Der Begriff „Paralleljustiz“ erfährt seit einigen Jahren eine bemerkenswerte Konjunktur. Diese speist sich aus dem symbiotischen Verhältnis von medialer Berichterstattung und populistischen Stimmen. Das Kompositum „Parallel·Justiz“ versinnbildlicht dabei eine justizförmige Autorität, die gerichtsähnlich verfasst ist und parallel zur staatlichen Justiz agiert.
Diese sind aber nicht gemeint. Vielmehr werden mit „Paralleljustiz“ Personengruppen assoziiert, die familiär „nahöstlichen“ Ursprung haben – sogenannte Clans. Im Folgenden gehe ich demgegenüber nicht von einer ethnischen, religiösen oder genealogisch bestimmten Gruppe aus. Soweit von einem „Clanmilieu“ die Rede ist, ist damit keine homogene Personengruppe und erst recht keine kriminologische Kategorie gemeint. Bezeichnet werden vielmehr soziale Kontexte, in denen Verwandtschaftsbeziehungen, familiäre Solidarität und gruppenbezogene Loyalitäten eine besondere soziale Bedeutung besitzen. Der Begriff dient damit ausschließlich der analytischen Beschreibung sozialer Strukturen und erlaubt weder Rückschlüsse auf individuelles Verhalten noch auf eine erhöhte Kriminalitätsneigung.
In populistischen Deutungen wird „Paralleljustiz“ häufig als sicherheits- und rechtsstaatliches Problem markiert, meist als ein importierter gesamtgesellschaftlicher Konfliktherd wahrgenommen und mit „dem“ Islam in Verbindung gebracht, welcher wiederum den deutschen Rechtsstaat gefährde.
Um diesen Widerspruch aufzulösen und die tatsächliche Reichweite des Phänomens jenseits rhetorischer Zuspitzungen zu erfassen, bedarf es einer differenzierten soziologischen und rechtlichen Analyse: Aufgrund der Tatbezogenheit von Strafbarkeit muss zuerst die Grenze zwischen außergerichtlicher Konfliktbeilegung und einer Rechtsbeugung contra legem gezogen werden, ehe eine Einordnung des Begriffs „Clan“ und der Kausalitätszuschreibung auf Kriminalität erfolgen kann. Eine Umkehrung dieser Reihenfolge würde Kriminalität an die Zugehörigkeit zu einer Personengruppe binden statt an das rechtlich unabdingbare individuelle, schuldhafte Verhalten. Wer diese Systematik im Diskurs sciens et prudens – wissend und klaren Verstandes – aufbricht, macht Kriminalität an der Herkunft fest, anstatt das tatsächliche Verhalten des Einzelnen zu bewerten. Folglich greift eine öffentliche Debatte zu kurz, die diese Rechtssystematik ausblendet. In diesem Fall stellt sich unweigerlich die Frage, ob das Ziel eine sachgerechte, unter Umständen auch rechtspolitische Lösung oder lediglich eine politische Inszenierung ist.
Zivilrechtliches Grundprinzip
Die staatliche Gerichtsbarkeit ist nicht das einzige Forum der Konfliktbeilegung. Dass eine alternative außergerichtliche Konfliktbeilegung als rechtsstaatlich unbedenklich einzustufen ist, findet seine dogmatische Verankerung in zwei zentralen Leitprinzipien der deutschen Rechtsordnung: der Privatautonomie und der Dispositionsmaxime. Die im materiellen Recht wurzelnde Privatautonomie gewährt dem Einzelnen die Freiheit, Konflikte eigenverantwortlich zu lösen. Dieser Selbstbestimmungsgrundsatz setzt sich auf verfahrensrechtlicher Ebene nahtlos in der Dispositionsmaxime fort.
Die verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz verankerte Privatautonomie prägt als zivilrechtlicher Leitgedanke das gesamte Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), etwa über die Vertragsfreiheit nach §311 Abs. 1 oder die Eigentumsfreiheit gemäß §903 BGB. Zwei Beispiele machen dies anschaulich: Nachbarn legen einen Grenzstreit einvernehmlich bei, oder Unfallbeteiligte regulieren einen Vermögensschaden unmittelbar untereinander. Diese Gestaltungsfreiheit steht allen in Deutschland ansässigen Personen zu, also auch solchen, denen eine „Clan“-Zugehörigkeit zugeschrieben wird. Sie können zivilrechtliche Verträge oder familiäre Übereinkünfte unter Berücksichtigung tradierter Kulturmuster ebenso eigenverantwortlich ausgestalten.
Als spiegelbildliches Strukturprinzip der Zivilprozessordnung (ZPO) sichert die Dispositionsmaxime den Parteien die Herrschaft über den Zivilprozess. Sie führt die materielle Wahlfreiheit im Gerichtssaal diskriminierungsfrei fort. Ein Verfahren beginnt überhaupt nur auf Antrag nach §253 ZPO. Das Gericht ist über §308 Abs. 1 ZPO strikt an das von den Parteien Geforderte gebunden. Über Normen wie §269 ZPO können die Parteien das Verfahren jederzeit autonom beenden. Nimmt etwa ein Handwerker seine Klage wegen einer unbezahlten Rechnung zurück, muss das Gericht das Verfahren sofort einstellen.
Ergänzend erlaubt §794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO den Parteien, Konflikte ohne Richterspruch eigenverantwortlich zu regeln. Sie nutzen dabei ihre Privatautonomie für einen selbst gestalteten Vergleich. Dieser Vertrag muss nicht zwingend vor Gericht, sondern kann auch außergerichtlich vor einer anerkannten Gütestelle geschlossen werden. Gütestellen können beispielsweise Schiedsämter sein, die je nach Bundesland unterschiedliche Bezeichnungen wie „Friedensrichter“ in Sachsen, „Schiedsamt“ in Nordrhein-Westfalen und Hessen oder „Schiedsstelle“ in Berlin oder Brandenburg tragen. Der Rechtsstaat erkennt diese autonomen Vereinbarungen an und verleiht ihnen lediglich die Kraft eines vollstreckbaren Titels für die Zwangsvollstreckung.
Aus den grundrechtlichen Schutzpflichten ergeben sich freilich auch Schranken zulässiger formloser Konfliktbeilegung, privater Gerichtsbarkeit. Diese darf keine mit den grundlegenden Wertvorstellungen des Grundgesetzes unvereinbaren Normen anwenden. Sie darf erst recht keine Strafsanktionen auferlegen. An dieser Schranke wird deutlich, wo die zivilrechtliche Verfügungsfreiheit endet. Dort beginnt der Bereich, in dem allein der Staat über Schuld und Sühne entscheiden darf. Im Strafrecht gilt deshalb ein grundlegend anderes Prinzip.
Gewaltmonopol als strafrechtliches Gegenprinzip
Im Strafrecht gilt das genaue Gegenteil dessen, was Privatautonomie und Dispositionsmaxime im Zivilrecht ermöglichen. Hier herrscht das staatliche Gewaltmonopol.
Dieses ist in der staatstheoretischen Tradition seit Thomas Hobbes (1588–1679) und Max Weber (1864–1920) verankert und positivrechtlich im Legalitäts- sowie im Offizialprinzip der Strafprozessordnung (StPO) niedergelegt, konkret in den §§152 Abs. 2 und 160 StPO. Hobbes begründete das staatliche Gewaltmonopol mit der Überwindung des gesetzlosen Naturzustands durch den Gesellschaftsvertrag, während Weber es als das entscheidende Definitionsmerkmal des modernen Staates herausarbeitete. Im Grundgesetz spiegelt sich diese Tradition in den zentralen Wertvorstellungen des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG sowie der innerstaatlichen Friedenspflicht und dem Schutz des Lebens aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, welche die Bürger vor Willkür schützen und den Rechtsfrieden garantieren. So verletzt eine Straftat eben nicht nur ein individuelles, disponibles, also der freien Verfügungsgewalt des Einzelnen unterliegendes Rechtsgut. Sie verletzt zugleich den Rechtsfrieden der Gemeinschaft und ist ein Angriff auf die Rechtsordnung als Ganzes. Das ius puniendi, das Recht zu strafen, liegt deshalb ausschließlich beim Staat. Weder das Opfer noch der Täter noch Dritte können über die Strafverfolgung verfügen. Anzeige, Ermittlung, Anklage und Urteil entziehen sich grundsätzlich privater Verfügungsmacht.
Genau hierin liegt der Grund, weshalb informelle, an staatlichen Institutionen vorbeilaufende alternative Konfliktbeilegungsmechanismen im Strafrecht als bedenklich gelten. Hierzu zählen „pseudojustizielle“ interne Straf- und Disziplinarsysteme beispielsweise bei Motorradclubs wie den Hells Angels und den Bandidos ebenso wie selbsternannte Friedensrichter in bestimmten Clanmilieus oder anderen durch starke gruppeninterne Loyalitätsstrukturen geprägten sozialen Kontexten, die Vermögensdelikte oder gar Körperverletzungen durch Geldzahlungen „schlichten“
Hiervon zu unterscheiden ist die Situation von Imamen in Deutschland. Sie finden sich mangels institutioneller Alternativen zuweilen unfreiwillig in der Rolle eines Schlichters wieder, obwohl dies gerade nicht ihrer originären Aufgabe entspricht. Empirische Untersuchungen, Feldforschungen und behördliche Aktenanalysen belegen, dass diese von den Geistlichen als bedrohlich empfundenen Verfahrenssituationen sie zu potenziellen Opfern jener informellen Machtstrukturen machen, in denen sie eigentlich vermitteln sollten. Diese Dynamiken verdeutlichen, dass das Phänomen der sogenannten Paralleljustiz nicht primär an ethnische oder religiöse Zugehörigkeiten gebunden ist.
Täter-Opfer-Ausgleich als kriminalpolitische Ausnahme
Als Ausnahme hat der Gesetzgeber den Täter-Opfer-Ausgleich geschaffen. Er ersetzt das staatliche Strafverfahren nicht, sondern wird darin eingebettet. Staatsanwaltschaft und Gericht behalten die Entscheidungshoheit. Materiell-rechtlich ist der Täter-Opfer-Ausgleich in §46a StGB und prozessual in den §§155a und 155b StGB geregelt. Ziel ist eine Aussöhnung. Diese Zielrichtung teilt der Täter-Opfer-Ausgleich mit den außergerichtlich agierenden Milieus: Täter bemühen sich um einen Ausgleich der durch die Tat verursachten Folgen durch Wiedergutmachung, materielle Entschädigung, aber auch durch kommunikative Aufarbeitung des Konflikts.
Häufig moderieren geschulte, neutrale Konfliktvermittler diese Verfahren, die zu einer Strafmilderung und auch zum Absehen von Strafe führen können. Dazu müssen allerdings bestimmte Kriterien erfüllt werden. Ein Täter-Opfer-Ausgleich muss freiwillig erfolgen und darf weder Täter noch Opfer zur Teilnahme zwingen. Er muss auf eine ernsthafte, nicht bloß symbolische Auseinandersetzung mit der Tat gerichtet sein. Er muss zudem den Schutz der schwächeren Partei gewährleisten.
Hieran kann es zuweilen dann scheitern, wenn Konflikte nicht bilateral zwischen den unmittelbar am Konflikt beteiligten Personen, sondern kollektiv innerhalb dichter Familienverbände ausgetragen werden. Diese Konstellationen stehen dem gesetzgeberischen Willen entgegen. Zum einen wird das Interesse von Tatopfern an Schadenskompensation nicht verwirklicht. Zum anderen werden dem Täter die Folgen seines Handelns nicht zum Bewusstsein gebracht und seine Bereitschaft gefördert, hierfür Verantwortung zu übernehmen.
Der „Clan“-Begriff und seine kritische Rezeption
Die tatsächliche Praxis alternativer, außergerichtlicher Konfliktbeilegung im Strafrecht lässt sich empirisch nur schwer greifen. In Ermittlungs- und Strafverfahren existieren in der Regel nämlich oft nur typische Indizien für unerwünschte „Paralleljustiz“. Dazu zählen auffällige Rücknahmen von Strafanzeigen, plötzliche Aussageverweigerungen von Geschädigten oder Hinweise aus Telefonüberwachungen auf die Einschaltung außergerichtlicher Vermittler – meist die erwähnten sogenannten Friedensrichter. Diese Unschärfe der Datenlage korrespondiert mit einer zweiten, tiefer liegenden begrifflichen Unschärfe. Sie betrifft den eingangs erwähnten „Clan“-Begriff selbst und ist für die öffentliche und rechtspolitische Debatte um „Paralleljustiz“ nicht minder bedeutsam.
In der medial geprägten Öffentlichkeit wird der Begriff „Clan“ gegenwärtig zumeist unmittelbar mit Clankriminalität verknüpft. Dadurch wird über eine Clanzuschreibung ein typisierendes Milieusein im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität unterstellt. Hieraus erwächst wiederum die enge diskursive Verbindung zur „Paralleljustiz“. Eine gesetzliche Begriffsbestimmung existiert jedoch weder für „Paralleljustiz“ noch für „Clan“ oder „Clankriminalität“. Vielmehr handelt es sich dabei um Analysekategorien aus den veröffentlichten Bundeslagebildern Organisierte Kriminalität des Bundeskriminalamtes sowie aus den länderspezifischen Lagebildern. Sie umschreiben Clankriminalität als Begehung von Straftaten durch Angehörige ethnisch abgeschotteter Subkulturen. Diese Formel verstellt den Blick darauf, dass der Begriff „Clan“ im öffentlichen Diskurs häufig auf Großfamilien aus dem südtürkischen Mardin reduziert und an spezifische Familiennamen geknüpft wird, wodurch die tatsächliche Heterogenität sowie die generationsübergreifenden Dynamiken ihrer Lebensentwürfe ausgeblendet werden.
Sind Angehörigen der betroffenen Großfamilien erst einmal bestimmte Statuseigenschaften wie delinquentes Verhalten qua Clanzugehörigkeit zugeschrieben worden, können diese wirkmächtig werden und Kriminalitätsphänomene (re-)produzieren. Dies kann, muss aber nicht zutreffen. Demgemäß ist eine pauschalierende Zuschreibung als „Clanmitglied“ grundsätzlich wenig hilfreich und im vorliegenden Kontext dem Grunde nach sogar verfehlt. Eine wie auch immer geartete verwandtschaftliche Beziehung, die sich durch den einen oder anderen Nachnamen auszeichnet, begründet nämlich noch nicht unbedingt eine Mitgliedschaft zu einer größeren, kriminell agierenden Personengruppe gleichen Namens. Man mag zwar verwandtschaftlich verbunden sein, dies bedeutet aber noch nicht, dass man sich kennt oder kollusiv kriminellen Aktivitäten nachgeht. Die Angehörigkeit zu einer Familie lässt sich meist nicht von der Hand weisen, eine kausale Mitgliedschaft zu einem strafrechtlich relevanten Zusammenwirken ist damit aber nicht wesensnotwendig gegeben.
Cross-Cultural Transformative Mediation
Angesichts dieser doppelten Unschärfe, der empirischen Dunkelziffer wie der begrifflichen Schwammigkeit des Clan-Konzepts, lohnt es sich, die emotional aufgeladene Debatte zu verlassen, einen objektivierenden Blick auf alternative Konfliktbeilegungsmodelle zu werfen und in der Betrachtung die Perspektive stattdessen auf etablierte alternative Konfliktbeilegungsmodelle zu weiten.
Ein Vorbild hierfür findet sich in der in Norwegen entwickelten Cross-Cultural Transformative Mediation. Diese ist insbesondere auf die Bearbeitung von Konflikten in kulturell pluralen Gesellschaften ausgerichtet. Das Verfahren folgt einem mehrstufigen Ablauf mit vier aufeinander aufbauenden Treffen. Nach vorbereitenden Einzelgesprächen mit den Beteiligten findet zunächst eine gemeinsame Sitzung statt, in der die jeweiligen Konfliktwahrnehmungen offengelegt werden. In weiteren Treffen werden die zugrunde liegenden Interessen, Erwartungen und sozialen Beziehungen herausgearbeitet, bevor abschließend Möglichkeiten einer einvernehmlichen Verständigung erörtert und festgehalten werden. Charakteristisch ist die Einbindung sowohl staatlicher als auch nichtstaatlicher Akteure. Neben Polizei, Jugend- und Sozialbehörden wirken Vertreter lokaler Gemeinschaften, religiöse Autoritäten, Familienangehörige sowie eigens geschulte Mediatoren am Verfahren mit. Ziel ist es, die sozialen Ursachen des Konflikts sichtbar zu machen und eine nachhaltige Befriedung der Beziehungen zu erreichen.
In seiner Zielrichtung weist dieser Ansatz deutliche Parallelen zum Täter-Opfer-Ausgleich auf, der im englischen und europäischen Sprachgebrauch häufig als mediation in penal matters bezeichnet wird.
Nach §1 Abs. 1 Mediationsgesetz ist Mediation ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem die Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben. Gerade diese Betonung von Eigenverantwortlichkeit und Konsensbildung könnte zunächst den Eindruck erwecken, die Cross-Cultural Transformative Mediation ließe sich ohne Weiteres in das deutsche Mediationsrecht integrieren. Eine nähere Betrachtung zeigt jedoch erhebliche Unterschiede. Die Einbindung von Familienverbänden, Gemeinschaftsrepräsentanten und weiteren sozialen Autoritäten bildet im norwegischen Modell gerade keinen bloßen Verfahrensrandaspekt, sondern einen wesentlichen Bestandteil des Konfliktbeilegungsprozesses. Damit tritt neben die individuelle Konfliktbewältigung eine kollektive Dimension, die insbesondere in verwandtschafts- und gemeinschaftsbasierten Sozialstrukturen erhebliches Gewicht entfalten kann.
Gerade weil die Cross-Cultural Transformative Mediation soziale Bezugspersonen und Gemeinschaftsrepräsentanten ausdrücklich in den Konfliktlösungsprozess einbindet, erscheint ihre Übertragbarkeit auf Clanmilieus im vorstehend definierten Sinne problematisch. Eines ihrer wichtigsten Merkmale ist es ja gerade, dass alternative, außergerichtliche Konfliktbeilegungsmechanismen häufig durch Loyalitätsbeziehungen, soziale Erwartungshaltungen und gruppeninterne Autoritätsstrukturen geprägt werden. Unter solchen Bedingungen erscheint der für das Mediationsgesetz zentrale Aspekt einer freien und unbeeinflussten Willensbildung der Beteiligten nicht ohne Weiteres gewährleistet. Während das Mediationsgesetz von autonom handelnden Parteien ausgeht, die ihre Interessen eigenverantwortlich wahrnehmen, können in kollektiv geprägten Konfliktkonstellationen gruppenbezogene Erwartungen die tatsächliche Entscheidungsfreiheit erheblich beeinflussen.
Die Übertragung des norwegischen Modells in das deutsche Mediationsrecht würde daher nicht nur eine Verfahrensanpassung, sondern letztlich eine Neubestimmung des gesetzgeberischen Leitbildes der Mediation erfordern.
Schiedsmannsverfahren in Nordrhein-Westfalen
Anknüpfend an die einleitenden Gedanken dieses Beitrags verdient abschließend das Schiedsmannsverfahren als fest verankerte Alternative im deutschen Recht nochmals Beachtung. Dies gilt insbesondere für die spezifische Ausgestaltung in Nordrhein-Westfalen. Das dortige Schiedsamtsgesetz (SchAG NRW) verfolgt eine explizit integrative Zielsetzung. §3 Abs. 2 SchAG NRW formuliert hierzu einen klaren Auftrag. Bei der Bekanntmachung freier Schiedsamtsstellen sind die Gemeinden in der Pflicht. Sie sollen explizit darauf hinweisen, dass Bewerbungen von „Menschen mit Migrationshintergrund ausdrücklich erwünscht sind“. Damit geht der Gesetzgeber bewusst über standardisierte Diversitätsklauseln des öffentlichen Dienstes hinaus und markiert interkulturelle Erfahrungen als wertvolle Ressource für die Streitschlichtung. §7 SchAG NRW unterstellt sie einer mehrstufigen Aufsicht. Diese üben das für Justiz zuständige Ministerium, die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts sowie die Leitung des zuständigen Amtsgerichts aus. Die Aufsichtsbehörden können die Schiedsperson zu ordnungsgemäßer und unverzögerter Amtsführung anhalten und ihr Rügen erteilen. Selbst das integrativ ausgerichtete Ehrenamt bleibt damit engmaschig an die staatliche Justiz rückgebunden, ganz im Sinne des staatlichen Gewaltmonopols.
Die Öffnung des Schiedsamtes gegenüber Menschen mit „Migrationshintergrund“ könnte also gerade in Clanmilieus im eingangs definierten Sinne vertrauensbildende Wirkungen entfalten, ohne die staatliche Einbindung des Verfahrens aufzugeben. Diesem integrativen Potenzial steht jedoch §13 SchAG NRW entgegen. Die Vorschrift definiert die sachliche Zuständigkeit der Schiedsperson und beschränkt sie im Kern auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Sinne der Zivilprozessordnung. Der Grenzstreit zwischen zwei Nachbarn ist hierfür geradezu das Lehrbuchbeispiel: Er fällt exakt in jenen zivilrechtlichen Zuständigkeitsbereich, für den das Schiedsamt geschaffen wurde. Die strafrechtliche Zuständigkeit des Schiedsamtes als Vergleichsbehörde im Sinne des §380 Abs. 1 StPO bleibt demgegenüber auf die dort abschließend genannten, im Wege der Privatklage verfolgbaren Vergehen begrenzt. Das Schiedsmannsverfahren kann somit trotz seiner integrativen Ausrichtung strukturell keine Lösung für die im Kern strafrechtlich relevanten Konflikte bieten, die Gegenstand der „Paralleljustiz“-Debatte sind.
Fazit
Die Einordnung der Schlagwörter „Paralleljustiz“, „Clan“ und alles, was man in und um diese semantischen Felder artikuliert, erfordert einen Schritt aus der emotionalisierten Arena heraus hin zu einer nüchternen Analyse. Diese zeigt, dass weder alternative Konfliktbeilegung noch das Bestehen von Clanmilieus als solche in einem Spannungsverhältnis zum Rechtsstaat stehen. Alternative Konfliktbeilegung ist vielmehr ein anerkanntes Strukturprinzip der deutschen Rechtsordnung. Ebenso beschreibt der Begriff des „Clanmilieus“ zunächst lediglich ein soziales Umfeld, das durch familiäre und verwandtschaftliche Bindungen geprägt sein kann. Weder aus der Existenz alternativer Konfliktbeilegung noch aus der Zugehörigkeit zu einem solchen Milieu folgt ein rechtliches oder kriminalpolitisches Problem.
Rechtsstaatlich relevant wird das Phänomen erst dort, wo informelle Konfliktregulierungsmechanismen die Grenzen überschreiten, die das staatliche Gewaltmonopol und die individuelle Selbstbestimmung ziehen. Die entscheidende Trennlinie verläuft deshalb nicht zwischen staatlicher und außerstaatlicher Konfliktbeilegung, sondern zwischen rechtsstaatlich eingebetteten Verfahren einerseits und solchen Formen informeller Konfliktregulierung andererseits, die auf sozialen Druck, gruppeninterne Autoritätsstrukturen oder die faktische Verdrängung staatlicher Institutionen gestützt sind. Wer über sogenannte Paralleljustiz diskutiert, sollte daher weniger nach ethnischen Zuschreibungen oder vermeintlich homogenen „Clanstrukturen“ fragen als nach den konkreten sozialen Mechanismen, durch die individuelles Verhalten beeinflusst und rechtsstaatliche Verfahren unterlaufen werden können. Die eigentliche rechtspolitische Aufgabe liegt nicht in der Skandalisierung, sondern in der sachlichen Vermessung dessen, was Recht tatsächlich leisten kann und was nicht.