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Warum dauern Strafprozesse so lange? | Justiz | bpb.de

Justiz Editorial Recht und Gerechtigkeit bei Gericht - Essay Zwischen Recht und Politik. Die dritte Gewalt in der Demokratie Antizipation ist die beste Verteidigung. Dritte Gewalt und autoritärer Staatsumbau Warum dauern Strafprozesse so lange? Das Schöffenamt. Gelebte Demokratie oder Verfahrensrisiko? Schutz vor Beziehungsgewalt. Grenzen der Rechtspraxis Alternative Konfliktbeilegung. „Paralleljustiz“ im „Clanmilieu“?

Warum dauern Strafprozesse so lange?

Matthias Jahn Max Klarmann Christoph Bauch

/ 14 Minuten zu lesen

Die Frage, warum Strafverfahren Zeit benötigen und sich einzelne Prozesse tatsächlich über weite Zeiträume ziehen, führt bis ins Zentrum des Rechtsstaats und zu der grundsätzlichen Überlegung: Was kann das Strafverfahren in der heutigen Gesellschaft leisten?

NSU-Terrorzelle: 438 Verhandlungstage in mehr als fünf Jahren, 3.025 Seiten schriftliche Urteilsgründe. Cum-Ex: über 1.700 eingeleitete Ermittlungsverfahren, kaum mehr als zwei Dutzend rechtskräftig abgeschlossen. Wirecard: dreieinhalb Jahre Hauptverhandlung, sechs Jahre Untersuchungshaft für den Hauptangeklagten – bislang.

Strafverfahren dauern, und die Ursachen sind schnell benannt: Justizüberlastung aufgrund von Ressourcenknappheit und Ineffizienz, dazu ein Reformstau angesichts zu aufwendiger Verfahrensregeln. Die Lage wird in düsteren Farben als dramatisch, ja desaströs beschrieben – eine Dystopie, erzählt auch von Berufsverbänden der Richter und Staatsanwälte (all genders included), denn nur quietschende Türen werden geölt. Die Folge sei, aufs Ganze gesehen: Das Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit und Gerechtigkeit der Strafrechtsordnung schwinde, die Rechtstreue der Bevölkerung leide.

Doch die Frage, warum Strafverfahren Zeit benötigen und einzelne Prozesse tatsächlich lange dauern, führt weiter, bis ins Zentrum des Rechtsstaats und zu der grundsätzlichen Überlegung: Was kann, was muss das Strafverfahren in unserer heutigen Gesellschaft leisten?

System unter (Zeit-)Druck

Ein Blick in die Statistik verdeutlicht die tatsächlich gewaltigen Dimensionen des Problems: Im Jahr 2024 leiteten die Staatsanwaltschaften fast 5,5 Millionen neue Ermittlungsverfahren ein. Dem stehen bundesweit derzeit wohl etwa 6800 Staatsanwälte gegenüber. Pro Arbeitstag müsste also jeder Dezernent rechnerisch mehr als drei Verfahren abschließen, um der Neueingänge Herr zu werden. Wie soll er da gleichzeitig die Vorwürfe ausermitteln?

Die detaillierte Bestandsaufnahme des enormen Geschäftsanfalls macht weitere Konsequenzen sichtbar:

Höchststand offener Verfahren: Zum Jahresende 2024 erreichte der Bestand offener Ermittlungsverfahren bei den deutschen Staatsanwaltschaften mit fast einer Million einen neuen Rekordwert. Dies entspricht einer Zunahme um gut ein Drittel seit 2020.

Mehr verfahrensabkürzende Erledigungen: Das zentrale Instrument der justiziellen Bewältigung bildet die Verfahrenseinstellung bei Delikten ohne eine unbedingte Pflicht zur Strafverfolgung. 2024 zeigte sich dies an über 736.000 staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, die wegen Geringfügigkeit oder gegen Auflagen – meist Geldzahlungen – beendet wurden. Insgesamt kann man sagen: Weit mehr als die Hälfte der Ermittlungsverfahren wird mit oder ohne Tatverdacht eingestellt, vom Rest vieles abgekürzt erledigt, zum Beispiel jedes zehnte in einem rein schriftlichen Strafbefehlsverfahren. Die deutsche Staatsanwaltschaft ist heute, quantitativ gesehen, keine Anklagebehörde mehr. Sie ist Einstellungsbehörde.

Zunehmende Verfahrensdauer und Ressourcenbindung: Im Zentrum der öffentlichen Aufmerksamkeit stehen pro Jahr diejenigen 0,3 Prozent aller Strafverfahren, die in erster Instanz vor deutschen Landgerichten verhandelt werden. Das sind rund 15.000. Hier geht es um schwere bis schwerste Tatvorwürfe, von Raub über Wirtschaftsstrafverfahren bis hin zu Mord. Heute beträgt die Durchschnittsdauer eines solchen Verfahrens etwa achteinhalb Monate. Vor zehn Jahren ging es noch mehr als einen Monat schneller. Auch bei der Verhandlung leichter bis mittlerer Kriminalität beim Amtsgericht hat sich die Verfahrensdauer im selben Zeitraum um mehr als einen Monat und damit spürbar verlängert. Zudem bestehen bemerkenswerte föderale Unterschiede: Vor den Strafkammern reicht die durchschnittliche Verfahrensdauer von 5,7 Monaten in Bayern bis zu mehr als doppelt so lange in Bremen: 13,3 Monate. Zugleich binden Großverfahren („Monsterprozesse“) enorme Steuermittel aus den Landesjustizhaushalten. Die Kosten für jeden einzelnen Sitzungstag im NSU-Strafverfahren betrugen wohl 150.000 Euro.

Strafrabatte: Diese Gesamtsituation führt zu einem von der Öffentlichkeit kaum registrierten Gerechtigkeitsproblem. Dauert ein Verfahren aufgrund rechtsstaatswidriger Verzögerungen unangemessen lange, müssen die Strafgerichte den Verurteilten einen Ausgleich gewähren. Hierfür wird ein Teil der aufgrund der individuellen Schuld verhängten Strafe als bereits vollstreckt angerechnet. Da chronische Überlastung oder Personalmangel nach dem Bundesgerichtshof (BGH) keine Rechtfertigung für derartige Verzögerungen ist, hat das spürbare Konsequenzen. Erhebungen zufolge muss vor den deutschen Wirtschaftsstrafkammern mittlerweile in gut jedem vierten Verfahren ein Strafrabatt gewährt werden. Das höchste deutsche Strafgericht hat schon vor mehr als zwei Jahrzehnten beklagt, dass „es bei einer Vielzahl von großen Wirtschaftsstrafverfahren dazu [kommt], dass eine dem Unrechtsgehalt schwerwiegender [D]elikte adäquate Bestrafung allein deswegen nicht erfolgen kann, weil für die gebotene Aufklärung derart komplexer Sachverhalte keine ausreichenden justiziellen Ressourcen zur Verfügung stehen“.

Entlassungen aus der Untersuchungshaft: Aus Sicht der Bevölkerung gravierender erscheint die aus Anlass aktueller Fälle in Wellen skandalisierte Aufhebung von Haftbefehlen trotz dringenden Tatverdachts. Im Jahr 2025 mussten nach Angaben des Deutschen Richterbundes bundesweit 50 Personen, häufig unter dem Verdacht schwerster Verbrechen wie Tötungs- oder Sexualdelikten, aus der Untersuchungshaft entlassen werden, weil die Justiz Fristen bis zur oder während der Hauptverhandlung nicht einzuhalten vermochte.

Angesichts dieser Befunde steht das Strafverfahren unter einem Anpassungsdruck, der innerhalb und außerhalb des Justizsystems durch Einspeisung neuer, fast immer ungünstiger Zahlen permanent aufrechterhalten oder noch erhöht wird. Der Bundestag trägt als Bundesgesetzgeber der Strafprozessordnung (StPO) die politische Letztverantwortung dafür, die Basisfunktionen der Rechtspflege zu sichern. Doch wer über Beschleunigung und ihre Hemmschuhe spricht, muss verstehen, warum Strafverfahren Zeit benötigen. Zu fragen ist, wann eine als (zu) lange empfundene Verfahrensdauer Konsequenz wichtiger rechtsstaatlicher Sicherungen ist – oder zukünftig abstellbarer Effizienzhemmnisse.

Was das Strafverfahren heute verarbeiten muss

Um den Brennpunkt besser einordnen zu können, muss man den Fokus weiten: Welche Funktionen erfüllen Strafverfahren für eine moderne Gesellschaft? Als Kehrseite des staatlichen Gewaltmonopols und des Verbots privater Selbstjustiz soll das Strafrecht dem Schutz elementarer Rechtsgüter dienen. In seiner ursprünglichen Konzeption knüpft es überwiegend an eine bereits eingetretene, konkrete Rechtsgutsverletzung an. Im Zentrum steht die Frage nach einer Strafbarkeit, die den Eintritt eines Schadens oder eines schädlichen Erfolgs erfordert, zum Beispiel den Tod oder die Verletzung eines Menschen, die Beschädigung einer Sache oder des Vermögens.

Heutzutage wird Strafrecht jedoch zunehmend als umfassendes Instrument sozialer Kontrolle eingesetzt, dessen Zugriff sich auf viele Lebenswelten ausgedehnt hat und gesellschaftliche Handlungsräume potenziell kriminalisiert. Der Gesetzgeber modifiziert die herkömmlichen Zurechnungsregeln im materiellen Strafrecht durch eine veränderte Verantwortungsverteilung, indem er den Einzelnen auch für strukturelle Risiken verantwortlich macht. Diese Entwicklung wandelt das rechtsgutsorientierte klassische Strafrecht in ein vor allem an Prävention interessiertes Risikostrafrecht, das schon den Eintritt künftiger Gefahren verhindern soll. Dies zeigt sich an der Pönalisierung, also das Unter-Strafe-Stellen, von Vorfeldhandlungen: Das moderne Terrorismusstrafrecht, das Computer- und Cyberstrafrecht oder die Geldwäsche sind auf eine umfassende Kriminalisierung weit im Vorfeld einer Rechtsgutsverletzung ausgerichtet, indem Vorbereitungs- und Unterstützungshandlungen mit Strafe bewehrt werden: Im Betäubungsmittel- und Anti-Doping-Strafrecht werden bereits Erwerb und Besitz kriminalisiert, ohne dass es auf Konsum ankäme. Die Vorbereitung einer terroristischen Straftat beginnt schon mit der Ausreise, um sich im Ausland im Terrorhandwerk unterweisen zu lassen. Diese und viele weitere Vorfeldnormen zielen oft auf den Schutz von Allgemeininteressen. Das zu schützende Kollektivrechtsgut wird dadurch schwer greifbar. So soll bei der Geldwäsche der legale Wirtschaftskreislauf und im Betäubungsmittelstrafrecht die Volksgesundheit geschützt werden; das sind vage, poröse Begriffe. Die Grenzen strafwürdigen Unrechts verschwimmen – natürlich auch im Verfahren. Die Beweisfragen des Vorfelds sind komplex: Wie unterscheidet man die Urlaubsreise zu den Verwandten von der Fahrt ins Terrorcamp?

Dazu tritt die strafrechtliche Erschließung neuer Gesellschaftsbereiche. Auf aktuelle gesellschaftliche Problemlagen, selbst auf Irritationen durch Einzelfälle, reagiert der Gesetzgeber mit der Schaffung neuer Straftatbestände. Diesen Gesetzen wird dabei häufig ein vornehmlich symbolischer Charakter attestiert. Die Einführung neuer Normen erfüllt die Funktion, im öffentlichen Diskurs politische Handlungsfähigkeit zu demonstrieren und das staatliche Sicherheitsversprechen zu unterstreichen. Für das Strafverfahren bedeutet dies im Ergebnis einen stetigen Zuwachs an zu verarbeitenden Normen – unabhängig von der Frage, in welchem Umfang die justizielle Praxis die Durchsetzung der Straftatbestände strukturell und ökonomisch leisten kann. Zugleich unterbleibt aber die Entkriminalisierung massenhaft auftretender Alltagsdelikte, etwa des Erschleichens von Leistungen („Schwarzfahren“), bei denen bereits die Strafwürdigkeit fraglich ist.

Die gesetzgeberische Erzeugung neuer und Ausweitung bestehender Tatbestände bei gleichzeitigem Ausbleiben der Beseitigung von Altlasten erhöht den durch das Strafprozessrecht zu bewältigenden Input vor allem seit Mitte der 1970er Jahre dauerhaft. Was eine Limitierung der Stoffmenge für das Zahlenwerk bewirken kann, zeigt sich an der Teil-Legalisierung von Cannabis 2024: Sie führte unmittelbar zu einem Rückgang der Betäubungsmittelstrafverfahren um mehr als ein Viertel.

Doch das sind nur die Zahlen. Der inhaltliche Komplexitätsdruck ist enorm. Das prägt beispielsweise das moderne Wirtschaftsstrafverfahren. Auf der normativen Ebene nutzt der Gesetzgeber gerne sogenannte Blankettnormen, bei denen die Strafbarkeit erst durch den Rückgriff auf außerstrafrechtliche Spezialvorschriften bestimmt werden kann, zum Beispiel aus dem Steuer- oder Umweltrecht. Neben dem strafrechtlichen Tatbestand ist dann auch ein außerstrafrechtliches Regelwerk zu prüfen, das sich dynamisch fortentwickelt und institutionell von unterschiedlichen Akteuren mit eigener Agenda geprägt wird. Und auf der tatsächlichen Ebene müssen deutsche Strafverfolgungsbehörden globale Finanzströme, verschachtelte Unternehmenshierarchien in Steuerparadiesen und gezielte Verschleierungsmaßnahmen wie Cum-Ex-Geschäfte im Steuerrecht durchdringen – darauf bereitet die Juristenausbildung nicht vor. Empirisch spiegelt sich dies im Aktenumfang wider: Mehr als zwei Drittel aller Wirtschaftsstrafverfahren haben heute einen Aktenumfang von mehr als 5.000 Seiten. Während internationale Ermittlungen aufwendige Rechtshilfeersuchen und die Abstimmung mit ausländischen Behörden voraussetzen, erfordert die fortschreitende Digitalisierung mitunter die Auswertung massiver Datenmengen, was den Strafprozess vor gänzlich neue zeitliche und rechtliche Herausforderungen bei der Datenauswertung und Beweisführung stellt. Datenvolumina im Gigabytebereich sind Standard, unlängst sind dem BGH 265 Terabyte Daten untergekommen. Das sind 85 Milliarden DIN-A4-Seiten, ausgedruckt entspräche das einem Papierstapel von 8,5 Kilometern Höhe. Gleichzeitig haben zwei von 16 Bundesländern, Sachsen-Anhalt und Bremen, noch immer keine elektronische Aktenführung.

Warum der Rechtsstaat Zeit braucht

Die mannigfaltigen Anforderungen des materiellen Strafrechts müssen allesamt, vom Supermarktdiebstahl bis zur Cum-Ex-Steuermanipulation, in einem einheitlich formalisierten Verfahren verarbeitet werden. Im Strafverfahren kommt es jedoch nicht nur auf das gerechte Ergebnis an – die Entscheidung über Strafe, Freispruch oder Einstellung. Ebenso wichtig ist, wie der Weg dorthin ausgestaltet ist. Das Verfahren soll gewährleisten, dass die staatliche Strafgewalt fair, nachvollziehbar und rechtsstaatlich ausgeübt wird. Denn mit der Einleitung des Verfahrens steht die Schuld nicht fest – es gilt vielmehr die Vermutung der Unschuld des zentralen Prozesssubjekts. So wenig also, wie es am Beginn des Verfahrens „Täter“ gibt, sondern nur „Beschuldigte“, gibt es spiegelbildlich „Opfer“, sondern – wieder in der neutralen Sprache des Gesetzes – „Verletzte“. Das ist im Einzelfall nicht immer leicht zu vermitteln, aber für den Rechtsstaat unverzichtbar. Der Staat muss den Beweis über Schuld und für ein Ausgleichsbedürfnis erst noch erbringen.

Auf welche Weise dieser Nachweis zu führen ist, regelt die Strafprozessordnung. Sie strukturiert das Verfahren in Teilabschnitte, insbesondere das Ermittlungsverfahren und die Hauptverhandlung. Das Erstere dient der Vorbereitung des Letzteren. Die Staatsanwaltschaft erhebt unter Zuhilfenahme der Polizei Beweise, um Kenntnis über alle unmittelbar entscheidungserheblichen Umstände zu erlangen. Moralische Schuld oder gesellschaftliche Genugtuungsbedürfnisse gehören nicht dazu; ein Strafprozess ist keine Wahrheitskommission. Auch das ist der Öffentlichkeit, insbesondere aber Hinterbliebenen, schwer zu vermitteln. Hält die Staatsanwaltschaft die Tat für überwiegend wahrscheinlich beweisbar, erhebt sie Anklage bei dem zuständigen Gericht, das das Verfahren nach vorheriger Kontrolle dieser Hypothese in eine Hauptverhandlung überführt. In diesem Forum wird über die Schuld des Angeklagten entschieden. Die Prozessordnung hat ab jetzt auch die Öffentlichkeit im Blick: „Justice must not only be done, it must also be seen to be done.“

Die Strafprozessordnung bindet die staatliche Strafverfolgung deshalb an übergeordnete Prinzipien, die wie Leitplanken den Weg zu einer gerechten Entscheidung sichern sollen. Diese „Prozessmaximen“ stehen in innerer Abhängigkeit zueinander und prägen den Verlauf des Verfahrens und die Ausgestaltung zentraler Vorschriften. Sie sind Ausdruck der übergeordneten Idee von rechtsstaatlicher Strafverfolgung. Leider stehen sie, anders als bei unseren unmittelbaren Nachbarn in Österreich und der Schweiz, nicht explizit im Gesetz. Sie bestimmen beispielsweise, dass alle für die Schuld- und Straffrage relevanten Inhalte in der Hauptverhandlung mündlich vorgetragen werden und Beweise durch das Gericht selbst und nach Möglichkeit in ihrer ursprünglichsten Form wahrgenommen werden müssen – Deutschland kennt keinen Aktenprozess, auch dies anders als die Schweiz. Zeugen müssen also prinzipiell nicht nur bei der Polizei im Ermittlungsverfahren, sondern nochmals beim Gericht in der Hauptverhandlung aussagen. Das führt bei den Betroffenen im Verfahrensalltag zu Irritation, kostet Zeit und erfordert organisatorischen Aufwand. Die Stellung des Beschuldigten als Träger eigener Rechte ist jederzeit zu gewährleisten. Dies alles bindet Ressourcen und führt nicht selten zu Prozessscharmützeln, die den Verfahrensablauf weiter verzögern.

Das deutsche Strafverfahren ist damit insgesamt nicht als schnelles, schriftliches Verfahren auf pure Effizienz getrimmt, in dem nur der Akteninhalt gesammelt und in der Hauptverhandlung später summarisch reproduziert würde. Die Idee der Ermittlung des wahren Sachverhalts ist der Prozessordnung eingeschrieben, aber nicht hastig und, zumal seit Inkrafttreten des Grundgesetzes 1949 und dem Beitritt der Bundesrepublik zur Europäischen Menschenrechtskonvention 1950, nicht ohne Rücksicht auf Verluste an Grundrechten der Beteiligten. Bedeutung und Tragweite eines strafprozessualen Urteils erhöhen die Anforderungen an das Verfahren seines Zustandekommens. Richtig ist: Umfangs- oder Großverfahren mit komplizierten Bezugstatsachen, einem voluminösen Beweisaufnahmeprogramm oder kaum geklärten Wirtschaftszusammenhängen bringen die Verfahrensarchitektur zunehmend an organisatorische und zeitliche Grenzen. Dazu treten riesige Datenmengen, die durch künstliche Intelligenz jedenfalls derzeit noch nicht in justiziell handhabbare Bahnen gelenkt werden können.

Zwischen Formalisierung und Verfahrensbewältigung

Die Prozessmaximen als mächtigste Stellschrauben für die Justierung des Verfahrens stehen typischerweise in einem gegenläufigen Verhältnis. So steht der strafprozessuale Beschleunigungsgrundsatz („so rasch wie möglich“) dem Prinzip bestmöglicher Sachaufklärung („so exakt wie möglich“) gegenüber. Ein abstrakter Vorrang von Geschwindigkeit vor Genauigkeit ist dem deutschen Strafverfahren fremd. Doch gelten die Maximen nicht unbeschränkt und zeitlos. Sie sind, in den Grenzen der Verfassung des Grundgesetzes, Ausdruck politischer Präferenzentscheidungen. Der Kern der Strafprozessordnung stammt weiterhin aus der Ursprungsfassung der Reichsjustizgesetze von 1877. Nicht wenige der 500 Paragrafen sind seit fast 150 Jahren tatsächlich nur in der Rechtschreibung angepasst worden. Eine echte Gesamtreform gelang nie. Das Produkt ist heute eine anspruchsvolle Konstruktion mit einer zuweilen verschachtelten Struktur von Regel, Ausnahme, Rückausnahme und Rück-Rückausnahme.

Gleichzeitig ist ein derart ausdifferenziertes Recht auch ein zuverlässiger Indikator für den staatlichen Umgang mit Macht, Freiheit und Bürgerrechten. Tüchtig funktionieren kann auch das Strafprozesssystem des autokratischen Tyrannenstaats – möglichst viele Verurteilungen in möglichst kurzer Zeit sind ein typischer Unrechtsmarker. Der zuweilen von Praktikern bemühte Satz „Nur schnelles Recht ist gutes Recht“ führt in die Irre. Die Maßeinheit für Recht ist, anders als beim Marathon, nicht nur die Minute. Die Dauer des Verfahrens ist häufig kein Fehler des Betriebssystems, sondern der Programmcode rechtsstaatlicher Sicherungsgarantien – die im Einzelfall, vor allem bei zweckwidriger Benutzung, zum Programmabsturz führen können. Autoritäre Systeme entscheiden stets schneller. Sie trifft selten der Vorwurf überlanger Verfahrensdauer, häufiger derjenige der Willkür.

Innerhalb der bestehenden Regelungsstruktur sucht die Rechtspraxis in Deutschland schon seit Jahrzehnten alternative Wege, anfangs bestenfalls neben dem geschriebenen Recht, um die Verarbeitung komplexer Verfahren im Konsens zu strukturieren und gleichzeitig den Anforderungen an die Durchsetzung des materiellen Rechts gerecht zu werden. Besonders zeigt sich dies in Form von Absprachen zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung über den weiteren Verlauf und die Inhalte des Verfahrens. Früher wurden solche Absprachen abschätzig „Deal“ genannt, heute „Verständigung“, seit der Gesetzgeber 2009 diese Form der Verfahrenserledigung ausdrücklich akzeptiert hat. Untersuchungen zeigen aber, dass trotz der sinnvollen legislativen Vorgaben an Transparenz und Dokumentation die (beschönigend) „informell“ genannte, der Sache nach unzulässige, weil „zu schlanke“ oder die Regel ausmanövrierende Bewältigung des Prozessstoffs weiterhin zum deutschen Praxisalltag gehört – ein bedenklicher Befund, von annährend einem Drittel der befragten Richter offen eingeräumt. Doch auch diejenigen, die sich an die Strafprozessordnung halten, können die häufig übertriebenen und auseinanderdriftenden gesellschaftlichen Erwartungen an den Prozess nicht erfüllen. Im Kern dient das Strafverfahren allein der Aufklärung eines konkreten Tatvorwurfs gegen den Beschuldigten mit prozessadäquaten Mitteln, also einer Feststellung über Schuld und Unschuld des Angeklagten in einem möglichst fairen Verfahren.

Vom Gerichtssaal zur Schlagzeile

Der Eindruck zu langer Strafverfahren entsteht, da wir alle im Gerichtssaal nicht vor Ort sind, auch durch die öffentliche Vermittlung und Wahrnehmung von Informationen aus dem Prozess. Damit muss die Kommunikation über Strafverfahren in den Blick genommen werden, um unser Bild von der Justiz und ihrer Arbeit zu vervollständigen.

Die Berichterstattung über Strafverfahren folgt der Logik öffentlicher Aufmerksamkeit, nicht den Normen des Prozessrechts. Medien selbst stehen unter Wettbewerbsdruck: Sie konkurrieren um begrenzte Ressourcen der Leser, Zuschauer und Hörer. Sichtbar werden vor allem jene Aspekte, die Emotionalisierung („die arme Angeklagte“), Identifikation („ich bin auch Mutter“) und Zuspitzung („so kann man doch nicht mit ihr umgehen“) ermöglichen. Häufig finden sich Berichte über spektakuläre Durchsuchungen, schwerwiegende Tatvorwürfe, prominente Personen und kontroverse Entscheidungen.

Besonders deutlich zeigt sich dies bei den wiederkehrenden Meldungen über verzögerungsbedingte Freilassungen aus der Untersuchungshaft: Im Mittelpunkt steht nicht die Frage, warum der Rechtsstaat die Entlassung eines Beschuldigten trotz dringenden Verdachts verlangt, sondern die Wahrnehmung staatlichen Kontrollverlusts, justiziellen Versagens und einer Gefährdung der Bevölkerung. Wer in dieser Situation darauf hinweist, Untersuchungshaft sei nicht vorweggenommene Strafe auf Verdacht, sondern Freiheitsberaubung gegenüber einer von Rechts wegen als unschuldig geltenden Person, findet bestenfalls widerwillig das Ohr der Öffentlichkeit. Die emotionalen Dynamiken transformieren dabei aufsehenerregende Einzelfälle in eine allgemeine Haltung gegenüber der Strafjustiz. Die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens wird generalisierend als Untätigkeit, ja Unfähigkeit der Justiz wahrgenommen, obwohl neben den 50 Fällen von Freilassungen gegen mehr als 27.000 Personen U-Haft vollzogen wird. Tatsächlich geht es also um ein 0,2-Prozent-Problem. Natürlich: Jeder Fall einer durch besseren Ressourceneinsatz vermeidbaren Haftfreilassung trotz dringenden Tatverdachts und Flucht- oder Verdunklungsgefahr ist einer zu viel. Gleichwohl führt die Funktionslogik der Massenmedien zu einer verzerrenden Empörungsdynamik, an der sich auch ein erheblicher Teil der Rechtspolitik orientiert. In den ungefilterten Emotionsblasen der sozialen Netzwerke verstärken Algorithmen diese Effekte – das gilt für Katzenvideos wie für empirieblinde Justizkritik.

Verfahrensdauer als Symptom

Wer alleine auf Beschleunigung setzt, behandelt Fieber, ohne nach der Krankheit zu fragen – mit allen Risiken und Nebenwirkungen für den Dauerpatienten Rechtsstaat. Politische Kurzinterventionen, häufig nur das hastige Austreten lodernder Feuer mit dem medial und gegenüber dem Wähler verwertbaren Verweis auf „Pakte für den Rechtsstaat“, sind nicht nachhaltig. Nicht einmal beinharte Justizlobbyisten glauben, dass die geforderten 2.000 neuen Stellen in der deutschen Justiz die systemischen Ursachen der Krisen des Strafrechts und Strafverfahrensrechts beheben. Für die Ausstattung der Justiz sind zudem die Länder zuständig; der Bund kann sich lediglich finanziell an den Kosten beteiligen.

Kern aller strukturellen Reformbemühungen muss die Entkriminalisierung, damit also der evidenzbasierte Stopp der fortschreitenden Expansion des materiellen Strafrechts und die Beseitigung ihrer Folgen aus den vergangenen fünf Jahrzehnten sein. Die bereits in der vergangenen Legislaturperiode angestoßene rechtspolitische Initiative zur Abschaffung überflüssiger Straftatbestände oder ihrer Überführung in das Ordnungswidrigkeitenrecht sollte parallel fortgesetzt und ausgebaut werden: mehr Output durch weniger Input.

Daneben ist eine größer angelegte Gesamtreform des Strafprozessrechts in den Blick zu nehmen, nicht mehr immer neue Kleinstreförmchen, um möglichst alle Lobbygruppen vom punitiven Opferverband bis zur staatsskeptischen Anwaltsvereinigung „mitzunehmen“, wie es im Politiksprech heißt. Partizipation, Konsens, Digitalisierung und Dokumentation können zentrale Bausteine eines Strafprozessrechts für das 21. Jahrhundert sein.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Vgl. Statistisches Bundesamt (Destatis), Pressemitteilung 360/2025, Externer Link: https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/10/PD25_360_2421.html.

  2. Vor dem letzten größeren Personalaufwuchs wurden im Jahr 2022 bundesweit 6511 Staatsanwälte gezählt. Vgl. Bundesamt für Justiz, Richterstatistik 2022, 2.4.2024, Externer Link: https://www.bundesjustizamt.de/SharedDocs/Downloads/DE/Justizstatistiken/
    Richterstatistik_2022.pdf
    .

  3. Vgl. Destatis (Anm. 1). Exakt waren es 950.900 Fälle in 2024 und nach Hochrechnungen des Deutschen Richterbunds erstmals über eine Million in 2025. Vgl. Sven Rebehn, 1.092.004 offene Verfahren, in: Deutsche Richterzeitung (DRiZ) 3/2026, 92f., hier S. 92.

  4. Vgl. Bundestagsdrucksache (BT-Drs.) 21/5730, 4.5.2026, Anlage 1. Auf gerichtlicher Ebene erfolgten im selben Zeitraum noch einmal rund 78.000 vereinfachte Erledigungen. Vgl. ebd., Anlage 2.

  5. Vgl. Destatis (Anm. 1).

  6. Vgl. Destatis, Rechtspflege. Staatsanwaltschaften 2021, Fachserie 10, Reihe 2.6, S. 35.

  7. Vgl. BT-Drs. 21/5730, Anlage 3: 7,3 Monate in 2015.

  8. Vgl. ebd.: von 4,0 auf 5,1 Monate.

  9. Vgl. ebd. Doch Vorsicht vor simplifizierenden Erklärungen: Eine großstädtisch geprägte Justiz in Bremen trifft auf andere Erledigungsbedingungen als im Flächenstaat Bayern.

  10. Vgl. Philipp Vetter, NSU-Prozess teurer als bisher angenommen, 11.9.2013, Externer Link: https://www.merkur.de/politik/-3106119.html.

  11. Vgl. Wolfgang Arenhövel/Stefanie Otte, Situation der Strafkammern der Landgerichte (Teil 1), in: DRiZ 7–8/2010, S. 227–230: 25,5 Prozent.

  12. BGH, Urt. v. 2.12.2005 – 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299 (308).

  13. Zit. nach Jan Drebes, „Erstmals gab es zum Jahresende mehr als eine Million offene Strafverfahren“. Interview mit Sven Rebehn, 11.2.2026, Externer Link: https://www.rp-online.de/-143695823.

  14. Vgl. Destatis (Anm. 1): 26 Prozent.

  15. Vgl. Arenhövel/Otte (Anm. 11): 68 Prozent. Zu den Ursachen siehe auch die Praktikerbefragung zu Wirtschaftsstrafsachen von Kai D. Bussmann, in: Journal der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V. 1/2026, S. 4–26.

  16. Vgl. BGH, Beschl. v. 13.3.2024 – StB 16/24, NStZ-RR 2024, 155 (156).

  17. Vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.1.2020 – 2 BvR 1333/17, NJW 2020, 1049 (1054 Tz. 98), den UK High Court of Justice in R./Sussex Justices, ex parte McCarthy 1 KB 256 aus dem Jahr 1924 wörtlich zitierend.

  18. Vgl. Karsten Altenhain/Matthias Jahn/Jörg Kinzig, Die Praxis der Verständigung im Strafprozess. Eine Evaluation der Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009, Baden-Baden 2020, S. 236.

  19. Vgl. Destatis, Strafverfolgung 2024, Tabelle 24311-37: 27.185 Personen.

Lizenz

Dieser Text ist unter der Creative Commons Lizenz "CC BY-NC-ND 3.0 DE - Namensnennung - Nicht-kommerziell - Keine Bearbeitung 3.0 Deutschland" veröffentlicht. Autoren/-innen: Matthias Jahn, Max Klarmann, Christoph Bauch für Aus Politik und Zeitgeschichte/bpb.de

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ist Professor für Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Rechtstheorie an der Goethe-Universität Frankfurt sowie Co-Leiter eines Projekts der Deutschen Forschungsgemeinschaft zur Gesamtreform des Strafverfahrens. Im zweiten Hauptamt ist er Richter am Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Rechtstheorie der Goethe-Universität Frankfurt.

ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Rechtstheorie der Goethe-Universität Frankfurt.