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Das Schöffenamt | Justiz | bpb.de

Justiz Editorial Recht und Gerechtigkeit bei Gericht - Essay Zwischen Recht und Politik. Die dritte Gewalt in der Demokratie Antizipation ist die beste Verteidigung. Dritte Gewalt und autoritärer Staatsumbau Warum dauern Strafprozesse so lange? Das Schöffenamt. Gelebte Demokratie oder Verfahrensrisiko? Schutz vor Beziehungsgewalt. Grenzen der Rechtspraxis Alternative Konfliktbeilegung. „Paralleljustiz“ im „Clanmilieu“?

Das Schöffenamt Gelebte Demokratie oder Verfahrensrisiko?

Vanessa Kempe

/ 15 Minuten zu lesen

Mit dem Schöffenamt verbindet sich die Idee einer bürgernahen und demokratisch legitimierten Strafgerichtsbarkeit. Angesichts wachsender Herausforderungen für die Strafjustiz und der Sorge vor einer Unterwanderung durch Verfassungsfeinde gerät das Institut unter Druck.

Die Rechtsprechung gilt gemeinhin als Aufgabe von Berufsrichterinnen und Berufsrichtern. Tatsächlich wirken in Deutschland jedoch auch Zehntausende Bürgerinnen und Bürger als ehrenamtliche Richterinnen und Richter an gerichtlichen Entscheidungen mit. Sie sind ein fester Bestandteil der deutschen Justiz und kommen in verschiedenen Gerichtsbarkeiten zum Einsatz, etwa in der Verwaltungs-, Arbeits- oder Wehrdienstgerichtsbarkeit. Der weitaus größte Teil ist allerdings im Strafrecht als Schöffin oder Schöffe tätig. Aktuell sind bundesweit mehr als 40.000 Hauptschöffen im Amt.

Mit dem Schöffenamt verbindet sich seit jeher die Idee einer bürgernahen und demokratisch legitimierten Strafgerichtsbarkeit. Zugleich gerät das Institut heute angesichts der wachsenden Zahl und Komplexität strafgerichtlicher Verfahren, die mit steigenden Anforderungen an Professionalität, Verfahrenseffizienz und Fehlervermeidung einhergehen, zunehmend unter Druck. Hinzu tritt die Problematik möglicher politischer Einflussnahmen sowie die Frage, wie sich das Ehrenamt zuverlässig dagegen schützen lässt.

Das deutsche System im Vergleich

Hinsichtlich der Mitwirkung von Laiinnen und Laien an Strafverfahren haben sich mit dem Schöffen- und Geschworenensystem zwei verschiedene Modelle herausgebildet. Nicht zuletzt durch Film und Fernsehen beeinflusst, verbinden viele Menschen die Laienbeteiligung im Strafprozess mit dem Geschworenengericht des anglo-amerikanischen Rechtskreises, insbesondere in seiner US-amerikanischen Ausprägung. Dort entscheidet eine Jury aus in der Regel zwölf Laien über Schuld oder Unschuld der angeklagten Person. Die Geschworenen werden dabei zufällig aus einem möglichst repräsentativen Querschnitt der Bevölkerung ausgewählt. Während der Hauptverhandlung sitzt die Jury getrennt vom Berufsrichter und berät nach Abschluss der Verhandlung ohne berufsrichterliche Beteiligung in geheimer Sitzung über die Schuldfrage. Dabei ist für einen Schuldspruch grundsätzlich Einstimmigkeit erforderlich. Der Berufsrichter wiederum leitet das Verfahren, belehrt die Geschworenen über die Rechtslage und setzt nach dem Schuldspruch der Jury in aller Regel das Strafmaß fest. Im US-amerikanischen Strafverfahren besteht grundsätzlich ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf ein Geschworenenverfahren. Weit überwiegend enden Strafverfahren jedoch nicht vor einer Jury. In rund neun von zehn Fällen bekennt sich die angeklagte Person bereits im Vorfeld schuldig, teils wird auf ein Geschworenenverfahren verzichtet, und gelegentlich werden Verfahren im Prozessverlauf eingestellt. Schätzungen zufolge machen Jury-Verfahren in den USA je nach Jurisdiktion lediglich etwa ein bis drei Prozent der strafgerichtlichen Erledigungen aus.

Demgegenüber sind Schöffen in Deutschland in deutlich größerem Umfang an strafgerichtlichen Entscheidungen beteiligt. Etwa 20 Prozent der 2024 bundesweit erledigten Strafverfahren entfielen auf Gerichte mit Schöffenbeteiligung. Die Schöffen kommen dabei in verschiedenen Spruchkörpern an den Amts- und Landgerichten zum Einsatz. Nur am Bundesgerichtshof und an den Oberlandesgerichten finden Revisions- oder Staatsschutzverfahren und Verfahren nach dem Völkerstrafgesetzbuch, so etwa wegen Völkermords, ohne Schöffenbeteiligung statt.

Die Amtsgerichte sind für die Ahndung von Straftaten mit geringerer Straferwartung zuständig, während vor den Landgerichten schwerere Kriminalität verhandelt wird. Am Amtsgericht sind die Schöffen an den sogenannten Schöffengerichten beteiligt. Diese sind zuständig, wenn in einem Fall mehr als zwei, aber weniger als vier Jahre Freiheitsstrafe für die angeklagte Person zu erwarten sind. Das Schöffengericht setzt sich im Regelfall aus einem Berufsrichter und zwei Schöffen zusammen und verhandelt etwa Raub, Brandstiftung, aber auch Sexualdelikte. An den Landgerichten wirken die Schöffen unter anderem an erstinstanzlichen Verfahren vor den Großen Strafkammern mit, die mit zwei Schöffen und üblicherweise mit zwei oder – in ihrer besonderen Ausprägung als Schwurgericht – mit drei Berufsrichtern besetzt sind. Die Großen Strafkammern sind in der Regel zuständig, wenn eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist, sowie bei verschiedenen Straftaten, die eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vorsehen. Darunter fallen etwa Mord, Totschlag, sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge und Vergewaltigung mit Todesfolge.

In deutschen Strafprozessen sitzen Schöffen während der Hauptverhandlung gemeinsam mit dem Berufsrichter auf der Richterbank und entscheiden gleichberechtigt mit diesem über Schuld und Strafe der angeklagten Person. §30 Gerichtsverfassungsgesetz bestimmt ausdrücklich, dass vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen, „die Schöffen während der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht“ wie die Berufsrichter ausüben. Für die Entscheidung über die Schuldfrage und die Rechtsfolgen einer Straftat ist wiederum eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen erforderlich. Das bedeutet, dass die Schöffen am Landgericht erstinstanzlich (2:2; 2:3) über eine Sperrminorität verfügen und Entscheidungen blockieren können. Gegen ihre Stimmen kann eine angeklagte Person also nicht verurteilt werden. In amtsgerichtlichen Verfahren (2:1) können die beiden Schöffen den Berufsrichter sogar überstimmen. Sollten die Schöffen also von der Schuld der angeklagten Person nicht überzeugt sein, so muss ein Freispruch ergehen, auch wenn der vorsitzende Berufsrichter die Einschätzung nicht teilt. Die Schöffen haben somit in Deutschland nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen einen erheblichen Einfluss auf die Strafrechtsprechung.

Historische Entwicklung

Die starke Stellung der Schöffen in der deutschen Strafgerichtsbarkeit ist historisch gewachsen. Unter dem Einfluss aufklärerischer Staats- und Gewaltenteilungslehren sowie im Kontext der Reformbewegungen nach der Französischen Revolution erwuchsen im 19. Jahrhundert Forderungen nach Schwurgerichten nach englischem und französischem Vorbild. Ziel war es, die Justiz unabhängiger auszugestalten und effektiver gesellschaftlicher Kontrolle zu unterwerfen. Die organisatorische Trennung der Staatsgewalten und die Anstellung der Richter auf Lebenszeit wurden von der Aufklärungsbewegung als nicht ausreichende Maßnahmen angesehen, um die im absolutistischen Staat sozialisierten Richter von ihren obrigkeitlichen Abhängigkeiten zu lösen; auch begegnete man ihrer Entwicklungsoffenheit mit Skepsis. Man setzte deshalb auf die Einbeziehung nicht studierter und nicht verbeamteter Bürger in die Rechtsprechung. Sie sollten durch ihren „Freisinn“ und ihre „Rechtschaffenheit“ jene Unabhängigkeit in das Verfahren einbringen, die den Berufsrichtern gegebenenfalls fehlte. Die Laien sollten zudem als fortgesetzte Öffentlichkeit im Beratungsraum wirken, den fairen Verfahrensablauf kontrollieren und bei der Urteilsfindung Menschlichkeit garantieren.

Trotz der Bedenken vieler Rechtsgelehrter fanden die Schwurgerichte Eingang in die Paulskirchenverfassung von 1848. Vorgesehen waren sie für „Preßvergehen“ und „jedenfalls in schwereren Strafsachen und bei allen politischen Vergehen“. Vor dem Hintergrund der „Demagogenverfolgung“ im Vormärz sollten sie unter anderem die Freiheit des Einzelnen absichern. Wenngleich die Paulskirchenverfassung von der Mehrheit der deutschen Staaten nicht anerkannt wurde, führten alle Formen der Laienbeteiligung im Strafprozess ein. Uneinheitlich blieb dabei die konkrete Ausgestaltung: Teilweise wurden Schwurgerichte eingeführt, teils Schöffengerichte, vereinzelt Mischsysteme.

Die Diskussion um die „richtige“ Form der Laienbeteiligung setzte sich in der Folgezeit fort und erreichte im Zuge der Reichsgründung 1871 und der Bemühungen um eine Vereinheitlichung des Rechts im gesamten Deutschen Reich ihren Höhepunkt. Während zugleich Kritik an den Schwurgerichten zunahm – man befürchtete größere Einflussmöglichkeiten und eine stärkere Überforderung der Geschworenen im Unterschied zu den Schöffen –, trat 1879 das Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft. Es etablierte ein duales System: Am Amtsgericht entschieden Schöffengerichte in erster Instanz über „Übertretungen“ und leichtere Vergehen. Dabei urteilten ein Berufsrichter und zwei Schöffen gemeinsam über Schuld und Strafe. Daneben bestand das Schwurgericht, das viermal jährlich tagte und schwere Verbrechen verhandelte, für die weder das Reichsgericht noch Strafkammern zuständig waren. Hierzu zählten etwa Kapitalverbrechen wie Mord und Totschlag, aber auch Brandstiftung oder Betrug. Das Schwurgericht war mit drei Berufsrichtern und zwölf Geschworenen besetzt. Die Geschworenen entschieden über die Schuldfrage; die Strafzumessung oblag anschließend den Berufsrichtern.

Reformversuche zur Ausweitung der Schöffengerichtsbarkeit und zur Abschaffung der Schwurgerichte blieben zunächst erfolglos. Insbesondere die Öffentlichkeit verstand die Schwurgerichte weiterhin als „Bollwerk gegen ungerechte Verurteilungen in den schwersten Strafsachen“. Auch in der Weimarer Republik hielt die Reformdiskussion an. Ausschlaggebend für das Ende des klassischen Schwurgerichts waren schließlich finanzielle Gründe. Der Reichstag verabschiedete am 8. Dezember 1923 das Ermächtigungsgesetz, auf dessen Grundlage Reichsjustizminister Erich Emminger am 4. Januar 1924 die Verordnung über Gerichtsverfassung und Strafrechtspflege erließ. Diese „Emminger-Verordnung“ führte den Strafrichter als Einzelrichter am Amtsgericht ein und ersetzte das Schwurgericht durch ein großes Schöffengericht aus drei Berufsrichtern und sechs „Geschworenen“. Die Entschädigung der zahlenmäßig umfangreichen Geschworenen galt als zu kostspielig. Das klassische Schwurgericht war damit de facto abgeschafft; lediglich der Begriff wurde beibehalten, da er sich im öffentlichen Bewusstsein etabliert hatte. Trotz einzelner Modifikationen – etwa der Reduktion der Zahl der Schöffen am Schwurgericht von sechs auf zwei – besteht das System bis heute fort.

Für und Wider der Schöffenbeteiligung

Die Beteiligung von Schöffen an der Strafgerichtsbarkeit hat Tradition als Mittel zur Unterbindung staatlicher Willkür. Diese Funktion hat im heutigen demokratischen Rechtsstaat insbesondere angesichts der richterlichen Unabhängigkeit erheblich an Bedeutung verloren. Die Schöffenbeteiligung wird allerdings nach wie vor als Ausprägung des für eine Demokratie konstituierenden Prinzips der Volkssouveränität verstanden; sie stelle sicher, dass Strafurteile tatsächlich „im Namen des Volkes“ ergehen. Doch auch wenn der Schöffenbeteiligung ein partizipatorisches Element beiwohnt, kann sie eine demokratische Repräsentation des Volkes nur eingeschränkt gewährleisten. Denn obwohl nach dem gesetzgeberischen Leitbild bei der Auswahl der Schöffen Geschlecht, Alter, Beruf und soziale Stellung angemessen berücksichtigt werden sollen, legen Studien nahe, dass unter den Schöffen Männer, Personen mit höheren Bildungsabschlüssen und ältere Menschen überrepräsentiert sind. Und auch unabhängig von der mangelnden Repräsentativität der Schöffengesamtheit lässt sich bezweifeln, ob die jeweils an der konkreten Entscheidung mitwirkenden zwei Schöffen überhaupt eine für die Gesamtbevölkerung repräsentative Entscheidung treffen können.

Vor diesem Hintergrund steht in der rechtswissenschaftlichen Diskussion weniger die repräsentative Funktion der Schöffen im Fokus als ihr Potenzial, zwischen Justiz und Gesellschaft zu vermitteln. Das Schöffenamt ermöglicht Bürgern unmittelbare Einblicke in die strafrechtliche Praxis und kann dadurch das Verständnis für die Arbeitsweise der Justiz fördern. Es erhöht die Transparenz der Strafgerichtsbarkeit und kann so gängigen Vorurteilen begegnen und das Vertrauen in die gerichtliche Entscheidungsfindung sowie die gesellschaftliche Akzeptanz der getroffenen Entscheidungen stärken. So wird unter anderem angenommen, dass die Schöffen ihr im Amt gewonnenes Wissen und ihre Erfahrungen in ihr persönliches und soziales Umfeld tragen und so als Bindeglied zwischen Justiz und Öffentlichkeit wirken. Durch ihre Laienperspektive sowie ihre unterschiedlichen Berufs- und Lebenserfahrungen können die Schöffen zusätzliche Sichtweisen in die Entscheidungsfindung einbringen und allgemein zur Verständlichkeit des Verfahrens beitragen. So müssen die Berufsrichter ihre rechtlichen und tatsächlichen Wertungen fortlaufend auch gegenüber fachfremden Personen erläutern und begründen. Das mag nicht nur der Begründungstiefe eines Urteils zuträglich sein, sondern auch der Selbstkontrolle dienen und so der Gefahr routinebedingter Betriebsblindheit in der berufsrichterlichen Entscheidungspraxis begegnen.

Ob diese Vorteile zum Tragen kommen, wird allerdings durchaus infrage gestellt. Kritikerinnen und Kritiker ziehen in Zweifel, dass die Schöffen tatsächlich Einfluss auf die gerichtliche Entscheidungsfindung nehmen; es wird teils von bloßen „Statisten“ und einer „blinden Kontrollinstanz“ gesprochen, die sich in reiner Symbolik erschöpfe. Mitunter wird ihre Beteiligung – zumindest in der derzeitigen gesetzlichen Ausgestaltung – als grundsätzlich problematisch angesehen. Es wird als paradox empfunden, dass einem Profi ein Laie mit gleicher Entscheidungsmacht an die Seite gestellt wird. Zur Verdeutlichung wird zuweilen der Vergleich gezogen, einem Chirurgen eine zufällig ausgewählte Person von der Straße beizuordnen, die während der Operation jederzeit nach eigenem Ermessen selbst zum Skalpell greifen darf.

Die zugespitzt erscheinende Analogie verweist gleichwohl auf praktische Herausforderungen der Schöffenbeteiligung, die sich nicht vollständig von der Hand weisen lassen. So müssen Schöffen tatsächlich nicht über besondere Fachkenntnisse verfügen. Das ist gewollt, unterscheidet sie aber etwa von ehrenamtlichen Richtern in den Kammern für Handelssachen, die als Kaufleute gerade ihre besondere Sachkunde aus der Praxis in die Entscheidungsfindung einbringen sollen. Nicht selten wird deshalb der Einwand vorgebracht, die Schöffen seien in komplexeren Strafverfahren regelmäßig überfordert und generell anfälliger für sachfremde Einflüsse.

Zudem zeigen sich noch viel alltäglichere Problemlagen: Medien berichten etwa über Fälle, in denen Schöffen betrunken zum Prozess erschienen, während der Verlesung der Anklage einschliefen, zur Zeit einer Zeugenaussage private Chatnachrichten lasen oder sich während der Hauptverhandlung über einen längeren Zeitraum private Notizen machten. All diese Verhaltensweisen können in einem Strafprozess geeignete Gründe sein, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen, und bieten somit Anlass für einen Befangenheitsantrag. Wird diesem stattgegeben, so ist der betreffende (ehrenamtliche) Richter von der weiteren Mitwirkung am Verfahren ausgeschlossen. Dies kann zur Aussetzung des Verfahrens führen, mit der Folge, dass der Prozess von Neuem beginnen und alles bis dato Verhandelte wiederholt werden muss. Erscheinen Schöffen nicht zum festgesetzten Verhandlungstermin, kann dies ebenfalls zu Verfahrensverzögerungen führen. Vereinzelte menschliche Fehltritte können somit weitreichende verfahrensrechtliche Konsequenzen haben. Doch selbst bei engagierter und gewissenhafter Amtsausübung kann sich die naturgemäß geringe prozessuale Erfahrung der Schöffen auswirken: So sind sie unter anderem berechtigt, unmittelbar Fragen an Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu richten; im Unterschied zu Berufsrichtern fehlt es ihnen jedoch regelmäßig an der entsprechenden Befragungsroutine, sodass die Fragen mitunter suggestiv und unzulässig formuliert werden und beanstandet werden müssen. Auch müssen ihnen rechtliche Zusammenhänge und prozessuale Abläufe regelmäßig näher erläutert werden. Zwar kann dies dazu beitragen, das Strafverfahren insgesamt nachvollziehbar zu gestalten, sich aber wiederum auf die Prozessdauer auswirken. Neben diesen organisatorischen und verfahrenspraktischen Herausforderungen wirft die Schöffenbeteiligung jedoch zunehmend grundlegendere rechtsstaatliche Fragen auf.

Unterwanderung durch Verfassungsfeinde

Seit einigen Jahren wird seitens der Justizbehörden vor einer möglichen Unterwanderung des Schöffenamtes durch Verfassungsfeinde gewarnt. Dass die Sorge vor einer politischen Instrumentalisierung insbesondere durch extreme Gruppierungen durchaus berechtigt ist, zeigt etwa die vergangene Schöffenwahl in Sachsen. Dort rief Anfang 2023 die vom sächsischen Verfassungsschutz als rechtsextrem eingestufte und bundesweit als Verdachtsfall beobachtete Kleinstpartei „Freie Sachsen“ in einer von 150.000 Personen abonnierten Chatgruppe dazu auf, sich „jetzt als Schöffe [zu] bewerben, um die Justiz nicht den linken Hobby-Richtern zu überlassen“ und „den grünen Richter zu überstimmen, der bei Neubürgern wieder einmal kulturellen Strafrabatt geben will". Bereits in der vergangenen Amtsperiode (2019–2023) bekleideten deutschlandweit mindestens elf Personen zeitweise das Schöffenamt, die mit verfassungsfeindlichen Äußerungen und Handlungen auffällig geworden waren. Und auch in der aktuellen Amtsperiode gab es bereits erste Medienberichte: So wurde am Landgericht Braunschweig eine Schöffin wegen Befangenheit abgelehnt, die in einem Social-Media-Post zur Tötung des ehemaligen brasilianischen Präsidenten Jair Bolsonaro aufgerufen hatte. Eine Schöffin am Landgericht Erfurt wurde ihres Amtes enthoben, nachdem sie durch öffentlichkeitswirksame politische Aktivitäten sowie ihr Engagement in rechtsextremen Kreisen gegen das auch für Schöffen geltende Mäßigungsgebot verstoßen hatte. In Berlin bezeichnete ein ehrenamtlicher Richter in einer E-Mail ans Gericht Polizeibeamte als „Bullen", „die Menschen auf offener Straße hinrichten“, und kritisierte das Amtsgericht, durch das Zulassen einer polizeilichen Durchsuchung einem „autoritären Staat geholfen“ zu haben.

Es zählt zu den zentralen Grundsätzen unseres Rechtsstaates, dass die Rechtsprechung neutral und unparteiisch ist und sich allein an Recht und Gesetz orientiert. Das wiederum setzt eine persönliche und sachliche Unabhängigkeit aller Richter voraus. Das Bundesverfassungsgericht stellte bereits 2008 klar, dass auch ehrenamtliche Richter zu besonderer Verfassungstreue verpflichtet sind. Da die Gerichtsbarkeit von staatlichen Gerichten ausgeübt wird, muss auch personell eine hinreichende Bindung an die verfassungsmäßige Ordnung gewährleistet sein. Das setzt voraus, dass der Staat nur Personen zu ehrenamtlichen Richtern berufen sollte, die nach „ihrer Einstellung zu den Grundentscheidungen unserer Verfassung die Gewähr dafür bieten, dass sie die ihnen von Verfassung und Gesetzes wegen obliegenden (…) richterlichen Pflichten jederzeit uneingeschränkt erfüllen werden“. Personen, die die freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehnen oder die Gleichheit aller Menschen infrage stellen, können Zweifel daran begründen, ob sie das Richteramt ausschließlich nach Recht und Gesetz ausüben. Ihre Beteiligung an der Rechtsprechung kann das Vertrauen des Einzelnen und der Allgemeinheit in die Integrität der Strafrechtspflege beeinträchtigen. Ebenjenes Vertrauen ist jedoch eine wesentliche Voraussetzung für die Akzeptanz gerichtlicher Entscheidungen und damit letztlich für die Funktionsfähigkeit unseres Rechtsstaates. Im Lichte der geschilderten Vorkommnisse und angesichts der weitreichenden Mitwirkungs- und Entscheidungsbefugnisse der Schöffen erscheint die zunehmende Sensibilisierung für mögliche Unterwanderungstendenzen und das Bestreben, ihnen Einhalt zu gebieten, damit folgerichtig.

Die Mitte Juni 2026 von Bundesjustizministerin Stefanie Hubig angekündigte einschlägige Gesetzesänderung knüpft an frühere Reformdiskussionen und Gesetzesinitiativen an und soll gesetzlich klarstellen, dass „wer Schöffe oder Schöffin werden will, (…) sich verfassungstreu verhalten“ und „auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung stehen“ muss. Wie dies rechtlich konkret ausgestaltet wird, bleibt abzuwarten, auch welche Maßnahmen zur praktischen Umsetzung ergriffen werden. Denkbar wäre die flächendeckende Einführung von ausdrücklichen Erklärungen zur Verfassungstreue, wie sie bereits in Thüringen eingeholt werden. Doch gerade wer das Schöffenamt bewusst für ideologische Zwecke missbrauchen möchte, wird sich durch eine entsprechende Selbstversicherung vermutlich kaum abschrecken lassen. Hinzu kommt, dass die Schöffen bereits jetzt zu Beginn ihrer Amtszeit einen Eid oder ein Gelöbnis ablegen, „die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (…) zu erfüllen“.

Aus den Reihen der Union gibt es den Vorschlag, künftig ein bundeseinheitliches, verbindliches Überprüfungsverfahren zu etablieren, das Regelanfragen bei den Verfassungsschutzbehörden vorsieht. Bisher liegt die Verantwortung für die Schöffenauswahl bei den Gemeinden und den Schöffenwahlausschüssen. Aufgrund ihrer örtlichen Nähe sollen sie die persönliche Eignung der Bewerberinnen und Bewerber am besten beurteilen können. Ob diese Annahme insbesondere in Großstädten uneingeschränkt überzeugt, soll an dieser Stelle dahingestellt bleiben. Wie intensiv die entsprechenden Eignungsprüfungen erfolgen und welche Erkenntnisquellen dafür herangezogen werden, unterscheidet sich in der gegenwärtigen Praxis durchaus erheblich. Einheitlich geregelt ist allerdings, dass die von den Gemeinden aufgestellten Vorschlagslisten eine Woche zur Einsicht öffentlich auszulegen sind. Innerhalb dieser Frist kann jedermann gegen die Aufnahme von Personen in die Liste begründeten Einspruch einlegen und somit auf Umstände aufmerksam machen, die einer Eignung zum Schöffenamt entgegenstehen könnten.

Doch auch unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Auswahlverfahrens wird sich die notwendige Verfassungstreue auch weiterhin nur begrenzt im Vorhinein überprüfen lassen. So treten persönliche Überzeugungen nicht immer eindeutig zutage und können sich im Verlauf einer fünfjährigen Amtsperiode wandeln. Sollten den Gemeinden in Zukunft weitergehende Prüfungsbefugnisse eingeräumt beziehungsweise Prüfungspflichten auferlegt oder auch verbindliche Verfassungsschutzabfragen vorgeschrieben werden, so bedarf es klarer Maßstäbe, unter welchen Voraussetzungen eine Verfassungstreue als nicht mehr gegeben gelten soll. Dabei ist jedoch Zurückhaltung geboten. Die Prüfung der Verfassungstreue darf in jedem Fall nicht in eine Gesinnungsprüfung umschlagen, denn in einer Demokratie sind verschiedene politische und weltanschauliche Überzeugungen grundsätzlich hinzunehmen. Es bedarf daher im Einzelfall stets hinreichend belastbarer objektiver Anhaltspunkte, dass die betreffende Person das Richteramt nicht unabhängig, unparteiisch und allein nach Recht und Gesetz ausüben wird. Die bereits bestehenden verfahrensrechtlichen Möglichkeiten wie die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit oder die Amtsenthebung, um aufkommenden Zweifeln an der Verfassungstreue von Schöffen während der Amtsausübung zu begegnen, werden deshalb auch in Zukunft von zentraler Bedeutung sein. Nicht zuletzt dürfte das Risiko für eine Unterwanderung der Strafjustiz umso geringer ausfallen, je mehr Bürger sich für das Schöffenamt engagieren und es in Einklang mit der Verfassung ausüben. Aus rechtsstaatlicher Sicht sollte es daher nicht allein um den Ausschluss ungeeigneter Bewerber gehen, sondern gleichermaßen um gesamtgesellschaftliche Aufklärung und die Stärkung des Bewusstseins für die weitreichende Bedeutung dieses Amtes.

Das Schöffenamt steht heute folglich in besonderem Maße vor der Herausforderung, pluralistische gesellschaftliche Teilhabe und den gebotenen rechtsstaatlichen Schutz der Strafgerichtsbarkeit in einen angemessenen Ausgleich zu bringen.

ist wissenschaftliche Mitarbeiterin und Doktorandin am Lehrstuhl für Deutsches und Ausländisches Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschafts- und Medienstrafrecht der Universität Leipzig.