, wenn er personell unabhängig besetzt ist, wirksam beteiligt wird und über ein echtes Widerspruchs- oder Vetorecht verfügt.
Disziplinarverfahren spielen bislang kaum eine Rolle, doch ihr Missbrauchspotenzial ist erheblich, sobald sich Konventionen und good will auflösen. Sie können dann auf zwei Weisen eingesetzt werden. Erstens können unliebsamen Richter*innen Verfahren als Druckmittel angehängt werden; loyalen Richter*innen bleibt entsprechender Druck erspart. Schon die bloße Möglichkeit, ins Visier zu geraten, kann zu vorauseilendem Gehorsam und Selbstzensur führen. Zweitens lassen sich loyale Richter*innen vor disziplinarrechtlichen Konsequenzen schützen, indem erforderliche Verfahren nicht eingeleitet oder vorzeitig eingestellt werden. In einigen Bundesländern führt die Klagerücknahme durch eine entsprechende Regelung im Disziplinargesetz sogar dazu, dass der jeweilige Gegenstand nicht mehr Teil eines Disziplinarverfahrens sein kann. Ein Resilienzfaktor sind die Dienstgerichte, die zumindest kurzfristig nicht ohne Weiteres beeinflussbar sind. Eine besondere Missbrauchsanfälligkeit entsteht allerdings, wenn Verfahren fingiert und mit Beförderungsentscheidungen verknüpft werden, denn ein laufendes Verfahren lässt sich als Hinderungsgrund für eine Beförderung geltend machen, ohne dass es je zu einer Verurteilung kommen muss. Zu viel Spielraum bietet auch die Versetzung „im Interesse der Rechtspflege“ nach §31 Deutsches Richtergesetz, die anders als das Disziplinarrecht nicht am Verhalten, sondern am „öffentlichen Eindruck“ ansetzt.
Ein eigenes, bisher nicht systematisch untersuchtes Einfallstor ist das nicht-richterliche Personal, denn ein Gericht „funktioniert nicht, wenn [nur] die Richter noch dableiben“. Rechtspfleger*innen genießen zwar sachliche Unabhängigkeit gemäß §9 Rechtspflegergesetz, aber nicht den verfassungsrechtlichen Schutz richterlicher Unabhängigkeit und sind dadurch versetzbar und an Dienstanweisungen gebunden, obwohl sie teilweise in sensiblen Bereichen, etwa im Familien- oder Betreuungsrecht, entscheiden, aber auch in Kostensachen. Geschäftsleiter*innen als unmittelbare Dienstvorgesetzte des nicht-richterlichen Personals können ihre Stellung ausnutzen und Personal bewusst so verteilen, dass ein Flaschenhals entsteht. Auf vielfältige Weise sind so verdeckte Verfahrensverzögerungen möglich, die die Arbeitsfähigkeit von Richter*innen erheblich beeinflussen können.
Gerichtsorganisation
Besonders in Verbindung mit den skizzierten Hebeln in der Personalpolitik bietet die Gerichtsorganisation Ansatzpunkte für inkrementelle und kumulative Einflussnahmen durch autoritäre Populist*innen, wie das Ausgangsszenario der Zuständigkeitskonzentration in Asylverfahren illustriert: Über eine weit gefasste Ermächtigung in §83 Abs. 3 Asylgesetz kann ein Landesjustizministerium bestimmte Verfahren gezielt an politisch ausgewählte Gerichte lenken und über die Mittel der Personalpolitik wie beschrieben feinjustieren. Anfällig ist auch eine zentralisierte Zweigstellenstruktur auf Ebene der Amtsgerichte: Wird die Geschäftsverteilung mehrerer Standorte auf ein einziges Gerichtspräsidium konzentriert, entsteht ein einzelner Hebelpunkt für Einflussnahme, selbst wenn formal weiterhin alle Richter*innen in dieses Gremium gewählt werden können. Außerdem wäre eine Versetzung von Richter*innen zwischen mehreren Zweigstellen formal keine Versetzung, gegen die die richterliche Unabhängigkeit schützt.
Ein bislang völlig unbeachtetes Einfallstor ist die IT-Infrastruktur an Gerichten. Faktisch ist es möglich, dass das Justizministerium unbemerkt Daten zu Einzelrichter*innen abruft, etwa Spruchpraxis, Verfahrensdauer oder Entscheidungsmuster. Das wäre gemäß IT-Justizgesetzen und aktueller Rechtsprechung rechtswidrig. Doch allein das Wissen, dass ein solcher Zugriff technisch möglich wäre, kann einschüchternd wirken. Eine bundesweite, vollständig von der Ministerialstruktur und Verwaltung der Länder unabhängige IT-Infrastruktur der Justiz würde in diesem Aspekt für mehr Resilienz sorgen.
Die finanzielle Ausstattung der Gerichte ist sowohl über die Haushaltsaufstellung durch die Parlamente als auch über die sogenannte Haushaltsbewirtschaftung durch die Exekutive angreifbar. Eine auskömmliche Ausstattung ist Teil des Justizgewährungsanspruchs (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention) und kann die richterliche Unabhängigkeit berühren, doch bleibt Rechtsschutz gegen defunding wegen vager Maßstäbe, fehlender individueller Rechtsstellungen und der Kürze des Haushaltsjahres strukturell erschwert. Gerade hier könnten autoritäre Populist*innen sich Rechtsschutzlücken zunutze machen. Umgekehrt lässt sich der Haushalt auch dazu nutzen, über zahlreiche neue, entsprechend zu besetzende Planstellen court packing zu betreiben. Stützen ließe sich ein solches Vorgehen auf das Personalbedarfsberechnungssystem PEBB§Y für die deutschen Justizbehörden und auf berechtigte Forderungen aus der Justiz selbst nach mehr Stellen. Ein Weg zur Resilienzsteigerung wäre, dass die Gerichte ihre Haushaltsbedarfe parallel zum Parlamentsprozess vorlegen, wie es §§28, 29 Bundeshaushaltsordnung bereits für das Bundesverfassungsgericht vorsehen. Für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel wäre eine stärkere, im Idealfall justiziable Verankerung der eigenen Mittelverwaltung der Gerichte denkbar, wie es sie ansatzweise bereits in Sachsen-Anhalt und Niedersachsen gibt.
Landesverfassungsgerichte
Landesverfassungsgerichte sind oft unterschätzte Akteure, die durchaus politisch brisante Entscheidungen zu treffen haben. Als Ausdruck ihrer konstitutionellen Autonomie verfügen alle 16 Bundesländer über ein solches Gericht. Dabei unterscheiden sich Größe, Zusammensetzung und Organisation durchaus. Die meisten Landesverfassungsgerichte sind vor einer Vereinnahmung durch eine absolute Mehrheit durch das Zweidrittelquorum recht gut geschützt, obgleich das ein Stück weit dadurch unterlaufen wird, dass in einigen Landesparlamenten alle oder eine Vielzahl von Verfassungsrichter*innen gleichzeitig gewählt werden. Dass Richter*innen mit Zweidrittelmehrheit gewählt werden müssen, fördert Kompromissbildung und Pluralität, führt im Umkehrschluss aber zu einem nicht unerheblichen Obstruktionspotenzial für sogenannte Sperrminoritäten. Verfügt eine autoritär-populistische Partei über ein Drittel der Stimmen im Parlament, kann sie die Wahl neuer Richter*innen systematisch blockieren oder als Verhandlungsmasse nutzen. In Thüringen hat die AfD mehrfach unter Beweis gestellt, dass sie gewillt ist, dieses Potenzial auszuschöpfen. Zwar ist nach Ansicht unserer Gesprächspartner*innen das Obstruktionspotenzial einer einzelnen autoritär-populistischen Landesverfassungsrichter*in begrenzt, aber es ist vorhanden, etwa wenn Unterschriften verweigert werden oder die Vertraulichkeit der Beratungen am Gericht verletzt wird. Problematischer wäre es, wenn es sich bei diesem destruktiven Akteur jedoch um den oder die Gerichtspräsident*in handelt. Ein Gesprächspartner meint: „Die größte Gefahr für ein funktionsfähiges Verfassungsgericht würde ich dann verwirklicht sehen, wenn der Präsidentenposten in die falschen Hände käme.“
Entscheidend ist, dass die Landesparlamente auf Blockadesituationen vorbereitet sind, Lücken und Ambiguitäten bei der Richter*innenwahl durch Stellvertretungs- und Geschäftsfortführungslösungen schließen und Kompensationsmechanismen erörtern, etwa den Wechsel des Vorschlagsrechts bei einer blockierten Verfassungsrichterwahl. Gewisse grundlegende Strukturentscheidungen wie die Finanz- und Geschäftsordnungsautonomie ließen sich konstitutionalisieren und damit dem Zugriff einer autoritär-populistischen Parlamentsmehrheit entziehen, ohne das politische System ungebührend zu versteinern. Auch Professionalisierung, bessere Arbeitsbedingungen, ein höheres Fallaufkommen und eine wirksame Öffentlichkeitsarbeit können Resilienz steigern.
Wie sich demokratische Resilienz stärken lässt
Trotz dieser Schwachstellen ist die deutsche Justiz kein leichtes Angriffsziel: 16 föderalisierte Gerichtssysteme bedeuten auch 16 unterschiedliche Verteidigungslinien – eine schlechte Erfahrung in einem Bundesland kann die anderen mobilisieren. Allerdings kann die sogenannte „schwache Gewalt“ ihre Entscheidungen nicht selbst vollziehen. Wie es eine Richterin im Rahmen unserer Interviews auf den Punkt brachte: „Wir leben von der Akzeptanz.“ Ihre Autorität hängt an der Bereitschaft von Politik und Öffentlichkeit, ihre Entscheidungen auch dann zu respektieren, wenn sie unbequem sind. Für eine „politische Kultur der Unabhängigkeit“ zu sorgen, ist wechselseitige Aufgabe von Justiz, den anderen Gewalten und der Bevölkerung.
Der größte Resilienzschlüssel der Justiz ist ihr Personal, dessen über Jahrzehnte gewachsenes Amtsverständnis maßgeblich dafür ist, eine autoritär-populistische Übernahme zu verhindern. An manchen Stellen bietet es sich unterstützend an, die Justiz mit rechtlichen Mitteln besser zu schützen. Wie ein solcher Prozess aussehen kann – und wo die Grenzen einer solchen Absicherung liegen –, beweist die Resilienzreform für das Bundesverfassungsgericht: Bundestag und Bundesrat verlagerten 2024 zentrale Regelungen wie die Strukturierung in zwei Senate, eine Amtszeitbegrenzung der Richter*innen auf zwölf Jahre, das Verbot der Wiederwahl und die Geschäftsordnungsautonomie in den neu gefassten Art. 93 GG, um sie an verfassungsändernde Mehrheiten zu binden. Innovativ ist der sogenannte Ersatzwahlmechanismus, der vormacht, dass sich Obstruktionsstrategien durchaus institutionell kompensieren lassen. Blockiert eine Sperrminorität die Richterwahl in einer Kammer, kann nach Fristablauf die jeweils andere – Bundestag oder Bundesrat – einspringen. Doch die Reform blieb auf halbem Weg stehen: Das für die Richterwahl entscheidende Zweidrittelquorum selbst wurde nicht ins Grundgesetz übernommen und bleibt einfachgesetzlich änderbar; das Bundesverfassungsgerichtsgesetz wurde nicht, wie vielseits gefordert, zustimmungsbedürftig. Dadurch öffnet sich eine Schwachstelle, die es vor der Reform so nicht gab. Der gescheiterte Ernennungsprozess von Frauke Brosius-Gersdorf zur Bundesverfassungsrichterin stellte nur ein halbes Jahr später eindrücklich unter Beweis, wie wenig das Gericht trotz Reform vor Politisierung geschützt ist – und welche Wucht Erosionsprozesse entfalten, wenn sich als gemäßigt wahrgenommene Akteure daran beteiligen oder sie stillschweigend unterstützen.
Recht kann schützen, aber nie vollständig immunisieren. Es ist also richtig und wichtig, dass eine Reihe von Bundesländern ihre Regeln überprüfen. Damit darf nur nicht die Erwartung verbunden werden, dass man hinreichenden Schutz vor einem autoritären Staatsumbau schafft – eine freiheitlich-demokratische Ordnung muss ein Stück weit vulnerabel sein, wenn sie freiheitlich bleiben will. Auch wenn sich die prospektive Schwachstellenanalyse vermeintlich dann besonders bewährt, wo sie sich selbst widerlegt: Ihr Zweck ist nicht, die Zukunft vorherzusagen, sondern die Gegenwart klarer zu sehen und die Handlungsspielräume zu stärken, die morgen fehlen können. Was es braucht, ist eine wache, wehrhafte Gesellschaft, die autoritär-populistische Strategien erkennt, benennt und ihnen entschlossen entgegentritt. Antizipation ist die beste Verteidigung.