Der Beutelsbacher Konsens wurde in diesem Jahr 50 Jahre alt und ist in aller Munde. Ist das ein gutes oder ein schlechtes Zeichen? In jedem Fall hat es der Beutelsbacher Konsens geschafft, die Grenzen des vergleichsweise engen Fachdiskurses der politischen Bildung zu überwinden und erneut zwischen die Fronten gesellschaftlicher Polarisierungsprozesse zu geraten – und das, obwohl er im Rahmen seiner Entstehung gerade dazu beitragen wollte, einen solchen Konflikt zu befrieden.
(© Jörg Richter (Hrsg.), Klassenkampf von oben oder Angstmacher von rechts?, Reinbek 1975, S. 42.)
(© Jörg Richter (Hrsg.), Klassenkampf von oben oder Angstmacher von rechts?, Reinbek 1975, S. 42.)
Aber zurück zu dem Moment, in dem der Beutelsbacher Konsens noch gar keiner war. In den späten 1960er und frühen 1970er Jahren war die Diskussion um politische Bildung in Westdeutschland, ähnlich wie heute, von gesellschaftlichen Polarisierungsprozessen geprägt. Die Studierendenbewegung hatte den noch jungen Fachdiskurs dieses Bildungsbereichs erfasst und die politischen und pädagogischen Grundüberzeugungen der Akteurinnen und Akteure auf den Prüfstand gestellt. Die Frage war, worum es im Rahmen politischer Bildung gehen sollte: um die Stabilisierung dieser noch jungen und damit zerbrechlichen Demokratie durch die Vermittlung von Wissen über Institutionen, Regeln und Gesetze oder um die Befreiung der Subjekte aus verkrusteten Herrschaftsverhältnissen? Auf der einen Seite fanden sich die eher etablierten Akteure zusammen, deren Sorge auf die noch jungen Strukturen demokratischer Ordnung gerichtet war. Und auf der anderen Seite standen die zumeist jungen – in jedem Fall der Studierendenbewegung entstammenden – Aktiven, die politische Bildung als zentrales Instrument zur Veränderung gesellschaftlicher Verhältnisse verstanden und deshalb in Scharen den Beruf der Politik-, Sozial- oder Gemeinschaftskundelehrerinnen und -lehrer ergreifen wollten. Die Auseinandersetzung war leidenschaftlich und sichtbar.
Dieser Konflikt und die Art und Weise, wie er ausgetragen wurde, taten dem jungen Bildungsbereich nicht gut. Aus diesem Grund entschloss sich der neue Leiter der Landeszentrale für politische Bildung in Baden-Württemberg, Siegfried Schiele, am 19. und 20. November 1976 eine Konferenz im schönen Weinort Beutelsbach zu veranstalten. In deren Rahmen konnten sich die zerstrittenen Akteure der Fachdidaktik darüber verständigen, welche professionellen Kernüberzeugungen sie gemeinsam für den Bildungsbereich formulieren wollten.
Es war ein schöner Gedanke, angelehnt an Friedensverhandlungen, der allerdings zunächst nicht aufzugehen schien. Denn trotz zweitägiger intensiver Diskussionen konnte im Rahmen der Veranstaltung zunächst keine Einigung erzielt werden.
Beutelsbach revisited
(© Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg)
(© Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg)
Ein genauerer Blick auf den Wortlaut des Beutelsbacher Konsenses lohnt sich. Was steht in diesem Text – und was steht dort nicht? Es sind zunächst drei vergleichsweise knapp formulierte Prinzipien, die weder eine Theorie politischer Bildung entfalten, noch festlegen, welche politischen Ziele der Bildungsbereich verfolgen soll. Die berühmten drei Spiegelstriche formulieren vielmehr die Bedingungen und Grenzen des professionellen Handelns in einem streitbaren Bildungsbereich. Erstens die Abgrenzung politischer Bildung von Indoktrination, zweitens die Forderung, bestehende Kontroversen in Wissenschaft und Politik auch im Unterricht abzubilden, und drittens der Anspruch, Schülerinnen und Schüler dazu zu befähigen, ihre eigene Interessenlage zu analysieren und Möglichkeiten zu entwickeln, auf die politische Situation Einfluss zu nehmen.
In diesem Sinne wäre zu fragen, wie man damit umgeht, wenn sich Eltern über eine „Woche der Vielfalt“ an der Schule beschweren, eine Lehrkraft den Deutschen Bundestag auf Einladung einer rechtsextremen Partei besuchen will oder täglich neue antisemitische Schmierereien in Toilettenkabinen auftauchen.
Das ist alles gar nicht so einfach. Gerade die Kluft zwischen der scheinbaren Eindeutigkeit und Zustimmungsfähigkeit der Prinzipien des Beutelsbacher Konsenses und der Komplexität, die sich bei ihrer Anwendung in der Gegenwart ergibt, macht eine genauere Betrachtung der in diesem Grundsatztext enthaltenen Annahmen und Setzungen notwendig.
Normative Vorstellungen von politischer Bildung
Die drei Prinzipien des Konsenses beziehen sich auf Mündigkeit, selbstständige Urteilsbildung und Interessenartikulation sowie die Möglichkeit, politischen Einfluss innerhalb staatlich organisierter Bildungsprozesse auszuüben.
Der Beutelsbacher Konsens ist somit auch kein Text, der politische Bildung von Politik fernhalten oder auf eine möglichst neutrale Vermittlung von Wissen reduzieren möchte. Vielmehr formuliert er Vorstellungen darüber, wie politische Bildung in einer Demokratie mit politischen Gegenständen und Kontroversen umgehen sollte. Das, was kontrovers ist, muss im Bildungsprozess auch kontrovers erscheinen. Dieser Satz muss Wort für Wort durchdacht werden. Denn daraus folgt nicht, dass alles, was sich politisch als Position formulieren lässt, deshalb auch als kontroverse Position im Sinne politischer Bildung behandelt werden muss. Vielmehr braucht politische Bildung ein kritisches Unterscheidungsvermögen zwischen dem, was kontrovers diskutiert werden kann, und dem, was die normativen Grundlagen des demokratischen Zusammenlebens selbst berührt und damit dem nicht-kontroversen Sektor angehört.
Die Unterscheidung zwischen Kontroversem und Nicht-Kontroversem ist allerdings keineswegs so einfach, wie es auf den ersten Blick scheint. Was zu einer politischen Streitfrage wird und was als nicht verhandelbare Grundlage des demokratischen Zusammenlebens gelten soll, lässt sich nicht in jedem Fall voraussetzungslos – also ohne vorgelagerte Normen, Wertentscheidungen oder theoretische Annahmen – bestimmen. Deshalb ist es unmöglich – ja, es wäre sogar problematisch –, politische Bildung mit einer vermeintlich objektiven Liste des Kontroversen und des Nicht-Kontroversen auszustatten.
Nicht neutral – Grundrechtsstabil
Eine wichtige Orientierung bietet die Verfassung. Wenn es um die im Grundgesetz besonders geschützten Grundlagen der freiheitlichen demokratischen Ordnung geht, insbesondere um die in Artikel 1 und Artikel 20 niedergelegten Grundsätze, kann politische Bildung nicht so tun, als handele es sich lediglich um beliebige politische Präferenzen, zwischen denen neutral zu vermitteln wäre. Die sogenannte Ewigkeitsklausel des Artikels 79 Absatz 3 Grundgesetz verweist darauf, dass bestimmte Verfassungsgrundsätze einer Disposition durch wechselnde politische Mehrheiten entzogen sind. Das bedeutet jedoch nicht, dass politische Bildung über diese Grundlagen nicht sprechen oder sie nicht kritisch diskutieren dürfte. Vielmehr muss zwischen der Diskussion über die konkrete politische Ausgestaltung und der Infragestellung grundlegender menschenrechtlicher und demokratischer Prinzipien unterschieden werden. Um es noch klarer zu sagen: Selbstverständlich können und müssen wir über migrationspolitische Strategien streiten. Welche Regeln für Zuwanderung gelten sollen, wie Asylverfahren zu gestalten sind, wie die Aufnahme von Geflüchteten organisiert werden soll oder wie staatliche Ressourcen verteilt werden können, sind politische Fragen, über die unterschiedliche, miteinander konkurrierende Positionen bestehen und über die demokratisch gestritten werden kann.
Die Frage, ob wir Menschen, die sich auf der Flucht befinden, auf dem Mittelmeer ertrinken lassen oder – wenn sie den Weg zu uns gefunden haben – mit Waffengewalt außer Landes bringen, ist eine andere. Hierbei handelt es sich nicht um eine migrationspolitische Sachfrage, bei der unterschiedliche politische Positionen als gleichrangige Alternativen nebeneinandergestellt werden könnten. Genau diese Unterscheidung ist für die politische Bildung zentral: Kontroversität bedeutet nicht, jede denkbare Position zu legitimieren. Bildungsverantwortliche Akteure müssen in der politischen Bildung in der Lage sein, zu erkennen, wann eine vermeintliche Kontroverse die Grundlagen des demokratischen und menschenrechtlichen Zusammenlebens selbst zur Disposition stellt – auch wenn das nicht immer einfach ist. Gerade an dieser Stelle wird sichtbar, dass der Beutelsbacher Konsens das Prinzip der Kontroversität zwar formuliert, die Kriterien für die Bestimmung seiner Grenzen aber offenlässt.
Beutelsbach als Waffe
Gerade diese Offenheit hat vermutlich wesentlich zur Wirkungsgeschichte des Beutelsbacher Konsenses beigetragen. Sie hat dazu geführt, dass der Text nicht mehr nur als Bezugspunkt innerhalb des Fachdiskurses der politischen Bildung dient, sondern auch Teil der öffentlichen Debatte geworden ist. Als solcher kann er von verschiedenen Akteuren aufgegriffen, in unterschiedliche politische Kontexte gestellt und mit wechselnden Bedeutungen versehen werden. Dies wird besonders relevant, wenn der Beutelsbacher Konsens gegen politische Bildung selbst – in und außerhalb der Schule – in Stellung gebracht wird.
Das zeigt sich seit einigen Jahren besonders deutlich an einem Begriff, der im ursprünglichen Text des Beutelsbacher Konsenses von 1976 überhaupt nicht vorkommt, der aber inzwischen im öffentlichen Diskurs fast synonym mit dem Beutelsbacher Konsens verwendet wird: „Neutralität“. Aus einem Gebot zur Abbildung wissenschaftlicher und politischer Kontroversen ist nach dieser Lesart ein Gesetz zur verordneten Äquidistanz geworden – ein Missverständnis mit Methode.
Diese Interpretation kommt nicht von irgendwo. Vor allem im rechtsextremen und rechtspopulistischen Spektrum wird „Neutralität“ heute als Kampfbegriff genutzt, um demokratische politische Bildung einzuschränken beziehungsweise um diejenigen, die über Fördermittel in diesem Bereich entscheiden und in den entsprechenden ministeriellen Fachaufsichten sitzen, vor sich herzutreiben.
Im Grunde ist es eine pädagogische und fachdidaktische Selbstverständlichkeit: Politische Bildung in der Demokratie ist der Demokratie verpflichtet. Wer daran zweifelt, sollte sich die entsprechenden Passagen in den Schulgesetzen oder die Bildungsziele in den Landesverfassungen noch einmal sehr genau ansehen. Selbstverständlich darf im Rahmen politischer Bildung weder zur Wahl einer bestimmten Partei aufgerufen noch parteipolitische Werbung betrieben werden. Dies gilt allerdings nur für Parteien, die sich auf die Grundwerte der Verfassung beziehen. Das Gebot parteipolitischer Zurückhaltung bedeutet keine ethische oder verfassungsrechtliche Gleichgültigkeit. Im Gegenteil: Politische Bildung ist dem Erhalt der demokratischen Ordnung, der Durchsetzung der Menschenrechte und dem Schutz von Minderheiten ausdrücklich verpflichtet. Lehrkräfte dürfen nicht nur widersprechen, wenn diese angegriffen werden – sie müssen es. Als Beamtinnen und Beamte haben sie auf diese Verfassung geschworen und sich verpflichtet, für den Erhalt dieser Grundsätze zu arbeiten.
Das führt uns zu der entscheidenden Frage, vor der wir heute stehen: Was geschieht mit einem Text wie dem Beutelsbacher Konsens, wenn er von Akteuren für sich beansprucht wird, die den demokratischen Streit, aus dem er einst hervorgegangen ist, selbst gar nicht als gemeinsamen Diskurs anerkennen?
Die Antwort auf diese Frage ist so ernüchternd wie folgenschwer: Wenn ein demokratischer Konsens von Akteuren in Dienst genommen wird, die die Spielregeln der Demokratie selbst ablehnen, dann verliert er seine Befriedungsfunktion. Er wird vom Werkzeug des Fachdiskurses zu einer Waffe im Kulturkampf. Das Paradoxon liegt auf der Hand: Die instrumentelle Anrufung des Beutelsbacher Konsenses durch antidemokratische Kräfte nutzt genau jene Toleranz und Offenheit aus, die er garantiert, um eben diese Voraussetzungen schrittweise zu untergraben. Das Gebot der Kontroversität wird dabei von einem Prinzip der Urteilsbildung zu einem Mittel der Verunsicherung umgedeutet.
Schluss
Für die politische Bildung bedeutet dies vor allem, dass der Beutelsbacher Konsens nicht länger als heitere Harmonieformel missverstanden werden darf. Wer ihn unter den Bedingungen einer polarisierten und bedrohten Demokratie als mechanisches Instrument zur normativen Mäßigung oder Moderation beliebiger Positionen versteht, liefert ihn genau jener instrumentellen Umdeutung aus, die seine Grundlagen untergräbt. Aus dieser herausfordernden Konstellation für Theorie und Praxis ergeben sich drei zentrale Konsequenzen.
Erstens verlangt diese Konstellation eine klare Absage an einen naiven Konsensglauben. Der Beutelsbacher Konsens kann dort nicht mehr verbindend wirken, wo es gar keinen Wunsch nach einem gemeinsamen demokratischen Prozess gibt. In solchen Situationen ist vielmehr eine streitbare Handlungsfähigkeit abzusichern, die in der Lage ist, demokratische von antidemokratischen Herausforderungen zu unterscheiden.
Zweitens wandelt sich in einer polarisierten Öffentlichkeit die Anforderung des Beutelsbacher Konsenses an die Praxis: Es geht nicht mehr um die Moderation von Debatten, sondern um die Sicherstellung eines demokratischen Rahmens. Das bedeutet, dass die Abgrenzung nach außen – dort, wo Grund- und Menschenrechte verletzt werden – nicht als Verstoß gegen den Beutelsbacher Konsens, sondern als seine notwendige Voraussetzung begriffen werden darf.
Drittens macht diese Entwicklung deutlich, dass der Beutelsbacher Konsens kein sakrosanktes Denkmal ist, das unverändert bestehen bleiben kann. Wenn die historische Ausgangslage eine andere ist als 1976, muss auch der Konsens weitergedacht werden. Deshalb sind von der „Frankfurter Erklärung“ über den „Schwerter Konsent“ bis hin zum „Siegburger Konsens“ die zahlreichen Versuche der jüngeren Zeit, den Beutelsbacher Konsens normativ nachzuschärfen und das Verhältnis von Kontroversität, Grundrechtstreue und Haltung präziser zu fassen, keine Schwächung des Originals, sondern eine unverzichtbare Aktualisierung.
Der Beutelsbacher Konsens bleibt wertvoll – aber nur, wenn er nicht als Einladung zur Beliebigkeit missbraucht wird, sondern als wehrhafte Richtschnur für eine Bildung dient, die Demokratie, Pluralismus und Minderheitenschutz nicht nur thematisiert, sondern auch ernst nimmt. Dass der Beutelsbacher Konsens heute, 50 Jahre nach seiner Entstehung, wieder in aller Munde ist, erweist sich somit weder als reines Missverständnis noch als bloßer Jubiläumseffekt. Es ist das Symptom einer gesellschaftlichen Bewährungsprobe, in der politische Bildung beweisen muss, dass sie Streitbarkeit und Verfassungstreue nicht als Gegensätze versteht, sondern als Fundament demokratischer Mündigkeit.