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Schutz vor Beziehungsgewalt | Justiz | bpb.de

Justiz Editorial Recht und Gerechtigkeit bei Gericht - Essay Zwischen Recht und Politik. Die dritte Gewalt in der Demokratie Antizipation ist die beste Verteidigung. Dritte Gewalt und autoritärer Staatsumbau Warum dauern Strafprozesse so lange? Das Schöffenamt. Gelebte Demokratie oder Verfahrensrisiko? Schutz vor Beziehungsgewalt. Grenzen der Rechtspraxis Alternative Konfliktbeilegung. „Paralleljustiz“ im „Clanmilieu“?

Schutz vor Beziehungsgewalt Grenzen der Rechtspraxis

Paula Edling

/ 15 Minuten zu lesen

Das Gewaltschutzgesetz gilt als wichtige Errungenschaft im Kampf gegen geschlechtsspezifische Beziehungsgewalt. Sowohl aus dem Gesetzestext selbst als auch aus institutionellen Arbeitsabläufen im Gericht entstehen jedoch Schutzlücken für Betroffene.

Gisèle Pelicot und Collien Fernandes rückten jüngst eine soziale Realität in das gesellschaftliche Bewusstsein, die in ihrem Ausmaß häufig wenig Beachtung findet: Ein erheblicher Teil von Gewalt gegen Frauen geschieht nicht im öffentlichen Raum, sondern im direkten sozialen Umfeld. Oft sind die Täter (Ex-)Beziehungspartner, sodass Vertrauensverhältnisse und Abhängigkeiten den Zugang zu Schutz erschweren. Die beiden Fälle verdeutlichten außerdem, dass geschlechtsspezifische Beziehungsgewalt zahlreiche Gesichter hat. Sie geht weit über das Stereotyp von körperlicher häuslicher Gewalt hinaus, welches nach wie vor unser Denken und Sprechen über Gewalt, aber auch unser Rechtsverständnis prägt. Die „chemische Unterwerfung“ von Pelicot, also die Zwangssedierung zum Zwecke sexualisierter Gewalt, sowie die virtuelle Gewalt, die Fernandes erfuhr, fanden jahrelang im Verdeckten statt. Die Betroffenen trugen keine sichtbaren Wunden, aus denen sie oder ihr Umfeld (rechtliche) Konsequenzen ziehen konnten, und die Gewaltausübenden waren nicht als solche erkennbar. Die Fälle zeigen, dass Beziehungsgewalt häufig primär von männlichen Macht- und Dominanzansprüchen geprägt ist, die tief in der patriarchalen Gesellschaft verankert sind.

Obwohl beide Fälle zunächst mediale Aufmerksamkeit erreichten, weil sie auf den ersten Blick Ausnahmen abbildeten, zeigte die breite Reaktion in den sozialen Medien: Für viele Betroffene werden die eigenen Gewalterfahrungen erst durch eine solche öffentliche Thematisierung identifizier- und besprechbar. Der Austausch macht vermeintlich individuelle Erfahrungen in ihrer strukturellen Dimension erkennbar. Durch das Aufzeigen fehlender oder unzureichender Präventions- und Schutzmöglichkeiten entsteht dabei auch Druck auf politische und juristische Instanzen: Auf wen und was ist unser geltendes Recht im Kontext von Gewalt eigentlich zugeschnitten und welche Erfahrungen und Schutzbedarfe fallen – mit welchen realen Konsequenzen – regelmäßig durch das Raster? Wie werden soziale Zusammenhänge mitgedacht, um Einzelfälle juristisch zu greifen?

Ich widme mich diesen Fragen anhand eines Forschungsprojekts am Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung, das seit 2024 die Rechtspraxis des zivilrechtlichen Gewaltschutzgesetzes auf Basis von Verfahrensdaten-, Gerichtsaktenanalysen und Feldforschung in Berliner Familiengerichten sowie Interviews mit Betroffenen, Berater:innen, Anwält:innen, Richter:innen und Justizangestellten empirisch untersucht. Das Gesetz legt abseits der Strafverfolgung von Gewaltausübenden den Fokus auf die Schutzansprüche und Handlungsperspektiven der Betroffenen und gilt als wichtige Errungenschaft im Kampf gegen geschlechtsspezifische Beziehungsgewalt. In der Forschung wird sichtbar, dass in der Justiz jedoch nach wie vor ein tendenziell enges Bild von Gewalt verankert ist, das vielen Erfahrungen und Lebensrealitäten nicht gerecht wird. Sowohl aus dem Gesetzestext selbst als auch aus Arbeitsabläufen im Gericht entstehen daher Schutzlücken für Betroffene.

Verrechtlichung von Gewaltschutz

Die grundlegende Erkenntnis, dass Gewalt in der Beziehung kein privates und individuelles Problem, sondern ein strukturelles und vor allem geschlechtsspezifisches Phänomen ist, geht auf politische Bestrebungen von betroffenen Frauen in den 1970er Jahren zurück. Bei dessen Bekämpfung war und ist die Rolle der Justiz seit jeher umstritten. Grund dafür ist aus feministischer Sicht, dass staatliche Institutionen und Gesetze nicht neutral sind, sondern von „männlicher Macht“ durchzogen. Der Staat spiegelt demnach nicht nur bestehende Geschlechterungleichheiten wider, sondern trägt dazu bei, sie zu erhalten. Demgegenüber steht die Vorstellung, dass demokratische Rechtsstaaten in der Pflicht sind, aktiv zum Abbau struktureller Ungleichheiten beizutragen. Für viele soziale Bewegungen gehört es daher zum Kern ihrer politischen Kämpfe, Recht als Mittel gesellschaftlicher Veränderung zu nutzen. Ziel einer solchen Verrechtlichung von politischen Forderungen ist es nicht nur, bestimmte Zustände und Handlungen offiziell als illegitim anzuerkennen, sondern auch konkrete Rechte für Einzelpersonen zu schaffen.

Ein erster großer Meilenstein dieses Prozesses im Kontext von geschlechtsspezifischer Gewalt ist die Declaration on the Elimination of Violence Against Women von 1993 – eine politische Absichtserklärung der UN-Generalversammlung. In dem Dokument erkannte die Generalversammlung an, dass „Gewalt gegen Frauen eine Ausdrucksform der historisch gesehen ungleichen Machtverhältnisse zwischen Männern und Frauen ist, die zur Beherrschung und Diskriminierung der Frauen durch die Männer geführt“ haben. Gewalt gegen Frauen wird in Artikel 1 weiter definiert als jede geschlechtsspezifische Gewalthandlung, „durch die Frauen körperlicher, sexueller oder psychologischer Schaden oder Leid zugefügt wird oder zugefügt werden kann, einschließlich der Androhung derartiger Handlungen, der Nötigung und der willkürlichen Freiheitsberaubung, gleichviel ob im öffentlichen oder im privaten Bereich“. Die UNO erkannte also bereits vor mehr als drei Jahrzehnten die vielseitigen individuellen Ausprägungen von geschlechtsspezifischer Gewalt und deren Zusammenhang mit sozialen Verhältnissen an. Als sogenanntes soft law hatte die Erklärung damals zwar eine wichtige politische und moralische Signalwirkung für Mitgliedstaaten, war jedoch nicht rechtsverbindlich.

In vielen Staaten folgte ab Mitte der 1990er Jahre eine Implementierung einzelner Gesetze und Maßnahmen für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Beziehungsgewalt. Nachdem es bereits zu ähnlichen überregionalen Abkommen von der Afrikanischen Union und den amerikanischen Staaten gekommen war, verabschiedete der Europarat 2011 die sogenannte Istanbul-Konvention. Diese macht eine staatliche Sorgfaltspflicht bei der Verhütung und Bekämpfung geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt in den Bereichen Sanktionierung, Prävention, Schutz und koordinierte Politik operationalisierbar. Darin vorgesehen ist ein regelmäßiges Monitoring der Nationalstaaten durch die Expert:innenkommission GREVIO, wenngleich ausbleibende Umsetzungen nicht explizit sanktioniert werden. Deutschland ratifizierte die Istanbul-Konvention 2017. In ihrem Basis-Evaluationsbericht von 2022 stellte GREVIO erhebliche Mängel in der Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen in Deutschland fest, denen seitdem in Teilen Anpassungen entgegengesetzt wurden. Im Mai 2024 verabschiedete die EU weiterhin die Richtlinie 2024/1385 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, die Inhalte der Istanbul-Konvention für alle Mitgliedstaaten verpflichtend konkretisiert und ergänzt sowie europaweit geltende Mindeststandards zur Umsetzung regelt.

Das Gewaltschutzgesetz

Als ein zentrales Instrument und wichtige Errungenschaft für den Opferschutz gilt seit 2002 in Deutschland das Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (GewSchG). Das Gesetz zielt darauf, dass Gewaltbetroffene selbstbestimmt und sicher ihren Alltag bestreiten können, ohne in eine Schutzunterkunft fliehen zu müssen oder auf eine strafrechtliche Verurteilung des Täters zu warten. Dazu kann das zuständige Familiengericht auf Antrag der betroffenen Person ein befristetes Kontakt- und Näherungsverbot erlassen und/oder ihr den mit dem Antragsgegner geteilten Wohnraum zur vorübergehenden alleinigen Nutzung zuweisen.

Die notwendigen Voraussetzungen für solche Anordnungen im Rechtstext lauten, dass a) „eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt“ hat; b) „eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung widerrechtlich gedroht“ hat; oder c) „eine Person widerrechtlich und vorsätzlich in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt“.

In 97 Prozent der Fälle werden Gewaltschutzverfahren im Eilverfahren geführt, sodass für eine Schutzanordnung laut §214 Abs. 1 Familienverfahrensgesetz ein „dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden“ vorliegen muss. Eine einstweilige Anordnung kann innerhalb weniger Tage nach Antragstellung durch das Gericht verhängt werden, ohne dass der Antragsgegner angehört werden muss.

Trotz seiner Entstehung im Kontext des ersten Aktionsplans der Bundesregierung zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen von 1999 formuliert das Gewaltschutzgesetz keinen geschlechtsspezifischen Bezug und kann daher grundsätzlich von allen erwachsenen Personen, die durch eine andere Person Gewalt erleben, in Anspruch genommen werden. Die empirische Forschung legt offen, dass in der Praxis 82 Prozent der Antragstellenden weiblich und 86 Prozent der Antragsgegner männlich sind und die Beteiligten in knapp 80 Prozent der Fälle in einem partnerschaftlichen Verhältnis stehen oder standen.

Gewalterleben und Rechtsmobilisierung

Eine normative Verankerung von Recht bedeutet nicht, dass alle Personen dieses auch kennen und im zweiten Schritt für sich nutzen können. Wie die 2026 veröffentlichte Dunkelfeldstudie zu Gewalt „Lebenssituation, Sicherheit und Belastung im Alltag“ verdeutlicht, zeigen über 90 Prozent der Betroffenen von Beziehungsgewalt diese nie an. Im Verhältnis zu dem ohnehin geringen Anteil, der als „Hellfeld“ in der polizeilichen Kriminalstatistik Berlin zu Partnerschaftsgewalt erscheint, wendet sich wiederum nur etwa ein Sechstel mit einem Gewaltschutzantrag an die Justiz, wie unsere Verfahrensdatenanalyse ergibt. Hier kann festgestellt werden, dass das „Angebot“ von Kontaktverboten und Wohnungszuweisungen nicht zu den Bedarfen jeder gewaltbetroffenen Person passt. Gleichzeitig deckt die Forschung einige Hürden auf, die eine Rechtsmobilisierung des GewSchG – also die Inanspruchnahme, die allein durch eigenständigen Antrag der Betroffenen erfolgen kann – bedingen, erschweren oder verhindern. Diese Hürden hängen häufig mit der Gewaltbetroffenheit selbst oder mit Auswirkungen sozialer Verhältnisse auf individuelle Lebensrealitäten zusammen.

Grundsätzlich ist durch die etablierte Eilverfahrenslogik im Kontext des GewSchG geboten, dass sich Betroffene schnellstmöglich nach einem konkreten Gewaltvorfall an das Gericht wenden, um das „dringende Bedürfnis“ ihres Schutzbedarfs anhand einer konkreten Bedrohungssituation zu begründen. Eine Frist lässt sich aus dem Rechtstext nicht entnehmen. In der Forschung wird dennoch ein Orientierungszeitraum von zwei bis vier Wochen zwischen konkretem Vorfall und Antragsstellung deutlich, den einige Richter:innen bei der Antragsprüfung zugrunde legen; andere legen diesen Spielraum weiter aus. Gleichzeitig zeigt sich in den Interviews mit Betroffenen eindrücklich, dass der erste Schritt auf dem Weg zum Recht, das sogenannte (Un-)Rechtsbewusstsein zu entwickeln, im Kontext von Beziehungsgewalt meist langwierig ist und einem schnellen, vorbeugendem Handeln entgegensteht.

Sehr häufig wird Beziehungsgewalt nicht als ein expliziter und eindeutiger Vorfall erlebt, wie es in die Rechtslogik eingeschrieben ist. So beschrieben einige der von uns interviewten Betroffenen rückblickend eine teils jahrelang andauernde Unsicherheit über ihre Gewaltbetroffenheit. Dabei wird gewaltvolles Verhalten von Partnern zunächst als emotionales Konfliktverhalten oder gelegentlicher Fehltritt eingeordnet und von Hoffnung auf Verbesserung verdrängt. Insbesondere beim Erleben von psychischer Gewalt wie systematischer Kontrolle, Einschüchterung, Demütigung oder Manipulation, die unter coercive control als zentrale Ausprägungen geschlechtsspezifischer Beziehungsgewalt gefasst wird, suchen Betroffene häufig die Verantwortung und Schuld bei sich, entwickeln Schamgefühle und eine lähmende Handlungsunfähigkeit. Auch wenn sie emotionalen Missbrauch erkennen, herrscht Unsicherheit darüber, ob dieser als „schlimm genug“ anerkannt würde, um Recht in Anspruch zu nehmen, zumal meist keine Beweise vorliegen. Dass diese Sorge durchaus berechtigt scheint, ist fatal angesichts der Tatsache, dass schweren Gewalthandlungen oder gar Tötungen in der Partnerschaft häufig Verhaltensweisen der coercive control vorausgehen. Befragte „warteten“ teilweise auf eine Art Eskalation der Gewalt, bevor sie sich bestätigt sahen, Hilfe zu suchen. Hier wirken sowohl die psychologischen Mechanismen von Beziehungsgewalt als auch eine gesellschaftliche Normalität beziehungsweise Bagatellisierung von männlichem Dominanzverhalten in heterosexuellen Partnerschaften hemmend auf die Rechtsmobilisierung.

Dass einige Richter:innen die seit einem konkreten Gewaltvorfall verstrichene Zeit mit einer weniger akuten Bedrohungslage gleichsetzen, erscheint im Lichte der zu überwindenden Abhängigkeiten als Fehlschluss. Betroffene mit Kindern von dem gewaltausübenden Partner berichteten beispielsweise von Sorgen, dass rechtliche Schritte das Wohlergehen ihrer Kinder materiell oder emotional beeinträchtigen könnten. Häufig waren Betroffene aufgrund eines geringeren Einkommens und geteilten Wohnraums finanziell vom Partner abhängig, sodass eine mögliche Trennung teilweise eine monate- bis jahrelange Vorbereitung bedeutete. Derartige Abhängigkeiten verstärkten sich weiter durch geringe soziale Einbindung aufgrund von einnehmenden familiären Sorgeverpflichtungen. Auch hier wird der Zusammenhang mit sozialen Verhältnissen sichtbar: Dass Frauen in heteronormativen Paarbeziehungen häufig in materieller Abhängigkeit stehen, hängt mit patriarchalen Geschlechterrollen und -politiken zusammen. Ohne einen konkreten Auswegplan befürchteten Betroffene außerdem, bei Hinwendung an das Hilfssystem möglicherweise noch schwerere Gewalt auszulösen. Tatsächlich sind Trennungen relevante Risikosituationen im Kontext von Beziehungsgewalt. Wird ein Gewaltschutzantrag vor einer Entscheidung zur Stellungnahme an die Antragsgegner versendet – eine Vorgehensweise, die trotz der etablierten Möglichkeit im Recht, die Anhörung auszulassen, teilweise praktiziert wird – sind die Antragstellenden deren Reaktion zunächst schutzlos ausgeliefert.

Betroffene beschrieben den organisatorischen und emotionalen Aufwand, die passende Beratung zu Handlungsmöglichkeiten zu finden, in der Krisensituation als herausfordernd. Häufig berichteten Befragte von Rückschritten nach einem Erstkontakt, der sie entmutigte und in die Handlungsunfähigkeit zurückführte. Grundsätzlich fiel es ihnen schwer, mit Dritten über ihre Erfahrungen zu sprechen, Sprachbarrieren verstärken dieses Problem. Ferner scheint es nach wie vor an flächendeckenden trauma- und gewaltsensiblen Fortbildungen bei der Polizei, Justiz, im Gesundheitssystem oder Jugendamt zu fehlen.

Es gibt also zahlreiche Gründe, die eine Inanspruchnahme des Gewaltschutzgesetzes für Betroffene erschweren oder verzögern. Die Forschung legt nahe, dass sie für einige Betroffene den Zugang gänzlich verunmöglichen, andere wendeten sich „zu spät“ an das Gericht, um eine einstweilige Verfügung zu erhalten. Es wird deutlich, dass Betroffene unmittelbar und unabhängig handlungsfähig sein müssten, um das GewSchG rechtzeitig präventiv in Anspruch nehmen zu können. Diese Voraussetzung verkennt jedoch die komplexe Wirkung von geschlechtsspezifischer Beziehungsgewalt sowie von durch Abhängigkeiten geprägte Lebensrealitäten. Wirksamer könnte der Zugang zum Recht daher durch eine Sensibilisierung in Justizbehörden, flächendeckende psychosoziale Unterstützungsangebote sowie materielle Ausgleichmechanismen gedacht werden.

Wer ist schutzbedürftig?

Von den Anträgen, die gestellt werden, münden laut unserer Forschung knapp die Hälfte in einer Gewaltschutzanordnung. Neben Vereinbarungen, Zurücknahmen oder sonstigen Erledigungen scheitern einige Anträge letztlich an der Prüfung durch das Gericht. Diese Fälle lassen sich primär darauf zurückführen, dass juristisch relevante Prüfkriterien für Betroffene schwer nachvollziehbar oder erfüllbar sind, oder nicht zu ihren Erlebnissen passen. Dies bezieht sich auf die Objektivität ihrer akuten Bedrohungssituation und die Erfüllung im Rechtstext verankerter Verletzungsformen beziehungsweise qualifizierender Operatoren (etwa „vorsätzlich“, „widerrechtlich“, „unzumutbar“, „ausdrücklich“).

Anträge können im Gericht zu Protokoll gegeben werden oder schriftlich eingereicht werden, dazu gibt es Online-Vordrucke. Die von uns analysierten Zurückweisungen beziehen sich mitunter darauf, dass das Erlebte „zu pauschal“ oder zu wenig detailliert vorgetragen wurde, um eine gerichtliche Maßnahme zu legitimieren; insbesondere, wenn keine Beweise vorliegen. Gleichzeitig wird deutlich, dass es Betroffenen häufig schwerfällt, formale Details und Handlungsabläufe von Gewalterfahrungen strukturiert und komprimiert wiederzugeben. Diese Wahrnehmung wird gestützt durch psychologische Fachliteratur, insbesondere im Kontext von Trauma. Dementsprechend macht es einen relevanten Unterschied, ob Sozialarbeiter:innen, Anwält:innen oder Rechtspfleger:innen im Gericht bei der Antragstellung einen unterstützenden Rahmen bieten sowie relevante Nachfragen stellen, um die Erzählungen entsprechend der Rechtslogik zu filtern. Diese Unterstützung ist jedoch nicht flächendeckend gewährleistet und wird je nach Ansprechperson unterschiedlich ausgefüllt.

Was durch Unterstützende nicht aufgefangen werden kann, ist die Frage, ob das geschilderte Geschehen den im Gesetzestext aufgeführten Verletzungsformen entspricht, die den Erlass einer Gewaltschutzanordnung legitimieren. Ein Vergleich mit den genannten internationalen Rechtstexten zeigt, dass das GewSchG psychologische Verletzungen und Nötigung, die in der UN-Deklaration zu Gewalt gegen Frauen als Gewalthandlungen gefasst werden, ebenso wenig berücksichtigt wie wirtschaftliche Gewalt, also das finanziell Abhängigmachen des Opfers. Letzteres ordnet die Istanbul-Konvention als zentrale Ausprägung häuslicher Gewalt ein. Darüber hinaus fehlt eine ausdrückliche Berücksichtigung verschiedener Formen von Cybergewalt, die in der EU-Richtlinie von 2024 differenziert geregelt werden.

Betroffene leiten ihren Schutzbedarf häufig gerade aus solchen Erfahrungen ab, die vom Gewaltschutzgesetz nicht ausdrücklich erfasst werden. Bei der Prüfung legen Richter:innen unterschiedliche Maßstäbe dafür an, unter welchen Umständen nichtkörperliche Gewalterfahrungen als Gesundheitsverletzung, Bedrohung oder Nachstellung eingeordnet und damit den Erlass einer Gewaltschutzanordnung rechtfertigen können. In der Tendenz erscheint die Auslegung des Rechtstextes jedoch eng am Wortlaut zu erfolgen. So gelten Bedrohungen etwa dann als konkret und objektiv nachvollziehbar, wenn tatsächliche Gewalthandlungen angedroht wurden und diese bestenfalls im Wortlaut zitiert wurden; nicht jedoch, wenn ein diffuses Gefühl der Angst oder Sorge geschildert wird. So fallen Einschüchterung durch Sachbeschädigungen, Demütigungen in der Öffentlichkeit, Beleidigungen oder starke Eifersucht gehäuft durch die Prüfung. Diese Verhaltensweisen werden jedoch in Gefahrenanalysebögen für häusliche Gewalt wie dem international anerkannten danger assessment nach Jacquelyn Campbell seit Jahrzehnten als zentrale Risikofaktoren explizit abgefragt. Weiter wird der Schutzbedarf mitunter angezweifelt, wenn eine Beteiligung der Antragstellenden an einer bestehenden Konfliktdynamik vermutet wird oder Kontaktaufnahmen ihrerseits dokumentiert sind. In Anbetracht der komplexen Dynamiken in gewaltvollen Beziehungen sind diese Mechanismen jedoch nicht zwingend mit einem fehlenden Schutzbedarf gleichzusetzen – insbesondere, wenn dieser geäußert wird.

Insgesamt lässt sich bei unserer Analyse der Prüfung des Schutzbedarfs feststellen, dass in der Justiz nach wie vor bestimmte Vorstellungen über Beziehungsgewalt verankert sind, die stark von körperlicher Gewalt als konkretem und nachweisbarem Vorfall geprägt sind, der sich ansonsten kaum auf die Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit von Betroffenen auswirkt. Dabei werden die zugrundeliegenden unsichtbaren Mechanismen von Macht und Dominanz im Kontext von geschlechtsspezifischer Gewalt vernachlässigt. Dies entspricht weder dem Stand der Gewaltforschung noch internationalen Rechtstexten. Die genannten Ausschließungen begrenzen daher insbesondere die präventive Schutzfunktion des GewSchG.

Begrenzte Wirksamkeit

Erfolgreich beantragte Gewaltschutzanordnungen bedeuten für einige der befragten Betroffenen nicht nur das Gefühl der Anerkennung ihrer Situation, sondern eine konkrete Möglichkeit, ihren Alltag angstbefreit aufzunehmen und sich von den Gewalterfahrungen zu erholen. Bei anderen zeigt sich die Begrenzung der Wirksamkeit einer Gewaltschutzanordnung vor allem anhand von zwei Problemstellen: der Befristung der Anordnungen und einer fehlenden Einhaltung durch den Antragsgegner.

In der Regel werden die einstweiligen Anordnungen auf sechs Monate befristet. In der Forschung zeigt sich jedoch, dass einige Gewaltdynamiken durchaus über diesen Zeitraum hinaus bestehen: So scheint der unerwünschte Kontakt in vielen Fällen unmittelbar nach Ablauf der Gewaltschutzanordnung wieder aufgenommen zu werden. Bereits währenddessen wirkte sich das nahende Ablaufdatum auf das Sicherheitsempfinden einiger Betroffener aus. Insbesondere in Großstädten erscheinen die sechsmonatigen Wohnungszuweisungen weiterhin zu kurz, um in der Zeit eine bezahlbare Wohnraumalternative zu finden. Eine Verlängerung kann jedoch nur nach erfolgten Verstößen während des Geltungszeitraums erfolgen.

Verstoßen Antragsgegner während der Wirksamkeit der Anordnung gegen sie, können Betroffene dies bei der Polizei melden und zusätzlich beim Familiengericht einen Ordnungsgeldantrag stellen. Solche Anträge werden selten gestellt – Gründe dafür liegen primär beim zusätzlichen bürokratischen Aufwand und der Nachweispflicht aufseiten der Betroffenen. In den wenigen Fällen, in denen Verstöße gemeldet und geahndet wurden, begrenzten sich die erteilten Ordnungsgelder auf wenige Hundert Euro und werden damit von Befragten in der Tendenz als zu niedrig eingestuft, um den gewünschten Abschreckungseffekt zu erzielen.

Um den dargelegten Einschränkungen der Wirksamkeit des Gewaltschutzgesetzes entgegenzuwirken, sieht eine aktuelle Gesetzesänderung die Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung bei Hochrisikofällen vor, um Verstöße automatisiert zu protokollieren und einschreiten zu können. Weiterhin wird die Möglichkeit im Gesetz verankert, verpflichtende Täterarbeitsseminare durch das Gericht anzuordnen, die zu einem nachhaltigeren Abbau der Gewaltbereitschaft führen sollen. Bei einer grundsätzlichen Begrüßung dieser Erweiterungen werden die tatsächlichen Umsetzungsmöglichkeiten von Befragten jedoch zum Zeitpunkt der Erhebung als begrenzt betrachtet.

Ausblick

Das zivilrechtliche Gewaltschutzgesetz ist ein wichtiges Instrument des Opferschutzes im Kontext von geschlechtsspezifischer Beziehungsgewalt in Deutschland. So wird es beinahe von allen Befragten aufgrund der Fokussierung auf selbstbestimmte Handlungsperspektiven von Betroffenen als konzeptionell wertvoll eingeordnet. Wie die empirische Forschung zeigt, erreicht das Gesetz einige Betroffene von Beziehungsgewalt allerdings nicht oder verfehlt letztlich den ursprünglichen Zweck des niedrigschwelligen und präventiven Schutzes. Gründe dafür sind zum einen, dass Beziehungsgewalt im Rechtstext zu eng definiert ist und zum anderen in der Rechtspraxis die komplexen Auswirkungen von geschlechtsspezifischer Gewalt auf individuelle Lebensrealitäten nicht ausreichend berücksichtigt werden. Durch die Perspektive auf individuelle Einzelkonstellationen im GewSchG werden soziale Verhältnisse tendenziell unsichtbar, die jedoch stark mit der Handlungsfähigkeit von Betroffenen zusammenhängen.

Ein wirksamer Zugang zum Gewaltschutz müsste daher in einem ganzheitlichen, geschlechtersensiblen Ansatz gedacht werden, wie es internationale Rechtstexte vorsehen. Dazu gehört eine gesellschaftliche Bewusstseinsbildung über geschlechtsspezifische Gewaltdynamiken, gezielte Fortbildungen der beteiligten Berufsgruppen, flächendeckende psychosoziale Unterstützungsangebote für Betroffene sowie gleichstellungspolitische Maßnahmen zur Prävention existenzieller Abhängigkeiten. Hierzu bieten die Istanbul-Konvention sowie die EU-Richtlinie 2024/1385 konkrete Ansätze, die bereits an anderen Stellen umgesetzt werden.

Für Anmerkungen und Kritik danke ich Anike Ostendorf.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Zur Betonung der heteronormativen Geschlechtsspezifik von Beziehungsgewalt verwende ich die Bezeichnungen „Frauen“ und „Männer“ als binäre soziale Kategorien. Kollektivbeschreibungen werden im Folgenden nicht gegendert, um die vergeschlechtlichte Gewaltdynamik herauszustellen. Gewalt in queeren Beziehungskonstellationen sowie Gewalt gegen Männer bleiben in diesem Artikel unterbeleuchtet.

  2. Vgl. Bundeskriminalamt, Bundeslagebild geschlechtsspezifischer Gewalt 2024, Wiesbaden 2025, S. 17, S. 46.

  3. Vgl. R. Emerson Dobash/Russell P. Dobash, Women, Violence and Social Change, London–New York 1992.

  4. Vgl. Catharine A. MacKinnon, Toward a Feminist Theory of the State, Cambridge–London 1989; Beate Binder, Law in Action aus einer Geschlechterperspektive, in: Feministische Studien 2/2021, S. 202–224.

  5. Vgl. Fabien Jobard/Andrea Kretschmann, Recht in Bewegung, in: Zeitschrift für Rechtssoziologie 2/2019, S. 149–157.

  6. UN-Doc. A/RES/48/104, 20.12.1993, S. 239f.

  7. Das Gesetz wurde 2021 um den Begriff der „sexuellen Selbstbestimmung“ ergänzt.

  8. Vgl. Hazel Genn, Path to Justice: What People Do and Think About Going to Law, Oxford–Portland 1999.

  9. Vgl. Evan Stark, Coercive Control, New York 2007.

  10. Vgl. Holly Johnson et al., Intimate Femicide: The Role of Coercive Control, in: Feminist Criminology 1/2019, S. 3–23.

  11. Vgl. Ursula Beer, Geschlecht, Struktur, Geschichte, Frankfurt/M. u.a. 1990.

  12. Vgl. Maria Isabel Fontao/Thomas Ross, Intimpartnergewalt gegen Frauen in Trennungssituationen, in: Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 6/2017, S. 473–482.

  13. Vgl. María Crespo/Violeta Fernández-Lansac, Memory and Narrative of Traumatic Events: A Literature Review, in: Psychological Trauma: Theory, Research, Practice, and Policy 2/2016, S. 149–156.

  14. Siehe Externer Link: https://www.dangerassessment.org/DA.aspx.

  15. Vgl. Bundestags-Drucksache 21/4082, 11.2.2026.

Lizenz

Dieser Text ist unter der Creative Commons Lizenz "CC BY-NC-ND 3.0 DE - Namensnennung - Nicht-kommerziell - Keine Bearbeitung 3.0 Deutschland" veröffentlicht. Autor/-in: Paula Edling für Aus Politik und Zeitgeschichte/bpb.de

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ist wissenschaftliche Mitarbeiterin und Doktorandin in der Forschungsgruppe „Recht und Steuerung im Kontext Sozialer Ungleichheiten“ am Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung (WZB).